Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0431-L/02
Schenkungssteuerpflicht für Abfindungen, die für einen Pflichtteilsverzicht geleistet wurden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0431-L/02vom 23.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vertreten durch
DDr.Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Pollheimerstraße 12,
vom 3. März 1995 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Linz, vertreten durch RR Renate Pfändtner,
vom 1. Februar 1995 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 19. September 1994 wurde in Form eines
Notariatsaktes ein Übergabsvertrag zwischen F.M. und E.K. als
Übergeber einerseits und Herrn F.B. als Übernehmer andererseits, unter
Beitritt der Geschwister des letzteren Bw., T.M., M.F. und E.M.
abgeschlossen. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen
Vertragsteile lauten wie folgt: "
1.
Herr
F.M.
übergibt seine 5/8 Anteile,
Frau E.K.
übergibt ihre 3/8
Anteile und Herr F.B.
übernimmt
zur Gänze die den Übergebern gehörige Liegenschaft EZ 276 GB
L., bestehend aus dem Grundstück
Nr.201 Baufläche, 94 m² mit dem Haus
B. Nr.17 und dem Grundstück Nr.159
landw.genutzt, 4311 m² mit dem Haus
B. Nr.21 samt allem tatsächlichen
und rechtlichen Zubehör nach dem letzten Besitzstand und -recht der
Übergeber. Diese haften für keine bestimmte Beschaffenheit der
Liegenschaft, wohl aber für Lastenfreiheit.
2.
Als
Gegenleistung räumt der Übernehmer das unentgeltliche und
ausdrücklich vererbliche dingliche Wohnungsgebrauchsrecht einerseits seiner
Schwester M.F. am Haus
B. Nr. 21, andererseits seinem Bruder
Bw. an einem in etwa gleichwertigen
Neubau ein, den der Übernehmer auf eigenen Kosten hinter dem Haus B.
Nr. 21 errichtet. Umfasst ist jeweils das
Recht auf ausschließliche Benützung des Seegrundes
(einschließlich Steges und Bootshauses) im bisherigen Ausmaß und zum
bisherigen Zweck. Auszuüben sind die Gebrauchsrechte von den beiden
Geschwistern und ihren Familien (Ehegatten, Kindern) persönlich;
Vermietung, Verpachtung und sonstige Gebrauchsüberlassungen an Dritte sind
ausgeschlossen. Der Übernehmer verpflichtet sich zur alleinigen Tragung
aller laufenden öffentlichen Abgaben sowie vorgeschriebener
Gebäudeversicherungen, ferner zur Erhaltung der Wohngebäude in gutem
Stand einschließlich Wiederherstellung bei zufälligem Untergang. Die
Berechtigten haben jedoch die Verbrauchskosten wie namentlich für Wasser,
Beheizung, Strom, Telefon, Fernsehen selbst zu bezahlen. Frau
M.F. und Herr
Bw. nehmen die Einräumung eines
Wohnungsgebrauchsrechtes im bezeichneten Umfang vertraglich
an.
3.
Für
den Fall, dass die Errichtung eines Neubaues verwaltungsbehördlich
untersagt oder sonst unmöglich wird, räumt der Übernehmer seinem
Bruder Bw. das Wohnungsgebrauchsrecht
ebenfalls am Haus B. Nr. 21 ein, so
dass diesem und seiner Schwester M.F.
das Recht auf gemeinsame Benützung des gesamten Wohnhauses Nr.21 zusteht;
insofern sind somit beide Dienstbarkeiten bei Bedingungseintritt gegenüber
Punkt 2. modifiziert und grundbücherlich abzuändern. Ausdrücklich
vereinbart wird, dass die Unmöglichkeit der Errichtung eines Neubaues
keinerlei Auswirkung auf die Rechtsgültigkeit aller übrigen
Vertragspunkte haben soll.
4.
Ferner
schenkt Herr F.B. die gesamte
Liegenschaft je zur Hälfte seinen Geschwistern
Bw. und
M.F. auf den Todesfall.
Gemäß
§ 956 ABGB nehmen diese ausdrücklich die Schenkung an
und verzichtet jener ausdrücklich auf den Widerruf der Schenkung.
Klarstellend wird festgehalten, dass unter Ausschluss allfälliger Erben des
Herrn F.B. alle Rechte aus dieser
Schenkung auf den Todesfall jedenfalls auf die Erben des Herrn
Bw. und der
M.F.
übergehen
(Repräsentation, keine Anwachsung). Herr
F.B. behält sich jedoch
ausdrücklich vor, Frau A.B. ein
dingliches Wohnungsgebrauchsrecht am Haus
B. Nr.17 zu
vermachen.
.....
5.
Herr
Bw., Herr
T.M., Frau
M.F. und Frau
E.M. erklären gegenüber ihrem
Vater F.M. auf
Pflichtteilsansprüche, soweit sie die Liegenschaft KG
L. betreffen, für sich und ihre
Rechtsnachfolger unwiderruflich zu verzichten. Die übergebene Liegenschaft
hat somit bei der Bemessung der Pflichtteile nach ihrem Vater außer Ansatz
zu bleiben, weshalb sie insbesondere an ihren Bruder
F.B. wegen dieses
Übergabsvertrages keine Ansprüche auf Bezahlung oder Ergänzung
ihrer Pflichtteile (allenfalls Herausgabe der Liegenschaft) gemäß
§§ 785, 951 ABGB stellen können. Herr
F.M. nimmt diesen partiellen
Pflichtteilsverzicht vertraglich an.
6.
Herr
F.M. und Herr
F.B. schließen diesen
Übergabsvertrag in Kenntnis und unbeschadet des am 11. September 1991
auch zwischen ihnen errichteten Pflichtteilsverzichtsvertrages, der weiterhin
aufrecht bleibt.
7.
Herr
F.M., Herr Bw.
und Frau
M.F. sowie Herr
T.M. und Frau
E.M. erklären ausdrücklich,
den am 13. März 1993 zwischen ihnen errichteten Schenkungsvertrag
auf den Todesfall samt partiellem Pflichtteilseinrechnungsverzicht hiermit
einvernehmlich aufzuheben; aufgehoben wird damit insbesondere das zu Gunsten von
Herrn Bw. und Frau
M.F. vereinbarte Belastungs- und
Veräußerungsverbot. Desgleichen erklären Frau
E.K., Herr
Bw. und Frau
M.F. ausdrücklich, den am
26. Juli 1993 zwischen ihnen errichteten Schenkungsvertrag auf den
Todesfall hiermit einvernehmlich aufzuheben.
8.
Änderungen
und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zumindest der
Schriftform.
.....
Zum
Zweck der Abgabenbemessung werden die Wohnungsgebrauchsrechte gemäß
Punkt 2. jeweils mit monatlich 3.500,00 S, insgesamt somit 7.000,00 S
bewertet. Ferner wird festgehalten, dass der Übernehmer von den
Übergebern in den letzten 10 Jahren keine unentgeltlichen Zuwendungen
erhalten hat.
9.
Sohin
erteilen die Vertragspartner ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auf
Grund dieses Vertrages und ohne ihr ferneres Einvernehmen ob der Liegenschaft EZ
276 GB
Li.a)
das Eigentumsrecht für
F.B.;
b)
das Wohnungsgebrauchsrecht gemäß Punkt 2. je für
M.F. und
Bw.;
c)
die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes je
für Bw. und
M.F.einverleibt
wird."
Am 30. September 1994 wurde im Hinblick auf
obigen Vertrag eine Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG 1987
eingereicht. Als Gegenleistung für die Übergabe der
gegenständlichen Liegenschaft wurden übernommene sonstige Leistungen
oder vorbehaltenen Nutzungen in Höhe von 1,260.000,00 S
angegeben.
Mit Schreiben vom 29. September 1994 wurde durch
den steuerlichen Vertreter von Bw. und M.F. Folgendes angegeben: Es werde
darauf hingewiesen, dass Gegenleistung für die Übergabe der
Liegenschaft die Begründung von Wohnrecht für die Geschwister des
Übernehmers gemäß Vertragspunkt 2., 3. und 8. sei;
gemäß
§ 16 BewG 1955 errechne sich die Gegenleistung auf Grund
des Lebensalters der Geschwister mit 1,260.000,00 S.
Auf Grund von Ergänzungsvorhalten der
Abgabenbehörde erster Instanz wurde durch M.F. angegeben, dass sie die
Tochter von F.M. und die Nichte von Frau E.K. sei. Des Weiteren wurde von Bw.
angegeben, dass er der Sohn von F.M. und der leibliche Neffe von E.K.
sei.
Zusätzlich wurde ein Schreiben vom
23. Jänner 1995 eingereicht:
Mit Ausnahme der Schenkungen auf den Todesfall vom
13. März 1993 und 26. Juli 1993, die außer Ansatz
zu bleiben hätten, hätten keine Vermögenszuwendungen
stattgefunden. Diese Erklärungen seien selbstverständlich vollkommen
unpräjudiziell für die Rechtsfrage, ob überhaupt dem Grunde nach
Schenkungssteuer anfalle; dies werde mit den einlangenden Erklärungen
keineswegs anerkannt. Die Parteien des Übergabsvertrages vom
19. September 1994 seien der Rechtsansicht, dass keine unentgeltliche
bzw. freigiebige Zuwendung an Bw. und M.F. vorliege. Für die
Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes Punkt 2. würden die
Geschwister des Übernehmers im Gegenzug ihre Rechte aus den
Schenkungsverträgen auf den Todesfall vom 13. März 1993 und
26. Juli 1993 aufgeben.
Beigelegt wurde der Notariatsakt vom
11. September 1991, in dem F.B. gegenüber seinen Eltern F.M. und
M.M. für sich und seine gesetzlich erbberechtigte Nachkommenschaft auf alle
ihm nach dem Gesetz zustehenden Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass
seiner Eltern vorbehaltlos verzichtet.
Weiters wurde ein Notariatsakt vom
13. März 1993 vorgelegt, in dem F.M. mit seinen Kindern Bw. und
M.F. unter Beitritt von T.M. und E.M. einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall
abgeschlossen hat. Die wesentlichen Teile des Vertrages lauten wie
folgt: "1.
Der
Geschenkgeber auf den Todesfall ist grundbücherlicher Eigentümer eines
ideellen fünf Achtel Anteiles der Liegenschaft EZ 276 des Grundbuches
Li..
2.
Der
Geschenkgeber auf den Todesfall schenkt und übergibt hiermit auf den
Todesfall den ihm gehörigen fünf Achtel Anteil an der Liegenschaft EZ
276 GB L. ..... - samt allem, was als
tatsächliches und rechtliches Zubehör oder als Bestandteil zu den
gegenständlichen Miteigentumsanteilen gehört, mit allen Rechten und
Vorteilen, mit welchen der
Geschenkgeber auf den Todesfall diese bisher
besessen und benützt hat oder doch zu besitzen oder zu benützen
berechtigt war, den Geschenknehmern auf den Todesfall je zur Hälfte, das
ist in Bezug auf die ganze Liegenschaft je zu fünf Sechzehntel
Anteilen.
.....
3.
Die
Geschenknehmer auf den Todesfall nehmen hiermit die im vorigen Vertragspunkt
umschriebene Schenkung auf den Todesfall vertragsmäßig und
rechtsverbindlich an und verzichtet der Geschenkgeber auf den Todesfall auf das
Recht, diese Schenkung auf den Todesfall, aus welchen Gründen immer, zu
widerrufen.
....
8.
Die
Vertragsparteien kommen überein, die geschenkgegenständlichen
Miteigentumsanteile im Familienbesitz zu erhalten und es verzichtet hiermit der
Geschenkgeber auf den Todesfall ausdrücklich auf das Recht, die
geschenkgegenständlichen Miteigentumsanteile ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der Geschenknehmer auf den Todesfall als dessen Kinder zu belasten
und zu
veräußern.
.....
9.
Festgestellt
wird, dass die Geschenknehmer auf den Todesfall sowie die diesem
Schenkungsvertrag auf den Todesfall Beitretenden, Herr
T.M. und Frau
E.M. die leiblichen Kinder des
Geschenkgebers auf den Todesfall
sind.
Herr
T.M. und Frau
E.M. geben hiermit eigenen Namens sowie
Namens ihrer Nachkommen, Erben bzw. Rechtsnachfolger die rechtsverbindliche
Erklärung ab, bei der dereinstigen Bemessung ihres Pflichtteiles nach ihrem
Vater, Herrn F.M., die von diesem Herrn
Bw. und
M.F. mit Schenkungsvertrag auf den
Todesfall vom heutigen Tage geschenkten geschenkgegenständlichen
Miteigentumsanteile nicht in den Nachlass miteinzubeziehen und somit aus dem
Titel ihres Nachlass- bzw. Schenkungspflichtteiles bezüglich dieser
Miteigentumsanteile keine wie immer gearteten Ansprüche, insbesondere
Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu
machen.
....."
Weiters wurde ein Notariatsakt vom 26. Juli 1993
eingereicht, in dem zwischen Frau E.K. als Geschenkgeberin und Bw. und M.F. als
Geschenknehmer ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall im Hinblick auf die
gegenständliche Liegenschaft abgeschlossen worden ist. Die wesentlichen
Teile des Vertrages lauten wie
folgt: "1.
Die
Geschenkgeberin auf den Todesfall ist grundbücherlicher Eigentümer
eines drei Achtel Anteiles der Liegenschaft EZ 276 des Grundbuches
Li..
2.
Die
Geschenkgeberin auf den Todesfall schenkt und übergibt hiermit auf den
Todesfall die ihr gehörigen drei Achtel Anteil an der Liegenschaft EZ 276
GB L. .....- samt allem, was als
tatsächliches und rechtliches Zubehör oder als Bestandteil zu den
gegenständlichen Miteigentumsanteilen gehört, mit allen Rechten und
Vorteilen, mit welchen die
Geschenkgeberin auf den Todesfall diese bisher
besessen und benützt hat oder doch zu besitzen oder zu benützen
berechtigt war, den Geschenknehmern auf den Todesfall je zur Hälfte, das
ist in Bezug auf die ganze Liegenschaft je zu drei Sechzehntel
Anteilen.
.....
3.
Die
Geschenknehmer auf den Todesfall nehmen hiermit die im vorigen Vertragspunkt
umschriebene Schenkung auf den Todesfall vertragsmäßig und
rechtsverbindlich an und verzichtet die Geschenkgeberin auf den Todesfall auf
das Recht, diese Schenkung auf den Todesfall, aus welchen Gründen immer, zu
widerrufen.
...."
Am 1. Februar 1995 wurde durch die
Abgabenbehörde erster Instanz ein Schenkungssteuerbescheid an Bw. im
Hinblick auf den Übergabevertrag vom 19. September 1994
abgefertigt. Die Schenkungssteuer wurde darin gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG 1955 (Steuerklasse IV) mit 12,0% vom steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von 230.250,00 S mit 27.630,00 S festgesetzt. Die
Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt worden:
|
Wert des zugewendeten Vermögens
|
236.250,00 S
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
1955
|
-6.000,00 S
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
230.250,00 S
Das unentgeltlich eingeräumte Wohnungsrecht
stelle eine Schenkung dar, Jahreswert einbekannt mit 42.000,00 S
gemäß
§ 16 Abs. 2 BewG 1955, 15-fach kapitalisiert, hievon
3/8.
Gegen obigen Bescheid wurde Berufung eingereicht mit im
Wesentlichen folgender Begründung: Die Begriffe Schenkung und
Unentgeltlichkeit seien iSd bürgerlichen Rechtes auszulegen; entscheidend
sei der Vertragszweck, die Parteienabsicht (Grundsatz der Maßgeblichkeit
des Zivilrechtes). Die Übergabe der Liegenschaft an F.B. wäre nur
möglich gewesen, weil seine Geschwister Bw. und M.F. auf ihre Rechte
verzichtet hätten, die ihnen mit den Schenkungsverträgen auf den
Todesfall vom 13. März 1993 und 26. Juli 1993 bereits
eingeräumt worden wären. Unabdingbare Gegenleistung für die
Einwilligung der Geschwister in die Aufhebung dieser Schenkungsverträge auf
den Todesfall wäre die Begründung wenigstens eines Wohnrechtes im
neuen Vertrag gewesen. Dafür, dass die Geschwister Bw. und M.F. auf die
bereits unwiderruflich vereinbarte Übertragung der Liegenschaft in ihr
Eigentum zu Gunsten ihres Bruders F.B. nachträglich wieder verzichtet
hätten, hätten sie zumindest ein dingliches Wohnungsgebrauchsrecht
erhalten sollen. Nach der klaren, übereinstimmenden Absicht aller
Vertragsparteien würden die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes
(Vertragspunkt 2.) und Aufhebung der Schenkungsverträge auf den Todesfall
(Vertragspunkt 7.) im Austauschverhältnis stehen; eine Leistung sei gerade
wegen der anderen bedungen worden. Diesen Zuwendungen liege ein einheitlicher
Vertragszweck zu Grunde; eine Aufspaltung für Zwecke der Abgabenbemessung
sei willkürlich. Bei gebotener Berücksichtigung des gesamten
Vertragsinhalts liege keine Bereicherung der Servitutsberechtigten vor. Da das
Wohnrecht von allen Beteiligten als Minus gegenüber dem zuvor bestandenen
Eigentumsrecht auf den Todesfall empfunden worden sei, hätte das
Vermögen von Bw. und M.F. durch den Vertragsabschluss vom
19. September 1994 keine Steigerung erfahren, sondern Minderung.
Andererseits sei das Vermögen der Übergeber im Verhältnis zu den
Servitutsberechtigten keineswegs vermindert: Die Liegenschaft wäre in Folge
der Vertragsnatur der Schenkung auf den Todesfall bereits unwiderruflich an Bw.
und M.F. weitergegeben worden; durch die Aufhebung dieser Verträge seien
die Übergeber wieder in die Lage versetzt worden, über die
Liegenschaft zu verfügen und einem weiteren Kind, nämlich F.B.
zuzuwenden, wofür sonst anderes Vermögen herangezogen hätte
werden müssen. Im Ergebnis hätten die Übergeber die volle
Verfügungsmacht über die Liegenschaft zurück erhalten
(Vermögensvermehrung!), um sie F.B. weitergeben zu können und
hätten im Gegenzug lediglich das Wohnrecht einräumen
müssen. In jedem Fall fehle es an der subjektiven Voraussetzung
jeder Schenkung, dem Bereicherungswillen des Geschenkgebers und Beschenkten.
Alle Beteiligten hätten subjektiv die Einräumung des Wohnrechtes als
Gegenleistung für die Aufhebung der früheren Notariatsakte verstanden.
Es fehle ihnen beim Vertragsschluss Verständnis bzw. Wille der
Unentgeltlichkeit, der unentgeltlichen Bereicherung der Servitutsberechtigten.
An diese subjektive Einschätzung durch die Vertragsparteien sei auch die
Abgabenbehörde gebunden. Es sei darauf hinzuweisen, dass allenfalls auch
nicht bewertbare Gegenleistungen den Bereicherungswillen ausschließen
könnten (vgl.Dorazil, ErbStG³, 108 ff, 163/17.2.1). In eventu
werde vorgebracht, dass das höchstpersönliche Wohnrecht nicht
bewertbar, da nicht in Geld umsetzbar sei; dass es in Erfüllung einer
familienrechtlichen, sittlichen oder Anstandspflicht, somit nicht freigiebig
begründet worden sei. Die Geschwister Bw. und M.F. hätten für die
Einräumung des Wohnrechtes auf Pflichtteilsergänzungsansprüche
verzichtet, was ebenfalls Freigiebigkeit ausschließe (VwGH 22.4.1963,
1564/62). Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid
ersatzlos aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Februar 1999
wurde obige Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz als
unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender Begründung: In der
Begründung zur vorliegenden Berufung sei ausgeführt worden, dass die
Übergabe der Liegenschaft an F.B. nur möglich gewesen wäre, weil
seine Geschwister Bw. und M.F. auf ihre Rechte verzichtet hätten, die ihnen
mit Schenkungsverträgen auf den Todesfall vom 13. März 1993
und 26. Juli 1993 bereits eingeräumt worden wären.
Unabdingbare Gegenleistung für die Einwilligung der Geschwister in die
Aufhebung dieser Schenkungsverträge auf den Todesfall wäre die
Begründung wenigstens eines Wohnrechtes im neuen Vertrag gewesen. Mit
anderen Worten: Dafür, dass die Geschwister Bw. und M.F. auf die bereits
unwiderruflich vereinbarte Übertragung der Liegenschaft in ihr Eigentum zu
Gunsten ihres Bruders F.B. nachträglich wieder verzichtet hätten,
würden sie zumindest ein dingliches Wohnungsgebrauchsrecht erhalten haben.
Gemäß
§ 3 Abs. 3 ErbStG 1955 würden Gegenleistungen, die
nicht in Geld veranschlagt werden könnten, bei der Feststellung, ob eine
Bereicherung vorliege, nicht berücksichtigt werden. Der Verzicht auf
ein Recht, das keinen Verkehrswert besitze, sei nicht in Geld ausdrückbar.
Nicht in Geld veranschlagbare Leistungen würden den Wert einer Zuwendung
nicht vermindern oder erhöhen und seien daher auch als nur "ideelle
Gegenleistungen" keine Abzugspost. Der Verzicht auf ein Recht auf Grund eines
Schenkungsvertrages auf den Todesfall, welcher einvernehmlich aufgehoben werde,
besitze keinen Verkehrswert, da es in einem solchen Fall ungewiss sei, ob der
Berechtigte eines solchen Vertrages überhaupt dieses Recht erlangen
würde. Es würde nämlich durchaus sein können, dass der
Berechtigte in Folge Vorablebens durch einen Unfall nicht in den Genuss dieses
Rechtes gelangen würde. In Folge dessen sei es auch nicht
berechtigt, davon zu sprechen, dass das Wohnrecht von allen Beteiligten als
Minus gegenüber den zuvor bestehenden Eigentumsrechten auf den Todesfall
empfunden worden sei. Weiters sei es auch nicht richtig, dass die
Liegenschaft in Folge der Vertragsnatur der Schenkung auf den Todesfall bereits
unwiderruflich an Bw. und M.F. weitergegeben worden sei, da auch ein
Schenkungsvertrag auf den Todesfall einvernehmlich - wie im vorliegenden
Fall - aufgehoben werden könne. Die Einräumung eines
Wohnungsgebrauchsrechtes im vorliegenden Fall an die einschreitende Person
stelle eine Schenkung iSd § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 dar. Die
Schenkungsabsicht sei für eine Schenkung bergriffswesentlich. Eine
Schenkung, mit der einer familienrechtlichen, sittlichen oder Anstandspflicht
entsprochen worden sei, sei nur dann anzunehmen, wenn hierzu eine besondere, aus
den konkreten Umständen des Falles erwachsene Verpflichtung des Schenkers
bestanden hätte. Eine Schenkung unter einer derartigen Verpflichtung
liege nach Ansicht des Finanzamtes im vorliegenden Fall nicht vor. Der
Vorwand, dass die höchstpersönlichen Wohnrechte nicht bewertbar sein
würden, sei im Hinblick auf die von den Vertragsparteien im Vertragspunkt
8. durchgeführten Bewertung gänzlich von der Hand zu
weisen. Auch der Hinweis, dass sie Geschwister Bw. und M.F. für die
Einräumung des Wohnrechtes auf Pflichtteilergänzungsansprüche
verzichtet gehabt hätten, sei nicht zielführend, da diese
Verzichtserklärungen ebenfalls für vorgezogene Erwerbsvorgänge
unter Lebenden (Schenkungen) sprächen, welche den Erwerb von Todes wegen
vermindern sollten.
Mit Schreiben vom 12. März 1999 wurde der
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. Als Begründung wurde lediglich auf die
Berufungsschrift verwiesen.
Am 19. März 1999 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 ErbStG 1955
unterliegen der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer 1. Erwerbe von Todes
wegen, 2. Schenkungen unter Lebenden, 3.
Zweckzuwendungen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955 gilt als
Schenkung iSd Gesetzes, was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551
ABGB) gewährt wird. Der Gesetzgeber knüpft somit an den
zivilrechtlichen Tatbestand an. Gemäß
§ 551 ABGB ist
derjenige, der über sein Erbrecht gültig verfügen kann auch
befugt, durch Vertrag mit dem Erblasser im Voraus darauf zu verzichten. Dieser
Verzicht setzt einen Notariatsakt oder die Beurkundung durch das Gericht voraus
(unstrittig durch den Vertrag vom 19. September 1994
erfüllt). Der Erbverzicht ist somit ein Rechtsgeschäft unter
Lebenden zwischen dem (zukünftigen) Erblasser und dem Verzichtenden, der
die Erbsaussicht des künftigen Erben mit dessen Wirkung kürzt oder
ausschließt. Nach herrschender Lehre (Koziol-Welser, Grundriss des
bürgerlichen Rechts II, 6.Auflage, 245) und Rechtsprechung kann auch auf
den Pflichtteilsanspruch verzichtet werden.
Im gegenständlichen Fall bildet der partielle Verzicht
auf den Pflichtteil die Gegenleistung für die Abfindung, hier das
Wohnungsgebrauchsrecht (siehe Berufungsschrift). Es ist festzuhalten,
dass es auch ohne konkretes Eingestehen der Verzichtenden keinen Zweifel am
direkten Zusammenhang zwischen Pflichtteilsverzicht einerseits und
Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes andererseits geben
konnte. Beides wurde zeitgleich mit allen Beteiligten in einem einzigen
Vertrag vereinbart, die Rückgängigmachung der Schenkungen auf den
Todesfall war Voraussetzung für die Neuregelung der Rechte an der
gegenständlichen Liegenschaft. Gemeinsamer Wille von Übergeber-
und Übernehmerseite war demnach, die Schenkung der Liegenschaft mit der
Gegenleistung zu verknüpfen, den Pflichtteilsverzichtenden das
Wohnungsgebrauchsrecht einzuräumen (siehe Punkt 2 des gegenständlichen
Vertrages vom 19. September 1994). Folglich liegt eine
Vereinbarung iSd § 551 ABGB vor.
§ 3 Abs. 1 Z 5 ErbstG 1955 bildet einen
Sondertatbestand - Bereicherung, Bereicherungswille oder Unentgeltlichkeit
sind folglich keine Tatbestandsmerkmale. Die Ausführungen in der Berufung
dahingehend gehen ins Leere.
Der Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht alleine bildet
noch keinen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand, erfasst werden soll aber,
was zu Lebzeiten des Erblassers als Aufwendungen für den Erb- bzw.
Pflichtteilsverzicht gewährt wird (Fellner, Gebühren und
Verkehrssteuern III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, 10.Auflage, § 3
ErbStG Rz 69, VwGH 25.3.2004, 2001/16/0241). Auch der VwGH hat in seinem
Erkenntnis vom 23.11.1955, 1718/53, ausgesprochen, dass bei Schenkungen von
Liegenschaften mit der Auflage von Abfindungszahlungen an Dritte der Wert der
Auflage nicht nur grunderwerbsteuerpflichtig ist, sondern auch bei den bedachten
Dritten der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer unterliegen.
Gegenstand einer Schenkung oder freigiebigen Zuwendung kann
auch eine Dienstbarkeit - wie ein Wohnungsgebrauchsrecht - sein (VwGH vom
26.6.1997, 96/16/0236).
Die Wohnungsgebrauchsrechte wurden von den Parteien des
Vertrages vom 19. September 1994 mit je 3.500,00 S pro Monat bewertet.
Auch im Hinblick auf die Grunderwerbsteuerpflicht wurde von diesen Werten
ausgehend eine Gesamtgegenleistung von 1,260.000,00 S berechnet. Ebenso ist die
Abgabenbehörde erster Instanz von diesen Beträgen
ausgegangen. Die Höhe der Bemessungsgrundlage sowie die Berechnung
der Schenkungssteuer sind nicht strittig gewesen.
Folglich war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 23.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 551 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0431-L/02
- Stammnummer
- 14282
- Gültig
- 23.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF