Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0213-L/02
Verpfändung einer Liegenschaft zur Sicherstellung von Pflichtteilsansprüchen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0213-L/02vom 06.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ER, vertreten durch
Dr. Hitzenbichler & Dr. Zettl, Rechtsanwaltskanzlei,
5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 1, vom 21. November 1997 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz
vom 23. Oktober 1997 betreffend Schenkungssteuer 1994
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 9. September 1994 schloss EN mit
ihren Kindern AK, ER (= die Bw) sowie GN und AN ein Übereinkommen und einen
Pflichtteilsverzichtsvertrag, der im Wesentlichen nachfolgende Vereinbarungen
enthält:
§ 1
Feststellungen,
Vorausempfänge und Pflichtteilsverzicht
1.)
EN und ihr Sohn
GN sind derzeit
noch ideelle bücherliche Hälfteeigentümer der Liegenschaft
EZ. 277, Grundbuch
W, und haben mit
Kaufvertrag vom 5. Mai 1994 die gegenständliche Liegenschaft (...)
verkauft.
Die Durchführung dieses Kaufvertrages ist nur noch
bedingt von der Vorlage der Rangordnung für die beabsichtigte
Veräußerung (gültig bis 19. Oktober 1994) durch den
Immobilienkaufmann
GE bzw. durch
den allfälligen Verfall dieser Rangordnung.
EN
hat nun mit ihren Töchtern
AK und
ER vereinbart,
dass diese aus dem gegenständlichen Liegenschaftsverkauf einen Betrag von
jeweils 350.000,00 S erhalten, womit auf Grund der bereits erhaltenen
Vorausempfänge und der in diesem Vertrag erfolgten Vermögenszuwendung
AK und
ER
erklären, in ihren Pflichtteilsansprüchen gegenüber ihrer
Mutter EN
abgefunden zu sein und verzichten diese daher ausdrücklich auf das
ihnen nach dem Gesetz zustehende Recht, den Pflichtteil aus einem
allfälligen Nachlass der
EN zu
fordern.
Die Punkte 2.) und 3.) haben Vereinbarungen mit den beiden
Söhnen zum Inhalt, § 2 des Vertrages regelt die Tragung der
Kosten und Steuern.
Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wurde dem Finanzamt
eine Pfandbestellungsurkunde vom 30. Juni 1993 übermittelt, wonach EN
zur Sicherstellung der Erb- und Pflichtteilsforderungen ihrer Kinder, AK und ER
sowie deren Rechtsnachfolger, im Betrag von jeweils 500.000,00 S sowie
jeweils einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von
100.000,00 S den ihr gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft
EZ. 277, Grundbuch W verpfändete und ihre ausdrückliche
Einwilligung erteilte, dass diese Pfandrechte zu Gunsten der beiden Töchter
einverleibt würden.
Erläuternd wurde dargestellt, dass zunächst zwar
ein Betrag von 500.000,00 S grundbücherlich sichergestellt worden sei,
doch sei der auszuzahlende Betrag vom Verkaufserlös an der Liegenschaft
abhängig gewesen. Unter den Geschwistern seien Unstimmigkeiten aufgetreten,
sodass der auszuzahlende Betrag mit je 350.000,00 S verglichen worden sei.
Dem Finanzamt wurden weiters zwei Bescheide des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg, beide datiert vom
20. Juli 1993, vorgelegt, mit welchen gegenüber AK und der Bw für
die Hypothekarverschreibung vom 30. Juni 1993 gemäß
§ 33 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG eine Gebühr von 1 %
von der Bemessungsgrundlage von 600.000,00 S, somit je 6.000,00 S,
festgesetzt worden war.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom
23. Oktober 1997 schrieb das Finanzamt AK und der Bw Schenkungssteuer in
Höhe von je 9.600,00 S vor. Das Finanzamt ging dabei von einem
zugewendeten Betrag von jeweils 350.000,00 S aus.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der
Vertreter der Bw im Wesentlichen vor, dass mit Bescheiden vom 20. Juli 1993
für die Hypothekarverschreibung vom 30. Juni 1993 eine Gebühr von
je 6.000,00 S von der Berufungswerberin und AK eingehoben worden sei. Mit
dem gegenständlichen Übereinkommen
und Pflichtteilsverzichtsvertrag sei
aber nicht nur eine Vermögenszuwendung an AK und die Bw verbunden gewesen,
sondern die Bezahlung von je 350.000,00 S sei auch deshalb erfolgt, weil
beide sich verpflichten hätten müssen, der Veräußerung der
Liegenschaft zuzustimmen und die Löschung ihrer Pfandrechte von je
500.000,00 S auf der gegenständlichen Liegenschaft zu
ermöglichen. Auch dieser Zweck sei mit der Bezahlung eines Betrages von
350.000,00 S verbunden gewesen. EN habe diesbezüglich sogar eine Klage
zur Aufhebung dieser Hypothekarverschreibungen eingebracht. Mit EN sei
darüber Ende August 1994 der rechtswirksame außergerichtliche
Vergleich dahingehend abgeschlossen worden, dass gegen Bezahlung eines Betrages
von je 350.000,00 S die beiden Pfandrechte rückgängig gemacht und
gelöscht würden. Als weitere Bedingung für die Bezahlung sei eben
der Pflichtteilsverzicht vom 9. September 1994 vorgesehen gewesen. Auf
Grund der Aufhebung dieser Pfandverschreibung hätten die entrichteten
Gebühren von je 6.000,00 S zurückerstattet werden müssen,
sodass der Antrag auf Rückerstattung dieser bezahlten Gebühr und
allfällige Überrechnung auf den gegenständlichen
Schenkungssteuerbetrag gestellt werde. Auf Grund der Zweckbestimmung des
Betrages von 350.000,00 S sei zumindest die Hälfte dieses Betrages als
Entgelt dafür gedacht, dass die Verpfändung der Liegenschaft
aufgehoben und die Hypothek gelöscht werde. Die Bemessungsgrundlage
für die Bw hätte daher nur 145.000,00 S sein dürfen, sodass
lediglich eine Schenkungssteuer in Höhe von 4.350,00 S vorzuschreiben
gewesen wäre. Beantragt werde daher, den angefochtenen Bescheid ersatzlos
aufzuheben, die Schenkungssteuer - unter Überrechnung eines
Rückersatzbetrages von 6.000,00 S - mit 4.350,00 S
festzusetzen und unter Überrechnung des Rückerstattungsbetrages aus
der zurückzubezahlenden Gebühr von 6.000,00 S mit Null
festzusetzen.
Dieser Berufung beigefügt wurden ein Telefax des
Rechtsanwaltes Dr. WR an die Rechtsanwälte Dr. B/Dr. FH vom 25.8.1994 sowie
ein (Antwort)Schreiben der Rechtsanwälte Dr. B/Dr. FH an Dr. WR vom
26. August 1994.
Im angeführten Telefax vom 25. August 1994 teilte
Rechtsanwalt Dr. WR im Wesentlichen nachfolgendes mit:
Meine Mandantin hat mir bestätigt, dass ohne
Präjudiz auf die Sach- und Rechtslage diese bereit ist, zur Abgeltung
jedweder Pflichtteilsansprüche an die beiden Töchter den Betrag von
jeweils 350.000,00 S zu bezahlen. Geschäftsgrundlage für diese
Vereinbarung ist das Zustandekommen des bestehenden Kaufvertrages betreffend die
Liegenschaft EZ. 277, Grundbuch W, unter folgenden weiteren
Voraussetzungen:
1.) Ihre Mandanten geben unverzüglich die
Erklärung ab, dass die Vereinbarung vom 4. November 1993 sowie die
bezughabende Pfandbestellungsurkunde und die sonstigen Urkunden sowie
sämtliche sonstige anspruchserhebende Korrespondenz gegenstandslos sind.
Meine Mandanten benötigen diese Erklärung vor
allem deswegen, damit das Rechtsgeschäft mit den Käufern
ordnungsgemäß abgewickelt werden kann, (...)
4.) Die anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu
2 Cg 150/94, LG
S und
3 Cg 152/94, LG
S, werden ewig
ruhend gestellt und trägt jeder Teil die Kosten seines anwaltlichen
Einschreitens selbst.
5.) Die beiliegenden Löschungsquittungen sind von
Ihren Mandanten unverzüglich zu fertigen und meiner Kanzlei treuhändig
zu übergeben. Ich würde hievon nur gegen Bezahlung des vereinbarten
Betrages von insgesamt 700.000,00 S Gebrauch machen. (...)
Mit Schreiben vom 26. August 1994 teilten die
Rechtsanwälte Dr. B/Dr. FH Rechtsanwalt Dr. WR im Wesentlichen mit, dass
sie mit dem Inhalt des Telefaxes vom 25. August 1994 einverstanden seien.
Geschäftsgrundlage für die gesamte gegenständliche Vereinbarung
sei das rechtswirksame Zustandekommen des bestehenden Kaufvertrages betreffend
die Liegenschaft EZ. 277, Grundbuch W, und in weiterer Folge damit die
Auszahlung des vereinbarten Betrages von 700.000,00 S. Unter den
vorgenannten Geschäftsgrundlagen werde daher die Erklärung abgegeben,
dass die Vereinbarung vom 4. November 1993 sowie die bezughabende
Pfandbestellungsurkunde gegenstandslos seien.
Mit Ergänzungsersuchen ersuchte das Finanzamt die Bw,
die entsprechend der Textierung des Übereinkommens und der
Pflichtteilsvereinbarung erhaltenen Vorausempfänge bekannt zu geben.
Darüber hinaus wies die Bw darauf hin, dass für eine allfällige
Rückerstattung der vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Salzburg festgesetzten Gebühr auch dieses Finanzamt zuständig sei;
der diesbezügliche Antrag werde daher an dieses Finanzamt weitergeleitet.
Darüber hinaus forderte das Finanzamt die beim
Landesgericht S geführten Akten zur Einsichtnahme an. Danach hatte EN gegen
ihre Töchter AK und ER im Juli 1994 Klage auf Zustimmung zur Löschung
eines Pfandrechtes eingebracht. Angeführt ist dazu, dass die Klägerin
ideelle Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ. 277, Grundbuch W,
sei. Zu Gunsten der beklagten Parteien seien auf Grund der
Pfandbestellungsurkunde vom 30. Juni 1993 Pfandrechte in Höhe von je
500.000,00 S zuzüglich einer Nebengebührensicherstellung von
100.000,00 S auf dem Liegenschaftsanteil der Klägerin einverleibt. Die
Klägerin habe nun den ihr gehörigen ideellen Hälfteanteil um den
anteiligen Kaufpreis von 1,5 Mio. S verkauft und weigerten sich die
beklagten Parteien, in die Löschung des zu ihren Gunsten einverleibten
Pfandrechtes einzuwilligen. Damit werde die geldlastenfreie Durchführung
des gegenständlichen Rechtsgeschäftes erschwert und sei die beklagte
Partei auf jeden Fall verpflichtet, in die Löschung dieses Pfandrechtes
einzuwilligen, weil zumindest derzeit eine Anspruchsgrundlage materieller Art
nicht bestehe.
In Beantwortung des Ergänzungsersuchens teilte
Rechtsanwalt Dr. FH mit, dass weder AK noch die Bw Vorausempfänge erhalten
hätten. Die gewählte Formulierung von "erhaltenen
Vorausempfängen" dürfte auf rein advokatorische Vorsicht bzw.
auf eine in der Kanzlei übliche Vertragsklausel zurückzuführen
sein. EN wäre über Aufforderung bereit, dies auch schriftlich zu
bestätigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 1998 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. EN und GN seien je zur
Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ. 277, Grundbuch W, gewesen.
Auf dem Hälfteanteil von EN seien zu Gunsten von AK und der Bw zur
Sicherstellung deren Erb- und Pflichtteilsforderungen Pfandrechte von je
500.000,00 S samt einer jeweiligen Nebengebührensicherstellung von
100.000,00 S einverleibt gewesen. Grundlage für obige Pfandrechte sei eine
Pfandbestellungsurkunde vom 30. Juni 1993 gewesen. In dem am
9. September 1994 notariell bekräftigten Übereinkommen und
Pflichtteilsverzichtsvertrag hätten die Pfandgläubiger gegen Bezahlung
von je 350.000,00 S erklärt, in ihren Pflichtteilsansprüchen
abgefunden zu sein und auf die Geltendmachung eines Pflichtteiles nach EN zu
verzichten. Öffentliche Urkunden begründeten den vollen Beweis dessen,
was darin verfügt, erklärt oder von den Urkundspersonen bezeugt werde.
Weder obiger Urkunde noch den eingebrachten Klageschriften samt den
entsprechenden Korrespondenzen sei ein anderer als vorstehender Zahlungszweck zu
entnehmen. In weiterer Folge seien die von EN gegen die Berechtigten
eingebrachten Klagen auf Einwilligung zur Löschung der Pfandrechte auf ewig
ruhend gestellt worden. Nach dem gesamten Akteninhalt könne kein Zweifel
darüber bestehen, dass die Zahlung für einen Pflichtteilsverzicht
erfolgt sei, welcher nach § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG der
Schenkungssteuer unterliege.
Mit Eingabe vom 20. Februar 1998 beantragte der
Vertreter der Bw die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ein weiteres Sachvorbringen wurde nicht
erstattet.
Hinzuweisen ist darauf, dass nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, seit
1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung
berufen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG gilt als
Schenkung auch, was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551
ABGB) gewährt wird. Gegenstand der Besteuerung ist die
Abfindung.
Nach § 767 Abs. 1 ABGB schließt ein
Verzicht auf das Erbrecht auch den Anspruch auf einen Pflichtteil aus.
Das Recht auf den Pflichtteil entsteht mit dem Tod des
Erblassers als Anwartschaftsrecht.
Nach herrschender Meinung können auch künftige
Forderungen pfandrechtlich besichert werden. Erforderlich ist dabei, dass die
Forderung ausreichend bestimmbar ist, was dann der Fall ist, wenn die Person und
der Rechtsgrund, auf dem die zu sichernde künftige Forderung beruht,
feststehen (vgl. Hofmann in Rummel, Kommentar zum ABGB³, Rz. 2 zu
§ 449 sowie Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I,
Stempel- und Rechtsgebühren, Rz. 16 zu § 33 TP 18).
Ein Pfandrecht hängt hinsichtlich seines Entstehens
und Fortbestehens grundsätzlich von der gesicherten Forderung ab; erlischt
die Forderung, erlischt auch das Pfandrecht (Akzessorietät; vgl.
§§ 449 und 469 ABGB). Zufolge des 3. und 4. Satzes des
§ 469 ABGB bleiben Hypotheken aber über die Tilgung der Schuld
hinaus bis zur Löschung im Grundbuch formell bestehen. Allerdings ist der
Gläubiger verpflichtet, gegen Bezahlung der gesicherten Forderung eine
Löschungsquittung auszustellen. Bei Verweigerung der Löschungsquittung
hat der Hypothekarschuldner Klage auf Löschung (vgl. Hofmann in Rummel,
aaO, Rz. 4 zu § 469).
Im vorliegenden Berufungsfall ist unbestritten, dass die
für den Pflichtteilsverzicht der Bw gewährte Abfindung
grundsätzlich der Schenkungssteuerpflicht unterliegt. Unstrittig ist
ferner, dass zur Sicherstellung des Pflichtteils der Bw auf der im
Hälfteeigentum ihrer Mutter stehenden Liegenschaft eine Hypothek
einverleibt wurde. Strittig ist allerdings, ob die gesamte Abfindung in
Höhe von 350.000,00 S für die Abgabe des Pflichtteilsverzichtes
gewährt wurde oder ob ein Teilbetrag (die Hälfte laut
Berufungsvorbringen) als Entgelt für die Aufhebung der Verpfändung der
Liegenschaft und für die Löschung der Hypothek gedacht war.
Im Zuge der Veräußerung der Liegenschaft war EN
naturgemäß an deren lastenfreien Übertragung interessiert. Dies
belegt auch die von ihr gegen die Bw eingebrachte Klage auf Zustimmung zur
Löschung des Pfandrechtes.
Letztendlich erfolgte eine Einigung zwischen den
Streitparteien dahin gehend, dass die Bw sich unter der Voraussetzung, dass sie
ihren Pflichtteilsanspruch bereits zu Lebzeiten ihrer Mutter abgegolten erhielt,
mit der Löschung des Pfandrechtes einverstanden erklärte bzw. sich auf
dem Boden der dargestellten Rechtslage einverstanden erklären musste, da
mit dem Erlöschen der dem Pfandrecht zu Grunde liegenden Forderung
grundsätzlich auch das Pfandrecht erlischt und sie damit verpflichtet war,
eine Löschungsquittung auszustellen.
EN hatte zwar ein offenkundiges Interesse an der
Löschung der zu Gunsten der Bw einverleibten Hypothek, doch ist weder dem
Vertragstext noch der gesamten sonstigen Aktenlage zu entnehmen, dass EN und die
Bw einen bestimmten Anteil - nämlich die Hälfte - der
Abfindung für die Einwilligung in die Löschung der Hypothek vereinbart
hätten.
Unverständlich und unlogisch wäre, wenn EN, die
die Bw bereits mittels Klage dazu zu bewegen versucht hatte, der Aufhebung der
Verpfändung zuzustimmen, die begehrte Einwilligungserklärung der Bw,
welche sie nach Begleichung der sicher gestellten Schuld mittels Klage
hätte erzwingen können und zu der die Bw nunmehr rechtlich
verpflichtet war, durch Zahlung einer freiwilligen Abfindung in Höhe von
145.000,00 S honoriert hätte.
Nicht nur aus der Textierung des Übereinkommens und
Pflichtteilsverzichtsvertrages, sondern auch aus der von der Bw am
11. Oktober 1995 unterfertigten Abgabenerklärung geht
unmissverständlich hervor, dass die Abfindungszahlung ausschließlich
dem Zweck diente, die Bw in ihren Pflichtteilsansprüchen gegenüber
ihrer Mutter abzufinden. Dass die Zahlung dieses Betrages einen weiteren Zweck
verfolgt hätte, ist dem gesamten Akteninhalt nicht zu
entnehmen.
Dem entsprechend wurde in der Abgabenerklärung die
5. Frage "ist der Zuwendung eine Zweckbestimmung oder Auflage
beigefügt? Welche?" mit "Pflichtteilsverzicht" beantwortet.
Darüber hinaus geht auch aus dem Telefax vom
25. August 1994 zweifelsfrei hervor, dass die Bezahlung von
350.000,00 S an die Bw zur Abgeltung jedweder Pflichtteilsansprüche
erfolgte. Wäre es tatsächlich Absicht der Vertragsparteien gewesen,
die Hälfte dieses Betrages für die Abgabe einer
Pflichtteilsverzichtserklärung und die andere Hälfte für die
Einwilligung in die Löschung der Hypothek zu bezahlen, hätten die
Vertragsparteien dies auch schriftlich festgehalten bzw. wäre dies der
anwaltschaftlichen Korrespondenz zu entnehmen.
Dem Vorbringen der Bw, wonach die Abfindungszahlung jeweils
zur Hälfte für den Pflichtteilsverzicht und für die Einwilligung
der Löschung der Hypothek geleistet worden sei, kann unter
Berücksichtigung der geltenden Rechtslage und dem eindeutigen
Vertragswortlaut nicht gefolgt werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer
Berufungsvorentscheidung Vorhaltecharakter zu. Den Ausführungen des
Finanzamtes, dass für eine allfällige Rückerstattung der durch
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg
festgesetzten Gebühren dieses Finanzamt zuständig sei und der
diesbezügliche Antrag daher dorthin weiter geleitet werde, ist die Bw im
Vorlageantrag nicht entgegen getreten, sodass weitere Ausführungen dazu
unterbleiben können.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 6. August
2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 449 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 469 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0213-L/02
- Stammnummer
- 11239
- Gültig
- 06.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF