…der Ausbildung des Kindes darstelle (vgl zB VwGH 9.6.1978, 941/77; 22.10.1997, 96/13/0060). Die oben zitierte Bestimmung des § 2 Abs 1 lit d FLAG normiert einen Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung…
…vom 26.3.2010, eingelangt am 29.3.2010, auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für H Marina, VNR 111, für den Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit dem am 26.3.2010…
…von Familienbeihilfe nach § 10 Abs. 2 FLAG mit Ablauf des Monats Juni 2007 erloschen. Das Finanzamt hat ferner zutreffend § 2 Abs. 1 lit. d FLAG als nicht anwendbar gesehen, da die Weitergewährung von Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung voraussetzt…
…13. März 2002 (Ablegung der Matura) in Berufsausbildung. Es bestand somit ein Familienbeihilfenanspruch bis März 2002. Gemäß §2/1d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Familienbeihilfenanspruch für weitere drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern…
…Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt bis drei Monate nach Abschluss der Fachhochschule in I (= bis Dezember 2008) gewährt; für den Zeitraum Jänner 2009 bis September 2009 wurde die Familienbeihilfe mit der Begründung rückgefordert, dass sich C in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung befunden hätte. Rechtliche…
…drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten. Ab 1.3.2011 wurde § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 novelliert; Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht nunmehr für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht…
…lit. b FLAG enthält keine Sonderregelung für Zweitstudien. Auch die Bestimmungen über Studienwechsel kommen nicht zur Anwendung. Daraus folgt einerseits, dass es auch noch nach Abschluss der Berufsausbildung möglich ist, für ein weiteres Studium Familienbeihilfe zu beziehen (vgl. Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S…
…Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung…
…bis Mai 2006. Darüber hinaus ist das innerhalb der drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung erzielte Einkommen auf den Grenzbetrag (Anm.: von € 8.725,--) nicht anzurechnen, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und der Grenzbetrag nicht schon während der Berufsausbildung in diesem Jahr überschritten wurde…
…d FLAG 1967 schon in der ab März 2011 gültigen Fassung maßgeblich, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung entfalle. Die Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Die darin gemachten Ausführungen sind ident mit jenen in der Berufung…
…Ausbildung zur Heimhelferin. Die Tochter sei sehr zielstrebig und ernsthaft bemüht, eine Berufsausbildung zu machen und habe ihr Ziel nie aus den Augen verloren. Die Bw habe die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu Recht bezogen. Der Beihilfenanspruch bleibe 3 Monate nach Abschluss der Ausbildung erhalten…
…Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Auf Grund der Durchführungsrichtlinien wurde festgestellt, dass, wenn dieser Grenzbetrag überschritten wird, grundsätzlich für das ganze Jahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Weiters ist darin geregelt, dass wenn ein Kind innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung ein Einkommen erzielt…
…persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat." Da der Sohn des Bw., M., im Berufungszeitraum volljährig war, kommen im gegenständlichen Fall nur die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG (Berufsausbildung), nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG (3 Monate nach Abschluss der Berufsausbildung) oder nach …
…Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, - für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, - für…
…bestehen grundsätzlich auch keine Ansprüche nach den sozialrechtlichen Bestimmungen. Wird daher nach Abschluss der Berufsausbildung vor Vollendung des 26. Lebensjahres des volljährigen Kindes von diesem der Präsenz(Zivil)dienst geleistet, besteht kein Anspruch. Die Leistung des Präsenz(Zivil)dienstes innerhalb der 3-Monats-Frist des …
…der Familienbeihilfe nach Abschluss der Berufsausbildung mit der Begründung ab, dass die höchstzulässige Studiendauer bereits mit August 2007 abgelaufen sei, sodass bereits ab September 2007 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestanden habe und die Bestimmung, wonach volljährige Kinder noch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung…
…noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in der durch BGBl. I Nr. 111/2010 geänderten ab 1.3…
…auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst ableisten. Ihr Sohn L. hat im Februar 2010 das 26. Lebensjahr vollendet…
…der Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung besteht, jedoch längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, fehlt eine vergleichbare Ausnahmebestimmung. Somit wird bei Absolvierung des Präsenzdienstes, nach Vollendung des 26. Lebensjahres, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres keine Weiterzahlung der…
…die Kinder in Berufsausbildung stehen. Die Familienbeihilfe sei gemäß § 2 Abs. 1 lit. d leg.cit. für die Dauer von 3 Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung zu gewähren. In Punkt 4. der FLAG-DR werde zur Dauer der Berufsausbildung Folgendes angeführt: "Die Berufsausbildung ist abgeschlossen…