Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3566-W/02
Vorsteuer bei Bewirtung von Geschäftsfreunden durch eine Körperschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3566-W/02vom 15.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-Gmbh, Adresse, vertreten durch
B-Kanzlei, vom 5. Februar 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
23. Jänner 2002 betreffend Umsatzsteuer für 2000
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Umsatzsteuer für das
Jahr 2000 wird festgesetzt mit 34,560.037,00 S das entspricht 2,511.575,84
€.
Die
Bemessungsgrundlagen der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der
Umsatzsteuererklärung für das berufungsgegenständliche Jahr 2000
machte die A-Gmbh (in der Folge als Berufungswerberin bzw. kurz Bw. bezeichnet)
Vorsteuern in Höhe von 7,572.870,95 S geltend.
In der den
Steuererklärungen für 2000 angeschlossenen Beilage führte die Bw.
bezugnehmend auf die abziehbare Vorsteuer aus, dass im Hinblick auf die EU -
Widrigkeit der Einschränkung des Vorsteuerabzuges für
Bewirtungsaufwendungen gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 100
Prozent der Vorsteuern geltend gemacht worden seien.
Des Weiteren stellte die Bw.
die Zusammensetzung der unter Kennziffer 060 der Umsatzsteuererklärung
für 2000 ausgewiesenen Vorsteuer wie folgt dar:
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern
|
7,572.870,95
S
|
davon
statistisch ermittelter durchschnittlicher Vorsteuerbetrag aus 50 % der
Bewirtungskosten
|
182.352,92
S
Mit Bescheid
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 vom 23. Jänner 2002
nahm das Finanzamt eine Kürzung der erklärten Vorsteuern in Höhe
des von der Bw. angegebenen Betrages von 182.352,92 S vor und setzte die
Umsatzsteuer für 2000 mit einem Betrag von 34,736.890,00 S (2,524.428,25
€) fest.
Begründend wurde
ausgeführt, dass Repräsentationsaufwendungen gemäß
§
12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
Z 3 EStG 1988 nur zur Hälfte als für das Unternehmen
ausgeführt angesehen werden könnten. Der Vorsteuerabzug sei daher um
182.352,92 S zu kürzen gewesen.
In weiterer Folge brachte die
Bw. mit Schriftsatz vom 5. Februar 2002 gegen den Umsatzsteuerbescheid
für 2000 Berufung ein und beantragte die Festsetzung der Umsatzsteuer unter
Berücksichtigung der im Rahmen der Umsatzsteuerklärung für 2000
erklärten Vorsteuern.
Begründend führte die
Bw. im Wesentlichen aus, dass gemäß des in der Rechtssache C-409/99
ergangenen Urteiles des EuGH vom 8. Jänner 2002 jene Vorschriften des
nationalen Rechtes, durch welche der Vorsteuerabzug nach In-Kraft-Treten der 6.
Mehrwertsteuer-Richtlinie eingeschränkt worden sei, nicht dem
Gemeinschaftsrecht entsprechen würden. Dies gelte nach Ansicht der Bw. auch
für die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG, da der
Vorsteuerabzug für Bewirtungsaufwendungen erst nach dem Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union und somit nach In-Kraft-Treten der
6. MwSt-Richtlinie auf 50 Prozent eingeschränkt worden sei.
Im Zuge des weiteren Verfahrens
legte das Finanzamt die gegenständliche Berufung gegen den Bescheid
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 gemäß
§ 276
Abs. 6 BAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Unter Bezugnahme auf die
für den Berufungsfall geltende Rechtslage wurde die Bw. mit Vorhalt vom 8.
September 2003 erstmalig ersucht, die berufungsgegenständlichen
Bewirtungsspesen des Jahres 2000 hinsichtlich der Empfänger und
Anlässe der Bewirtungen darzulegen bzw. nachzuweisen, dass die Bewirtungen
auf Kundenwerbung ausgerichtet und überwiegend beruflich veranlasst
waren.
Im Rahmen der Beantwortung des
von der Abgabenbehörde zweiter Instanz an die Bw. gerichteten
Ergänzungsersuchens übermittelte die Bw. mit Eingabe vom 27. November
2003 die folgende Auflistung der "Bewirtungsspesen im steuerrechtlichen Sinn"(50
%):
2000:
|
Bewirtungen 50 % btto
|
13.452,00
S
|
Bewirtungen/Werbung 50 % btto
Außendienst
|
1,191.050,16
S
|
Veranstaltungen/Marketing 50 %
btto
|
20.065,74
S
|
Kongresse/Messen 50 %
btto
|
397.469,32
S
|
Summe
|
1,622.037,22
S
Hinsichtlich der darauf
entfallenden und in der Umsatzsteuererklärung für 2000 geltend
gemachten Vorsteuern hielt die Bw. erläuternd fest, dass der Anteil der
Vorsteuern aus 50 Prozent der Bewirtungskosten in Höhe von 182.352,92 S
statistisch auf Basis einer repräsentativen Stichprobe ermittelt worden
sei.
Im Hinblick auf den Belegumfang
wurden von der Bw. außerdem die entsprechenden Rechnungen bzw.
Originalbelege betreffend die für die Monate Februar und Dezember 2000 als
Bewirtungskosten geltend gemachten Aufwendungen vorgelegt.
Im Zuge der Faxeingabe vom 10.
März 2004 übermittelte die Bw. des weiteren Auszüge der
betreffenden Sachkonten "Bewirtungen 50 % btto" und "Bewirtungen/Werbung 50 %
btto Außendienst" betreffend die in den Monaten Februar und Dezember 2000
angefallenen Bewirtungskosten.
Auf weitere Vorhalte des
unabhängigen Finanzsenates vom 8. März 2005 bzw. vom 2. Juni 2005 hin,
schränkte die Bw. mit Eingabe vom 10. Juni 2005 das ursprüngliche
Berufungsbegehren insoweit ein, als beantragt wurde, die bisher geltend
gemachten Vorsteuern von insgesamt 7,572.870,95 S um den nachweislich auf
Repräsentationskosten entfallenden Anteil von rund 5.500,00 S (399,70
€) zu kürzen, sodass sich das Ausmaß der
berufungsgegenständlichen Vorsteuern auf 7,567.370,95 S (549.942,29 €)
reduziert.
Hinsichtlich der um den oben
genannten Betrag eingeschränkten Vorsteuern aus Bewirtungskosten wurden von
der Bw. mit Eingaben vom 27. November 2003 bzw. 10. Mai 2005 auszugsweise die
bezughabenden Originalbelege bzw. Rechnungskopien sowie dazugehörige
Beilagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die nachgewiesenen Bewirtungen im
Zusammenhang mit Produktinformationsgesprächen und -veranstaltungen
stehende Essenseinladungen an Geschäftspartner bzw. Kunden
darstellten.
Im Konkreten konnte die Bw.
anhand einer Darstellung der jeweiligen Besprechungspartner sowie der
Anlässe der Bewirtungen verdeutlichen, dass im Rahmen der
gegenständlich stattgefundenen Bewirtungen eine Leistungsinformation
geboten wurde, welche sich auf die konkrete Tätigkeit der Bw. bezog.
Auf Grund der
Stichprobenüberprüfung anhand der vorgelegten Belege ist daher davon
auszugehen, dass die geltend gemachten Bewirtungskosten eindeutig auf
Kundenwerbung ausgerichtet waren und überwiegend mit betrieblichen
Veranlassungen im Zusammenhang standen.
Diesbezüglich ist
ergänzend festzuhalten, dass das Ergebnis des zweitinstanzlichen
Ermittlungsverfahrens dem Finanzamt am 3. Juni 2005 telefonisch zur Kenntnis
gebracht und seitens der Amtspartei weder sachlich noch ziffernmäßig
beeinsprucht wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Berufungsfall
die Frage, ob die Bw. im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr
2000 100 Prozent der auf Bewirtungsaufwendungen im Sinne des § 20
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 entfallenden Vorsteuerbeträge geltend machen
durfte oder nicht.
Ein Unternehmer kann nach
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in der hier relevanten Fassung die folgenden
Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern
in einer Rechnung (§11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf
eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er
bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und diese Zahlung geleistet worden
ist.
Gemäß
§ 12
Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 in der Fassung des
Berufungszeitraumes gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,
deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen)
im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12
Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, nicht
als für das Unternehmen ausgeführt.
Der Bestimmung des
§ 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 201/1996
zufolge dürfen bei den einzelnen Einkünften
Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 nicht abgezogen werden.
Nach § 20 Abs. 1
Z 3 EStG 1988 in der Fassung des Berufungszeitraumes dürfen
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden.
Weist der Steuerpflichtige aber
nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt, so können derartige Aufwendungen oder
Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Die Bestimmung des
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 schließt den
Vorsteuerabzug demnach aus, wenn Entgelte ertragsteuerlich nach § 12
Abs. 1 Z 3 KStG 1988 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
Z 3 EStG 1988 überwiegend nicht abzugsfähig sind.
Die Bewirtung von
Geschäftsfreunden fällt grundsätzlich unter die
repräsentativen Aufwendungen, sodass ein Vorsteuerabzug von vornherein
nicht in Betracht kommt.
Wenn jedoch die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, so können diese Aufwendungen abzugsfähig sein, wobei
die Beweislast den Steuerpflichtigen trifft.
Die in § 20
Abs. 1 Z 3 EStG vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen
Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen ist daher von dem der Partei
obliegenden Nachweis des Werbezweckes und des erheblichen Überwiegens der
beruflichen oder betrieblichen Veranlassung abhängig (vgl. VwGH 26.9.2000,
98/13/0092).
Wie bereits im Rahmen der
Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, nahm die Bw. einerseits eine
Einschränkung des ursprünglichen Berufungsbegehrens insofern vor, als
der strittige Vorsteuerbetrag um einen repräsentativen Anteil in Höhe
von 5.500,00 S (399,70 €) vermindert wurde, weshalb sich die Berufung nur
mehr auf den so reduzierten Betrag bezieht.
Die Bw. konnte jedoch
andererseits hinsichtlich des auf Bewirtungsspesen entfallenden Restbetrages an
Vorsteuern anhand der auszugsweisen Vorlage von Rechnungen und Belegen unter
Anführung des Veranstaltungsthemas den Nachweis darüber erbringen,
dass die überprüften Bewirtungen eindeutig auf Kundenwerbung
ausgerichtet und überwiegend beruflich bzw. betrieblich veranlasst
waren.
Die im Rahmen des
zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführte stichprobenweise
Überprüfung der Belege ergab daher bezüglich der restlichen
Vorsteuern aus Bewirtungsspesen keinen Hinweis darauf, dass die vom Gesetz
geforderte überwiegende berufliche Veranlassung sowie der Werbecharakter
nicht erfüllt sind, sodass 50 Prozent der Ausgaben
einkommensteuerrechtlich abzugsfähig sind.
Im Fall von
Bewirtungsaufwendungen, welche nach der Bestimmung des § 12
Abs. 1 Z 3 KStG 1988 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
Z 3 EStG 1988 zur Hälfte abzugsfähig sind, bleibt es nach
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 beim vollen
Vorsteuerabzug, da keine überwiegend nichtabzugsfähigen Aufwendungen
vorliegen.
§ 1 Abs. 1
Z 2 lit. c UStG 1994 idF BGBl. Nr. 756/1996 normiert nun,
dass ein der Umsatzsteuer unterliegender Eigenverbrauch im Inland vorliegt,
soweit ein Unternehmer Ausgaben tätigt, die Leistungen betreffen, die
Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1
bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1
Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig
sind, wobei dies nicht für Ausgaben gilt, die Lieferungen und sonstige
Leistungen betreffen, welche aufgrund des § 12 Abs. 2 UStG 1994
nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten.
Hinsichtlich der
einkommensteuerlich nichtabzugsfähigen Hälfte (50%) der Aufwendungen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG erfolgt daher eine
Besteuerung als Eigenverbrauch (vgl. Rattinger, FJ 1995, 214).
Dabei ist festzuhalten, dass
die Eigenverbrauchsbesteuerung hinsichtlich der ertragsteuerlich
nichtabzugsfähigen Hälfte der Bewirtungsaufwendungen erst auf Grund
der mit Artikel XXXIII Ziffer 5 des Strukturanpassungsgesetzes 1995,
BGBl. Nr. 297/1995, eingeführten und per 5. Mai 1995
wirksamen Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von
Bewirtungsaufwendungen auf die Hälfte verwirklicht wird.
Im Geltungsbereich des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG in der Fassung vor dem
Strukturanpassungsgesetz 1995 war die Bewirtung von Geschäftsfreunden
hingegen unter den vorher genannten Voraussetzungen ertragsteuerlich zur
Gänze abzugsfähig.
Bis zum Tag des Inkrafttretens
des Strukturanpassungsgesetzes 1995 konnte daher nach der Verwaltungspraxis bei
Nachweis des Werbecharakters der gesamte, angefallene Aufwand aus der Bewirtung
von Geschäftsfreunden inklusive der Kosten der Eigenverpflegung, selbst bei
Vorliegen einer geringfügigen, repräsentativen Veranlassung, ohne
Kürzung abgezogen werden.
Durch das am 5. Mai 1995
in Kraft getretene Strukturanpassungsgesetz 1995 wurde nun die Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dahingehend geändert, dass
Bewirtungen von Geschäftsfreunden zu Werbezwecken nur noch zur Hälfte
abgezogen werden dürfen.
Das Umsatzsteuergesetz erfuhr
dadurch zwar keine Änderung. Die Bestimmungen des UStG 1994 wurden
gleichlautend beibehalten. Dennoch ergeben sich durch die pauschale
Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Geschäftsfreundebewirtungen
auf die Hälfte auch umsatzsteuerliche Auswirkungen insofern, als
hinsichtlich des nichtabzugsfähigen Aufwandsanteiles der
Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c
UStG 1994 in der hier maßgebenden Fassung verwirklicht wird (vgl. ecolex
2003/93).
Wie bereits ausgeführt
wurde, handelt es sich bei den zur Hälfte abzugsfähigen
Bewirtungsspesen im Ergebnis um keine überwiegend nichtabzugsfähigen
Ausgaben, sodass der volle Vorsteuerabzug zusteht (vgl. Rattinger, SWK 1995,
A 371).
Rein formal wurde mit der
einkommensteuerlichen Nichtabzugsfähigkeit der halben Bewirtungsspesen
somit lediglich eine umsatzsteuerliche Eigenverbrauchsbesteuerung
begründet.
Die Besteuerung des
Eigenverbrauches wirkt sich für den Steuerpflichtigen letztlich aber als
indirekte Einschränkung des Vorsteuerabzuges aus (vgl. dazu Muszynsca,
FJ 2001, 6).
In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass eine anstelle der Eigenverbrauchsbesteuerung vorgenommene
sofortige Kürzung des Vorsteuerabzuges der Verwaltungspraxis
entspricht.
So bestehen seitens der
Behörde auch keine Bedenken, wenn anstelle des vollen Vorsteuerabzuges mit
nachfolgendem Eigenverbrauch vereinfachend nur ein Vorsteuerabzug in Höhe
von 50 Prozent geltend gemacht wird.
Es stellt sich nun die Frage,
ob die auf Grund der Änderung des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 per 5. Mai 1995 bewirkte Einschränkung des Vorsteuerabzuges im
Wege der Erfassung eines Eigenverbrauches gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 im Ausmaß des
einkommensteuerlich nicht abzugsfähigen Anteiles (50%) der
Bewirtungsaufwendungen dem Gemeinschaftsrecht entspricht.
Gemeinschaftsrechtlich ist das
Umsatzsteuersystem durch die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (Sechste
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage)
vorgegeben (siehe VwGH 24.9.2002, 98/14/0198).
Nach dem Grundprinzip des
Mehrwertsteuersystems wird die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder
Vertriebsvorgang erhoben, wobei das Recht auf Vorsteuerabzug ein integrierender
Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht
eingeschränkt werden kann (vgl. Urteil des EuGH vom 6. Juli 1995, Rs
C-62/93; sowie Urteil des EuGH vom 19. September 2000, Rs C-177/99 und Rs
C-181/99).
Für den Berufungsfall
maßgebliche Vorgaben betreffend den Eigenverbrauch bzw. den Vorsteuerabzug
finden sich in den folgenden Bestimmungen der
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie:
Nach Artikel 2
Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen
von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als
solcher im Inland gegen Entgelt ausführt.
Artikel 5 Absatz 6
der Sechsten Richtlinie bestimmt, dass die Entnahme eines Gegenstandes durch
einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf
... oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke dann einer Lieferung gegen
Entgelt gleichgestellt wird, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu
einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben.
Artikel 6 Absatz 2
Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Sechsten Richtlinie lautet:
Dienstleistungen gegen Entgelt
werden gleichgestellt:
a) die Verwendung eines dem
Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für den privaten Bedarf des
Steuerpflichtigen ... oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn
dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt
hat.
b) die unentgeltliche
Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen
privaten Bedarf ...oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke.
Nach Artikel 6
Absatz 2 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie können
Mitgliedstaaten Abweichungen von diesem Absatz vorsehen, sofern solche
Abweichungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Wie der Europäische
Gerichtshof bereits in Randnummer 59 des in der Rechtssache C-155/01
ergangenen Urteiles vom 11. September 2003 bezugnehmend auf die obige
Ausnahmebestimmung des Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Sechsten
Richtlinie ausgesprochen hat, sind solche Ausnahmen von der Harmonisierung eng
auszulegen.
Den weiteren Ausführungen
des Gerichtshofes zufolge ist Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2
der Sechsten Richtlinie vielmehr so zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten davon
absehen können, bestimmte Leistungen oder Verwendungen den Dienstleistungen
gegen Entgelt gleichzustellen. Hingegen ermächtigt diese Bestimmung die
Mitgliedstaaten jedoch keinesfalls in Artikel 6 Absatz 2
Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie nicht genannte Steuertatbestände
einzuführen.
Den weiteren, in
Randnummer 63 bzw. 64 des vorgenannten Urteiles getroffenen Aussagen des
EuGH zufolge, ist es ebenso wenig zulässig, durch Einführung eines in
der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie nicht vorgesehenen neuen
Besteuerungstatbestandes mittelbar einen Vorsteuerausschluss
herbeizuführen.
Eine Ausweitung des
Anwendungsbereiches der Umsatzsteuer über die im Gemeinschaftsrecht
vorgesehenen Tatbestände hinaus ist den Mitgliedstaaten somit
grundsätzlich verwehrt (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 6.8.1998 -
V R 74/96).
In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass das Gemeinschaftsrecht den Tatbestand des Eigenverbrauches
grundsätzlich nicht kennt (vgl. erneut Muszynsca, FJ 2001, 6).
Fest steht weiters, dass die
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie auch keine dem gegenständlichen
Eigenverbrauchstatbestand vergleichbare Regelung vorsieht.
Daraus ergibt sich aber, dass
der Aufwandstatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG
1994 in der hier maßgebenden Fassung jedenfalls bereits dann
richtlinienwidrig ist, wenn darin ein eigener Besteuerungstatbestand erblickt
wird.
Weil aber - wie bereits
angesprochen - im gegenständlichen Fall der Vorsteuerabzug zwar nicht
unmittelbar ausgeschlossen, wohl aber durch die Erfassung eines Eigenverbrauches
sozusagen technisch rückgängig gemacht wird, stellt der
gegenständliche Eigenverbrauchstatbestand gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 in Verbindung mit § 12
Abs. 1 Z 3 KStG 1988 bzw. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 inhaltlich eine Einschränkung des
Vorsteuerabzuges um die Hälfte dar.
Wenn daher die Besteuerung des
Eigenverbrauches nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994
eigentlich den Tatbestand einer Vorsteuerkorrektur verwirklicht, so ist in der
Folge zu prüfen, ob dieser indirekte Vorsteuerausschluss auf
Artikel 17 Absatz 6 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie
gestützt werden kann und somit zulässig ist.
Nach Artikel 17
Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie ist der Steuerpflichtige
befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer die geschuldete oder entrichtete
Mehrwertsteuer für Gegenstände oder Dienstleistungen, die ihm von
einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder werden bzw. erbracht
wurden oder werden, abzuziehen, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen
für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.
Gemäß
Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie legt der Rat fest, bei
welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist. Auf jeden Fall werden
nach dieser Bestimmung vom Vorsteuerabzug diejenigen Ausgaben ausgeschlossen,
die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben,
Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.
Artikel 17 Absatz 6
Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie räumt nun den Mitgliedstaaten
das Recht ein, ihre bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie
bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Ausschluss des
Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in diesem Artikel
vorgesehene Bestimmung erlässt.
Für nachträgliche
(befristete) Erweiterungen der Vorsteuerausschlüsse regelt Artikel 17
Absatz 7 der Sechsten Richtlinie, dass diese aus konjunkturellen
Gründen und vorbehaltlich der in Artikel 29 vorgesehenen
Konsultationen zulässig sind.
Da aber in Bezug auf die
gegenständliche Fragestellung davon auszugehen ist, dass entsprechende
Konsultationen nach Artikel 17 Absatz 7 in Verbindung mit
Artikel 29 bzw. eine Befassung der Kommission im Sinne des Artikels 27
der genannten Richtlinie nicht stattgefunden haben, können die
letztgenannten Bestimmungen im Folgenden unberücksichtigt bleiben.
Nach dem Wortlaut des
Art 17 Absatz 6 zweiter Unterabsatz der
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie können die Mitgliedstaaten - wie oben
angeführt - nur jene Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug beibehalten, die
in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen waren.
Alle Ausschlüsse vom
Vorsteuerabzug, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie begründet wurden, widersprechen somit
jedoch grundsätzlich dem Gemeinschaftsrecht.
Die Sechste Richtlinie ist
für die Republik Österreich zum Zeitpunkt ihres Beitrittes zur
Europäischen Union am 1. Jänner 1995 in Kraft getreten. Daher ist
im Berufungsfall für die Anwendung von Artikel 17 Absatz 6 der
Sechsten Richtlinie dieser Zeitpunkt maßgeblich.
Bezogen auf den Berufungsfall
bedeutet dies, dass alle Vorsteuerausschlüsse, die nach dem
1. Jänner 1995 eingeführt wurden, gemeinschaftswidrig
sind.
Der EuGH hat in dem zur
Rechtssache C-409/99 ergangenen Urteil vom 8. Jänner 2002
ausgeführt, dass eine nationale Regelung, die nach dem Inkrafttreten der
Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie die bestehenden
Vorsteuerausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel der
Richtlinie entfernt, keine nach Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2
der Sechsten Richtlinie zulässige Ausnahme darstellt und gegen deren
Artikel 17 Absatz 2 verstößt.
Wie der Gerichtshof des
weiteren festgestellt hat, enthält Artikel 17 Absatz 6 der
Richtlinie eine Stand-still- Klausel, welche die Mitgliedstaaten
ermächtigt, diejenigen innerstaatlichen Ausschlusstatbestände vom
Vorsteuerabzugsrecht beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Richtlinie tatsächlich anwandten.
Den weiteren Ausführungen
des EuGH im genannten Urteil zufolge umfasst der Begriff innerstaatliche
Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2
der Sechsten Richtlinie nicht nur Rechtsetzungsakte im eigentlichen Sinn,
sondern auch die Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken der Behörden des
betroffenen Mitgliedstaats.
Wie bereits im Vorigen
dargestellt wurde, kam es aber nach der Praxis der österreichischen
Finanzverwaltung zum Beitrittszeitpunkt bei grundsätzlicher Anerkennung der
Bewirtungskosten als unternehmerischer Aufwand weder zu einem
Vorsteuerausschluss noch zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung.
Vielmehr wurden alle
angefallenen Kosten anlässlich einer Bewirtung zu Werbezwecken ohne
Aufteilung als Werbeaufwand angesehen und die in darauf entfallenden Vorsteuern
im bezeichneten Zeitpunkt zur Gänze anerkannt, sodass keine
Eigenverbrauchsbesteuerung stattfand.
Erst auf Grund der per
5. Mai 1995 eingeführten Beschränkung der Abzugsfähigkeit
von Bewirtungskosten zu Werbezwecken gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 3 EStG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1995 wird jedoch hinsichtlich
der nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Eigenverbrauchstatbestand des
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 verwirklicht und somit
eine indirekte Vorsteuerkürzung um 50% bewirkt.
Der sich erst im Gefolge des
Strukturanpassungsgesetzes 1995 ergebende (teilweise) Ausschluss des
Vorsteuerabzuges für Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der
Bewirtung von Geschäftsfreunden zu Werbezwecken, welcher im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie in Österreich noch
nicht vorgesehen war, widerspricht somit den Bestimmungen der
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie.
Die Einführung der
umsatzsteuerlichen Belastung im Gefolge der Änderung des § 20
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 durch das Strukturanpassungsgesetz 1995 kann
somit weder auf Artikel 6 noch auf Artikel 17 der
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie gestützt werden.
Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass die durch das Strukturanpassungsgesetz 1995,
BGBl. Nr. 297/1995, bewirkte Besteuerung eines Eigenverbrauchs
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 in der
hier maßgebenden Fassung in Verbindung mit § 12 Abs. 1
Z 3 KStG 1988 bzw. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in
Höhe von 50% jener Kosten der Bewirtung, die der Werbung dienen und bei
denen die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt,
richtlinienwidrig ist, da sie weder auf einen in der
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie vorgesehenen Besteuerungstatbestand noch auf
innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruht, die zum Zeitpunkt des Beitritts
Österreichs zur EU bestanden haben und auch angewendet wurden.
Ergänzend wird bemerkt,
dass der EuGH im Urteil vom 19. September 2000, Rs C-177/99 verbunden mit
Rs C-181/99 bezugnehmend auf pauschale Beschränkungen außerdem
festgestellt hat, dass nationale Rechtsvorschriften dann gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn dem Steuerpflichtigen
keine Möglichkeit eingeräumt wird, nachzuweisen, dass keine
Steuerhinterziehung oder -umgehung vorliegt.
Dem Grundsatz des
Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts zufolge sind Verwaltung und Gerichte
der Mitgliedstaaten verpflichtet, jene Bestimmungen des nationalen Rechts
unangewendet zu lassen, die mit den Richtlinien nicht in Einklang stehen (Ruppe,
Kommentar zum Umsatzsteuergesetz 1994, Rz 26, Seite 11).
Der (eingeschränkten)
Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 war
daher Folge zu geben und die Abzugsfähigkeit der strittigen Vorsteuern
anzuerkennen.
Ermittlung
der Besteuerungsgrundlagen betreffend Umsatzsteuer für 2000:
Die abziehbare Vorsteuer
für das Jahr 2000 wird wie folgt errechnet:
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|
2000
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern lt. angefochtenem
Bescheid:
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7,390.518,03 S
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zuzügl. Vorsteuern lt. ursprüngl.
Berufungsantrag:
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+ 182.352,92 S
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abzügl. Vorsteuern aus
Repräsentation:
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- 5.500,00 S
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Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuer lt.
eingeschränktem Berufungsantrag:
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7,567.370,95 S
|
Gesamtbetrag in Euro:
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549.942,29 €
Die
Besteuerungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuer für das Jahr 2000
werden daher wie folgt ermittelt:
(Bemerkt wird, dass es durch
die Umrechnung der Beträge von Euro in Schilling bzw. von Schilling in Euro
zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen kann).
|
|
Veranlagungszeitraum
2000
|
Gesamtbetrag
der vereinbarten Entgelte
|
214,042.304,96
S
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davon
steuerfrei
|
-
10.290,00 S
|
Steuerpfl.
Umsätze gesamt
|
214,032.014,96
S
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Umsatzsteuer
20%
|
42,806.402,99
S
|
Innergemeinschaftliche
Erwerbe
|
199,697.597,20
S
|
Erwerbsteuer
20%
|
39,939.519,44
S
|
Gesamtbetrag der
Vorsteuern lt. BE
|
-
7,567.370,95 S
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Einfuhrumsatzsteuer
|
-
678.995,00 S
|
Vorsteuern aus
innergemeinschaftl. Erwerb
|
-
39,939.519,44 S
|
Zahllast
(gerundet)
|
34,560.037,00
S
|
Zahllast
in Euro
|
2,511.575,84
€
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 15.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 5 Abs. 6 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 6 Abs. 2 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 17 Abs. 2 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 17 Abs. 6 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3566-W/02
- Stammnummer
- 16374
- Gültig
- 15.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF