Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0214-L/02
Erfolgte eine Abfindungszahlung nicht nur für einen Pflichtteilsverzicht, sondern auch für die Löschung einer Hypothek?l
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0214-L/02vom 26.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AK, P, vertreten durch Dr.
Hitzenbichler & Dr. Zettl, Rechtsanwaltskanzlei, 5020 Salzburg,
Hubert-Sattler-Gasse 1, vom 21. November 1997 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz vom
23. Oktober 1997 betreffend Schenkungssteuer 1994 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 9. September 1994 schloss EN mit
ihren Kindern AK (=die Berufungswerberin), ER sowie GN und AN ein
Übereinkommen und einen Pflichtteilsverzichtsvertrag, der im Wesentlichen
nachfolgende Vereinbarungen enthält:
§ 1
Feststellungen,
Vorausempfänge und Pflichtteilsverzicht
1. EN und ihr Sohn GN sind derzeit noch ideelle
bücherliche Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ. 277,
Grundbuch W, und haben mit Kaufvertrag vom 5. Mai 1994 die
gegenständliche Liegenschaft (...) verkauft.
Die Durchführung dieses Kaufvertrages ist nur noch
bedingt von der Vorlage der Rangordnung für die beabsichtigte
Veräußerung (gültig bis 19. Oktober 1994) durch den
Immobilienkaufmann GE bzw. durch den allfälligen Verfall dieser
Rangordnung.
EN hat nun mit ihren Töchtern AK und ER vereinbart,
dass diese aus dem gegenständlichen Liegenschaftsverkauf einen Betrag von
jeweils 350.000,00 S erhalten, womit auf Grund der bereits erhaltenen
Vorausempfänge und der in diesem Vertrag erfolgten Vermögenszuwendung
AK und ER erklären, in ihren Pflichtteilsansprüchen gegenüber
ihrer Mutter EN abgefunden zu sein und verzichten diese daher ausdrücklich
auf das ihnen nach dem Gesetz zustehende Recht, den Pflichtteil aus einem
allfälligen Nachlass der EN zu fordern.
Die Punkte 2. und 3. haben Vereinbarungen mit den beiden
Söhnen zum Inhalt, § 2 des Vertrages regelt die Tragung der
Kosten und Steuern.
Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wurde dem Finanzamt
eine Pfandbestellungsurkunde vom 30. Juni 1993 übermittelt, wonach EN
zur Sicherstellung der Erb- und Pflichtteilsforderungen ihrer Kinder, AK und ER
sowie deren Rechtsnachfolger, im Betrag von jeweils 500.000,00 S sowie
jeweils einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von
100.000,00 S dem ihr gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft
EZ. 277, Grundbuch W, verpfändete und ihre ausdrückliche
Einwilligung erteilte, dass diese Pfandrechte zu Gunsten der beiden Töchter
einverleibt würden.
Erläuternd wurde dargestellt, dass zunächst zwar
ein Betrag von 500.000,00 S grundbücherlich sichergestellt worden sei,
doch sei der auszuzahlende Betrag vom Verkaufserlös an der Liegenschaft
abhängig gewesen. Unter den Geschwistern seien Unstimmigkeiten aufgetreten,
sodass der auszuzahlende Betrag mit je 350.000,00 S verglichen worden
sei.
Dem Finanzamt wurden weiters zwei Bescheide des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg, beide datiert vom
20. Juli 1993, vorgelegt, mit welchen gegenüber AK und ER für die
Hypothekarvorschreibung vom 30. Juni 1993 gem. § 33 TP 7
Abs. 1 Z 1 GebG eine Gebühr von 1 % von der
Bemessungsgrundlage von 600.000,00 S, somit je 6.000,00 S, festgesetzt
worden war.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom
23. Oktober 1997 schrieb das Finanzamt AK und ER Schenkungsteuer in
Höhe von je 9.600,00 S vor. Das Finanzamt ging dabei von einem
zugewendeten Betrag von jeweils 350.000,00 S aus.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der
Vertreter der Berufungswerberin im Wesentlichen vor, dass mit Bescheiden vom
20. Juli 1993 für die Hypothekarverschreibung vom 30. Juni 1993
eine Gebühr von je 6.000,00 S von der Berufungswerberin und ER
eingehoben worden sei. Mit dem gegenständlichen Übereinkommen und
Pflichtteilsverzichtsvertrag sei aber nicht nur eine Vermögenszuwendung an
die Berufungswerberin und ER verbunden gewesen, sondern die Bezahlung von je
350.000,00 S sei auch deshalb erfolgt, weil beide sich verpflichten
hätten müssen, der Veräußerung der Liegenschaft zuzustimmen
die Löschung ihrer Pfandrechte von je 500.000,00 S auf der
gegenständlichen Liegenschaft zu ermöglichen. Auch dieser Zweck sei
mit der Bezahlung eines Betrages von 350.000,00 S verbunden gewesen. EN
habe diesbezüglich sogar eine Klage zur Aufhebung dieser
Hypothekarverschreibungen eingebracht. Mit EN sei darüber Ende August 1994
der rechtswirksame außergerichtliche Vergleich dahingehend abgeschlossen
worden, dass gegen Bezahlung eines Betrages von je 350.000,00 S die beiden
Pfandrechte rückgängig gemacht und gelöscht würden. Als
weitere Bedingung für die Bezahlung sei eben der Pflichtteilsverzicht vom
9. September 1994 vorgesehen gewesen. Auf Grund der Aufhebung dieser
Pfandverschreibung hätten die entrichteten Gebühren von je
6.000,00 S zurückerstattet werden müssen, sodass der Antrag auf
Rückerstattung dieser bezahlten Gebühr und allfällige
Überrechnung auf den gegenständlichen Schenkungsteuerbetrag gestellt
werde. Auf Grund der Zweckbestimmung des Betrages von 350.000,00 S sei
zumindest die Hälfte dieses Betrages als Entgelt dafür gedacht, dass
die Verpfändung der Liegenschaft aufgehoben und die Hypothek gelöscht
werde. Die Bemessungsgrundlage für die Berufungswerberin hätte daher
nur 145.000,00 S sein dürfen, sodass lediglich eine Schenkungsteuer in
Höhe von 4.350,00 S vorzuschreiben gewesen wäre. Beantragt werde
daher, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, die Schenkungsteuer
- unter Überrechnung eines Rückersatzbetrages von
6.000,00 S - mit 4.350,00 S festzusetzen und unter
Überrechnung des Rückerstattungsbetrages aus der zurück zu
bezahlenden Gebühr von 6.000,00 S mit Null festzusetzen.
Dieser Berufung beigefügt wurden ein Telefax des
Rechtsanwaltes Dr. R an die Rechtsanwälte Dr. B/Dr. H vom 25. August
1994 sowie ein (Antwort) Schreiben der Rechtsanwälte Dr. B/Dr. H an Dr. R
vom 26. August 1994.
Im angeführten Telefax vom 25. August 1994 teilte
Rechtsanwalt Dr. R im Wesentlichen nachfolgendes mit:
Meine Mandantin hat mir bestätigt, dass ohne
Präjudiz auf die Sach- und Rechtslage diese bereit ist, zur Abgeltung
jedweder Pflichtteilsansprüche an die beiden Töchter den Betrag von
jeweils 350.000,00 S zu bezahlen. Geschäftsgrundlage für diese
Vereinbarung ist das Zustandekommen des bestehenden Kaufvertrages betreffend die
Liegenschaft EZ. 277, Grundbuch W, unter folgenden weiteren
Voraussetzungen:
1.) Ihre Mandanten geben unverzüglich die
Erklärung ab, dass die Vereinbarung vom 4. November 1993 sowie die
bezughabende Pfandbestellungsurkunde und die sonstigen Urkunden sowie
sämtliche sonstige anspruchserhebende Korrespondenz gegenstandslos
sind.
Meine Mandanten benötigen diese Erklärung vor
allem deswegen, damit das Rechtsgeschäft mit den Käufern
ordnungsgemäß abgewickelt werden kann (...).
4.) Die anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu X,
Landesgericht Salzburg, und Y, Landesgericht Salzburg, werden ewig ruhend
gestellt und trägt jeder Teil die Kosten seines anwaltlichen Einschreitens
selbst.
5.) Die beiliegenden Löschungsquittungen sind von
Ihren Mandanten unverzüglich zu fertigen und meiner Kanzlei treuhändig
zu übergeben. Ich würde hievon nur gegen Bezahlung des vereinbarten
Betrages von insgesamt 700.000,00 S Gebrauch machen (...).
Mit Schreiben vom 26. August 1994 teilten die
Rechtsanwälte Dr. B /Dr. H Rechtsanwalt Dr. R im Wesentlich mit, dass sie
mit dem Inhalt des Telefaxes vom 25. August 1994 einverstanden seien.
Geschäftsgrundlage für die gesamte gegenständliche Vereinbarung
sei das rechtswirksame Zustandekommen des bestehenden Kaufvertrages betreffend
die Liegenschaft EZ. 277, Grundbuch W, und in weiterer Folge damit die
Auszahlung des vereinbarten Betrages von 700.000,00 S. Unter den
vorgenannten Geschäftsgrundlagen werde daher die Erklärung abgegeben,
dass die Vereinbarung vom 4. November 1993 sowie die bezughabende
Pfandbestellungsurkunde gegenstandslos seien.
Mit Ergänzungsersuchen ersuchte das Finanzamt die
Berufungswerberin, die entsprechend der Textierung des Übereinkommens und
der Pflichtteilsvereinbarung erhaltenen Vorausempfänge bekannt zu geben.
Darüber hinaus wies die Berufungswerberin darauf hin, dass für eine
allfällige Rückerstattung der vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Salzburg festgesetzten Gebühr auch dieses Finanzamt
zuständig sei; der diesbezügliche Antrag werde daher an dieses
Finanzamt weitergeleitet.
Darüber hinaus forderte das Finanzamt die beim
Landesgericht Salzburg geführten Akten zur Einsichtnahme an. Danach hatte
EN gegen ihre Töchter AK und ER im Juli 1994 Klage auf Zustimmung zur
Löschung eines Pfandrechtes eingebracht. Angeführt ist dazu, dass die
Klägerin ideelle Hälfteeigentümerin der Liegenschaft
EZ. 277, Grundbuch W, sei. Zu Gunsten der beklagten Parteien seien auf
Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 30. Juni Pfandrechte in Höhe von
500.000,00 S zuzüglich einer Nebengebührensicherstellung von
100.000,00 S auf dem Liegenschaftsanteil der Klägerin einverleibt. Die
Klägerin habe nun den ihr gehörigen ideellen Hälfteanteil um den
anteiligen Kaufpreis von 1,5 Mio. S verkauft und weigerten sich die
beklagten Parteien, in die Löschung des zu ihren Gunsten einverleibten
Pfandrechtes einzuwilligen. Damit werde die geldlastenfreie Durchführung
des gegenständlichen Rechtsgeschäftes erschwert und sei die beklagte
Partei auf jeden Fall verpflichtet, in die Löschung dieses Pfandrechtes
einzuwilligen, weil zumindest derzeit eine Anspruchsgrundlage materieller Art
nicht bestehe.
In Beantwortung des Ergänzungsersuchens teilt der
Rechtsanwalt Dr. H mit, dass weder die Berufungswerberin noch ER
Vorausempfänge erhalten hätten. Die gewählte Formulierung von
"erhaltenen Vorausempfängen" dürfte auf rein advokatorische Vorsicht
bzw. eine in der Kanzlei übliche Vertragsklausel zurückzuführen
sein. EN wäre über Aufforderung bereit, dies auch schriftlich zu
bestätigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 1998 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. EN und GN seien je zur
Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ. 277, Grundbuch W, gewesen.
Auf dem Hälfteanteil von EN seien zu Gunsten der Berufungswerberin und ER
zur Sicherstellung deren Erb- und Pflichtteilsforderungen Pfandrechte von je
500.000,00 S samt einer jeweiligen Nebengebührensicherstellung von
100.000,00 S einverleibt gewesen. Grundlage für obige Pfandrechte sei
eine Pfandbestellungsurkunde vom 30. Juni 1993 gewesen. In dem am
9. September 1994 notariell bekräftigten Übereinkommen und
Pflichtteilsverzichtsvertrag hätten die Pfandgläubiger gegen Bezahlung
von je 350.000,00 S erklärt, in ihren Pflichtteilsansprüchen
abgefunden zu sein und auf die Geltendmachung eines Pflichtteiles nach EN zu
verzichten. Öffentliche Urkunden begründeten den vollen Beweis dessen,
was darin verfügt, erklärt oder von den Urkundspersonen bezeugt werde.
Weder obiger Urkunde noch den eingebrachten Klageschriften samt den
entsprechenden Korrespondenzen sei ein anderer als vorstehender Zahlungszweck zu
entnehmen. In weiterer Folge seien die von EN gegen die Berechtigten
eingebrachten Klagen auf Einwilligung zur Löschung der Pfandrechte auf ewig
ruhend gestellt worden. Nach dem gesamten Akteninhalt könne kein Zweifel
daran bestehen, dass die Zahlung für einen Pflichtteilsverzicht erfolgt
sei, welcher nach § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG der Schenkungsteuer
unterliege.
Mit Eingabe vom 20. Februar 1998 beantragte der
Vertreter der Berufungswerberin die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ein weiteres Sachvorbringen wurde nicht
erstattet.
Hinzuweisen ist darauf, dass nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, seit
1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung
berufen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG gilt als
Schenkung auch, was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551
ABGB) gewährt wird. Gegenstand der Besteuerung ist die
Abfindung.
Nach § 767 Abs. 1 ABGB schließt ein
Verzicht auf das Erbrecht auch den Anspruch auf einen Pflichtteil
aus.
Das Recht auf den Pflichtteil entsteht mit dem Tod des
Erblassers als Anwartschaftsrecht.
Nach herrschender Meinung können auch künftige
Forderungen pfandrechtlich besichert werden. Erforderlich ist dabei, dass die
Forderung ausreichend bestimmbar ist, was dann der Fall ist, wenn die Person und
der Rechtsgrund, auf dem zu sichernde künftige Forderung beruht, feststehen
(vgl. Hofmann in Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, Rz. 2 zu
§ 449, sowie Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I,
Stempel- und Rechtsgebühren, Rz. 16 zu § 33
TP 18).
Ein Pfandrecht hängt hinsichtlich seines Entstehens
und Fortbestehens grundsätzlich von der gesicherten Forderung ab; erlischt
die Forderung, erlischt auch das Pfandrecht (Akzessorietät; vgl.
§§ 449 und 469 ABGB). Zufolge des 3. und 4. Satzes des
§ 469 ABGB bleiben Hypotheken aber über die Tilgung der Schuld
hinaus bis zur Löschung im Grundbuch formell bestehen. Allerdings ist der
Gläubiger verpflichtet, gegen Bezahlung der gesicherten Forderung eine
Löschungsquittung auszustellen. Bei Verweigerung der Löschungsquittung
hat der Hypothekarschuldner Klage auf Löschung (vgl. Hofmann in Rummel,
aaO, Rz. 4 zu § 469).
Im vorliegenden Berufungsfall ist unbestritten, dass die
für den Pflichtteilsverzicht der Berufungswerberin gewährte Abfindung
grundsätzlich der Schenkungssteuerpflicht unterliegt. Unstrittig ist
ferner, dass zur Sicherstellung des Pflichtteiles der Berufungswerberin auf der
im Hälfteeigentum ihrer Mutter stehenden Liegenschaft eine Hypothek
einverleibt wurde. Strittig ist allerdings, ob die gesamte Abfindung in
Höhe von 350.000,00 S für die Abgabe des Pflichtteilsverzichtes
gewährt wurde oder ob ein Teilbetrag (die Hälfte laut
Berufungsvorbringen) als Entgelt für die Aufhebung der Verpfändung der
Liegenschaft und für die Löschung der Hypothek gedacht
war.
Im Zuge der Veräußerung der Liegenschaft war EN
naturgemäß an einer lastenfreien Übertragung interessiert. Die
belegt auch die von ihr gegen die Berufungswerberin eingebrachte Klage auf
Zustimmung zur Löschung des Pfandrechtes.
Letztendlich erfolgte eine Einigung zwischen den
Streitparteien dahin gehend, dass die Berufungswerberin sich unter der
Voraussetzung, dass sie ihren Pflichtteilsanspruch bereits zu Lebzeiten ihrer
Mutter abgegolten erhielt, mit der Löschung des Pfandrechtes einverstanden
erklärte bzw. sich auf dem Boden der dargestellten Rechtslage einverstanden
erklären musste, da mit dem Erlöschen der dem Pfandrecht zu Grunde
liegenden Forderung grundsätzlich auch das Pfandrecht erlischt und sie
damit verpflichtet war, eine Löschungsquittung auszustellen.
EN hatte zwar ein offensichtliches Interesse an der
Löschung der zu Gunsten der Berufungswerberin einverleibten Hypothek, doch
ist weder dem Vertragstext noch der gesamten sonstigen Aktenlage zu entnehmen,
dass EN und die Berufungswerberin einen bestimmten Anteil - nämlich
die Hälfte - der Abfindung für die Einwilligung in die
Löschung der Hypothek vereinbart hätten.
Unverständlich und unlogisch wäre, wenn EN, die
die Berufungswerberin bereits mittels Klage dazu zu bewegen versucht hatte, der
Aufhebung der Verpfändung zuzustimmen, die begehrte
Einwilligungserklärung der Berufungswerberin, welche sie nach Begleichung
der sicher gestellten Schuld mittels Klage hätte erzwingen können und
zu deren Ausstellung die Berufungswerberin nunmehr rechtlich verpflichtet war,
durch Zahlung einer freiwilligen Abfindung in Höhe von 145.000,00 S
honoriert hätte.
Nicht nur aus der Textierung des Übereinkommens und
Pflichtteilsverzichtsvertrages, sondern auch aus der von der Berufungswerberin
am 11. Oktober 1995 unterfertigten Abgabenerklärung geht
unmissverständlich hervor, dass die Abfindungszahlung ausschließlich
dem Zweck diente, die Berufungswerberin in ihrem Pflichtteilsansprüchen
gegenüber ihrer Mutter abzufinden. Dass die Zahlung dieses Betrages einen
weiteren Zweck verfolgt hätte, ist dem gesamten Akteninhalt nicht zu
entnehmen.
Dementsprechend wurde in der Abgabenerklärung die
5. Frage "Ist der Zuwendung eine Zweckbestimmung oder Auflage
beigefügt? Welche?" mit "Pflichtteilsverzicht" beantwortet.
Darüber hinaus geht auch aus dem Telefax vom
25. August 1994 zweifelsfrei hervor, dass die Bezahlung von
350.000,00 S an die Berufungswerberin zur Abgeltung jedweder
Pflichtteilsansprüche erfolgte. Wäre es tatsächlich Absicht der
Vertragsparteien gewesen, die Hälfte dieses Betrages für die Abgabe
einer Pflichtteilsverzichtserklärung und die andere Hälfte für
die Einwilligung in die Löschung der Hypothek zu bezahlen, hätten die
Vertragsparteien dies auch schriftlich festgehalten bzw. wäre dies der
anwaltschaftlichen Korrespondenz zu entnehmen.
Dem Vorbringen der Berufungswerberin, wonach die
Abfindungszahlung jeweils zur Hälfte für den Pflichtteilsverzicht und
für die Einwilligung der Löschung der Hypothek geleistet worden sei,
kann unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage und dem eindeutigen
Vertragswortlaut nicht gefolgt werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer
Berufungsvorentscheidung Vorhaltecharakter zu. Den Ausführungen des
Finanzamtes, dass für eine allfällige Rückerstattung der durch
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg
festgesetzten Gebühren dieses Finanzamt zuständig sei und der
diesbezügliche Antrag daher dorthin weiter geleitet werde, ist die
Berufungswerberin im Vorlageantrag nicht entgegen getreten, sodass weitere
Ausführungen dazu unterbleiben können.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 26.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 767 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 449 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 469 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0214-L/02
- Stammnummer
- 11517
- Gültig
- 26.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF