…deren Engelte überwiegend nichtabzugsfähige Ausgaben bzw. Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988/§ 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG sind (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG). Im Fall der Geschäftsfreundebewirtung ist das Entgelt nicht überwiegend…
…deren Engelte überwiegend nichtabzugsfähige Ausgaben bzw. Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988/§ 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG sind (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG). Im Fall der Geschäftsfreundebewirtung ist das Entgelt nicht überwiegend…
…3 EStG 1988 zur Hälfte abzugsfähig sind, bleibt es nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 beim vollen Vorsteuerabzug, da keine überwiegend nichtabzugsfähigen Aufwendungen vorliegen. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 idF BGBl. Nr. 756/1996 normiert nun, dass…
…Z 3 EStG 1988 zur Hälfte abzugsfähig sind, bleibt es nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 beim vollen Vorsteuerabzug, da keine überwiegend nichtabzugsfähigen Aufwendungen vorliegen. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 idF BGBl. Nr. 756/1996 normiert nun…
…Z 3 EStG 1988 zur Hälfte abzugsfähig sind, bleibt es nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 beim vollen Vorsteuerabzug, da keine überwiegend nichtabzugsfähigen Aufwendungen vorliegen. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 idF BGBl. Nr. 756/1996 normiert nun…
…Z 3 EStG 1988 zur Hälfte abzugsfähig sind, bleibt es nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 beim vollen Vorsteuerabzug, da keine überwiegend nichtabzugsfähigen Aufwendungen vorliegen. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 idF BGBl. Nr. 756/1996 normiert nun…
…Z 3 EStG 1988 zur Hälfte abzugsfähig sind, bleibt es nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 beim vollen Vorsteuerabzug, da keine überwiegend nichtabzugsfähigen Aufwendungen vorliegen. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 idF BGBl. Nr. 756/1996 normiert nun…
…Z 3 EStG 1988 zur Hälfte abzugsfähig sind, bleibt es nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 beim vollen Vorsteuerabzug, da keine überwiegend nichtabzugsfähigen Aufwendungen vorliegen. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 idF BGBl. Nr. 756/1996 normiert nun…
…deren Entgelte überwiegend nichtabzugsfähige Ausgaben bzw. Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988/§ 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG sind (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG). Im Fall der Geschäftsfreundebewirtung ist das Entgelt nicht überwiegend…
…man an, der Gesetzgeber sei von der Annahme ausgegangen, eine allgemein bildende höhere Schule (AHS) und auch eine Universität vermittelten in der Regel nur Kenntnisse, "die überwiegend unter nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988 zu subsumieren seien", so sei dem entgegen zu halten, dass unter…
…man an, der Gesetzgeber sei von der Annahme ausgegangen, eine allgemein bildende höhere Schule (AHS) und auch eine Universität vermittelten in der Regel nur Kenntnisse, "die überwiegend unter nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988 zu subsumieren seien", so sei dem entgegen zu halten, dass unter…
… 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs…
…Fahrtspesen) nicht abzugsfähig (siehe Doralt, EStG2, § 4 Tz 367). Für Geschäftsreisen gelten die gleichen Grundsätze wie für Studienreisen. Dass die Planung und Durchführung der Parisreise entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise erfolgte, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei…
…Voraussetzungen kumulativ vor: - Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. - Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben…
…bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen. 2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der …
…bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen. 2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der …
…Der Beschwerdeführer verwies in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahren ebenfalls darauf, dass der jeweilige Einzelfall zu prüfen sei, wobei er seine Arbeitsleistung überwiegend im Arbeitszimmer erbringe. Der zentrale Teil seiner Tätigkeit liege in der Forschung. Seine Forschungstätigkeit als Philologe werde im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt…
…fehle es an der typischen Werbewirksamkeit. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse trage Leistung des Sponsers überwiegend die Merkmale von Unterstützung der Sportler bzw. des Vereines und sei daher als freiwillige Zuwendung zur Gänze nicht abzugsfähig. Der Gewinn sei zu erhöhen sowie die Vorsteuer zu kürzen…
…nehmen mehrfach jährlich Tourneen insbesondere auch in tropischen Ländern vor - extreme klimatische Zustände herrschen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Arbeitskleidung im weitaus überwiegenden Maße um für Konzertauftritte vorgeschriebene Kleidung (Stresemann, Frack, etc.) handelt, wobei nach allgemeinen Bekleidungsgrundsätzen wohl kaum ein Bürger für sich…
…wurde ausgeführt, dass sich die Kursinhalte des "Salzburger Fitness-Workshops" vollinhaltlich mit den Lehrinhalten der Bw bei ihren Lehrveranstaltungen an der Schule decken würden. Die Behörde habe die Nichtabzugsfähigkeit dieser Aufwendung nicht begründet. Die Aberkennung von Fortbildungskosten könne nicht in allen Fällen verneint werden, die…