Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0100-S/08
Für einen aufschiebend bedingt erklärten Erbverzicht entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt des Bedingungseintrittes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-S/08vom 14.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 21. Dezember 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land jeweils vom 11. Dezember
2007, StNr., betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 22.9.2003 wurde zwischen A.B.
und seiner Gattin M.B. als übergebende Partei und deren Sohn R.B. als
übernehmende Partei unter Beitritt des Sohnes H.B. = Berufungswerber (Bw)
ein Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag in Form eines Notariatsaktes
errichtet. Mit oben genannten Vertrag wurde dem Sohn R.B. die Liegenschaft von
seinen Eltern übergeben. Als Gegenleistung verpflichtet sich Herr R.B.
neben diversen anderen Leistungen auch, über Weisung der Übergeber,
einen Abfindungsbetrag in Höhe von € 60.000 an seinen Bruder H.B. bis
zum 31.12.2023 zu bezahlen, wobei die ersten € 30.000 bis 2013 geleistet
werden können und der Restbetrag bis zum Jahr 2023. Als Grundlage für
die Wertbeständigkeit der € 60.000 wird der vom Statistischen
Zentralamt monatlich verlautbarte Verbrauchpreisindex 2000 oder ein an seine
Stelle tretender Index vereinbart. Zusätzlich wird zur Besicherung der
Übergabspreisforderung des Bw vom Übernehmer ein Pfandrecht an der
Liegenschaft eingeräumt. Der dem Übergabs- und
Pflichtteilsverzichtsvertrages beitretende Bw, verzichtet (Punkt 7) unter der
Bedingung, des Erhalten der zu seinen Gunsten vereinbarten Leistung über
€ 60.000, für sich und seine Rechtsnachfolger auf die gesetzlichen
Pflichtteilsansprüche, sodass ihm aus dem Titel der Schenkungsanrechnung
keine Ansprüche nach seinen Eltern bzw. gegen deren Nachlass und Erben mehr
zustehen. Dieser Pflichtteilsverzicht wurde rechtsverbindlich von den Eltern des
Bw angenommen. Der Vertrag wurde sowohl von der übernehmenden und der
übergebenden Partei, als auch vom Bw unterzeichnet.
Am 12.9.2007 ersuchte das Finanzamt Herrn R.B. um
Mitteilung, ob er bereits den Pflichtteilsentfertigungsbetrag an seinen Bruder
geleistet hat, wenn ja wann und in welcher Höhe. Am 6.12.2007 wurde dem
Finanzamt mitgeteilt, dass die Auszahlung noch nicht erfolgt sei.
Am 11.12.2007 wurden zwei Schenkungssteuerbescheide in
Höhe von jeweils € 834, erlassen. Bemessungsgrundlage für die
Berechnung der Steuer war jeweils € 30.000. Die Festsetzung der Steuer
wurde damit begründet, dass die Steuerpflicht bereits mit dem
Forderungsrecht entstanden sei. Am 21.12.2007 wurde gegen die Bescheide vom
11.12.2007 Berufung eingebracht. In dieser wurde argumentiert, die Festsetzung
der Schenkungssteuer sei zu Unrecht erfolgt. Im gegenständlichen Vertrag
sei vereinbart worden, dass der Betrag in Höhe von € 60.000 bis zum
31. Dezember 2023 geleistet werden soll. Der Bw hätte bis zum Datum der
Berufung noch keine Teilbeträge ausbezahlt erhalten. Der Bw hätte den
Pflichtteilsverzicht nur abgegeben unter der Bedingung des Erhalts der zu seinen
Gunsten vereinbarten Leistung. Die Rechtsansicht der Behörde, die
Steuerpflicht sei bereits mit dem Forderungsrecht entstanden, sei unrichtig. In
der Berufung wurde weiters auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
verwiesen. (VwGH 25.3.2004, 2001/16/0241) Eine Schenkung sei erst an dem Tag
ausgeführt, an dem die Bereichung im Vermögen des Beschenkten
tatsächlich eintreten würde und der Beschenkte in den Besitz des
Geschenkes komme. Als Ausführung der Zuwendung sei der Eintritt der
Bereichung auf Seiten des Beschenkten anzusehen. Es komme nicht darauf an was
dem Beschenkten urkundlich versprochen worden sei, sondern darauf, was der
Beschenkte - sei es im Wege der körperlichen Übergabe, sei es durch
eine Gutschrift über die er jederzeit verfügen könne-
tatsächlich bekommen hätte.
Dazu komme, dass der Bw seinen Verzicht (Vertragspunkt 7.)
"unter der Bedingung der Zahlung des Abfindungsbetrages" abgegeben hätte.
Auch bei aufschiebend bedingten Schenkungen entstehe die Steuerpflicht erst mit
der Ausführung der Zuwendung. Hier sei insbesondere anzumerken, dass die
Zuwendung naturgemäß nicht vor dem Eintritt der Bedingung als
ausgeführt gelten könne. Zuletzt wurde ein Antrag auf Aufhebung des
Bescheides gestellt. Am 9.1.2008 ergingen die Berufungsvorentscheidungen. Darin
wurden die Berufungen vom 21.12.2007 als unbegründet abgewiesen. Es wurde
ausgeführt, dass im gegenständlichen Übergabsvertrag die
Kaufpreisforderung für die Liegenschaftsübertragung an den
Berufungswerber übertragen wurde. Eine Schenkung ist dann ausgeführt,
wenn der Geschenkgeber durch Vertrag mit einem Dritten und dem Beschenkten
diesem eine frei verfügbare Forderung gegen den Dritten zuwendet. Dabei ist
unwesentlich, wann die Forderung tatsächlich erfüllt wird, bzw. zu
erfüllen ist. Die Forderungsübertragung erfolgte abweichend vom
zitierten Erkenntnis nicht unter der aufschiebenden Bedingung eines
Pflichtteilsverzichts durch den Berufungswerber. Der Umstand, dass der
Berufungswerber einen Pflichtteilsverzicht unter der Bedingung des Erhalts der
Leistungen des ihm zustehenden Forderungsanspruch abgegeben hat, ist für
das Entstehen der Steuerschuld ohne Bedeutung, da wie oben erwähnt die
Abgabe eines Pflichtteilsverzichts keine Bedingung für die
Forderungsübertragung war.
Am 4. Februar 2008 wurden vom Bw die Anträge auf
Entscheidung über die Berufungen vom 21.12. 2007 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Als Begründung wurde auf die
Berufungsschriften vom 2. Jänner 2008 verwiesen. Darüber hinaus wurde
ausgeführt, dass für den Fall, dass die Schenkungssteuer zum
derzeitigen Zeitpunkt bejaht werde, in eventu ein Antrag gemäß
§
14 Abs. 3 BewG auf Abzinsung der gegenständlichen unverzinslichen, bis zum
31.12.2023 befristeten Forderung gestellt werde.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 ErbStG unterliegen der
Steuern nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen, die Schenkung unter
Lebenden und Zweckzuwendungen.
Als Schenkung gilt gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 5
ErbStG unter anderem auch was als Abfindung für einen Erbverzicht (§
551 ABGB) gewährt wird.
Während der Erbverzicht bzw. wie im Gegenstandsfall
der Pflichtteilsverzicht als solcher keinen schenkungssteuerpflichtigen
Tatbestand bildet, soll durch § 3 Abs. 1 Z. 5 ErbStG das erfasst werden,
was zu Lebzeiten des Erblassers als Aufwendung für den Erbverzicht
gewährt wird. (Fellner, Kommentar zu Gebühren und Verkehrsteuer, Band
III Erbschafts- und Schenkungssteuer § 3 ErbStG Rz 69a).
Der Bw. hat im Hinblick auf die Übergabe der
elterlichen Liegenschaft an den Bruder R.B. im Notariatsakt vom 22.9.2003 auf
elterliche Erbs- und Pflichtteilsansprüche verzichtet und dafür eine
Entfertigung in Höhe von € 60.000 erhalten, die sein Bruder bis
spätestens 31.12.2023 zu leisten hat.
Unstrittig liegt im gegenständlichen Fall eine
Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 5 ErbStG vor. Fraglich ist lediglich,
ob diesbezüglich die Steuerschuld iSd. § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG bereits
entstanden ist. Nach dieser Bestimmung ist bei Schenkungen unter Lebenden auf
den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung abzustellen.
Wie auch Fellner in seinem Kommentar zum ErbStG § 12
Rz 26 ausführt, ist eine Schenkung dann ausgeführt, wenn der
Geschenkgeber durch Vertrag mit einem Dritten und dem Beschenkten diesem eine
frei verfügbare Forderung gegen den Dritten zuwendet. Ein
Übergabsvertrag, wie er in diesem Fall geschlossen wurde, stellt einen
echten Vertrag zu Gunsten Dritter dar. Werden in einem Übergabsvertrag die
weichenden Geschwister mit vom Übernehmer zu erbringenden Barleistungen
bedacht, so liegt ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter vor.
Das Zivilrecht regelt diesen Vertragstyp in § 881
ABGB. Bei der Auslegung des § 881 ABGB wird man bei der Beantwortung der
Frage, wann der Begünstige das unmittelbare Recht erwirbt, davon auszugehen
haben, ob der Zeitpunkt des Erwerbes mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, in
dem der Begünstigte das Recht gegenüber dem Verpflichteten
selbstständig durchsetzen kann.
Eine Schenkung ist durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter
erst in dem Zeitpunkt ausgeführt, in welchem der Geschenknehmer eine frei
verfügbare Forderung aus dem Vertrag zusteht. In dem Zeitpunkt, in dem der
Dritte unmittelbar berechtigt ist, ist die Schenkung tatsächlich vollzogen
und erlangt auch ohne Formerfordernis Gültigkeit. In der Regel ist die
Zuwendung als ausgeführt zu betrachten, wenn der Begünstigte
erklärt, oder zu erkennen gibt, dass er die Leistung zu fordern
beabsichtigt. Dies gilt auch, wenn der vereinbarte Hinauszahlungsbetrag in
Raten, die sich über mehrere Jahre erstrecken, zu leisten ist. In diesem
Zeitpunkt gilt die Schenkung an den Dritten als ausgeführt und die
Schenkungssteuer kann festgesetzt werden.
Gleichzeitig mit der vom Bruder eingegangenen
Zahlungsverpflichtung hat der Bw die Pflichtteilsverzichtserklärung
abgegeben und eben durch seine Teilnahme am Vertrag zu erkennen gegeben, dass er
die für den Verzicht vereinbarte Leistung zu fordern beabsichtigt.
Die Abgabenbehörde I. Instanz ging daher davon aus,
dass der Bw. mit Abschluss des Übergabsvertrages einen Anspruch auf
Auszahlung des Entfertigungsbetrages in Höhe von jeweils € 30.000
erwarb, wobei die Erfüllung bis spätestens 31.12.2023 aufgeschoben
ist. Das auf die bedungene Leistung gerichtete Forderungsrecht bildet bereits
bei der Entstehung einen Vermögenswert für den Bw, so könnte er
auch anderweitig darüber verfügen. Er könnte die Forderung
zedieren, oder etwa die Forderung verkaufen (Factoring), sodass mit Eintritt der
Bereichung die Schenkung als ausgeführt angesehen werden muss und folglich
auch die Steuerschuld entstanden ist. Es besteht kein Grund, die Steuerpflicht
hinauszuschieben, bis der Bruder die Forderung an den Bw tatsächlich
leistet. Mit dem frei verfügbaren Recht auf Leistung hat der Bw bereits
eine Vermögensgegenstand errungen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat jedoch den im
Vertragspunkt "Siebentens: Pflichtteilsverzicht" enthaltenen Vertragsinhalt
unberücksichtigt gelassen. Der Pflichtteilsverzicht wurde vom Bw nur
aufschiebend bedingt ausgesprochen.
Damit ist aber der zu beurteilende Sachverhalt nahezu ident
mit dem Sachverhalt der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
25.3.2004, 2001/16/0241, zugrunde liegt.
Wörtlich hat der VwGH dort in den Rechtssätzen
ausgeführt:
"Während der
Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht als solcher keinen
schenkungsteuerpflichtigen Tatbestand bildet (Hinweis Dorazil-Taucher, ErbStG4
[2001] § 3 Rz. 13.3.), soll durch den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 5
ErbStG das erfasst werden, was zu Lebzeiten des Erblassers als Aufwendung
für den Erbverzicht gewährt wird (Hinweis Dorazil-Taucher a.a.O. Rz.
13.4.; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungsteuer10, Rz. 69 zu § 3 ErbStG). Diese Unterscheidung ist
wesentlich für die zu beurteilende Frage des Entstehens der
Steuerschuld.
Während beim Erwerb
von Todes wegen die Abfindung für einen Verzicht auf den Pflichtteil im
Sondertatbestand des § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. f geregelt ist (Hinweis Fellner,
Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer10,
Rz. 20) gilt für diesen Vorgang unter Lebenden die allgemeine Regelung des
§ 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG für Schenkungen.
Eine Schenkung gilt an
dem Tag als ausgeführt, an dem die Bereicherung im Vermögen des
Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des
Geschenkes kommt; als Ausführung der Zuwendung ist der Eintritt der
Bereicherung auf Seiten des Beschenkten anzusehen. Es kommt nicht darauf an, was
dem Beschenkten urkundlich versprochen worden ist, sondern darauf, was der
Beschenkte - sei es im Wege der körperlichen Übergabe, sei es durch
eine Gutschrift, über die er jederzeit verfügen konnte, sei es sonst
wie - tatsächlich bekommen hat (Hinweis Fellner a.a.O., Rz. 23). Dies hat
auch für den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 5 ErbStG zu gelten (Hinweis
Dorazil-Taucher, ErbStG4 [2001], Rz. 13.4 lit. b).
Eine Sonderregelung
für den Erwerb unter aufschiebenden Bedingungen ist für Schenkungen
unter Lebenden nicht vorgesehen, sodass auch bei aufschiebend bedingten
Schenkungen die Steuerpflicht mit der Ausführung der Zuwendung entsteht
(Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer10, Rz. 30; dort wird auch jene Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zitiert, wonach die Zuwendung nicht vor dem Eintritt
der Bedingung als ausgeführt gelten kann)."
Die Abgabenbehörde I. Instanz, die die im
Vertragspunkt "Siebentens: Pflichtteilsverzicht" enthaltene aufschiebende
Bedingung unberücksichtigt gelassen hat, begründet dies damit, dass
der Erwerb der Forderung selbst nicht bedingt sei.
Besteuerungstatbestand ist aber der (entgeltliche = gegen
Abfindung ausgesprochene) Pflichtteilsverzicht (§ 3 Abs. 1 Z. 5 ErbStG).
Durch die vereinbarte aufschiebende Bedingung ist aber der Sachverhalt, welcher
besteuert wird, noch nicht verwirklicht worden.
Im Erkenntnis vom 20.2.2003, 2002/16/0107, führte der
VwGH aus:
"Auch betreffend
aufschiebend bedingte Schenkungen - für die es anders als für den
aufschiebend bedingten Erwerb von Todes wegen (§ 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a
ErbStG) keine Sonderregel gibt - vertritt der Verwaltungsgerichtshof die
Meinung, dass die Zuwendung regelmäßig vor dem Eintritt der Bedingung
nicht als ausgeführt anzusehen ist (vgl. dazu die bei Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer
unter Rz 30 zu § 12 ErbStG referierte hg.
Rechtsprechung)."
Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des
Unabhängigen Finanzsenates - beide Parteien des Berufungsverfahrens haben
für ihren Standpunkt Berufungsentscheidungen des UFS zitiert - kann
deswegen unterbleiben, weil die zu beurteilenden konkreten Vertragsgestaltungen
äußerst unterschiedlich sind und es daher trotz der eingangs
dargestellten rechtlichen Situation dennoch zu sehr unterschiedliche Ergebnissen
kommen kann.
Aufgrund fehlender Tatbestandsverwirklichung sind die
Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Salzburg, am
14. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0100-S/08
- Stammnummer
- 34187
- Gültig
- 14.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF