Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0036-F/02
Der Berufungswerber behauptet, dass beim Käufer seiner Liegenschaft kein wirtschaftliches Eigentum vorliege und somit bei ihm die Kapitalforderung noch kein sonstiges Vermögen ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0036-F/02vom 18.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes 98 betreffend Vermögensteuer ab dem 1.
Jänner 1993
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1993 wird mit 1 % des
steuerpflichtigen Vermögens, das sind 33.290,00 S
(2.419,28 €) festgesetzt. Bisher war vorgeschrieben 35.090,00 S
(2.550,09 €).
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Berechnung:
1.
Grundvermögen
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822.000,00 S
(59.737,07 €)
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2. SONSTIGES
VERMÖGEN
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2.898.000,00 S
(206.972,23 €)
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ABZÜGE
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90.621,00 S
(6.585,68 €)
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Verbleibt
GESAMTVERMÖGEN
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3.629.379,00 S
(263.757,26 €)
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Abgerundet
gemäß
§ 4 Abs. 2 VStG
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3.629.000,00 S
(263.729,72 €)
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FREIBETRÄGE
a) für
den Steuerpflichtigen
b) für
die Ehefrau
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150.000,00 S
(10.900,93 €)
150.000,00 S
(10.900,93 €)
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Verbleibt
STEUERPFLICHTIGES VERMÖGEN gemäß
§ 7 VStG
|
3.329.000,00 S
(241.927,86 €)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid über die
Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1993 vom
7. Juli 1997 hat das Finanzamt F dem Bw. Vermögensteuer in
Höhe von 35.090,00 S (2.550,09 €) vorgeschrieben.
Der Bw. hat dagegen Berufung erhoben und diese im
Wesentlichen damit begründet, dass sich seine Berufung gegen die Berechnung
des sonstigen Vermögens richte. Er habe mit Kaufvertrag vom
21. Dezember 1992 einen Teil eines unbebauten Grundstückes
verkauft, also richtigerweise noch vor dem Stichtag
1. Jänner 1993. Um jedoch die Frage zu beurteilen, ob er am
1. Jänner 1993 noch ein unbebautes Grundstück besitze oder
bereits eine Kaufpreisforderung an den Käufer habe, sei zuerst die
Eigentumsfrage zu klären. Damit Eigentum an unbeweglichem Vermögen
erworben werden könne, sei zum Ersten ein gültiger Kaufvertrag sowie
die Eintragung des Erwerbsgeschäftes im hiefür bestimmten
öffentlichen Buch, gegenständlich im öffentlichen Grundbuch,
erforderlich. Die Grundbuchseintragung habe erst am 29. März 1993
stattgefunden. Dementsprechend habe der Bw. am 1. Jänner 1993
Grundvermögen im Wert der gesamten GST.Nr. XX in der EZl. YY im Grundbuch
der KD und keine Kaufpreisforderung in Höhe von 2.848.000,00 S
(206.972,23 €) gehabt. Das sonstige Vermögen sei daher richtig
mit 229.670,00 S (16.690,77 €) anzusetzen. Für die
Ansprüche aus den noch nicht fälligen Lebensversicherungen stehe pro
Person der Zusammenveranlagung ein Freibetrag von 250.000,00 S
(18.168,21 €) zu. Da dieser Freibetrag die Höhe des
Rückkaufwertes der Lebensversicherungen überschreiten würde,
seien diese mit 0,00 S (0,00 €) zum Ansatz zu bringen. Das
sonstige Vermögen nach Abzug der Freibeträge betrage daher
50.000,00 S (3.633,64 €). Das Rohvermögen zum
1. Jänner 1993 vermindere sich daher entsprechend den obigen
Ausführungen auf 852.000,00 S (61.917,25 €). Nach Abzug der
Schulden verbleibe ein Gesamtvermögen von 781.379,00 S
(56.785,03 €). Von diesem Betrag seien noch die persönlichen
Freibeträge von insgesamt 300.000,00 S (21.801,85 €) in
Abzug zu bringen. Das somit verbleibende steuerpflichtige Vermögen betrage
gerundet 481.000,00 S (34.955,63 €); die daraus resultiernde
Vermögensteuer für das Jahr 1993 4.810,00 S (349,56 €).
Das Finanzamt F hat hierauf am 1. Oktober 1997
eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung erlassen und die
Vermögensteuer ab 1. Jänner 1993 mit 33.290,00 S
(2.419,28 €) festgesetzt. Es könne außer Streit gestellt
werden, dass die Liegenschaft in der KG D mit Kaufvertrag vom
21. Dezember 1992 veräußert worden sei. Dem Vermögen
sei daher zum 1. Jänner 1993 nicht mehr die Liegenschaft, sondern
die Kapitalforderung in Höhe von 2.848.000,00 S
(206.972,23 €) zuzurechnen. Die Zurechnung von Vermögenswerten
richte sich nach der Bestimmung des § 24 BAO und habe somit an
den wirtschaftlichen Eigentümer zu erfolgen. Die Zurechnung an den
wirtschaftlichen Eigentümer habe insbesondere bei der Zurechnung von
Grundbesitz praktische Bedeutung, da dadurch ermöglicht werde, dem Erwerber
eines Grundbesitzes diesen bereits steuerlich zuzurechnen, obwohl dieser mangels
Eintragung in das Grundbuch noch nicht als zivilrechtlicher Eigentümer
angesehen werden könne (Wolfs Steuer-Leitfäden zur
Vermögensteuer, Tz 40). Daraus folge aber, dass im Vermögen des
Veräußerers mit Abschluss des Kaufvertrages (Entstehung der
Kaufpreisforderung) nur noch die Kaufpreisforderung zum Ansatz gelangen
könne.
Der Bw. hat nunmehr einen Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde II. Instanz gestellt, womit die Berufung wiederum als
unerledigt gilt. In seinem Vorlageantrag ergänzt er zum bereits
Vorgebrachten, dass wirtschaftliches Eigentum allenfalls vorliegen könne,
wenn zum Zeitpunkt des 1. Jänners 1993 zumindest die Zustimmung
der Grundverkehrskommission des Landes Vorarlberg vorgelegen habe. Denn nur
unter dieser Voraussetzung könnte zum 1. Jänner 1993 der
Käufer die Kaufsliegenschaft als sein wirtschaftliches Eigentum betrachten.
Da jedoch zum 1. Jänner 1993 weder eine Eintragung im Grundbuch
(für das zivilrechtliche Eigentum) noch die erforderliche Zustimmung der
Grundverkehrskommission (für das wirtschaftliche Eigentum) vorgelegen sei,
sei der Bw. zum 1. Jänner 1993 nach wie vor noch zivilrechtlicher
als auch wirtschaftlicher Eigentümer der Kaufliegenschaft gewesen. Der Bw.
beantrage daher eine Erledigung im Sinne seiner Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 69 Abs. 1 lit. a BewG kommen verzinsliche
und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art als sonstiges Vermögen in
Betracht. Unter den Begriff der Kapitalforderungen fallen auch Forderungen aus
Kaufverträgen.
Gemäß
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO werden
Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem
Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet.
Aus dem dem unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Kaufvertrag vom 21. Dezember 1992, abgeschlossen zwischen dem Bw. und
Herrn WD ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Rechtswirksamkeit des Vertrages vom
21. Dezember 1992 war zunächst aufschiebend bedingt, siehe Punkt
VIII, Absatz 1 des Kaufvertrages: "Die
Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist aufschiebend bedingt, durch die
Genehmigung der Planurkunde des Herrn Dipl. Ing. GZ vom
19. November 1992, Geschäftszahl ZZZZ, nach dem
Raumplanungsgesetz". Absatz 2 lautet:
"Eine Genehmigung dieses Vertrages nach dem
Grundverkehrsgesetz entfällt, da das kaufsgegenständliche
Grundstück in dem vom Grundverkehrsgesetz ausgenommenen Gebiet der Stadt D
liegt.". Unter Punkt IV. wurde
vereinbart: "Der Käufer tritt mit dem
Tage der Rechtswirksamkeit dieses Vertrages in den tatsächlichen Besitz und
Genuß des kaufsgegenständlichen Grundstückes und trägt ab
diesem Zeitpunkt sämtliche mit diesem Grundstück verbundenen Steuern
und Abgaben, sowie Gefahr und Zufall. Es kommen den Käufer ab diesem
Zeitpunkt aber auch sämtlliche Besitzesvorteile zu."
Mit Datum 29. Dezember 1992 wurde nunmehr diese
Planurkunde des Dipl. Ing. Z nach dem Raumplanungsgesetz genehmigt, wodurch der
Vertrag rechtswirksam geworden ist. Es ist mit der Rechtswirksamkeit des
Vertrages auch das wirtschaftliche Eigentum an den Käufer des
Grundstückes übergegangen, da der Käufer ab diesem Zeitpunkt
darüber die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausüben konnte,
siehe o.a. Punkt IV des Kaufvertrages. Eine Zustimmung der
Grundverkehrskommission betreff des Verkaufes war nicht mehr erforderlich, siehe
o.a. Punkt VIII, Absatz 2 des Kaufvertrages.
Es steht somit fest, dass der Bw. zum Stichtag
1. Jänner 1993 eine rechtswirksame - ohne aufschiebende
Bedingungen belastete - Kapitalforderung in Höhe des vereinbarten
Kaufpreises von 2.848.000,00 S (206.972,23 €) gegenüber dem
Käufer seines Grundstückes innehatte und zu diesem Stichtag das
Grundstück steuerrechtlich dem Käufer und nicht mehr dem Bw.
zuzurechnen war. Die Kapitalforderung war daher folgerichtig beim Bw. als
sonstiges Vermögen zur Vermögensteuer heranzuziehen und das
diesbezügliche Berufungsvorbringen als unbegründet abzuweisen.
Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als dem
Berufungsvorbringen betreff des Rückkaufwertes der noch nicht fälligen
Lebensversicherungen zu folgen war und dieses auf Schilling lautende
Wirtschaftsgut nicht dem sonstigen Vermögen zugehört, da der
Rückkaufwert in Höhe von 179.670,00 S (13.057,13 €)
unter dem sachlichen Freibetrag des § 69 Abs. 2 BewG in
Höhe von 250.000,00 S (18.168,21 €) liegt.
Der Berufung war daher aus den hinreichend angeführten
Gründen teilweise stattzugeben.
Feldkirch,
18. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 69 Abs. 1 Z 1 lit. a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0036-F/02
- Stammnummer
- 10499
- Gültig
- 18.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF