Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0148-G/06
Kein Vorsteuerabzug für ein Seminar, das überwiegend als Schiurlaub konzipiert ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0148-G/06vom 28.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einladung von Geschäftsfreunden zu einem Urlaub fällt unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen einer Körperschaft (vgl. VwGH 15.11.2002, 98/14/0129).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
20. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vom
21. September 2005 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische
Unternehmer für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) ist eine GmbH mit
Sitz in Deutschland auf dem Gebiet der IT-Beratung. Mit rechtzeitigem
Antrag vom 5.1.2005 begehrte sie die Erstattung der Vorsteuer aus Rechnungen aus
einem mit "Weihnachtsevent" bezeichneten Aufenthalt der Firmenmitarbeiter in
Österreich (Tirol) vom 3.12.2005 bis 5.12.2005. Die Rechnungen umfassten
Hotelkosten, Getränke und Schipässe (keine Rechnung betreffend externe
Trainer). Dieser Antrag wurde seitens des Finanzamtes abgewiesen mit der
Begründung, dass eine Erstattung der Vorsteuer grundsätzlich nur bei
Vorlage der Originalbelege möglich sei und eine gültige
Unternehmerbestätigung (Bestätigung der Unternehmereigenschaft und der
umsatzsteuerlichen Registrierung unter einer Steuernummer durch eine
behördliche Bescheinigung des Sitzstaates) nicht beigebracht worden sei.
Weiters sei die Vorsteuer aus gemäß
§ 12 KStG 1988 nicht
abzugsfähigen Ausgaben nicht möglich.
Dagegen erhob die Bw. eine als Einspruch bezeichnete
Berufung und legte die Originalbelege der Rechnungen nunmehr ohne weitere
Begründung vor.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Die im Vorsteuererstattungsverfahren vorgelegten
Rechnungen beinhalteten eindeutig nur Leistungen, welche gemäß
§
20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 bzw. §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5
KStG 1988 von der Vorsteuererstattung ausgeschlossen seien. Es handle sich dabei
um Aufwendungen der privaten Lebensführung und z.B.
Repräsentationsaufwendungen. Die Leistungen (Hotel und Schipässe
für 26 Personen einschließlich 4 Kindern) seien nicht
erstattungsfähig und einer Berufung könne somit kein Erfolg beschieden
sein.
Mit einem als Vorlageantrag gewerteten Einspruch brachte
die Bw. vor: Sie widerspreche entschieden der Aussage, es handle sich bei dieser
Veranstaltung um eine private Veranstaltung oder um eine Veranstaltung im Sinne
der Repräsentation des Unternehmens. Die Tagung vom 3.12.2004 bis 5.12.2004
sei eine Veranstaltung für die Mitarbeiter gewesen. In der Anlage befinde
sich die Agenda der durchgeführten Themen. Daraus könne entnommen
werden, dass es sich nicht um eine Repräsentationsveranstaltung und auch
nicht um eine Incentiv-Veranstaltung, die der privaten Lebensführung
entspreche, gehandelt habe. Die Tatsache, dass 4 Kinderschipässe
dabei gewesen seien, sei ein Zugeständnis an die allein stehenden
Mitarbeiter bzw. an Familien, bei denen beide Mitarbeiter bei der Bw.
beschäftigt seien, gewesen. Aus der Agenda zum Workshop vom
3.12.2004 bis 5.12.2004 ergab sich folgendes Programm (Anmerkung: letztlich ist
aus dem vorgelegten Programm nicht klar ersichtlich, ob es sich überhaupt
um das Programm betreffend 2004 handelt,
da in der Fußzeile viermal von
2005 und zweimal von
4.12.2005 bzw.
5.12.2005 die Rede ist):
3.12.2004: 7-12 Uhr: Abfahrt Neckarsulm; 12-13 Uhr: Ankunft und
Mittagessen; 13-13.30 Uhr: Begrüßung und Einführung;
13.30-15.30 Uhr: Gruppenarbeit Strategie; 16.30-17.30 Uhr:
Präsentation Gruppenarbeit; 17.30-18.30 Uhr: Zahlen und Fakten zu
2004; 20 Uhr:
Abendessen. 4.12.2005: 7.30-8.30
Uhr: Frühstück; 8.30-9 Uhr: Bustransfer; 9-13 Uhr:
Gruppenschiwanderung; 13-14 Uhr: Mittagessen; 14-15 Uhr:
Rücktransport; 15-18.30 Uhr: Gruppenarbeit 2 - Prozesse; 20 Uhr:
Abendessen. 5.12.2005: 7.30-8.30
Uhr: Frühstück; 8.30-10.30 Uhr: Präsentation Gruppenarbeit
2; 10.30-11 Uhr: Pause und Zimmer verlassen; 11-12 Uhr: Feedback und
Mittagessen; 12-17 Uhr: Freie Verfügung - Schifahren; 17-22 Uhr:
Rückfahrt Neckarsulm.
Auf einen Vorhalt des UFS gab die Bw. bekannt: Die
Teilnehmenden am Event waren Mitarbeiter und strategische Geschäftspartner.
Aus der Teilnehmerliste waren 24 Erwachsene und 4 Kinder zu entnehmen. Es seien
alle Mitarbeiter und zukünftige Mitarbeiter eingeladen gewesen. Ehepartner
hätten nur solche teilgenommen, welche ebenfalls für die Bw.
tätig seien bzw. ein zukünftiger Einsatz geplant wäre. Ein
privater Kostenanteil sei nicht übernommen worden. Der
Weihnachtsevent sei kein Weihnachtsgeschenk. Es handle sich um eine
jährlich stattfindende Veranstaltung in der die zukünftige Ausrichtung
des Unternehmens gemeinsam mit den Mitarbeitern und gegebenenfalls strategischen
Partnern erarbeitet werde. Der gemeinsame Freizeitanteil diene dem Kennenlernen
und der Förderung der harmonischen Zusammenarbeit. Der Workshop werde von
der Geschäftsleitung mit einem externen Trainer geleitet. Zielstellung sei
der Ausblick auf die nächsten Geschäftsjahre gewesen. Insbesondere die
Verbesserung der Zusammenarbeit und Definition von Prozessen. Jeder
Geschäftspartner berichte über Chancen und Herausforderungen für
die Bw. für die folgenden Geschäftsjahre. Als ausdrücklich
angeforderte Unternehmerbescheinigung wurde ein Schreiben des Finanzamtes A.
über die steuerliche Erfassung vorgelegt, in welchem sich der
ausdrückliche und fett gedruckte mit Rufzeichen versehene Hinweis befand,
dass diese Mitteilung als Nachweis der steuerlichen Erfassung Dritten
gegenüber (auch Behörden) nicht geeignet sei.
Eine zwischenzeitig offenbar berichtigte
"Rechnung-Schipässe" wurde in Kopie und lautend auf eine von Antrag
verschiedene Adresse der Bw. vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird (BGBl. Nr. 279/1995
idF BGBl. II Nr. 384/2003), ist die Erstattung der Vorsteuer an Unternehmer, die
im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben, an genau
festgelegte Voraussetzungen geknüpft. Gemäß
§ 3 Abs.
1 der Verordnung sind dem Erstattungsantrag Rechnungen im Original
beizufügen. Gemäß
§ 3 Abs. 3 der Verordnung muss
dem Finanzamt Graz-Stadt in den Fällen, da keine Umsätze in
Österreich ausgeführt wurden, durch behördliche Bescheinigung des
Staates, in dem der Unternehmer ansässig ist, nachgewiesen werden, dass der
Antragsteller als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.
Eine für das Antragsjahr gültige
Unternehmerbescheinigung iSd § 3 Abs. 3 der Verordnung hat die Bw.
trotz ausdrücklicher Anforderung
durch den UFS und erfolgten Hinweises im Abweisungsbescheid nicht vorgelegt.
Stattdessen wurde die Kopie eines Schreiben des Finanzamtes A. über die
steuerliche Erfassung der Bw. aus dem Jahr
2003 vorgelegt, in welchem sich der
ausdrückliche und fett gedruckte mit Rufzeichen versehene Hinweis befindet,
dass diese Mitteilung als Nachweis der steuerlichen Erfassung Dritten
gegenüber (auch Behörden) nicht geeignet sei.
Schon aus diesem Grund ist der Berufung keine Folge zu
geben. Zusätzlich muss angemerkt werden, dass die im
erstinstanzlichen Verfahren als nicht den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechenden Rechnungen über die Schipässe offenbar unzureichend
berichtigt wurden. Im Berufungsverfahren wurde eine berichtigte Rechnung
(ungenügenderweise wiederum in Kopie) vorgelegt, welche auf eine nicht
aktenkundige Adresse der Bw. lautete, die genaue Anzahl der Schipässe nicht
enthielt und der Umstand und das Datum der Berichtigung waren ebenso nicht
ersichtlich. Diese Rechnung entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen
des § 11 UStG 1994 und berechtigt demnach schon aus formalen Gründen
nicht zum Vorsteuerabzug, ganz abgesehen davon, dass die zugrunde liegende
Leistung als nicht für das Unternehmen ausgeführt gilt.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige
Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis
5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1
Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind. Die
Abzugsverbote des § 12 Abs. 1 KStG 1988 entsprechen in den Z 2 bis 4 denen
des § 20 EStG 1988 bzw. dienen die Tatbestände des § 8 KStG 1988
der allgemeinen Abgrenzung zwischen steuerlich relevanter Sphäre und
steuerlich nicht relevanter Sphäre einer Körperschaft. Ebenso zielen
die Tatbestände des § 20 EStG1988 darauf ab, die Einkommenserzielung
von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abzugrenzen.
Körperschaften sind in diesen Fragen grundsätzlich nicht anders zu
behandeln als die übrigen Steuersubjekte. Die wesentlichste Aussage
des § 20 EStG Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist die, dass gemischt
veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen
Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Das Wesen dieses Aufteilungs- und
Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige (Analoges muss
für Körperschaften gelten) durch eine mehr oder weniger zufällige
oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen (betrieblichen)
und privaten (außerbetrieblichen) Interessen Aufwendungen für die
Lebensführung (der dadurch Begünstigten) deshalb zum Teil in einen
ertragsteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie eine
Tätigkeit ausüben, die ihnen das ermöglicht, während andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften
decken müssen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1. Z 3 EStG 1988
dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben
nicht abgezogen werden. Daraus resultiert die Nichtabzugsmöglichkeit der
Vorsteuern in § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994. Grundsätzlich sind
Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu
pflegen, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (VwGH
13.10.1999, 94/13/0035), und fällt die Einladung von Geschäftsfreunden
zu einem (gemeinsamen) Urlaub unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen
eines Steuerpflichtigen (VwGH 15.11.2002, 98/14/0129).
Im Sinne der obigen Ausführungen ist beim
"Weihnachtsevent" der Bw. von ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen
Aufwendungen auszugehen: Bei der Reisefinanzierung samt 2-Tages-Schipass
für die Geschäftsfreunde handelt es sich um
Repräsentationsaufwendungen. Auch die Reise der Mitarbeiter samt
Geschäftsführung ist überwiegend als nicht abzugsfähige
Urlaubsreise zu werten. Die für "Studienreisen" geltende Rechtsprechung ist
analog anwendbar (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Kommentar zum
Körperschaftsteuergesetz 1988, Loseblatt, 9.Lieferung, § 8 Anhang, S.
17). Zum einen wurden die Kosten für die Kinder übernommen und
die 2-Tages-Schipässe bezahlt. Zum anderen ist der Aufenthalt zum
überwiegenden Teil wie eine Urlaubsreise abgelaufen, lediglich am
Nachmittag des ersten Tages, am späten Nachmittag des zweiten Tages und
zwei Stunden am dritten Tag ist von einem seminarmäßigen Ablauf
auszugehen. Unter Berücksichtigung der neutralen Zeiten überwiegt
demnach das außerberufliche Programm deutlich. Dass insgesamt eine solche
Reise dem Kennenlernen und dem Betriebsklima dienlich ist, wird hier nicht in
Abrede gestellt. Dies reicht jedoch nicht, um einer in überwiegendem
Maße als Schiurlaub konzipierten Reise einen ausschließlich
betrieblichen Charakter zu geben. Am Rande bemerkt wird auch, dass die in der
Vorhaltsbeantwortung übermittelte, zuvor angeforderte Liste der
Teilnehmenden unvollständig ist, als die Hotelrechnung 26 Erwachsene
umfasst, während die vorgelegte Aufstellung lediglich 24 Erwachsene
ausweist. In welchem Verhältnis zum Unternehmen die beiden nicht
angeführten Erwachsenen stehen, blieb demnach unklar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 28.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 3 Abs. 3 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
VorsteuererstattungUrlaubsreiseRepräsentationSchiurlaubGeschäftsfreundeeinladungnicht abzugsfähige Aufwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0148-G/06
- Stammnummer
- 26973
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF