Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0904-W/07
Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0904-W/07vom 19.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,vom 22. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir. Christine
Nemeth, vom 30. Oktober 2006 betreffend Rückforderung zu Unrecht
bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für den
Zeitraum 1.6.2004-31.12.2004, 1.1.2005-30.6.2005, 1.9.2005-31.10.2005,
1.1.2006-28.2.2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist nichtselbständig
erwerbstätig und lebt in Wien.
Am 17.3.2006 übersandte ihm das Finanzamt ein Formular
zwecks Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, welches am
27.6.2006 dem Finanzamt mit folgenden Angaben versehen, übermittelt
wurde.
Der Bw. sei verheiratet, österreichischer
Staatsbürger und beziehe Familienbeihilfe für seinen ständig bei
ihm im Haushalt lebenden Sohn M.
M. sei Schüler und am 30.4.1985 geboren worden.
Dem Antwortschreiben waren Jahreszeugnisse eines
Oberstufenrealgymnasiums für die Schuljahre 2002/2003 sowie 2003/2004
beigefügt.
Diesen Jahreszeugnissen zufolge wurde die 7. Klasse im
Schuljahr 2002/2003 mit drei Nichtgenügend abgeschlossen und war M. nicht
zum Aufsteigen in die 8. Klasse berechtigt. Im Schuljahr 2003/2004 wurde die
wiederholte 7. Klasse mit 30.1.2004 mit 10 Nicht genügend vorzeitig
beendet.
Weiters sind Semesterzeugnisse einer AHS für
Berufstätige für das Sommersemester 2004 , sowie für das
Sommersemester 2005 aktenkundig. Wie daraus hervorgeht, wurden - mit Ausnahme
von Mathematik im Sommersemester 2004 (Nicht genügend) - für
sämtliche unterrichteten Gegenstände keine Beurteilungen
vorgenommen.
Am 30.10.2006 erließ das Finanzamt einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
(Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) für den Sohn des Bw.
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Art
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Zeitraum
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Betrag
€
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Familienbeihilfe
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1.6.2004-31.12.2004
|
1.068,90
|
Kinderabsetzbetrag
|
1.6.2004-31.12.2004
|
356,30
|
Familienbeihilfe
|
1.1.2005-30.6.2005
|
916,20
|
Kinderabsetzbetrag
|
1.1.2005-30.6.2005
|
305,40
|
Familienbeihilfe
|
1.9.2005-31.10.2005
|
305,40
|
Kinderabsetzbetrag
|
1.9.2005-31.10.2005
|
101,80
|
Familienbeihilfe
|
1.1.2006-28.2.2006
|
305,40
|
Kinderabsetzbetrag
|
1.1.2006-28.2.2006
|
101,80
|
Summe
Rückforderungsbetrag
|
|
3.461,20
Der Bw. sei verpflichtet, diesen Betrag gem. § 26 Abs
1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3 lit.a bzw. lit. c EstG 1988
zurückzuzahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gem. § 2
Abs 1 lit b FLAG 1967 für Personen, die im Bundesgebiet Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hätten, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
hätten, bestünde, wenn die Kinder für einen Beruf ausgebildet
würden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule weitergebildet
würden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes
nicht möglich sei.
Da für den Sohn M. keine Prüfungszeugnisse
vorgelegt wurden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Am 27.11.2006 erhob der Bw. fristgerecht das Rechtsmittel
der Berufung gegen den bezeichneten Bescheid und wandte ein, "dass die Anmeldung
beim Arbeitsamt" nicht berücksichtigt worden sei.
Beigelegt war der Berufung eine Vormerkbestätigung des
AMS vom 2.2.2004, in der bestätigt wurde, dass der Sohn M. seit 2.2.2004
als arbeitssuchend ohne Anspruch auf Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgemerkt sei.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt am 23.1.2007
hinsichtlich der Berufung gegen den Bescheid über die Rückforderung
von zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag)
für den Sohn M. gem. § 276 BAO eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Begründend wurde angeführt, dass gem. § 2
Abs 1 lit f FLAG Personen, die im Bundesgebiet Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hatten, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder hätten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten,
wenn sie
weder
den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisteten und
bei
der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende
vorgemerkt seien und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 noch auf eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice nachwiesen.
Unter Hinweis auf die Ausführungen des
Rückforderungsbescheides vom 30.10.2006 und der darin angeführten
Rückforderungszeiträume dürfe erwähnt werden, dass für
den Monat Februar 2004 weder Familienbeihilfe noch Kinderabsetzbetrag
rückgefordert worden seien.
Die Berufung wäre daher als unbegründet
abzuweisen gewesen.
Am 12.2.2007 erhob der Bw. gegen die abweisende
Berufungsentscheidung vom 23.1.2007 "Berufung" ein, "da es weitere
Bestätigungen" gäbe.
Daraufhin erließ das Finanzamt hinsichtlich der am
12.2.2007 eingebrachten "Berufung" einen Bescheid, in dem dargelegt wurde, dass
diese hinsichtlich des Inhaltes (§ 250 BAO) folgende Mängel
aufweise:
eine
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde,
die
Erklärung, welche Änderung beantragt werde,
eine
Begründung.
Die angeführten Mängel seien bis zum 12.3.2007
zu beheben. Bei Versäumnis dieser Frist gelte die Berufung als
zurückgenommen.
Am 5.3.2007 reichte der Bw. am Finanzamt eine
handschriftliche Erklärung ein, in der der Bw. bekanntgab, dass "eine
Bestätigung vom Arbeitsamt gefehlt" hätte.
Beigelegt war eine Bestätigung zur Vormerkung zur
Arbeitssuche vom 21.11.2006, in der dargelegt wurde, dass der Sohn M. in der
Zeit von 2.2.2004-2.5.2004, 5.7.2005-15.8.2005 und 2.11.2005-28.12.2005 als
Arbeit suchend vorgemerkt war, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz oder auf eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu haben.
Aktenkundig ist ferner ein Versicherungsdatenauszug
für den Sohn M., aus dem hervorgeht, dass er in der Zeit von
30.7.2001-24.8.2001, 1.8.2002-31.8.2002, 6.10.2005-30.11.2005 als Arbeiter bzw.
als geringfügig beschäftigter Arbeiter sozialversichert war, von
1.12.2005-31.12.2005 gem. § 4 Abs 4 ASVG beschäftigt war, vom
16.1.2006-6.2.2006 als Arbeiter tätig war und seit 10.7.2006 seinen
Präsenzdienst ableistet.
Am 30.3.2007 legte das Finanzamt die Berufung zur
Entscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vor.
Das Finanzamt führte in seinem Vorlagebericht aus,
dass der Bw. die Zuerkennung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für Zeiträume begehre, die laut angefochtenem Bescheid nicht
rückgefordert wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass der Sohn des Bw., M.,
am
30.4.1985 geboren, also seit 1.5.2003 (Vollendung des 18. Lebensjahres,
§ 21 Abs. 2 ABGB) volljährig ist und am 30.4.2006 das 21.
Lebensjahr vollendet hat,
die
wiederholte 7. Klasse an einem Oberstufenrealgymnasiums mit 30.1.2004 mit 10
Nichtgenügend vorzeitig beendet hat,
danach
in der Zeit von 2.2.2004-2.5.2004, 5.7.2005-15.8.2005 und 2.11.2005-28.12.2005
beim AMS als Arbeit suchend vorgemerkt war,
in
den Sommersemestern 2004 und 2005 beim BG, BRG und wkBRG für
Berufstätige eingeschrieben war, aber - mit Ausnahme von Mathematik im
Sommersemester 2004 (Nicht genügend) - für sämtliche
unterrichteten Gegenstände keine Beurteilungen vorgenommen wurden,
in
der Zeit von 6.10.2005-30.11.2005 als Arbeiter bzw. als geringfügig
beschäftigter Arbeiter sozialversichert war, von 1.12.2005-31.12.2005 gem.
§ 4 Abs 4 ASVG beschäftigt war, vom 16.1.2006-6.2.2006 als Arbeiter
tätig war und seit 10.7.2006 seinen Präsenzdienst ableistet.
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf
Familienbeihilfe "Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des
Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach
Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der
Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch
das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in
dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis
längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach
Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes
für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich
behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2
Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat,
in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und
die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem
Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis
längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die
eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1
lit. b vorgesehenen Studiendauer.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im
Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei
minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei
volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem
Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der
Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann,
wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht
nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten
des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht
sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als
haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem
das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz
als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte
geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen
trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann
überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß
beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein
Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes
Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind
(§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges
gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der
Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt
oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den
Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des
Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet
haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu
dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat."
Da der Sohn des Bw., M., im Berufungszeitraum
volljährig war, kommen im gegenständlichen Fall nur die
Anspruchsvoraussetzungen
nach
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG (Berufsausbildung),
nach
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG (3 Monate nach Abschluss der Berufsausbildung)
oder
nach
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG (arbeitssuchend gemeldet)
in Betracht.
Keine dieser Voraussetzungen sind für den
Berufungszeitraum (1.6. - 31.12.2004, 1.5. - 30.6.2005, 1.9. - 31.10.2005 und
1.1. - 28.2.2006) gegeben:
Die Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG) wurde
spätestens mit der (vorzeitigen) Beendigung der 7. Klasse ORG . mit 10
Nicht genügend - am 30.1.2004 beendet.
Die beiden Sommersemester, die der Sohn des Bw. beim BG,
BRG und wkBRG für Berufstätige eingeschrieben war, stellen keine
ernsthaft betriebene Berufsausbildung dar, da - mit Ausnahme von Mathematik im
Sommersemester 2004 (Nicht genügend) - für sämtliche
unterrichteten Gegenstände keine Beurteilungen vorgenommen wurden.
Am 1.6.2004 waren bereits mehr als drei Monate nach
Abschluss der Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG)
verstrichen.
Für die Zeiten, für die der Sohn des Bw. beim AMS
arbeitssuchend gemeldet war (§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG), das waren
nach der vom Bw. vorgelegten Bestätigung die Zeiten 2.2.2004-2.5.2004,
5.7.2005-15.8.2005 und 2.11.2005-28.12.2005, wurde zu Recht Familienbeihilfe
gewährt; für diese Zeiten wurde Familienbeihilfe auch nicht
rückgefordert.
Gemäß
§ 26 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen. Gleiches gilt für den Kinderabsetzbetrag, der nur
zusteht, wenn dem Steuerpflichtigen Familienbeihilfe gewährt wird, und
für dessen Rückzahlung § 26 FLAG 1967 anzuwenden ist (§
33 Abs. 4 Z 3 EstG 1988).
Da für die Zeiten 1.6. - 31.12.2004, 1.5. - 30.6.2005,
1.9. - 31.10.2005 und 1.1. - 28.2.2006 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
zu Unrecht bezogen wurden, waren diese zurückzufordern.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 19.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0904-W/07
- Stammnummer
- 27957
- Gültig
- 19.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF