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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 629

3%ige Forderungsbesteuerung in Griechenland

geltende FassungEAS-AuskunftB 3307/15/1-IV/4/95vom 24.04.1995

Wortlaut laut Findok

  Das zwischen Österreich und Griechenland anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Einkommens- und Vermögensbesteuerung. Nach diesem Abkommen wäre Griechenland nicht berechtigt, Lieferforderungen österreichischer Lieferanten einer Vermögensbesteuerung zu unterziehen. Sollten daher tatsächlich die griechischen Importeure nach griechischem Recht verpflichtet sein, eine Abgabe in Höhe von 3% des Lieferforderungswertes zu Lasten ihrer ausländischen Lieferanten einzubehalten und sollte weiters diese Abgabe eine Sachvermögensteuer (und nicht zB eine im Schätzungsweg ermittelte Einkommensteuer auf Forderungszinsen oder eine Kapitalverkehrssteuer) darstellen, dann wäre ihre Erhebung gegenüber österreichischen Lieferanten nicht vertragskonform. Der von Ihnen mitgeteilte Umstand, dass diese Abgabe bereits gegenüber italienischen Lieferfirmen erhoben wird, spricht noch nicht gegen die Einstufung als Sachvermögensteuer, da sich das italienisch-griechische Doppelbesteuerungsabkomme vom 19. März 1965 nur auf die Einkommensbesteuerung bezieht und daher die Erhebung einer Sachvermögensteuer in Griechenland nicht behindern würde. Eine vertiefte Befassung mit der ggstl. Frage ist aber im EAS-Verfahren und ohne Kenntnis der maßgebenden griechischen Rechtsgrundlagen nicht möglich. 24. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

ZinsenKapitalforderung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 3307/15/1-IV/4/95
Stammnummer
17195
Gültig
24.04.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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