Findok · EAS-Auskünfte
EAS 629
3%ige Forderungsbesteuerung in Griechenland
geltende FassungEAS-AuskunftB 3307/15/1-IV/4/95vom 24.04.1995
Wortlaut laut Findok
Das zwischen Österreich und Griechenland anzuwendende
Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Einkommens- und
Vermögensbesteuerung. Nach diesem Abkommen wäre Griechenland nicht
berechtigt, Lieferforderungen österreichischer Lieferanten einer
Vermögensbesteuerung zu unterziehen.
Sollten daher tatsächlich die griechischen Importeure
nach griechischem Recht verpflichtet sein, eine Abgabe in Höhe von 3% des
Lieferforderungswertes zu Lasten ihrer ausländischen Lieferanten
einzubehalten und sollte weiters diese Abgabe eine Sachvermögensteuer (und
nicht zB eine im Schätzungsweg ermittelte Einkommensteuer auf
Forderungszinsen oder eine Kapitalverkehrssteuer) darstellen, dann wäre
ihre Erhebung gegenüber österreichischen Lieferanten nicht
vertragskonform.
Der von Ihnen mitgeteilte Umstand, dass diese Abgabe
bereits gegenüber italienischen Lieferfirmen erhoben wird, spricht noch
nicht gegen die Einstufung als Sachvermögensteuer, da sich das
italienisch-griechische Doppelbesteuerungsabkomme vom 19. März 1965 nur auf
die Einkommensbesteuerung bezieht und daher die Erhebung einer
Sachvermögensteuer in Griechenland nicht behindern würde.
Eine vertiefte Befassung mit der ggstl. Frage ist aber im
EAS-Verfahren und ohne Kenntnis der maßgebenden griechischen
Rechtsgrundlagen nicht möglich.
24. April
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 3307/15/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17195
- Gültig
- 24.04.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF