Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3701-W/07
Zinsen als Erträge aus einer Kapitalforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3701-W/07vom 06.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach neuer ständiger VwGH-Rechtsprechung sind Zinsen auch dann den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen, wenn sie Bestandteil der Kaufpreisvereinbarung sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Gerhard
Kohler STB GmbH, 1050 Wien, Schönbrunner Straße 53, vom
19. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr.
Neustadt vom 11. Dezember 2006 betreffend Bescheidaufhebung
(Einkommensteuer 2005) und Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im ggstl. Berufungsverfahren ist von folgender Sachlage
auszugehen:
Zum 1. Juli 2003 hat WZ, der
Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen
ist, 35 % seiner GmbH-Anteile abgetreten.
Die in Pkt V. des Abtretungsvertrages (14.
August 2003) getroffene Abtretungspreisvereinbarung lautet:
"Das Abtretungsentgelt beträgt EUR
636.125,00. Die Bezahlung des Abtretungsentgelts erfolgt auf zehn Jahre
in zwanzig gleich hohen Halbjahresraten, jeweils fällig am
01. März und am 01. September jeden Jahres, erstmals am 01. September
2003, wobei der jeweils aushaftende Betrag mit 4% p.a. (vier Prozent per anno)
zu verzinsen ist, auf ein von (dem Mitbeteiligten) namhaft zu machendes
Konto."
Von dieser Sachlage ausgehend sind Einkünfte aus der
Veräußerung der Beteiligung iHv EUR 83.611,47 in dem am 23.
November 2006 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2005 mit dem
gemäß
§ 37 Abs 1 erster Teilstrich EStG 1988
ermäßigten Steuersatz besteuert worden.
Nach Erlassung des v.a. Bescheides hat das Finanzamt
festgestellt, dass das in Raten ausbezahlte Veräußerungsentgelt nicht
EUR 83.611,47 sondern EUR 63.612,50 betragen hat und dass WZ Zinsen iHv
EUR 19.998,97 auch als Einnahmen aus der Beteiligungsveräußerung
erklärt hatte.
Am 11. Dezember 2006 hat das Finanzamt den am 23.
November 2006 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2005 gemäß
§ 299 Abs 1 BAO wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben und hat
zur Darstellung seines Aufhebungsgrundes auf den zugleich erlassenen
geänderten Einkommensteuerbescheid 2005 verwiesen.
Im Begründungsteil des nach der Bescheidaufhebung
erlassenen Einkommensteuerbescheides 2005 wird ausgeführt, dass in den
Veräußerungsraten enthaltene Zinsen nicht den Einkünften aus der
Veräußerung der Beteiligung zuzuordnen seien sondern Einkünfte
aus Kapitalvermögen darstellten. Der auf die Zinsen entfallende Betrag
unterliege daher nicht dem begünstigten Steuersatz gemäß
§
37 Abs 1 EStG.
Die Bescheide betreffend Bescheidaufhebung (Einkommensteuer
2005) und Einkommensteuer 2005 hat WZ angefochten und hat beantragt, den
Aufhebungsbescheid ersatzlos zu streichen und den Einkommensteuerbescheid 2005
vom 23. November 2006 wieder in Kraft zu setzen:
"Widrigenfalls auch gegen die Kürzung der
Werbungskosten durch die erfolgte Prüfung Berufung erhoben werden
müsste. Denn mit der Prüfung wurde die Besteuerung des Jahres 2005
einvernehmlich geregelt, ein Abgehen davon würde auch gegen Treu und
Glauben verstoßen" (Zitat/Berufung).
Über die vorzit. Berufung hat der Unabhängige
Finanzsenat mit der dem Berufungsantrag
"Bescheidaufhebung" stattgebenden
Berufungsentscheidung vom 3. Mai 2007 entschieden. Die do.
Ausführungen zusammenfassend ist in dieser Berufungsentscheidung folgende
Rechtsposition vertreten worden: "... Da die
Vertragsparteien den Verkaufspreis für die GmbH-Anteile und die
Zahlungsmodalitäten im Abtretungsvertrag vereinbart haben, sind auch die
Zahlungsmodalitäten Bestandteil der Kaufpreisvereinbarung. Die Zinsen
gehören damit zum Verkaufspreis, den der Bw. als Entgelt für die
Abtretung von 35% seiner GmbH-Anteile erhalten hat und sind - wie die in Raten
zu zahlenden € 636.125,00 - mit dem gemäß
§ 37
Abs 1 EStG 1988 ermäßigten Steuersatz zu besteuernde Einnahmen aus
der GmbH-Anteilsveräußerung".
Der gegen die Berufungsentscheidung (3. Mai 2007)
erhobenen Amtsbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof stattgegeben und hat die
Berufungsentscheidung (3. Mai 2007) mit dem Erkenntnis VwGH 28.11.2007,
2007/15/0145 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Erkenntnis VwGH 28.11.2007, 2007/15/0145 wird im
Wesentlichen folgende Rechtsposition vertreten:
"Gemäß
§ 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988
sind Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder
Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei
Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes
oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes Einkünfte aus
Kapitalvermögen.
Gemäß
§ 27 Abs 2 Z 1 EStG 1988
gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere
Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs 1 bezeichneten Einkünften oder
an deren Stelle gewährt werden, z.B. Sachleistungen, Boni und
zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters
nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.
Im Erkenntnis vom 20. September 2007,
2007/14/0015, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch
Forderungen aus einer gemischten Schenkung zu den Kapitalforderungen jeder Art
im Sinne des § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zählen. Dieses Erkenntnis betraf
einen Steuerpflichtigen, der seine Kunstsammlung im Jahr 1994 gegen Zahlung
einer Betrages von insgesamt S 2,2 Mrd. einer gemeinnützigen Privatstiftung
gewidmet hatte. Vereinbart war, dass ein Betrag von S 750 Mio. sogleich, die
restlichen Beträge von S 1,45 Mrd. hingegen in den Jahren 1995 bis 2007
unverzinst und wertgesichert auf vom Steuerpflichtigen bekannt gegebene Konten
zu überweisen seien. Da der Wert der Kunstsammlung etwa das Dreifache des
Wertes der Auflage betragen hatte, lag insgesamt ein unentgeltlicher Vorgang
(gemischte Schenkung) vor.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof war strittig, ob
die im Jahr 2000 neben der Teilzahlung von S 75 Mio. geleistete Wertsicherung in
Höhe von S 5,792.197,-- der Steuerpflicht gemäß
§ 27 EStG
1988 unterliegt. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, er habe gleich
viel an Kaufkraft erhalten, wie er bei einmaliger Zahlung des Betrages erhalten
hätte, sodass die Wertsicherungsbeträge nicht den steuerpflichtigen
Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden dürften. Der
Verwaltungsgerichtshof teilte diese Ansicht im angeführten Erkenntnis vom
20. September 2007 mit der Begründung nicht, dass es unerheblich ist,
welcher Rechtstitel der Überlassung von Kapital zu Grunde liegt.
Für den Beschwerdefall kann nichts anderes
gelten. Auch eine im Rahmen eines Abtretungsvertrages erworbene Forderung stellt
eine Kapitalforderung im Sinne des § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988
dar.
Anders als der Mitbeteiligte in seiner zur
Beschwerde des Finanzamtes erstatteten Gegenschrift meint, ergibt sich auch aus
dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht, dass "das bedungene
Entgelt für die Fälligkeitsverschiebung" zum
Veräußerungsentgelt gehört. Vielmehr zeigen die weiteren
Ausführungen des Mitbeteiligten, im Vordergrund der
Fälligkeitsverschiebung sei der "Schuldnerwunsch (gestanden), mangels
Liquidität das Entgelt aus dem Zielschulschuldverhältnis später
oder ratenweise zu zahlen", dass die vereinbarten Zinsen nicht nur nach dem
Wortlaut der Vereinbarung, sondern auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
kein Entgelt für die Anteilsübertragung darstellen, sondern für
die Kapitalüberlassung gewährt wurden. Die Zinsen sind daher - soweit
sie wie im Beschwerdefall nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 Z. 1 bis 4 EStG 1988 gehören - den Einkünften aus
Kapitalvermögen zuzurechnen.
Damit ist auch die steuerliche Gleichbehandlung
der vorliegenden Sachverhaltskonstellation mit jenem wirtschaftlich gleich
gelagerten Fall gegeben, in dem eine Anteilsveräußerung gegen
Barzahlung erfolgt und der Veräußerer den erhaltenen Betrag in der
Folge einem anderen Schuldner gegen entsprechende Verzinsung zur Nutzung
überlässt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu erkennen, dass die
Beurteilung der zugeflossenen Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
dem in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei angesprochenen Erfordernis
einer "verfassungskonformen Interpretation" zuwider liefe."
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung und der auf die Werbungskosten sich beziehenden
Berufungsantrag sind zurückgezogen worden (Telefax, 5. Februar
2008).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die ggstl. Berufungsentscheidung ergeht im nach einer
Verwaltungsgerichtshofentscheidung fortgesetzten Berufungsverfahren.
Im nach einer Verwaltungsgerichtshofentscheidung
fortgesetzten Berufungsverfahren ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gibt der Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof einer
Beschwerde statt, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, den der
Rechtsanschauung des Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu
Gebote stehenden Mitteln herzustellen (§ 87 Abs 2 VfGG, § 63 Abs
1 VwGG).
Ist eine Bescheidaufhebung wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften (und nicht wegen
sachlicher Unzuständigkeit der belangte Behörde) erfolgt, hat die
belangte Behörde einen "Ersatzbescheid" zu erlassen. Bei Erlassung dieses
Ersatzbescheides ist die Verwaltungsbehörde an die vom Gerichtshof in
seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht
gebunden.
Diese Bindung besteht nur insoweit, als sich nach Erlassung
des vom Gerichtshof aufgehobenen Bescheides die maßgebliche Sach- und
Rechtslage nicht ändert hat (Ritz,
BAO3, § 116, Tz
15 - 20).
Über die der Berufungsentscheidung zugrunde zu legende
Sachlage ist festzustellen:
Im zweiten Rechtsgang ist der bis dato offen gelegte
entscheidungsrelevante Sachverhalt weder ergänzt noch abgeändert
worden; die nach Erlassung der vom VwGH aufgehobenen Berufungsentscheidung
maßgebliche Sachlage hat sich daher nicht geändert.
Über die der Berufungsentscheidung zugrunde zu legende
Rechtslage ist festzustellen:
Mit dem Verweis auf ein zuvor ergangenes Erkenntnis hat der
VwGH zum Ausdruck gebracht, dass die im Erkenntnis VwGH 28.11.2007, 2007/15/0145
vertretene Rechtsposition Bestandteil seiner (neuen) ständigen
Rechtsprechung ist. Von dieser Rechtsprechung ist der VwGH bis dato nicht
abgewichen; die nach Erlassung der vom VwGH aufgehobenen Berufungsentscheidung
maßgebliche Rechtslage hat sich daher nicht geändert.
Festzustellen ist: Da sich die nach Erlassung der vom VwGH
aufgehobenen Berufungsentscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht
geändert hat, ist der Unabhängige Finanzsenat an die im Erkenntnis
VwGH 28.11.2007, 2007/15/0145 vertretene Rechtsposition gebunden.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
Die in Pkt V. des Abtretungsvertrages vereinbarten Zinsen
sind nicht mit dem gemäß
§ 37 Abs 1 EStG 1988
begünstigten Steuersatz zu besteuern, da sie nicht den Einkünften aus
einer Beteiligungsveräußerung sondern den Einkünften aus
Kapitalvermögen zuzurechnen sind.
Von der v.a. Rechtsposition ausgehend ist festzustellen,
dass die im Einkommensteuerbescheid 2005 (23. November 2006) erfolgte
Besteuerung der Zinsen mit dem gemäß
§ 37 Abs 1 EStG 1988
begünstigten Steuersatz nicht richtig ist.
Erweist sich der Spruch eines Bescheides als nicht richtig,
kann die Abgabenbehörde erster Instanz ihren Bescheid auch von Amts wegen
aufheben; mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid
ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 299 Abs 1 BAO idgF, § 299 Abs
2 BAO idgF): Die vom Finanzamt durchgeführte Bescheidaufhebung und die mit
dieser Bescheidaufhebung verbundene Erlassung eines, den aufgehobenen
Einkommensteuerbescheid 2005 ersetzenden, Bescheides sind daher zulässig
gewesen.
Das Berufungsbegehren - den Aufhebungsbescheid ersatzlos zu
streichen und den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 23. November 2006 wieder
in Kraft zu setzen - ist daher abzuweisen.
Wien, am 6.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 erster Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3701-W/07
- Stammnummer
- 32997
- Gültig
- 06.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF