Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0302-F/03
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Betriebsprüferin im Zusammenhang mit einem ordentlichen Studium als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-F/03vom 25.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2000 bis 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., die in den
Berufungsjahren als Finanzbedienstete (Betriebsprüferin) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielte, machte in ihren Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 bis 2002
im Zusammenhang mit ihrem mit Beginn des Wintersemesters 2000/2001
begonnenen (berufsbegleitenden) Fernstudium der Rechtswissenschaften an der
J-K-Universität in L - im Verband mit dem Studienzentrum B - Aufwendungen
(Fahrtkosten, Kosten für Fachbücher und Skripten, Studiengebühr,
ÖH-Beitrag, Prüfungskosten, Kosten für Präsenzphase in V) in
Höhe von insgesamt 19.935,00 S (1.448,73 €) im Jahr 2000,
58.239,20 S (4.232,41 €) im Jahr 2001 und 3.679,28 € im
Jahr 2002 als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt
berücksichtigte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden die
beantragten Studienkosten nicht als Werbungskosten, weil es sich um
Ausbildungskosten handle (keine berufsspezifische Fortbildung).
Die Bw. berief dagegen und
führte dazu in ihrem umfangreichen Berufungsschriftsatz vom
10. Oktober 2003, auf den im Übrigen verwiesen wird, ua.
Folgendes aus: Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) seien von
den Einnahmen Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988
in Abzug zu bringen. Werbungskosten im Sinne des
§ 16 EStG 1988 seien die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten seien
nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (idF des
StRefG 2000, gültig ab 1. Jänner 2000,
BGBl. I Nr. 106/1999) auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine
Werbungskosten stellten Aufwendungen dar, die in Zusammenhang mit dem Besuch
einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder in Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stünden
(§ 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz EStG 1988).
Nach Lehre und Rechtsprechung sei bisher unbestritten, dass ein
Hochschulstudium eine Ausbildung darstelle. Stellvertretend für zahlreiche
Erkenntnisse werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.
November 1990, 90/14/0219, verwiesen. Als weitere Voraussetzung werde
nach § 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz
EStG 1988 ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahmen mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit gefordert. Das Anforderungsprofil für eine
Betriebsprüferin im Finanzdienst umfasse insbesondere eingehende Kenntnisse
im formellen und materiellen Steuerrecht, Grundzüge des Handelsrechts bzw.
eingehende und genaue Kenntnisse des Rechnungslegungsgesetzes, Grundzüge
des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts, die Auseinandersetzung
mit Lehre und Rechtsprechung zum Steuerrecht, die Fähigkeit Sachverhalte
der Lebenswirklichkeit zu erfassen, unter juristische Tatbestände zu
subsumieren und deren steuerrechtliche Folgen absehen zu können. Ein Konnex
zwischen ihrer beruflichen Tätigkeit und den Zielen und Inhalten eines
Diplomstudiums der Rechtswissenschaften sei somit gegeben. Es könne
angenommen werden, dass der im
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 verwendete
Gesetzesbegriff "ausgeübt", also der enge Zusammenhang zwischen
Ausbildungsmaßnahmen einerseits und ihrer beruflichen Tätigkeit
andererseits, erfüllt werde. Würde man ungeachtet dessen dies aber in
ihrem Fall als problematisch ansehen, wäre der etwas unscharfe
Gesetzesbegriff "verwandt" im Sinne "verwandter beruflicher Tätigkeit"
auszulegen. Dazu könnten die amtlichen Erläuterungen (EB) zum
StRefG 2000 herangezogen werden, wobei sich insbesondere in teleologischer
Interpretation die Absicht des Gesetzgebers erkennen lasse. In Art. I Z 3
und Z 10 führten diese ua. aus, dass von einem Zusammenhang mit der
ausgeübten oder verwandten Tätigkeit dann auszugehen sei, wenn die
durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen
Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet
werden könnten. Bei Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher
kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse, zB Einstiegskurse
für EDV, Erwerb des europäischen Computerführerscheines,
Buchhaltung, sei stets von einem Zusammenhang mit der jeweils ausgeübten
(verwandten) Tätigkeit auszugehen. Derartige Kenntnisse seien von
genereller Bedeutung für alle Berufsgruppen, sodass in diesen Fällen
die Prüfung, ob eine konkrete Veranlassung durch den ausgeübten Beruf
gegeben sei, zu entfallen habe. Die Einführenden Erläuterungen und die
Lohnsteuerrichtlinien 1999 ließen erkennen, dass der Gesetzgeber und
die Verwaltungspraxis den Bogen für den Begriff "verwandt" sehr weit
spannen hätte wollen. Die berufliche Tätigkeit einer
Betriebsprüferin liege im Verhältnis zu den
"Ausbildungsmaßnahmen" Diplomstudium der Rechtswissenschaften weit
"enger" und sei im Sinne des § 16 EStG 1988 als
"verwandt" anzusehen; den Voraussetzungen des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erster Satz werde
entsprochen.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
normiere, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein
bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stünden, keine Werbungskosten darstellten. Die
bisher zu dieser Gesetzesstelle veröffentlichte Lehre
(Doralt4,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 203/3 zu
§ 16 EStG 1988; Temm, Sind Studiengebühren für ein
Universitätsstudium Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten?, SWK 2000,
Seiten 691 ff) sehe diesen Ausschluss als problematisch an. Der
Gesetzgeber differenziere zwischen Aufwendungen für ordentliche Studien
gemäß
§ 4 Z 2 Universitäts-StudienG,
die nicht abzugsfähig seien, einerseits und zwischen abzugsfähigen
Aufwendungen für Fachhochschulen, Pädagogische Akademien,
Sozialakademien, die Militärakademie, Universitätslehrgänge und
postgraduale Studien (zB Master of Business Administration), die
Verwaltungsakademie und die Beamtenaufstiegsprüfung andererseits. In
der österreichischen Verfassung sei ua. der Gleichheitsgrundsatz verankert.
Dies ergebe sich insbesondere aus Art 2 StGG ("Vor dem Gesetze sind
alle Staatsbürger gleich"), aus Art. 7 B-VG ("Alle
Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich...") und aus Art. 14 MRK.
Der Verfassungsgerichtshof stelle in den von ihm entwickelten
Prüfungsformeln darauf ab, dass der Gleichheitsgrundsatz nur
"sachlich gerechtfertigte" Differenzierungen zulasse. Insbesondere
spiele die Sachlichkeit von gesetzlichen Differenzierungen vor allem dann eine
Rolle, wenn ein Gesetz eine Regel mit bestimmten Ausnahmen festlege.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 normiere,
dass Aus- und Fortbildungskosten - als Regel - grundsätzlich Werbungskosten
darstellten, aber als Ausnahme Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemein bildenden höheren Schule oder in Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stünden, nicht abzugsfähig sein
sollten. Der Gesetzgeber sei durch den Gleichheitssatz verpflichtet, an gleiche
Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen; unterschiedliche
Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre
Grundlage hätten, seien gleichheitswidrig. Wie schon
ausgeführt, seien bei einem Hochschulstudium alle Voraussetzungen zur
Erfüllung des Tatbestandes Ausbildung im Sinne des EStG 1988, wie auch
bspw. bei einem Fachhochschulstudium gegeben. Eine unterschiedliche Behandlung
durch den Gesetzgeber bedürfe somit Unterschiede im Tatsächlichen bzw.
Umständen, die eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung erkennen
lassen würden. Betrachte man die Entwicklung der mit dem StRefG 2000
mit Wirkung ab 1. Jänner 2000 eingeführten Z 10 des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 und versuche man, zu
erforschen, welche sachlich gerechtfertigte Differenzierung in der
steuerlichen Behandlung zwischen Hochschulstudium einerseits und
Fachhochschulstudium (bzw. PÄDAK; Sozialakademien, Militärakademie,
Universitätslehrgänge und postgraduale Studien, Verwaltungsakademie
und Beamtenaufstiegsprüfung) andererseits gewollt (gewesen) sei, ergebe
sich folgendes Bild: Der neugefasste
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 habe offenbar
seinen Ursprung in den Beratungen der Steuerreformkommission zum
StRefG 2000 (konstituierende Sitzung vom 3. April 1997). Die
Kommission habe die seinerzeitige Abgrenzung der bei den Werbungskosten
angesiedelten Weiterbildung zu der steuerlich nicht zu berücksichtigenden
Ausbildung einerseits als schwierig und andererseits in ihren Ergebnissen als
unbefriedigend erachtet. Weiters sei reklamiert worden, dass der Aufstieg in
eine - auch in derselben Berufssparte liegende - höhere Ausbildungsebene
nicht berücksichtigt worden sei, geschweige denn eine wirtschaftlich noch
so sinnvolle Umschulung in eine andere Berufssparte. Nehme man an, der
Gesetzgeber sei von der Annahme ausgegangen, eine allgemein bildende höhere
Schule (AHS) und auch eine Universität vermittelten in der Regel nur
Kenntnisse, "die überwiegend unter nichtabzugsfähige Aufwendungen
gemäß
§ 20 EStG 1988 zu subsumieren seien", so
sei dem entgegen zu halten, dass unter das Abzugsverbot des
§ 20 leg. cit. nur solche Bildungsmaßnahmen fallen
könnten, die weder eine Ausbildung noch eine Fortbildung darstellen
könnten, also Kenntnisse, die nur von allgemeiner Natur seien oder in
keinem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stünden bzw.
keine Verwandtschaft mit dieser aufwiesen. Ein Motiv für die
Differenzierung durch den Gesetzgeber könne allenfalls noch im Bestreben,
durch die Gesetzesänderung eine Aufkommensneutralität zu erreichen,
liegen, sei doch durch die geänderte Gesetzeslage im
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 die bisherige
Absetzmöglichkeit für die Kosten eines qualifizierten Zweitstudiums
eingeschränkt worden. Das Ziel, eine Aufkommensneutralität zu
erreichen, sei keinesfalls eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung der
Absetzmöglichkeit von Aufwendungen für ein Fachhochschulstudium
einerseits und eines ordentlichen Universitätsstudium andererseits.
Ernennungserfordernis für einen Dienstposten in der Verwendungsgruppe
A 1 (Höherer Dienst) sei eine entsprechende abgeschlossene
Hochschulbildung. Dieses Ernennungserfordernis werde durch die erfolgreiche
Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie
veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 setze ein Studium der Rechtswissenschaften
dem erfolgreichen Abschluss der Verwaltungsakademie für die
Ernennungserfordernisse grundsätzlich gleich. Ihr Ziel sei es, das
Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A 1 zu erreichen und
sich damit ein besseres berufliches Fortkommen zu sichern. Dieses Ergebnis
könne sie einerseits durch den erfolgreichen Abschluss eines
Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder aber durch die Absolvierung
eines Aufstiegskurses der Verwaltungsakademie erzielen. Nach den
Lohnsteuerrichtlinien 1999, Rz 361, stellten die Kosten für den
Besuch der Verwaltungsakademie abzugsfähige Ausbildungskosten bzw.
Werbungskosten dar. Die Verwaltungspraxis differenziere hinsichtlich der
Abzugsfähigkeit ebenfalls ohne erkennbare sachlich gerechtfertigte
Gründe. Sie folgere daraus schließlich, dass das Abzugsverbot
des § 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz
EStG 1988 eine Verletzung des verfassungsgesetzlich verankerten
Grundrechtes des Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 2 StGG
und Art. 14 MRK - Gleichheitsgrundsatz - darstelle. Sie
beantrage daher die Anerkennung der als Werbungskosten geltend gemachten
Aufwendungen.
Nach Ergehen der abweisenden
Berufungsvorentscheidungen vom 16. Oktober 2003, auf deren
zusätzliche Bescheidbegründung vom 17. Oktober 2003
verwiesen wird, stellte die Bw. einen nicht näher begründeten Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die
Berufung wiederum als unerledigt galt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Werbungskosten sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die
im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule
oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen
(BGBl. I Nr. 106/1999 ab dem Jahr 2000).
Nach der im Berufungszeitraum
geltenden Rechtslage sind somit unabhängig vom Zusammenhang mit der
ausgeübten (verwandten) Tätigkeit Aufwendungen für den Besuch
einer allgemeinbildenden höheren Schule oder für ein Hochschulstudium,
das sind ordentliche Studien gemäß
§ 4 Z 2
Universitäts-Studiengesetz, BGBl. Nr. 48/1997, nämlich
Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien, Diplomstudien und Doktoratsstudien, und
für die Studienberechtigungsprüfung für diese Studien nicht
abzugsfähig.
Die Kosten eines ordentlichen
Studiums können somit auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das
Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage
für die Berufsausbildung darstellen.
Da im Berufungsfall unstrittig
ist, dass die Bw. in den Berufungsjahren ein ordentliches
Universitätsstudium betrieb, konnten die in diesem Zusammenhang geltend
gemachten, strittigen Aufwendungen nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf die behauptete
Verfassungswidrigkeit der zitierten Gesetzesbestimmung ist zu sagen, dass die
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht
den Verwaltungsbehörden und somit auch nicht dem unabhängigen
Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG), sondern unter
Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof
obliegt. Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren
Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
25. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Z 2 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
- § 1 Abs. 1 UFSG, Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002
- Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
BetriebsprüferinWerbungskostenStudienkostenordentliches StudiumHochschulstudiumVerfassungswidrigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-F/03
- Stammnummer
- 6947
- Gültig
- 25.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF