Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1679-W/08
Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für Reisen mit Mischprogramm
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1679-W/08vom 08.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,K-Gasse, vom 26. Februar
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
28. Jänner 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2006 machte der Berufungswerber (Bw.) ua Reise- und
Fahrtkosten in Höhe von 4.790,20 Euro geltend. Über Aufforderung durch
das Finanzamt legte der Bw. die diesbezüglichen Belege vor.
Im Zuge der Veranlagung wurde von diesen Kosten lediglich
ein Betrag von 1.215,50 Euro einkünftemindernd berücksichtigt und
hinsichtlich der darüber hinausgehenden Kosten ausgeführt, Kosten
für eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm sei, seien der
privaten Lebensführung zuzuordnen und könnten nicht als Werbungskosten
anerkannt werden. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliege, sei nicht
entscheidend, ob der Dienstgeber für die Reise eine Dienstfreistellung
gewähre. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssten
vielmehr derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die
Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung
beruflich interessierte Teilnehmer entbehre.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. aus,
aus den beigelegten Programmen sei eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei den
Reisen nach Kampanien, in die Steiermark und nach Griechenland/Italien nicht um
ein Mischprogramm gehandelt habe. Die Aufstellung der einzelnen Reisetage belege
eindeutig, dass das Programm überwiegend mit seinem beruflichen Interesse,
also Numismatik und Altertumskunde, verbunden gewesen sei. Im Fall der dritten
Reise sei in knapp drei Wochen nur ein einziger Ruhetag konsumiert worden,
weshalb die entsprechende Reise keinesfalls als überwiegend privat
motiviert angesehen werden könne. Bei der Dichte des archäologischen
Besichtigungsprogramms sowie der bewältigten Wegstrecke könne dieser
Ruhetag nicht als Anhaltspunkt dafür gelten, dass es sich um eine Reise mit
Mischprogramm gehandelt habe. Auch die Tatsache, dass nur 50% der
tatsächlichen Wegstrecke geltend gemacht worden sei, könne nicht als
Anzeichen gewertet werden, dass die jeweiligen Reisen nur zu 50% beruflich
motiviert gewesen seien. Die Geltendmachung der vollen Reisezeit sowie das
Programm würden aber zeigen, dass tatsächlich die gesamte Reisezeit
mit der Berufsausübung verbunden gewesen sei.
Die Voraussetzung, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft
auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehren müsse, könne keinesfalls zum Kriterium für
sämtliche Berufsgruppen gemacht werden. Es liege in der Natur der Sache,
dass Numismatik und Altertumskunde ein erhebliches Interesse auch bei nicht im
Fach selbst Berufstätigen finde. Der Umstand, dass die Besichtigung
archäologischer Stätten auch für nicht in der Altertumskunde
beruflich Tätige interessant sei, bedeute ja noch nicht, dass derartige
Besichtigungen für Altertumskundler nicht nach § 16 Abs. 1 EStG in den
Bereich von Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
der Einnahmen gehören würden. Er selbst habe mit
Nichtaltertumskundlern umfangreiche Reisen unternommen, die direkt in seine
Berufsausübung eingeflossen seien und ihm die in der Altertumsforschung
erforderliche Mehrqualifikation gegeben hätten, die für sein
berufliches Auskommen und seine Karriere entscheidend gewesen sei. Seine
Reisebegleiter hätten diesselbe Reise aus allgemeinem Interesse
unternommen.
Bei der Beurteilung der beruflichen Veranlassung sei das
berufliche Umfeld des jeweiligen Steuerpflichtigen und nicht das etwaige
Interesse von nicht in diesem Bereich beruflich Tätigen als
Entscheidungskriterium heranzuziehen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, bei Aufwendungen, die auch in
den Kreis der privaten Lebensführung fallen könnte, sei ein strenger
Maßstab anzulegen. Im Interesse der Steuergerechtigkeit solle vermieden
werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
könne. Bei den durchgeführten Reisen handle es sich um solche, die
unabhängig von der beruflichen Tätigkeit auch für andere
Steuerpflichtige von Interesse seien. Die fraglichen Aufwendungen seien daher
der privaten Lebensführung zuzuordnen.
In weiterer Folge beantragte der Bw. Vorlage seiner
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Die vom Bw. im Jahr 2006 durchgeführten Reisen wiesen
folgende Programmgestaltung auf:
1. Reise in die Steiermark (24.7.-26.7.2006)
|
24.7.
|
Anreise, Ausstellungsbesuch
in Leoben
|
25.7.
|
Museum Schloss Eggenberg,
Magdalensberg
|
26.7.
|
Flavia Solva,
Rückreise
2. Reise nach Kampanien
(27.4.-1.5.2006):
|
27.4.
|
Anreise mit dem Auto nach
Capua
|
28.4.
|
Capua, Baiae,
Puzzuoli
|
29.4.
|
Herculaneum; Neapel, Museo
Archeologica; Boscoreale
|
30.4.
|
Pompeji
|
1.5.
|
Pompeji; Stabiae,
Rückreise
3. Reise nach
Griechenland/Italien (8.10.-27.10.2006)
|
8.10.
|
Anreise mit dem Auto
Selcuk/TR-nahe Thessaloniki
|
9.10.
|
Thessaloniki; Weiterfahrt
nach Aegira
|
10.10.
|
Ausgrabungen
Aegira
|
11.10.
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Lousoi; Patras
|
12.10.
|
Athen, Archäologisches
Museum
|
13.10.
|
Aegira-Patras;
Einschiffung
|
14.10.
|
Fährtransfer; Ankunft
in Bari, Castel del Monte, Barletta
|
15.10.
|
Sulmona,
L'Aquila
|
16.10.
|
L'Aquila; Pescara,
Palestrina
|
17.10.
|
Palestrina, Albano,
Nemi-See, Ariccia
|
18.10.
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Albaner Berge,
Tivoli
|
19.10.
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Ariccia; Ostia Antica;
Weiterfahrt nach Rom
|
20.10.
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Stadtbesichtigung
|
21.10.
|
Forum Romanum
|
22.10.
|
Thermenmuseum; Crypta des
Balbus
|
23.10.
|
Forum Boarium;
Marsfeld
|
24.10.
|
Begehung des
Pomeriums
|
25.10.
|
Via Appia
Antica
|
26.10.
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Ruhetag
|
27.10.
|
Rückfahrt
Rom-Wien
Dieser Sachverhalt gründet
sich auf die Angaben des Bw. und war in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu
beurteilen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss
gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung
fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue
Unterscheidung vorgenommen werden (VwGH vom 22. September 2000, 98/15/0111). Zur
steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 1999,
99/14/0131) entschieden, dass Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen
grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 seien, es sei denn, es liegen folgende
Voraussetzungen kumulativ vor:
- Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder
im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer
Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
- Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die
eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
- Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen
derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer
der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
- Andere allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand
keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten
von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den
Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl. VwGH vom 29. Jänner
2002, 98/14/0124).
Nach den angeführten Kriterien zur steuerlichen
Berücksichtigung einer Studienreise ist es u.a. erforderlich, dass deren
Programmpunkte jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen
Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehren. Es ist im Sinne der
Judikatur zu den Reisen mit Mischprogramm nicht maßgebend, ob ein Dritter
diese Reise insgesamt auch in dieser Form durchführen würde. Nach den
vom Bw. als Beilage zu seiner Erklärung übermittelten Programmen der
einzelnen Reisen, wie sie in dem von der Behörde als erwiesen angenommenen
Sachverhalt wiedergegeben wurden, war der Inhalt und Ablauf der vom Bw.
unternommenen Reisen nicht auf Teilnehmer der Berufsgruppe des Bw. abgestellt.
Dies wurde auch vom Bw. mit der Aussage, die von ihm durchgeführten Reisen
seien von seinen Reisebegleitern aus allgemeinen Interesse unternommen,
bestätigt. Das Finanzamt ging daher bei allen strittigen Reisen zu Recht
von Reisen mit Mischcharakter aus und anerkannte die dafür geltend
gemachten Beträge zu Recht nicht als Werbungskosten.
Dem Vorbringen des Bw., bei der Beurteilung der beruflichen
Veranlassung von Reisen sei das jeweilige berufliche Umfeld des
Steuerpflichtigen und nicht das etwaige Interesse von nicht in diesem Bereich
beruflich Tätigen als Entscheidungskriterium heranzuziehen, ist die bereits
oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, nach der
die Aufwendungen für Studienreisen nur dann abzugsfähig sind, wenn ua
das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt ist und jeglicher Anziehungskraft auf andere
Personen entbehrt. Dass die Reisen für die Berufstätigkeit von Nutzen
sein konnten, genügt noch nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst zu
sehen. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Aufwendungen
für die Lebensführung ausdrücklich auch dann nicht
abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die Aussage des Bw., dass ihm die
Reisen die in der Altertumskunde erforderliche Mehrqualifikation gegeben
hätten, die für sein berufliches Auskommen und seine Karriere
entscheidend gewesen wären, ist daher nicht ausreichend, wenn die selben
Reisen von den anderen Reiseteilnehmern aus anderen als beruflichen Interessen
unternommen worden sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1679-W/08
- Stammnummer
- 35618
- Gültig
- 08.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF