Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0268-K/07
Pflichtteilsverzicht-Bewertung der als Abfindung erhaltenen Wertpapiere mit Kurswert? Verfassungswidrigkeit?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-K/07vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberater,
vom 16. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
10. April 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit notariell bekräftigtem Übergabsvertrag vom
22. Dezember 2006 übertrug die Mutter der Berufungswerberin (in der
Folge: Bw.) dieser in der Vertragsurkunde eingangs angeführte, näher
dargestellte und als Übergabsobjekt bezeichnete Wertpapiere in deren
Eigentum. Die Übergabe und Übernahme der Wertpapiere erfolge am
31. Dezember 2006. Gleichzeitig verzichtete die Bw. mit Wirksamkeit
für sich und ihre Nachkommen auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht in
Ansehung der Liegenschaften ihrer Mutter EZ 123 und EZ 456 (samt
Gewerbebetrieb Betrieb-A), der Liegenschaften EZ 789, EZ 321 mit
Ausnahme des Grundstückes 654/3 und EZ 987, alle jeweils GB 13579
B-Dorf. Die Vertragsparteien haben diese Verzichtserklärung angenommen. In
Ansehung eines weiteren Vermögens sollte der gesetzliche Erb- und
Pflichtteil der Bw. gewahrt bleiben.
Hingewiesen wurde in der Vertragsurkunde noch, dass die
Mutter der Bw. einer weiteren Tochter ebenfalls mit Übergabsvertrag vom
22. Dezember 2006 und Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2006 das
Eigentumsrecht an den Liegenschaften EZ 123, EZ 456 (samt
Gewerbebetrieb Betrieb-A) sowie EZ 789, sämtliche GB 13579
B-Dorf, übertragen habe. Die Schwester der Bw. verzichte dafür mit
Wirksamkeit für sich und ihre Nachkommen auf ihr gesetzliches
Pflichtteilsrecht in Ansehung der der Bw. übertragenen Wertpapiere sowie
weiterer, in der Urkunde genannter, Liegenschaften.
Der Gesamtwert der das Übergabsobjekt bildenden
Wertpapiere wurde dem Finanzamt Klagenfurt mit € 849.918,44
bekanntgegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
der Bw. gegenüber für deren Erwerb Schenkungssteuer (ScheSt) in
Höhe von € 93.248,98 fest. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
und der daraus abgeleiteten ScheSt stellt sich wie folgt dar:
|
Sonstiges
Vermögen
|
849.918,44
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
2.200,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 847.718,44 gerundet
|
847.718,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 11%
(Steuerklasse I)
|
93.248,98
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete die Bw. zunächst damit, dass sie auf ihr gesetzliches
Pflichtteilsrecht in Ansehung von Liegenschaften (samt Gewerbebetrieb Betrieb-A)
verzichtet habe. Sie hätte de facto auf Grundvermögen verzichtet und
wären sohin für die Festsetzung der ScheSt jene Bewertungsbestimmungen
maßgeblich, die auch bei der Schenkung von Grundvermögen
heranzuziehen sind, nämlich der dreifache Einheitswert der
Grundstücke. Es werde daher beantragt, bei der neu zu berechnenden ScheSt
als Bemessungsgrundlage den dreifachen Einheitswert heranzuziehen.
Schließlich brachte die Bw. noch vor, dass die einschlägigen
Bestimmungen verfassungswidrig wären und schon aus diesem Grund gar keine
ScheSt vorzuschreiben wäre.
Über fernmündliche Rückfrage seitens der
Berufungsbehörde bestätigte der steuerliche Vertreter der Bw. noch,
dass die Übergabe der vertragsgegenständlichen Wertpapiere
tatsächlich (und wie vereinbart) am 31. Dezember 2006 erfolgt ist
sowie dass es sich beim übergebenen Vermögen um Wertpapiere im Sinne
des § 13 Abs. 1 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) handelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall zunächst, ob als
Bemessungsgrundlage für den am 31. Dezember 2006 erfolgten Erwerb der
ihrem (Kurs-) Wert von € 849.918,44 nach unstrittigen Wertpapiere der
gemeine Wert (Verkehrswert) im genannten Betrag heranzuziehen ist, oder - wie
dies die Bw. vermeint - der dreifache Einheitswert der Liegenschaften,
hinsichtlich derer die Bw. auf ihren gesetzlichen Pflichtteil verzichtet
hatte.
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer nach
diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Nach § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG gilt u.a.
als Schenkung im Sinne des Gesetzes, was als Abfindung für einen
Erbverzicht (§ 551 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches)
gewährt wird.
Im § 19 Abs. 1 ErbStG ist normiert, dass
sich die Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften) richtet. Nach Abs. 2 leg.cit. ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend
(...).
Endlich ist noch auf die im Ersten Teil des BewG enthaltene
Norm des § 13 Abs. 1 zu verweisen, wonach Wertpapiere, die im
Inland einen Kurswert haben, mit dem Kurswert, Forderungen, die in das
Schuldbuch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingetragen sind,
mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der
öffentlich-rechtlichen Körperschaft anzusetzen sind.
Nach § 551 ABGB ist derjenige, der über sein
Erbrecht gültig verfügen kann, auch befugt, durch Vertrag mit dem
Erblasser im Voraus darauf zu verzichten. Der Erbverzicht ist somit ein
Rechtsgeschäft unter Lebenden zwischen dem (zukünftigen) Erblasser und
dem Verzichtenden, der die Erbsaussicht des zukünftigen Erben mit dessen
Wirkung verkürzt oder ausschließt. Nach herrschender Lehre
(Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II, 6. Auflage, 245)
und Rechtsprechung kann auch auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet werden
(i.d.S. auch Dorazil-Taucher, ErbStG, MANZsche Große Gesetzausgabe,
Tz 13.12 zu § 3). Eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden,
die sich im Ergebnis als eine Vorwegnahme des Pflichtteils darstellt, ist ein
Erwerb nach § 3 Abs. 1 ErbStG, der sohin der Schenkungssteuer
unterliegt (Dorazil-Taucher, a.a.O., Tz 4.14 zu § 2). Der
gegenständliche Übergabsvertrag vom 22. Dezember 2006, mit
welchem die Bw. von ihrer Mutter als (zukünftiger) Erblasserin Wertpapiere
zugewendet bekommen und dafür auf ihren Pflichtteil (wenn auch nur
teilweise) verzichtet hat, stellt sich daher im Lichte der soeben zitierten
Rechtsansicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden i.S.d. § 3
Abs. 1, hier in concreto der Z 5, ErbStG dar.
Durch diese Zuwendung hat die Bw. unstrittig Wertpapiere
i.S.d. § 13 Abs. 1 BewG erworben. Gegenstand des Erwerbes und
sohin auch der Besteuerung ist nach der der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes (VfGH, Erkenntnis vom 25. Februar 1999,
B 128/97) folgenden Lehrmeinung (Dorazil-Taucher, a.a.O., Tz 13.10 zu
§ 3) die (tatsächlich erhaltene) Abfindung bzw. (hier auch
sinngemäß anzuwenden) bei Erwerben von Todes wegen der jeweilige
Erfüllungsgegenstand (Dorazil-Taucher, a.a.O., Tz 4.21 lit b)).
Dieser Erwerbsgegenstand ist jeweils nach den Bewertungsregeln des
§ 19 ErbStG zu bewerten (Dorazil-Taucher, a.a.O., Tz 4.30 zu
§ 2).
In analoger Anwendung der herrschenden Rechtsansicht
(Dorazil-Taucher, a.a.O., Tz 2.9 zu § 20, unter Hinweis auf das
schon zitierte Erkenntnis des VfGH vom 25. Februar 1999), wonach bei
geltendgemachten Pflichtteilsansprüchen der Pflichtteilsberechtigte den
Erwerb des (tatsächlich) abfindungsweise erworbenen Vermögens zu
versteuern habe, sind daher im vorliegenden Fall als der Besteuerung zu
unterwerfender Erwerbsgegenstand die erhaltenen Wertpapiere heranzuziehen. Aus
§ 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 13 Abs. 1 BewG ergibt
sich nun, dass die den Gegenstand des Erwerbes bildenden Wertpapiere mit ihrem -
der Höhe nach unstrittigen - Kurswert von insgesamt € 849.918,44
zu bewerten und mit diesem Betrag der Besteuerung zugrundezulegen waren. Das
Ansinnen der Bw., es wäre der dreifache Einheitswert des
Grundvermögens, auf welches sie Verzicht geleistet hatte, heranzuziehen,
musste schon an der diesbezüglich eindeutigen Norm des § 19
Abs. 2 ErbStG scheitern, da dieser Wertmaßstab nur für land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke zur
Anwendung gelangen kann, der Bw. aber unstrittig mit dem in Rede stehenden
Übergabsvertrag vom 22. Dezember 2006 kein derartiges Vermögen
zugewendet worden war.
In dieser Hinsicht konnte dem Begehren der Bw. sohin ein
Erfolg nicht beschieden sein.
Bezüglich des im Übrigen nicht näher
ausgeführten Vorbringens der Bw., die einschlägigen Bestimmungen
wären verfassungswidrig und sohin eine ScheSt gar nicht vorzuschreiben, ist
zu bemerken, dass gemäß Art. 18 B-VG die gesamte staatliche
Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf. Sämtliche
den hier in Berufung gezogenen Bescheid tragenden gesetzlichen Bestimmungen sind
nachwievor zur Anwendung zu bringen und ist es dem unabhängigen Finanzsenat
als Abgabenbehörde zweiter Instanz verwehrt, über die
Verfassungskonformität gehörig kundgemachter und in Geltung stehener
Gesetzesbestimmungen abzusprechen.
Insgesamt gesehen entspricht der angefochtene Bescheid
somit dem Gesetz und der hiezu ergangenen, einhelligen Ansicht von Lehre und
Rechtsprechung, weshalb der vorliegenden Berufung ein Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
am 10. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0268-K/07
- Stammnummer
- 28376
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF