Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1609-W/06
Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Arbeitszimmers eines Universitätsprofessors der TU Wien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1609-W/06vom 21.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. JM, 1160 Wien, Rgasse, vom
22. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und
17. Bezirk vom 7. April 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, Herr a. o. Univ. Prof. i. R. (mit 1.
10. 2001); Univ. Doz. Dr. JM (im folgenden Bw. genannt) übermittelt dem
Finanzamt mit seiner Abgabenerklärung eine Aufstellung der Werbungskosten
(für Arbeitsmittel i. H. v. € 2313,55; für Fachliteratur €
245,29; Reisekosten € 2451,45; sowie für ein
Arbeitszimmer (sonstige Werbungskosten)
in Höhe von € 2278) und
führt diesbezüglich wie folgt aus: "Da ich als a. o. Univ.
Prof. im Ruhestand, weiter beauftragt bin Vorlesungen zu halten und daher auch
weitere wissenschaftliche Tätigkeiten ausübe, so habe ich auch die
ehrenamtliche Leitung des Fachausschusses V" der ITG (Informationstechnischen
Gesellschaft) im VDE (Verband der Elektrotechnik, Elektronik,
Informationstechnik e. V.) in der Bundesrepublik Deutschland inne. In dieser
Position muss ich mindestens zweimal jährlich Fachausschusssitzungen in
Deutschland leiten und Konferenzen bzw. Diskussionssitzungen veranstalten.
Da ab Sommersemester 2004 mein Vorlesungshonorar der
Lohnsteuer unterliegt, fallen die Aufwendungen für mein Arbeitszimmer unter
Werbungskosten. Ich habe kein Dienstzimmer an der U mehr zur Verfügung und
muss daher alle meine wissenschaftlichen Arbeiten zu Hause tätigen.
Im Einkommensteuerbescheid des Jahres 2005 vom 7. 4. 2006
werden seitens des Finanzamtes die Kosten für das im Wohnungsverband
gelegene Arbeitszimmer mit dem Hinweis, dass dieses nicht den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde
nicht anerkannt. Weiters werden Jahresaufwendungen für Handy
(erfasst unter Arbeitsmittel) in Höhe von € 622,19 um 40 %
Privatanteil gekürzt und mit einer dreijährigen Abschreibungsdauer in
Höhe von €124,44 als Werbungskosten anerkannt.
In der mit 22. 4. 2006 eingebrachten Berufung bringt der
Bw. vor, dass er seit Oktober 2001 weder über ein Dienstzimmer noch
über einen Arbeitsplatz an der U verfüge, weshalb die Tätigkeiten
ausschließlich im Arbeitszimmer zu Hause erledigt
würden. Dabei handle es sich um wissenschaftliche Tätigkeiten
wie die Ausarbeitung von Vorträgen für Fachausschusssitzungen und
Konferenzen, die Ausarbeitung von Vorlesungsunterlagen für Vorlesungen an
der U, sowie die Begutachtung der wissenschaftlichen Veröffentlichung
betreffend das Buchprojekt "VE", Springer Verlag, Heidelberg, BRD; wobei als
Honorar als Gutachter drei Freiexemplare erhalten worden seien, sowie die
Begutachtung von einschlägigen Konferenzbeiträgen des
wissenschaftlichen Fachgebietes des Bw. Seit Oktober 2001 seien
sämtliche für die wissenschaftliche Tätigkeit notwendigen
Unterlagen (Sonderdrucke, Zeitschriften, Bücher, wissenschaftlichen Notizen
und Memoranden) im Arbeitszimmer des Bw. untergebracht. Bei den Kosten
für das Handy handle es sich um Jahrestelefonkosten und nicht um die
Anschaffungskosten eines Handys.
In Beantwortung eines Ersuchens um Ergänzung vom 1. 6.
2006 führt der Bw. mit Schreiben vom 22. 4. 2006 aus, dass er mit 30. 9.
2001, der Pensionierung als a. o. Univ. Prof. an der U über keinen
Dienstvertrag mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur verfüge.
Die Einkünfte für die abgehaltenen Vorlesungen
resultieren somit aus keinem Dienstvertrag, sondern aus selbständiger
Tätigkeit als Universitätsdozent (der in keinem Dienstverhältnis
mit dem Bund steht, UOG 1975, § 23 (1) a 5.
In der als Beilage 2 der Berufung beigefügten Kopie
des Bescheides über die Verleihung der Lehrbefugnis als
Universitätsdozent durch die Habilitationskommission wird ergänzend
ausgeführt, dass der Bw. dem Institut für Allgemeine Elektrotechnik
und Elektronik angehört.
Mit 16. Juni 2006 ergeht seitens des Finanzamtes eine
teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung, in welcher die Aufwendungen
für Handy (ohne Kürzung eines 40 %igen Privatanteils) zum Abzug
zugelassen werden. Hinsichtlich der Geltendmachung des Arbeitszimmers ergeht
eine gesonderte Bescheidbegründung in welcher das Finanzamt darauf
verweist, dass den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Bw.
für die Lehrtätigkeit nach der Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort
bildet an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst
erfolgt. Eine solche Lehrtätigkeit könne naturgemäß nicht
im häuslichen Wohnverband befindlichen Arbeitszimmer des an
öffentlichen Einrichtungen unterrichtenden Lehrbeauftragten vorgenommen
werden. Der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit sei die unmittelbare Vermittlung
von Wissen und Können in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten
der Universität. Der Mittelpunkt der Tätigkeit hinsichtlich der
Einkunftsquelle aus dem Lehrvertrag an der Universität könne daher
nicht im in Rede stehenden Arbeitszimmer gesehen werden. Die
Benützung des häuslichen Arbeitszimmers möge zwar durchaus
für die Tätigkeit des Bw. notwendig und förderlich sein, die
anfallenden Kosten zählen jedoch gem. § 20 EStG 1988 zur Gänze zu
den Kosten der privaten Lebensführung.
Im Vorlageantrag des Bw. vom 16. Juni 2006 verweist der Bw.
nochmals darauf, dass sich im Arbeitszimmer nahezu 400 Aktenordner
befänden, und dass sämtliche Nachrichten von der TU Wien an die
Hausadresse umgeleitet würden.
Lediglich die unmittelbare Vermittlung von Wissen und
Können, d. h. die tatsächliche Abhaltung der Vorlesung im Ausmaß
von zwei Wochenstunden die dem gegenüber einen Bruchteil des gesamten
Zeitaufwandes ausmacht erfolge in den dafür vorgesehenen
Räumlichkeiten an der Universität.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d des
Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sind Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig.
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, so
sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist, dass
der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer liegt. Die gesamte
betriebliche und berufliche Tätigkeit umfasst die Haupttätigkeit
einschließlich aller Nebentätigkeiten. Dabei sind die einzelnen
Einkunftsquellen gesondert zu betrachten. Es ist gesondert für jede
Einkunftsquelle zu ermitteln, wo sich der Mittelpunkt der Tätigkeit
befindet. Im Falle, dass eine einheitliche Einkunftsquelle mehre
Tätigkeiten umfasst, ist der gemeinsame
Mittelpunkt der Einkunftsquelle
zu ermitteln. Dafür hat eine Gewichtung nach dem Maßstab der
aus den verschiedenen Tätigkeiten
nachhaltig erzielten Einnahmen zu
erfolgen (Aufteilung nach dem Einnahmenschlüssel). Wenn der
Einnahmen-Anteil, der auf die Tätigkeit entfällt, bei der der
Mittelpunkt im Arbeitszimmer liegt, mehr als 50% beträgt, d.h. innerhalb
der Einkunftsquelle überwiegt, stellt das Arbeitszimmer (bezogen auf die
gesamte Einkunftsquelle) einen Mittelpunkt der Tätigkeit i. S. d.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar. Wichtig ist
hierbei auch, dass die Beurteilung des Einnahmenschlüssels nicht an
einmaligen Gegebenheiten zu erfolgen hat, sondern auf Grund der nachhaltig
bestehenden Verhältnisse erfolgt (vgl. Huber/Petritz, Die steueroptimale
Gestaltung des häuslichen Arbeitszimmers, GeS 2004/12, 479 ff). Eine
weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein
häusliches Arbeitszimmer ist die Notwendigkeit. Dieses Tatbestandsmerkmal
wurde von den Höchstgerichten entwickelt. So hat der VwGH vorgegeben, dass
ein Arbeitszimmer für eine bestimmte Einkunftsquelle notwendig sein muss,
damit es, sofern es den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt,
abzugsfähig ist. Dieses Abstellen auf die Notwendigkeit ist als eine
Prüfung auf die tatsächliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung
zu sehen. Wie bei der Bestimmung des Tätigkeitsmittelpunkts, ist auch beim
Merkmal der Notwendigkeit eine Vielzahl an gerichtlichen Erkenntnissen ergangen.
Die Notwendigkeit ist etwa nicht gegeben, wenn vom Arbeitgeber ein
entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird (z. B. zu
Universitätsprofessoren VwGH 25. 11. 1997, 93/14/0193).
Der Bw. hat dargelegt, dass er in seinem Arbeitszimmer
notwendige Sekretariatsarbeiten sowie diverse andere Aufgaben
(Programmiertätigkeit, Überwachung von Computerläufen)
durchführt bzw. durch seine Ehefrau durchführen lässt. Das
Arbeitszimmer sei unerlässlich, da es ihm erlaube ungestört vom
Studienbetrieb und zu sonst unüblichen Zeiten, wie an Wochenenden, zu
arbeiten, da er dann aus Rücksicht auf die Familie bzw. wegen des
Zeitverlustes nicht zum Institut fahren könne.
Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in einem
jüngst ergangenen, ebenfalls einen Universitätsprofessor betreffenden,
Erkenntnis (16. 12. 2003, 2001/15/0197) bestätigt: In diesem
Zusammenhang wird auf das einen Universitätsprofessor für Anglistik
betreffende Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2003, 2001/15/0197, verwiesen. Der
Beschwerdeführer verwies in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden
Verfahren ebenfalls darauf, dass der jeweilige Einzelfall zu prüfen sei,
wobei er seine Arbeitsleistung überwiegend im Arbeitszimmer erbringe.
Der zentrale Teil
seiner Tätigkeit liege in der Forschung. Seine Forschungstätigkeit als
Philologe werde im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt. Die
Lehrtätigkeit (an der Universität) sei lediglich Folge seiner
Forschungstätigkeit. Dazu führte der VwGH in einem gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG (!) gebildeten Senat aus wie folgt:
"Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Tätigkeit
eines Universitätsprofessors die Forschung oder die Lehre im Vordergrund
steht. Die Tätigkeit des Universitätsprofessors ist jedenfalls durch
beide Bereiche (Forschung und Lehre) geprägt.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten
werden, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, dass der materielle Schwerpunkt einer
solchen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer gelegen ist. Nach
der allgemeinen Verkehrsauffassung ist der materielle Schwerpunkt der die
Forschung und die Lehre umfassenden Gesamt-Tätigkeit eines
Universitätsprofessors (auch auf dem vom Beschwerdeführer betreuten
Fach) im Bereich der Universität gelegen. Daran ändert nichts, dass
Professoren auch am Abend und an Wochenenden arbeiten, die Fahrt zur
Universität eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und schriftliche Unterlagen
der beruflichen Tätigkeit in der privaten Wohnung aufbewahrt
werden."
Im vorliegenden Fall ist die Tätigkeit des a. o.
Universitätsprofessors der U gleich gelagert, wie der des
Universitätsprofessor für Anglistik (Erkenntnis des VwGH vom
16.12.2003, 2001/15/0197). Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen,
dass der Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. als Universitätsprofessor,
jedenfalls außerhalb seines Arbeitszimmers gelegen ist. Daran
vermögen auch die Ausführungen nichts zu ändern, dass im
Arbeitszimmer etwa 400 Aktenordner transferiert worden seien, und daher die
"Führung einer wissenschaftlichen Korrespondenz, sowie die
Verfügbarkeit entsprechender Kommunikationsmittel (Computer, Internet,
Telefon und Fax) somit Sekretariatsarbeiten vom den Universitätsprofessor
in Eigenregie durchgeführt werden müssten, weil diese, zweifellos
erforderlichen Tätigkeiten jedoch nicht
den Mittelpunkt der Lehr- und Forschungstätigkeit eines
Universitätsprofessors darstellen.
Im Übrigen lässt sich für den Standpunkt des
Berufungswerbers nichts gewinnen, wenn er auf das zeitliche Überwiegen der
einzelnen Tätigkeitskomponenten abstellt (Die Vorbereitung der
Lehrtätigkeit, das Verfassen von Vorlesungsunterlagen, die Ausarbeitung von
Vorträgen, Veröffentlichungen und Gutachten, sowie die gesamte
wissenschaftliche Korrespondenz). Der Mittelpunkt einer Tätigkeit i. S. d.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 ist nach dem materiellen Schwerpunkt der
Tätigkeit zu beurteilen; nur in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen,
ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte
der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird
(vgl. VwGH 28.11.2000, 99/14/0008; VwGH 19.12.2000, 99/14/0283; VwGH 8.5.2003,
2000/15/0176; VwGH 16.12.2003, 2001/15/0197; VwGH 22.1.2004, 2001/14/0004).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 21.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1609-W/06
- Stammnummer
- 23706
- Gültig
- 21.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF