Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0138-W/02
Nichtabzugsfähige Aufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0138-W/02vom 28.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Vertreter, gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1992
bis 1994 nach der am 13. Dezember 2004 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1992, 1993
und 1994 wird Folge gegeben.
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1992, 1993
und 1994 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabensind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist
Drehbuchautorin und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus
selbständiger Arbeit. Im berufungsgegenständlichen Zeitraum erhielt
die Bw. Autorenhonorare - überwiegend vom F stammend - und
daneben Einnahmen aus der Verwertung von Urheberrechten.
Im Zuge einer
den Zeitraum 1992 bis 1994 betreffenden Betriebsprüfung wurde u. a.
festgestellt, dass Gutschriftsbelege zu einigen Bankeingängen teilweise
nicht vorhanden gewesen seien. Da die Bw. hinsichtlich der fehlenden Belege
nicht habe erklären können, ob es sich bei diesen um betriebliche
Eingänge gehandelt habe, seien ungeklärte Bankgutschriften in
Höhe von ATS 107.158,40 im Jahre 1992 und solche in Höhe von
ATS 151.562,62 im Jahre 1993 sowie ATS 153.000,-- für zwei
Honorarnoten, die die Bw. im Jahre 1994 nicht erklärt habe, deren Einnahmen
zugeschlagen worden und die steuerfreien Umsätze um diese
Umsatzzurechnungen erhöht worden. Auf Grund dieser Mängel sei den
Umsätzen im Jahre 1993 ein Sicherheitszuschlag in Höhe von ATS
20.000,--, im Jahre 1993 ein solcher in Höhe von ATS 30.000,-- und im Jahre
1994 ein solcher in Höhe von ATS 10.000,-- hinzugerechnet worden.
Außerdem wurde im letztgenannten Jahr eine ungeklärte Bankgutschrift
in Höhe von ATS 990,-- den diesbezüglichen Umsätzen zugerechnet.
Hinsichtlich
der beiden das Jahr 1994 betreffenden Honorarnoten in Höhe von insgesamt
ATS 153.000,-- wird angemerkt, dass das Finanzamt die Bw. im Zuge der
Veranlagung der Erstbescheide mittels Ergänzungsersuchens vom 10. April
1996 aufforderte, bekannt zu geben, aus welchem Grund diese Beträge nicht
erklärt worden seien. In Beantwortung dieses Vorhaltes führte die Bw.
am 8. Mai 1996 aus, dass dieser Betrag ihrem Konto zwar am 30. Dezember 1994
gutgeschrieben worden sei, ihr dieser Umstand jedoch erst am 11. Jänner
1995 mitgeteilt worden sei, sodass sie diesen Betrag erst als im Jahre 1995 als
zugeflossen betrachtet habe. Das Finanzamt erließ den Erstbescheid
betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1994 am 15. Mai 1996,
berücksichtigte in diesem die Gutschriften in Höhe von
ATS 153.000,-- jedoch nicht.
In den Jahren
1992 und 1993 seien für betriebliche Fahrten, die die Bw. mit ihrem Kfz
unternommen habe, Kilometergelder als Betriebsausgaben geltend gemacht worden.
Nach diesbezüglicher Aufforderung sei von dieser eine Aufstellung aller
betrieblichen Fahrten für diese beiden Jahre beigebracht worden. Eine
Überprüfung dieser Aufstellungen aller betrieblichen Fahrten habe
ergeben, dass die angegebenen gefahrenen Kilometer zu den einzelnen Reisezielen
nicht den tatsächlichen Entfernungen zu diesen entsprochen hätten. Den
Nachweis, dass die Differenz aus am Reiseort notwendigen Fahrten resultierten,
habe die Bw. nicht erbracht. Daher habe die BP nur Kilometergelder die den
tatsächlichen Entfernungen der Reiseziele entsprochen hätten,
anerkannt. Die diesbezüglichen Erfolgsänderungen betrugen im Jahre
1992 ATS 12.336,70 und im Jahre 1993 ATS 30.246,20. Betreffend dieser
Aufstellungen wird angemerkt, dass aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung
diesbezüglich hervorgeht, dass an den jeweiligen Reisezielen Besprechungen
und Lesungen abgehalten sowie Fototermine wahrgenommen wurden und dass diese
Fahrten bzw. Termine zum überwiegenden Teil in einem Tag erledigt
wurden.
Hinsichtlich
zweier in den Jahren 1992 und 1993 nach Paris und London unternommener Reisen
habe die Bw. deren ausschließliche betriebliche Veranlassung nicht
nachgewiesen, da diese trotz diesbezüglicher Aufforderung keine Unterlagen
vorgelegt habe, die ihre Angaben bestätigen hätten können. Es sei
von der Bw. diesbezüglich nur bekannt gegeben worden, dass die Reise nach
Paris der Besprechung einer Verfilmung eines Drehbuches und die Reise nach
London der Präsentation eines Romans gedient hätte. Die
diesbezüglichen Erfolgsänderungen betrugen im Jahre 1992
ATS 50.600,-- und im Jahre 1993 ATS 11.700,--. Von der erkennenden
Behörde wird angemerkt, dass der Zweck dieser beiden Reisen in den
jeweiligen Einnahmen-Ausgabenrechnungen mit Motivsuche angegeben wurde. Aus dem
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung geht hervor, dass ihr betreffend die
Parisreise eine Reisebürorechnung für eine Pauschalreise
Wien/Paris/Wien in Höhe des o. g. Betrages vorgelegt wurde laut der diese
Reise vom 1. August 1992 bis zum 18. August 1992 unternommen wurde. Weiters
wurde im Rahmen der BP von der Bw. eine kurze diesbezügliche Stellungnahme
erstellt sowie ein einen Fernsehfilm betreffendes Konzept, bestehend aus
fünfzehn Maschinschreibseiten vorgelegt. In dieser Stellungnahme
führte die Bw. diesbezüglich u. a. aus, dass aus diesem Konzept
hervorginge, dass etliche Szenen in Frankreich spielten. Von der erkennenden
Behörde wird diesbezüglich angemerkt, dass sich der Frankreichbezug in
diesem Konzept darauf beschränkt, dass auf zwei Seiten eine Szene im
Gefängnis von Cannes beschrieben wird.
Im Jahre 1992
seien Aufwendungen für eine Heurigenfeier und ein Partyservice als
Betriebsausgaben geltend gemacht worden für die die Bw. weder
Aufzeichnungen über die eingeladenen Personen vorgelegt, noch den
betrieblichen Zusammenhang dokumentiert habe. Die diesbezügliche
Erfolgsänderung betrug ATS 15.954,50.
Eine
Überprüfung von Belegen betreffend geltend gemachter Aufwendungen
für Schallplatten, Videomaterial, Fachliteratur und Büromaterial habe
ergeben, dass die Rechnungen entweder keine Angaben über die Titel oder nur
allgemeine Bezeichnungen wie Sach-, Fachbuch oder Büromaterial enthalten
hätten. Deshalb sei eine Überprüfung des betrieblichen
Zusammenhanges nicht möglich gewesen. Die diesbezüglichen
Erfolgsänderungen betrugen im Jahre 1992 ATS 10.873,60 und im Jahre 1993
ATS 16.169,50.
Weiters seien
im Jahre 1993 Aufwendungen für Stromkosten der Arbeitsräume geltend
gemacht worden. Dabei habe es sich jedoch nicht um Zahlungen sondern um
Gutschriften der Wiener Stadtwerke gehandelt. Die BP nahm diesbezüglich
eine Erfolgsänderung im Ausmaß von ATS 52.928,16 vor.
Von der
erkennenden Behörde wird an dieser Stelle angemerkt, dass die Bw. in der
Einnahmen-Ausgabenrechnung des Jahres 1992 Energie- und Beheizungskosten in
Höhe von ATS 30.156,72 sowie in jener des Jahres 1993 solche in
Höhe von ATS 43.614,88 geltend machte.
Die weiteren
die Einkommensteuer betreffenden Feststellungen der BP wurden in der Folge von
der Bw. nicht bekämpft.
Betreffend die
Umsatzsteuer ergaben sich auf Grund der Betriebsprüfung folgende
Änderungen:
Die
erklärten und steuerfreien Umsätze des Jahres 1992 wurden von der BP
um ATS 107.1158,40, die des Jahres 1993 um ATS 151.562,62 und jene des
Jahres 1994 um ATS 153.990,-- erhöht.
Auf Grund der
Ergebnisse des Betriebsprüfungsverfahrens nahm das Finanzamt die Verfahren
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1994
gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO wieder auf und
erließ die entsprechenden Sachbescheide.
In der gegen
die Sachbescheide (Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 1992 bis 1994)
gerichteten Berufung brachte die Bw. hinsichtlich der die Führung der
Aufzeichnungen betreffenden Feststellungen der BP u. a. vor, dass sie vom
Angebot ihres Kreditinstitutes, einen Kontoausdruck erst auf die Veranlassung
des Kontoinhabers hin zu erstellen, aus ökonomischen Erwägungen
heraus, Gebrach gemacht habe. Dieses System habe dazu geführt, dass zwar
alle Bankauszüge abgegeben werden hätten können, zahlreiche
Originalbelege jedoch verloren gegangen seien. Da sämtliche Einnahmen auf
den Bankauszügen aufgezeichnet gewesen seien und somit die Sammlung der
Kontoauszüge laufenden Aufzeichnungen entsprochen habe, weil kein
Zahlungseingang unterdrückt worden sei, müsse die getroffene
Feststellung, dass keine laufenden Aufzeichnungen über die Einnahmen
geführt worden seien, zurückgewiesen werden. Auch sei vom F im Zuge
der Erstellung der Überschussrechnungen eine Honorarbestätigung
für die im jeweiligen Jahr erzielten Honorare angefordert worden um dem
Verlustrisiko einzelner Abrechnungen vorzubeugen.
Hinsichtlich
der im Jahre 1992 nicht erklärten Einnahmen führte die Bw. aus, dass
diese ungeklärten Bankgutschriften eine Versicherungsentschädigung in
Höhe von ATS 4.558,40 sowie zwei Honorareingänge von zwei privaten
Auftraggebern in Höhe von ATS 102.600,--darstellten. Die Ursache für
die Außerachtlassung dieser Honorareingänge sei auf den Umstand
zurückzuführen, dass die von ihr dafür erbrachten Leistungen
durch einen Auftrag des F veranlasst worden seien, jedoch direkt von diesen
Auftragnehmern honoriert worden seien. Infolge des Vorliegens eines monopolen
Auftraggebers sei diese Ausnahme von der üblichen diesbezüglichen
Gestaltung von ihr vergessen worden. Die im Jahre 1993 erfolgte ungeklärte
Bankgutschrift in Höhe von ATS 151562,62 stelle keine Honorarzahlung dar.
Dieser Betrag sei von ihrem Ehemann für diverse Haushaltsausgaben
refundiert worden. Da in diesem Jahr sämtliche Honorare erklärt worden
seien, habe die Verhängung eines Sicherheitszuschlages zu unterbleiben.
Betreffend die
im Jahre 1994 ungeklärte Bankgutschrift in Höhe von ATS 990,--
führte die Bw. aus, dass es sich dabei gemäß der mit gleichem
Schreiben beigebrachten Belegkopie um eine Zahlung des F gehandelt habe, die
gemäß den Daten der vom F zur Verfügung gestellten
Jahreshonorarbestätigung in der Überschussrechnung erfasst worden sei.
Hinsichtlich der nicht erklärten Bankgutschrift in Höhe von ATS
153.000,-- brachte die Bw. vor, dass im Rahmen eines diesbezüglichen
Vorhalteverfahrens diese nicht erklärte Bankgutschrift bekannt gegeben
worden sei, jedoch seitens der Veranlagung unberücksichtigt geblieben sei,
sodass dieses Manko erst im Zuge des BP-Verfahrens erledigt worden sei. Der
Fehler der Bw. sei darauf zurückzuführen, dass diese in der Zeit vom
23. Dezember 1994 bis zum 11. Jänner 1995 ortsabwesend gewesen sei und
erst nach dem letztgenannten Datum den diesbezüglichen Kontoauszug
abgerufen und den diesbezüglichen Betrag daher erst zu diesem Zeitpunkt als
zugeflossen betrachtet habe. Durch das begonnene Vorhalteverfahren sei der
gegenständliche Honorarbetrag dem Finanzamt bereits vor Bescheiderlassung
bekannt gewesen. Daher gelte dieser Betrag eigentlich als erklärt. Im
Veranlagungsverfahren sei der gleiche Irrtum wie der, dem die Bw. unterlegen
sei, unterlaufen. Da in diesem Jahr sämtliche Honorare erklärt worden
seien, seien dementsprechend die Voraussetzungen für die Festsetzung eines
Sicherheitszuschlages entfallen.
Hinsichtlich
der Nichtanerkennung von Kilometergeldern brachte die Bw. vor, dass die von der
BP getroffene Feststellung, dass diese nicht nachgewiesen worden seien, insofern
nicht richtig sei, als im Zuge der diesbezüglichen mündlichen
Erörterungen der Umfang der örtlichen Bewegungen dargestellt worden
sei. Die Bw. wies auf eine bereits im Zuge der BP von ihr erstellte Beschreibung
der an den Zielorten der jeweiligen Fahrten von ihr vorgenommenen Recherchen,
deren Kopie mit gleichem Schreiben beigebracht wurde, hin. Die BP habe auch die
spezifischen Erfordernisse nicht berücksichtigt, da für die Gestaltung
eines Drehbuches oft umfangreicher Recherchen am jeweiligen Reiseort notwendig
seien.
Betreffend die
Nichtanerkennung der Reisespesen führte die Bw. aus, dass die Feststellung,
dass deren betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen worden sei, unrichtig
sei und verwies auf eine diesbezüglich beigeschlossene ausführliche
Darstellung. Aus dieser ließen sich die berufliche Bedingtheit bzw.
Veranlassung der Reisen nachvollziehen. Die Forderung nach einem Nachweis
über den Besuch bei einem Produzenten, Regisseur oder in einem Archiv sei
unrealistisch, denn ein Verlangen nach schriftlicher Bestätigung hätte
polizeihaften Charakter und würde den jeweiligen Gesprächspartner vor
den Kopf stoßen.
Hinsichtlich
der Nichtanerkennung der Werbeaufwendungen für eine Heurigenfeier verwies
die Bw. darauf, dass deren Teilnehmer im Zuge des BP-Verfahrens beispielhaft
genannt sowie deren berufliche Veranlassung erörtert worden sei. Im
Übrigen stellen die PR-Ausgaben mit 1,1% einen kaum nennenswerten Anteil am
Umsatz dar.
Betreffend die
nicht anerkannten Aufwendungen für Schallplatten, Videomaterial,
Fachliteratur und Büromaterial brachte die Bw. vor, dass in Anbetracht der
niederen Handelsspannen und der EDV-mäßigen Kassenführung heute
kaum ein Verkäufer mehr bereit sei, bei Kleinbetragsrechnungen
ausführlich den Titel oder eine Gegenstandsbeschreibung anzugeben. Dieses
formelle Erfordernis sei unrealistisch. Auch seien die einzelnen Beträge im
Verhältnis zum Umsatz derart gering, sodass die diesbezüglich geltend
gemachten Betriebsausgaben angemessen seien.
Hinsichtlich
der die Energieaufwendungen betreffenden Erfolgsänderungen führte die
Bw. u. a. aus, dass bei deren Festsetzung ein Fehler unterlaufen sein
müsse, da kein Guthaben der Wiener Stadtwerke vorgelegen sei und sie immer
für Stromrechnungen habe zahlen müssen. Der Hinweis "Forderung" auf
einer Abrechnung der Wiener Stadtwerke, bedeute eine Schuld des
Energiebeziehers. Dieser Punkt sei dem steuerlichen Vertreter erst bei der
Erstellung der Niederschrift telefonisch mitgeteilt worden. Daher habe dieser
Punkt nicht mehr erörtert werden können. Die Bw. legte die
diesbezüglichen Rechnungen der Berufung bei und erstellte eine Kalkulation
der Betriebsausgaben für Stromverbrauch 1993, gemäß derer diese
ATS 39.220,56 betrugen und beantragte die volle Anerkennung der in der
Einkommensteuererklärung für 1993 geltend gemachten Energieausgaben.
Angemerkt wird, dass in dieser Kalkulation die für den Zeiträumen vom
1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1993 sowie die vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni
1994 geleisteten Stromahlungen angeführt und jeweils zur Hälfte
berücksichtigt wurden.
In der oben
mehrfach angesprochenen, der Berufung beigelegten Darstellung der Bw. betreffend
einzelner strittiger Betriebsausgaben, beschrieb diese betreffend der geltend
gemachten Kilometergelder einige von ihr an den Zielorten (der jeweiligen
Fahrten) vorgenommenen Recherchen. Diese Recherchen hätten wiederum
notwendige Fahrten, die u. a. zum Zwecke von Gesprächen mit Einheimischen
oder der Besichtigung von Original-Bauernstuben u. Ä. getätigt worden
seien, nach sich gezogen.
Die Parisreise
betreffend führte die Bw. u. a. aus, dass der erste Tag dieser Reise der
Terminvereinbarung mit einem Produzenten gedient hätte, der vierte Tag
für ein Gespräch, das inhaltliche Änderungswünsche dieses
Produzenten zum Inhalt gehabt hätte, verwendet worden sei, der siebente Tag
der Termin für ein Gespräch mit dem Produzenten betreffend die
zwischenzeitlich im Hotel vorgenommen Änderungen gewesen sei und der
zwölften Tag der Besprechung von Originaldokumenten gedient hätte.
Schließlich hätten am dreizehnten Tag dieser Reise Besprechungen mit
Sponsoren stattgefunden.
Hinsichtlich
der für ein Partyservice geltend gemachten Aufwendungen brachte die Bw.
vor, dass die diesbezügliche Einladung bzw. Werbung am 31. Dezember 1991 in
ihren Büroräumen stattgefunden habe. Weiters benannte sie die
eingeladenen Personen. Diesbezüglich wird von der erkennenden Behörde
angemerkt, dass es sich bei diesen überwiegend um Schauspieler handelte,
die mehrheitlich in Begleitung von Familienmitgliedern zu dieser Einladung
erschienen.
Hinsichtlich
der oben erwähnten Heurigenfeier benannte die Bw. ebenfalls die zu dieser
eingeladenen Personen. Dabei handelte es sich um einen Schauspieler, einen
Produzenten und um einen Regisseur. Sämtliche letztgenannte Personen
erschienen zu der besagten Feier in Begleitung.
Die Bw. legte
der Berufung die das Jahr 1993 und 1994 betreffenden Jahresstromabrechnungen
sowie die die ungeklärten Bankgutschriften betreffenden Belegkopien bei.
Diesbezüglich wird angemerkt, dass aus der Belegkopie über eine
Zahlung von ATS 4.558,40 hervorgeht, dass es sich bei diesem um eine
Versicherungszahlung an den Ehegatten der Bw. handelte. Die Belegkopie über
ATS 151.562,62 betrifft eine Kassa-Einzahlung. Aus dieser geht weiters hervor,
dass diese auf dem Konto der Bw. einging. Die Belegkopie über ATS 990,--
betrifft eine Honorarzahlung des F .
In ihrer
Stellungnahme zu dieser Berufung führte die BP u. a. aus, dass bei der
angeführten Versicherungsentschädigung nicht geklärt sei, ob es
sich um eine betriebliche oder private Versicherungsleistung gehandelt habe.
Für die restlichen im Jahre 1992 erfolgten Gutschriften seien nach wie vor
keine Belege vorgelegt worden.
Aus den die im
Jahre 1993 erhaltene Bankgutschrift betreffenden Belegen sei nicht ersichtlich,
dass dieses Sparbuch dem Ehegatten der Bw. gehört habe. Anzunehmen sei,
dass es sich dabei um ein solches der Bw. handle. Auch erscheine
merkwürdig, dass der Betrag für die Refundierung von Haushaltsausgaben
des Ehegatten verwendet worden sei. Auffällig sei weiters, dass dieses
Sparbuch am 16. Dezember 1992 eröffnet und nunmehr mit genau jenem Betrag
behoben worden sei. Da die Vollständigkeit der Einnahmen unsicher sei,
erscheine die Verhängung eines Sicherheitszuschlages als gerechtfertigt.
Hinsichtlich
der obigen, die Kilometergelder betreffenden Ausführungen der Bw.
führte die BP aus, dass die Bw. Aufforderungen, diese nachzuweisen,
lediglich mit der Erklärung nachgekommen sei, dass an den Reisezielorten
weitere Fahrten notwendig gewesen seien, konkrete diesbezügliche Nachweise
jedoch weder im BP-Verfahren, noch in der Berufung erbracht worden seien. Das
Gleiche gelte betreffend der ausschließlich betrieblichen Veranlassung der
geltend gemachten Reisespesen.
Betreffend die
Ausführungen der Bw. hinsichtlich des Werbeaufwandes führte die BP
aus, dass erstmals aus Anlass der Berufung eine Liste der eingeladenen Personen
vorgelegt worden sei. Aus dieser gehe hervor, dass es sich bei den an den Feiern
teilnehmenden Personen zu einem überwiegenden Teil auch um Angehörige
der eingeladenen gehandelt habe und dass die eine Feier eine Sylvesterfeier, die
zweite Feier offensichtlich eine Geburtstagsfeier des Ehegatten der Bw. gewesen
sei. Daher sei davon auszugehen, dass die Veranlassung beider Feiern im privaten
Bereich gelegen gewesen sei und diese der Repräsentation gedient
hätten.
Hinsichtlich
der für Schallplatten, Videomaterial, Fachliteratur und Büromaterial
geltend gemachten Aufwendungen führte die BP aus, dass diese nicht als
Betriebsausgaben abzugsfähig gewesen seien, da die diesbezüglichen
Rechnungen entweder überhaupt keine Angaben der Titel enthalten hätten
oder nur ganz allgemein gehaltene Bezeichnungen wie Sach-, Fachbuch oder
Büromaterial. Dieser Umstand habe eine Überprüfung unmöglich
gemacht.
Betreffend die
für Stromkosten geltend gemachten Aufwendungen betreffend führte die
BP u. a. aus, dass diese falsch seien, da die Bw. in den einzelnen Jahren
jeweils die Beträge der Jahresstromabrechungen erfasst habe.
Die Bw. brachte
in Ergänzung ihrer Berufung unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme der BP
u. a. vor, dass der vorgelegte Beleg über die erhaltene
Versicherungsentschädigung eindeutig zeige, dass es sich dabei um eine
Zahlung an den Ehegatten der Bw. gehandelt habe. Da die restlichen Gutschriften
des Jahres 1992 bereits als Betriebseinnahmen berücksichtigt worden seien,
seien keine diesbezüglichen Belege mehr vorgelegt worden.
Hinsichtlich
der Überweisung in Höhe von ATS 151.572,62 sei festzuhalten, dass
dieser Betrag aus der Abfindung des Ehemannes der Bw. stamme und dass dieser die
Auflösung des gegenständlichen Sparbuches veranlasst habe, um den
internen Ausgleich in der billigen Partnerschaft betreffs der gemeinsamen
Tragung von Kosten herbeizuführen. Unter den Ehepartnern herrsche eine
strenge Abrechnung der gemeinsam zu tragenden privaten Aufwendungen. Der
Ehegatte der Bw. sei auch jederzeit bereit, eine diesbezügliche
eidesstattliche Erklärung abzugeben. Da in den Jahren 1994 und 1993
sämtliche Einnahmen erklärt worden seien, sei der Verhängung
eines Sicherheitszuschlages für diese Jahre die Basis entzogen.
Betreffend die
Kilometergelder führte die Bw. aus, dass ihre berufliche Tätigkeit und
die Erfordernisse dieser Fahrten von ihr ausführlich beschrieben worden
seien. Die kleineren Fahrten seien nur verbal ausgewiesen worden, weil in diesem
Zusammenhang sehr viele Fahrten mit einer geringen Strecke vorgelegen seien.
Ihre Ausführungen hinsichtlich der geltend gemachten Reisespesen seien
nicht gewürdigt worden, obwohl die bei diesen Reisen präsentierten
Werke auch im Zuge des BP-Verfahrens dem Betriebsprüfer vorgelegt worden
seien.
Hinsichtlich der für
Schallplatten, Videomaterial, Fachliteratur und Büromaterial geltend
gemachten Aufwendungen brachte die Bw. vor, dass sie zahlreiche Sach- und
Fachbücher, die einen geringen Kaufpreis aufwiesen benötige, eine
Nennung der diesbezüglichen Titel könne aber von den Buchhandlungen
nicht erwartet werden, das gleiche gelte für das Büromaterial. Dabei
handle es sich um das einzige Werkzeug der Bw. Hinsichtlich der
Energieaufwendungen schlug die Bw. eine gemeinsame Erörterung der
Abrechungen des E-Werkes vor.
In der am 13. Dezember 2004
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass die
ungeklärten Bankgutschriften in Höhe von ATS 107.158,40 aus einer
Versicherungsgutschrift in Höhe von ATS 4.458,40 sowie aus einem nicht
erklärten Honorar in Höhe von ATS 102.600,-- resultierten. Beim
erstgenannten Betrag habe es sich um eine Versicherungsgutschrift an den
Ehegatten des Bw. gehandelt, der zweitgenannte Betrag betreffe eine nicht
erklärte Honorargutschrift. Dieser Betrag sei deshalb nicht erklärt
worden, da dieser einen Auftrag des F betroffen habe bei dem ein Subunternehmer
eingeschaltet gewesen sei, der letztendlich die Zahlung geleistet habe. Im
Normalfall hätten sämtliche Honorare vom F gestammt. Die von der BP
vorgenommene Zurechnung dieses Betrages sei nicht strittig. Das
diesbezügliche Berufungsvorbringen sei deshalb erstattet worden, um den das
Jahr 1992 betreffenden Sicherheitszuschlag zu bekämpfen.
Betreffend der im Jahr 1993 nicht
erklärten Bankgutschrift in Höhe von ATS 151.562,62 befragt, gab der
Vertreter der Bw. an, dass der Ehegatte der Bw. bereit sei, diesbezüglich
eidesstattlich auszusagen, dass diese Aufwendungen von seiner vom F erhaltenen
Abfertigung gestammt hätten und dass dieses für
Instandsetzungsarbeiten des gemeinsamen Hauses verwendet worden sei.
Hinsichtlich des im Berufungsverfahren diesbezüglich erstatteten
Vorbringens, dass zwischen der Bw. und deren Ehegatten eine strenge Abrechnung
betreffend der gemeinsam zu tragenden privaten Kosten herrsche und dass der
Ehegatte der Bw. bereit wäre, eine eidesstattliche Erklärung
abzugeben, dass dieser Betrag von ihm stamme, befragt, gab der Vertreter der Bw.
bekannt, dass diese Bereitschaft des Ehegatten der Bw. nach wie vor bestehe. Die
weitere Frage, ob sich dieser der strafrechtlichen Folgen einer in dieser Art
erstellten Falschaussage bewusst sei, beantwortete der Vertreter der Bw. mit
"ja".
Betreffend das Jahr 1994 gab der
Vertreter der Bw. hinsichtlich der vom Betriebsprüfer als ungeklärte
Bankgutschrift beurteilten ATS 990,-- bekannt, dass diese bereits in der
ursprünglichen Einnahmen-Ausgabenrechnung der Bw. aufgeschienen seien und
somit auf Grund der Feststellungen der BP nunmehr doppelt erfasst worden seien.
Betreffend der nicht erklärten Bankgutschrift in Höhe von ATS
153.000,-- wiederholte der Vertreter der Bw. das diesbezüglich in der
Berufung vorgebrachte.
Die Vertreterin der Amtspartei
fügte den Ausführungen hinsichtlich der nicht erklärten Einnahmen
nichts hinzu und verwies betreffend der Sicherheitszuschläge auf den
Bericht der Betriebsprüfung.
Hinsichtlich der nicht anerkannten
Kilometergelder führte der Vertreter der Bw. aus, dass der Beruf seiner
Mandantin Bewegung erfordere und etliche Fahrten zu verschiedenen Drehorten
notwendig mache. Befragt, warum eine genaue Aufzeichnungen der
diesbezüglichen Fahrten nicht erfolgt sei, gab der Vertreter der Bw. an,
dass eine solche deshalb nicht erfolgt sei, weil die Führung derartiger
Aufzeichnungen nach einem langen Arbeitstag zu anstrengend sei. Die Vertreterin
der Amtspartei wendete ein, dass diesbezügliche Aufzeichnungspflichten
für alle Steuerpflichtigen bestehen. Der Vertreter der Bw. ergänzte,
dass auf Grund der Darstellungen der Bw. die Plausibilität dieser Fahrten
nachgewiesen worden sei. Die Bw. habe Verwaltungsarbeiten für den F
übernommen, deshalb sei ein gewisser Druck vorhanden gewesen. Auf Grund
dieser Umstände sei die Bw. zu müde gewesen, um die Aufzeichnungen
dieser an den jeweiligen Orten durchgeführten Fahrten
aufzuzeichnen.
Betreffend der im Jahre 1993
für die Parisreise angefallenen Reisespesen führte der Vertreter der
Bw. aus, dass sich diese aus den Flug- und Hotelkosten zusammensetzten. Im Zuge
der Betriebsprüfung sei das diesbezügliche Drehbuch vorgelegt worden.
Die Vertreterin der Amtspartei führte ergänzend aus, dass diese Reise
hinsichtlich der dort erfolgten Aktivitäten nicht ausreichend dokumentiert
worden sei. Hinsichtlich der Londonreise gab der Vertreter der Bw. an, dass die
diesbezüglichen Aufwendungen die Flugkosten dargestellt
hätten.
Hinsichtlich der beiden der
Werbung dienenden Einladungen gab der Vertreter der Bw. an, dass diese das
berufliche Umfeld der Bw. sowie die Mitarbeiterin des F, die für die
Auftragsvergabe zuständig gewesen sei, betroffen hätten. In dieser
Branche sei es enorm wichtig ein Netzwerk aufzubauen, Kontakte zu pflegen und
solche herzustellen. Diesen Zwecken hätten die beiden Einladungen gedient:
Netzwerktechnik im Sinne dieser Ausführungen sei im Beruf der Bw. enorm
wichtig. Weiters ergänzte der Vertreter der Bw. diesbezüglich, dass
diese Aufwendungen als solche für Produktmarketing zu beurteilen
seien.
Betreffend die für
Fachliteratur geltend gemachten Aufwendungen führte der Vertreter der Bw.
aus, dass es sich dabei um Taschenbücher gehandelt habe. Daher sei die
Ausstellung von Rechnungen, die deren genauen Titel enthalten hätten, nicht
zu erreichen gewesen. Das Videomaterial habe die Anschaffung von Videokassetten,
die der Aufzeichnung von für die Bw. wichtigen Fernsehsendungen gedient
hätten, betroffen. Bei den Schallplatten habe es sich um solche, die
gängige Melodien für die Sendung Sbeinhaltet hätten, gehandelt. Diese Sendung hätte den
Großteil der Aufträge betroffen. Die Vertreterin der Amtspartei
führte betreffend der Videokassetten aus, dass der F über
umfangreiches Dokumentationsmaterial verfüge. Der Vertreter der Bw.
entgegnete, dass die Aufsuchung des F -Dokumentationszentrums einen zu
großen Aufwand darstelle.
Hinsichtlich der strittigen
Energieaufwendungen führte der Vertreter der Bw. aus, dass der BP
diesbezüglich ein Fehler unterlaufen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 1992 bis 1994:
Nicht
erklärte Einnahmen 1992:
Strittig ist in diesem Jahr, ob
die Gutschrift in Höhe von ATS 4.558,40 eine von der Bw. nicht
erklärte Einnahme darstellt. Aus der oben dargestellten Belegkopie geht
eindeutig hervor, dass diese Gutschrift den Ehegatten der Bw. betraf und diesem
zufloss. Dieser Betrag war daher den Einnahmen der Bw. nicht zuzurechnen. Die
von der BP vorgenommene Zurechnung des Betrages von ATS 102.600,-- war
unstrittig.
Nicht
erklärte Einnahmen 1993:
Strittig ist, ob die Gutschrift in
Höhe von ATS 151.562,62 eine von der Bw. nicht erklärte Einnahme
darstellt. Da sich der Ehegatte der Bw. bereit erklärte, eidesstattlich
auszusagen, dass er diese Summe der Bw. im Zuge der haushaltsinternen
Verrechnung zukommen ließ und da sich dieser der strafrechtlichen Folgen
einer auf diese Art erstellten Falschaussage bewusst ist, war den
diesbezüglichen Berufungsausführungen der Bw. zu folgen.
Außerdem stellt es eine Erfahrung des täglichen Lebens dar, dass
Honorarzahlungen von Unternehmern nicht im Wege einer Bareinzahlung sondern im
Wege der Überweisung von ihren Konten auf die Konten ihrer Auftragnehmer
gelangen. Auch diese Gutschrift war daher den Einnahmen der Bw. nicht
zuzurechnen.
Nicht
erklärte Einnahmen 1994:
Das Vorbringen, dass die
Bankgutschrift in Höhe von ATS 990,-- eine Zahlung des F darstellte geht
aus der im Zuge der Berufung beigebrachten, o. a., diesbezüglichen Kopie
hervor. Die Zurechnung der nicht erklärten Bankgutschrift in Höhe von
ATS 153.000,-- war ebenfalls nicht strittig. Hinsichtlich dieser ist auch auf
die obigen diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen.
Sicherheitszuschläge:
Da sich aus den bisherigen
Ausführungen ergibt, dass letztendlich nur eine Gutschrift - im Jahre
1992 - keinen Eingang in das Rechenwerk der Bw. fand, die Bankeingänge von
dieser lückenlos dokumentiert wurden und somit ausgeschlossen werden kann,
dass auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden und dem
Sicherheitszuschlag ein Strafcharakter nicht zukommt, war von der Anwendung
eines solchen abzusehen.
Kilometergelder:
Wird ein Kfz überwiegend
privat genutzt, so ist der auf die betriebliche Nutzung entfallende Aufwand
Betriebsausgabe. Als Schätzungshilfe für die tatsächlichen
Aufwendungen kann auch das amtliche Kilometergeld herangezogen werden. Der
Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu
erfolgen. Dieses muss fortlaufend und übersichtlich geführt sein und
Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen
Fahrt zweifelsfrei und klar angeben. Ein Fahrtenbuch ist jedoch dann nicht
erforderlich, wenn die Fahrtstrecken in anderer Weise nachgewiesen wird. Die Bw.
hat, w. o. ausgeführt, kein Fahrtenbuch geführt, jedoch eine
Aufstellung aller betrieblichen Fahrten vorgelegt. Damit hat sie den Nachweis,
dass die Fahrten zu den einzelnen Reisezielen tatsächlich unternommen
wurden, erbracht. Diese wurden von BP auch entsprechend den tatsächlichen
Entfernungen anerkannt. Die von der Bw. für zusätzliche an den
jeweiligen Zielorten vorgenommen Fahrten wurden jedoch nicht nachgewiesen. Dies
deshalb, da, w. o. ausgeführt, der überwiegende Teil der diese Fahrten
betreffenden Termine an einem Tag wahrgenommen wurde und auf Grund der an diesen
- teils sehr weit von ihrem Wohnort entfernten - Orten von der Bw.
entfalteten Aktivitäten, die Vornahme von zusätzlichen Fahrten in
hohem Ausmaß - die von der Bw. geltend gemachten Kilometergelder
wurden zu mehr als 40 % gekürzt - nach der allgemeinen
Lebenserfahrung nicht möglich ist und keinerlei Aufzeichnungen über
diese Fahrten geführt wurden. Der dafür angegebene Grund, dass die Bw.
zu müde zur Führung derzeitiger Aufzeichnungen gewesen sei, bzw., dass
deren Führung nach einem langen Tag zu anstrengend sei, vermag die
fehlenden Nachweise nicht zu ersetzen. Aus den von der Bw. vorgelegten
Beschreibung der von ihr an den Zielorten (der jeweiligen Fahrten) vorgenommenen
Recherchen geht zwar hervor, dass von ihr an einzelnen Zielorten
zusätzliche Fahrten unternommen wurden, deren Ausmaß ist jedoch im
Verhältnis zu den nicht anerkannten Kilometergeldern als
vernachlässigbar zu bezeichnen. Daher war dem Berufungsbegehren insofern
der Erfolg zu versagen.
Reisespesen:
Kosten einer Studienreise sind nur
dann abzugsfähig, wenn auf Grund des Reiseprogramms und der
Durchführung der Reise die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks
nahezu ausgeschlossen ist. Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen
müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Planung und Durchführung der
Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation
oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende
berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
Die Reise muss nach Planung und
Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse
zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung
gestatten.
Das Reiseprogramm und seine
Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich
auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt
sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen
Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
Andere allgemein interessierende
Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jene einnehmen,
der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird.
Übersteigt das
außerberufliche Programm bei Studienreisen und Fachkongressen den
zeitlichen Rahmen, liegt also ein Mischprogramm vor, dann sind die gesamten
Aufwendungen (Aufenthaltskosten, Fahrtspesen) nicht abzugsfähig (siehe
Doralt, EStG2, § 4 Tz 367).
Für Geschäftsreisen gelten die gleichen Grundsätze wie für
Studienreisen.
Dass die Planung und
Durchführung der Parisreise entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise erfolgte, die
die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei
erkennen lässt, ist bereits auf Grund der Reisebürorechnung, die
für eine Pauschalreise Wien/Paris/Wien erstellt wurde und der
Betriebsprüfung vorgelegt wurde fraglich. Gemäß dieser Rechnung
erfolgte die Reise in der Zeit vom 1. August 1992 bis zum 18. August 1992.
Dazu kommt, dass in der das Jahr
1992 betreffenden Überschussrechnung die Motivsuche als Zweck dieser Reise
angeben wurde. Im Widerspruch dazu gab die Bw. in ihrer o. a. Beschreibung
dieser Parisreise an, dass diese der Präsentation eines Drehbuches diente.
Da aus dieser Reisebeschreibung nur die von der Bw. an sieben Tagen in Paris
entfalteten Tätigkeiten geschildert wurden und sich diese Reise lt. d. o.
a. Rechnung über einen Zeitraum von achtzehn Tagen erstreckte, ist auch aus
diesem Grund das Erfordernis der weitaus überwiegenden beruflichen
Bedingtheit der berufungsgegenständlichen Reise nicht einwandfrei zu
erkennen. Da laut der obigen, von der Bw. erstellten, Beschreibung nur an sieben
Tagen berufsbedingte Tätigkeiten verrichtet wurden und diese teilweise auch
nur mehrere Stunden, nicht aber einen ganzen Tag in Anspruch nahmen, ist auch
davon auszugehen, dass andere allgemein interessierende Programmpunkte zeitlich
gesehen mehr Raum einnahmen als jene, die während der laufenden
Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als
beruflichen Betätigungen verwendet wurden und dass bei dieser Reise ein
typisches Mischprogramm absolviert wurde.
Im die Abzugsfähigkeit von
Reiseaufwendungen eines freischaffenden - bildnerischen -
Künstlers betreffenden Erkenntnis vom 3. Februar 1993, Zl. 91/13/0001, hat
der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in einem solchen Fall der
ausschließliche berufliche Zweck einer Auslandsreise an der
tatsächlich während der Reise ausgeübten Tätigkeit zu messen
ist. Dem in diesem Erkenntnis angeführten Kriterium des Vorliegens eines
ausschließlich beruflichen Zweckes genügt das oben beschriebene
Konzept aus folgenden Gründen nicht:
Zum einen ist aus dem Inhalt, der
sich in seinem Frankreichbezug, w. o. ausgeführt, darauf beschränkt,
dass auf zwei Seiten eine Szene im Gefängnis von Cannes dargestellt ist,
kein einziger Hinweis auf die Stadt Paris erkennbar. Angemerkt wird, dass das
diesbezügliche Vorbringen der Bw. bereits auf Grund dieser Tatsache nicht
geeignet ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Parisreise
ausschließlich betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken diente. Zum anderen
ist der Umfang dieses Konzeptes dermaßen gering, w. o. ausgeführt
umfasste dieses Konzept fünfzehn Maschinschreibseiten, dass davon
ausgegangen werden kann, dass dessen Erstellung nicht achtzehn Tage in Anspruch
nahm. Damit war im Sinne des im vorigen Absatz zitierten Erkenntnisses des VwGH
der Zweck der Parisreise nicht als ausschließlich beruflich bzw.
betrieblich zu beurteilen.
Da die Bw. zum Nachweis dafür
dass die Londonreise betrieblich veranlasst war, mit Ausnahme eines Flugtickets
Wien/London/Wien nichts vorlegte oder vorbrachte, was geeignet gewesen
wäre, den ausschließlichen betrieblichen bzw. beruflichen Zweck
dieser Reise nachzuweisen, ist auch diese nicht als betrieblich bzw. beruflich
bedingt anzusehen.
Somit waren die für diese
beiden Reisen geltend gemachten Aufwendungen den Kosten für die private
Lebensführung zuzurechnen.
Werbeaufwand:
Nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988
in der vor dem Strukturanpassungsgesetz (BGBl.297/1995) geltenden Fassung
dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben
bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen
im berufungsgegenständlichen
Zeitraum abgezogen werden.
In Doralt,
EStG2, § 20 Tz 92 wird
diesbezüglich ausgeführt, dass nur die Bewirtung von
Geschäftsfreunden abzugsfähig ist. Kosten der
Geschäftsfreundebewirtung im eigenen Haushalt sind jedoch nicht
abzugsfähig (siehe Doralt,
EStG2, § 20 Tz
102).
Dass die für die beiden
Einladungen geltend gemachten Aufwendungen auch der Werbung dienten, wird auf
Grund der Ausführungen der Bw, dass diese ihr berufliches Umfeld betrafen
und dass es in dieser Branche enorm wichtig sei, ein Netzwerk aufzubauen,
Kontakte zu pflegen bzw. herzustellen, von der erkennenden Behörde nicht
angezweifelt. Da aus den diese Einladungen betreffenden
Berufungsausführungen jedoch hervorgeht, dass die aus dem beruflichen
Umfeld der Bw. eingeladenen Personen zu einem überwiegenden Teil von einer
oder mehreren Personen begleitet wurden ist bereits aus diesem Grund das
Erfordernis, dass die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, nicht gegeben. Dazu kommt, dass Kosten der
Geschäftsfreundebewirtung im eigenen Haushalt nicht abgezogen werden
dürfen. Die Bw. machte diesbezüglich zwar geltend, dass diese
Einladung in ihren Büroräumen erfolgte. Angesichts der Tatsache, dass
diese zu Sylvester 1991 stattfand und dass sich die Büroräume im Haus
der Bw. befinden ist jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon
auszugehen, dass diese nicht auf die Büroräume beschränkt blieb.
Abgesehen davon erschien die überwiegende Anzahl der eingeladenen Personen
in Begleitung. Somit ist der Nachweis des Überwiegens der betrieblichen
oder beruflichen Veranlassung im Sinne der obigen diesbezüglichen
Ausführungen von der Bw. nicht erbracht worden. Da sämtliche bei der
Heurigenfeier eingeladenen Personen in Begleitung erschienen wurde auch bei
dieser Einladung von der Bw. nicht nachgewiesen, dass deren betriebliche oder
berufliche Veranlassung im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle weitaus
überwog. Daran vermögen auch die Ausführungen, dass die Werbung
dem Produktmarketing diente, nichts zu ändern. Somit waren die für
diese beiden Einladungen geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Abzug
zuzulassen.
Fachliteratur
und Schallplatten:
Bei der Abgrenzung beruflich
bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung hat der
Verwaltungsgerichtshof als Ergebnis einer gebotenen typisierenden
Betrachtungsweise in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die
Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung begründet.
Da Aufwendungen für
Fachliteratur nur dann abzugsfähig sind, wenn der Nachweis erbracht wird,
dass diese im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre eines
Steuerpflichtigen stehen und die diesbezüglich von der Bw. vorgelegten
Rechnungen nur die Bezeichnungen Sach- oder Fachbuch enthielten, die Titel
dieser Bücher jedoch auf diesen nicht angeführt waren, war auch den
diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen die Abzugsfähigkeit als
Betriebsausgaben zu versagen. Hinsichtlich der Ausführungen in der
Berufung, dass in Anbetracht der niederen Handelsspannen und
EDV-mäßigen Kassenführung heute kaum mehr ein Verkäufer
bereit sei, bei Kleinbetragsrechnungen ausführliche Titel- oder
Gegenstandsbezeichnungen abzugeben, ist darauf zu verweisen, dass der
Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen hat (siehe Doralt,
EStG2, § 4 Tz 269) und dass ein
Nachweis dieser Ausgaben in Form von Benennungen der jeweiligen Titel dieser
Bücher in den jeweiligen Rechnungen nach Ansicht der erkennenden
Behörde in diesen Fällen entgegen der Ansicht der Bw. als zumutbar
anzusehen ist.
Auch die Aufwendungen für
Tonträger und somit auch für Schallplatten betreffen als Teil des
Kulturlebens die private Lebensführung, weil die Anteilnahme am Kulturleben
dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen ist. Das Vorbringen, dass es sich
bei den auf diesen Schallplatten aufgezeichneten Melodien um solche für die
Sendung S handelte und dass diese Sendung den Großteil der Aufträge
betroffen hätte, vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern.
Daher waren auch die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen nicht als
Betriebsausgaben anzuerkennen.
Videomaterial:
Das Vorbringen, dass dieses
Videomaterial die Anschaffung von Videokassetten betroffen habe, die der
Aufzeichnung von für die Bw. wichtigen Fernsehsendungen gedient habe, wird
von der erkennenden Behörde als glaubhaft betrachtet. Dem vom Vertreter der
Bw. über den diesbezüglichen Einwand der Vertreterin der Amtspartei,
dass der F über ein umfangreiches Dokumentationsarchiv verfüge und
daher die Anschaffung von Videokassetten nicht erforderlich sei, erstatteten
Vorbringen, dass die Aufsuchung dieses Dokumentationszentrums einen zu
großen Aufwand darstellen würde, schließt sich die erkennende
Behörde an.
Büromaterial:
Die diesbezüglich von der Bw.
geltend gemachten Aufwendungen werden von der erkennenden Behörde als
betriebsnotwendig anerkannt.
Energieaufwendungen:
Da die Bw. den Nachweis erbrachte,
dass die von ihr im Jahre 1993 geltend gemachten Aufwendungen für Energie
in der in ihrem Rechenwerk aufscheinenden Höhe tatsächlich entstanden
sind, war die von der der BP diesbezüglich vorgenommene
Erfolgsänderung wieder rückgängig zu machen.
Der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1994 war somit teilweise
Folge zu geben.
Berechnung
der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in ATS:
|
1992
|
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit lt. BP
|
1,361.990,--
|
-
Gutschrift betreffend die Ehegattin des Bw.
|
4.558,40
|
-
Sicherheitszuschlag
|
20.000,--
|
-
Videomaterial
|
3.596,60
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit lt. BE
|
1,333.835,--
|
1993
|
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit lt. BP
|
2,035.529,--
|
-
Gutschrift vom Ehegatten
|
151.562,62
|
-
Sicherheitszuschlag
|
30.000,--
|
-
Erfolgsänderung Energie
|
52.928,--
|
-
Videomaterial
|
1.051,--
|
-
Büromaterial
|
3.307,90
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit lt. BE
|
1,796.679,48
|
1994
|
|
Pauschalierungsbasis
lt. BP
|
2,207.159,20
|
-
Gutschrift
|
990,--
|
-
Sicherheitszuschlag
|
10.000,--
|
Pauschalierungsbasis
lt. BE
|
2,196.169,20
|
-
12 % Ausgaben Pauschale
|
263.540,30
|
|
1,932.628,90
|
+
Auflösung IRL 1990
|
289.729,20
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit lt. BE
|
2,222.358,10
2)
Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 1992 bis 1994:
Aus den obigen, die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1992 bis 1994 betreffenden Ausführungen ergibt sich, dass
hinsichtlich der bekämpften Umsatzsteuerbescheide folgende Änderungen
eingetreten sind:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
Umsatz
lt. BP
|
1,470.868,40
|
2,198.750,08
|
2,197.159,00
|
-
Gutschriften
|
4.558,40
|
151.562,62
|
990,00
|
Umsätze
lt. BE
|
1,466.310,00
|
2,047.187,46
|
2,196.169,00
|
Steuerfreie
Umsätze lt. BE
|
1,466.310,00
|
2,047.187,46
|
2,196.169,00
Die steuerfreien Umsätze waren entsprechend
anzupassen.
Der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 1992 bis 1994 war somit teilweise Folge zu geben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Wien, am 28.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0138-W/02
- Stammnummer
- 13288
- Gültig
- 28.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF