Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0457-S/02
Nichtabzugsfähige Ausbildungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0457-S/02vom 14.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
HOUF Wirtschaftsprüfer und Steuerberater GmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Zell am See (jetzt: St. Johann Tamsweg
Zell am See betreffend Einkommensteuer 1998 und 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist Lehrerin an einem Sportrealgymnasium in S und
unterrichtete in den streitgegenständlichen Jahren die Maturafächer
Leibeserziehung und Sportkunde. Für die Kalenderjahre 1998 und 1999 wurden
unter anderem Aufwendungen für eine Fit-Lehrwarteausbildung und zwei
Fitness-Workshops (1998: ATS 7.133,20, 1999: ATS 4.576,60) sowie die
Teilnahmegebühr (ATS 1.700,-) für ein Trainerseminar als
Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen
(ohne nähere Begründung) nicht.
Die Parteienvertreterin richtete daraufhin einen Antrag an
die Abgabenbehörde erster Instanz, die vorgenommenen Abweichungen
gegenüber dem Antrag zu begründen. Das Finanzamt kam diesem Ersuchen
nach und vertrat die Ansicht, dass die verausgabten Aufwendungen keine
berufspezifischen Fortbildungskosten seien.
Nach Ergehen der ergänzenden Begründung wurde
gegen diese Bescheide berufen, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
beantragt sowie die angefochtenen Bescheide durch "neue Bescheide zu ersetzen"
und dem Berufungsbegehren - ohne dieses näher zu begründen
- statt zugeben. Die Abgabenbehörde erster Instanz richtete in der
Folge ein "Ersuchen um Ergänzung" an die Parteienvertreterin. Darin wurde
die Parteienvertreterin gebeten zu verschiedenen nachstehend angeführten
Fragen Stellung zu nehmen sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.
1."Welche
Gegenstände unterrichten Sie an der HIB?
Für
welche Fächer wurde die Lehramtsprüfung abgelegt?
2.
Sind diese Kurse Voraussetzung für den Unterricht bestimmter
Fächer?
Können
die erworbenen Kenntnisse konkret im Unterricht eingebracht
werden?
3.Nachweise
der Kursinhalte mittels Kursprogramme,
Abschlusszertifikate..
4.Bestätigung
der Schule über die Notwendigkeit der besuchten Kurse in Bezug auf die dzt
(von der Bw) unterrichteten
Fächer."
In der Stellungnahme wurde unter anderem Folgendes
ausgeführt:
ad 1) Die Bw habe an dem Realgymnasium eine volle
Lehrverpflichtung in den Gegenständen Leibeserziehung und Sportkunde sowie
die Lehramtsprüfung in den Gegenständen Leibeserziehung (Sport) und
Geographie abgelegt. Die Bw unterrichte an einer höheren Schule mit
Schwerpunkt Sport. Die von ihr unterrichteten Fächer (Leibeserziehung und
Sportkunde) seien Maturafächer. Sie habe im Jahr 1998/99 in einer
Maturaklasse sowie in einigen Vormatura-Klassen unterrichtet.
ad 2) Die Kurse "Fitness-Workshop" und
"Fit-Lehrwarteausbildung" seinen Fortbildungsveranstaltungen der Bundesanstalt
für Leibeserziehung Wien in Zusammenarbeit mit der Sport Union bzw. des
Arbeitskreises Präventivsport. Die Lehrveranstaltungen würden sich
insbesondere an Personen richten, die Sport unterrichten. Es seien keine
Freizeitsportveranstaltungen. Die erworbenen Kenntnisse würden direkt im
Unterricht angewendet werden. Der Bereich Sportkunde umfasse unter anderem
Anatomie, Physiologie, Energiebereitstellung, Bewegungslehre, Trainingslehre,
Sport, Psychologie und Ernährung sowie Sport und Prävention. Wie den
beiliegenden Kursprogrammen und Bestätigungen zu entnehmen sei, würde
genau dies in der Lehrwarteausbildung gelehrt.
ad 3) Eine Bestätigung des Arbeitgebers über die
Notwendigkeit der besuchten Kurse könne nachgereicht werden, wenn dies
für die positive Erledigung der Berufung unbedingt notwendig sei. Da als
Fortbildungskosten all jene Kosten anzuerkennen seien, die zur Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen dienten, müsse die Auswahl der besuchten
Fortbildungsveranstaltungen der Bw. überlassen bleiben, die Einnahmen als
"Sportlehrer" erziele. Die Position der Bw am Arbeitsmarkt sei zweifellos
wesentlich besser, wenn sie entsprechende moderne Fachkenntnisse und
Fortbildungen nachweisen könne.
Darüber hinaus könne
die Bw auch weitere zusätzliche Tätigkeiten als Trainer oder Lehrer
nach Durchführung dieser Fortbildungsveranstaltungen übernehmen. Eine
entsprechende Stelle sei der Bw bereits im Rahmen des Besuches der
Lehrwarteausbildung angeboten worden. Da es sich bei den geltend gemachten
Aufwendungen um Fortbildungskosten handelt, die unmittelbar mit der beruflichen
Tätigkeit der Bw im Zusammenhang stehen würden, sei - nach
Ansicht der Parteienvertreterin - eine Bestätigung des Arbeitgebers
keine notwendige Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der
Aufwendungen. Es wurde eine Kopie des Abschlusszeugnisses der mit
ausgezeichneten Erfolg bestandenen Abschlussprüfung "Lehrwarte
Fit/Allgemein" sowie Auszüge aus dem Kursprogrammen der Kurse
übersandt.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz wies die Berufung durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ab und
führte in der Begründung unter anderem aus, dass die geltend gemachten
Aufwendungen keine berufsspezifische Fortbildung beträfen sondern
Ausbildungskosten wären. Fortbildungskosten dienten - anders als
Ausbildungskosten - dazu, in dem jeweils ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Abzugsfähige Berufsfortbildung liege vor, wenn bereits ein Beruf
ausgeübt werde und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen
würden. Nicht abzugsfähige Berufsausbildung liege hingegen vor, wenn
die Bildungsmaßnahmen die Erlangung eines anderen Berufes ermöglichen
würden. Maßgebend sei somit das Merkmal der Berufsidentität. Die
"Fit-Lehrwarteausbildung" sei am 24. Juli 1998 mit dem
Abschlussprüfungszeugnis beendet worden, und ermögliche der Bw unter
anderem das Tätigwerden als Trainerin. Dies gehe auch aus der
Berufungsschrift hervor (Stellenangebot im Rahmen des Besuches der
Lehrwarteausbildung). Das Finanzamt bestreite nicht, dass die erworbenen
Grundkenntnisse auch im derzeit ausgeübten Beruf nützlich sein
könnten, dennoch sei ein neues Berufsbild (Fit-Lehrwartin) entstanden,
sodass die geltend gemachten Aufwendungen (Fit-Lehrwarteaubildung, zwei
Fitness-Workshops und die Teilnahmegebühr) nicht abzugsfähig
seien.
Gegen diesen Bescheid (Berufungsvorentscheidung) wurde
fristgerecht ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (Finanzlandesdirektion für Salzburg) gestellt. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Kursinhalte des "Salzburger
Fitness-Workshops" vollinhaltlich mit den Lehrinhalten der Bw bei ihren
Lehrveranstaltungen an der Schule decken würden. Die Behörde habe die
Nichtabzugsfähigkeit dieser Aufwendung nicht begründet. Die
Aberkennung von Fortbildungskosten könne nicht in allen Fällen
verneint werden, die mit einer Prüfung enden würden. Es sei vielmehr
das Wesen von Lehrveranstaltungen, dass sie sich von Freizeitveranstaltungen vor
allem durch Lern- und Prüfungsdruck unterscheiden würden. Weiters sei
in der Berufung ausführlich dargelegt worden, dass die erworbenen
Kenntnisse unmittelbar bei der derzeitigen Berufsausübung als Lehrerin in
den Gegenständen Leibeserziehung und Sportkunde an einer Schule mit
Schwerpunkt Sport angewendet worden seien. Die angeführte
"Nützlichkeit der erworbenen Grundkenntnisse" sei keinesfalls der
Realität des täglichen Unterrichts entsprechend. Es sei auch angeboten
worden eine entsprechende Bestätigung der Schule vorzulegen. Die
Behörde habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Weiters
führe das Finanzamt aus, dass der Bw eine Tätigkeit als Trainerin
angeboten worden sei. Wie die Abgabenbehörde erster Instanz zu dieser
Feststellung komme, werde nicht weiter begründet. Den Lohnsteuerprotokollen
2001 (BMF 3. Juli 2001 070101/15-IV/7/01) sei zu entnehmen, dass
Aufwendungen einer Mittelschullehrerin für den Lehrgang Mediation
Fortbildungsmaßnahmen seien. Auch bei dieser Fortbildung werde durch eine
Abschlussprüfung eine zusätzliche "Berufsbefugnis", nämlich die
einer Mediatorin erlangt. Trotzdem komme das BMF zu dem Schluss, dass in diesem
Falle Fortbildungskosten vorlägen. Ebenso habe der VwGH im Erkenntnis vom
17. Dezember 1998, 97/15/0091 festgestellt, dass die Aufwendungen
eines Bautechnikers, der einen Vorbereitungskurs zur Baumeisterprüfung
absolviert habe, Berufsfortbildungskosten seien und daher absetzbar wären.
Es seien auch die Aufwendungen eines Finanzbeamten für einen
Buchhalterlehrgang vom Höchstgericht (VwGH 23. 4. 1980, 665/79)
als Fortbildungskosten eingestuft worden. Auch hier werde - in Anwendung
der Denkansätze der Behörde - ein neues Berufsbild geschaffen
und die neuen Kenntnisse seien für den Finanzbeamten nicht einmal
unmittelbar anwendbar, da er in seinem Beruf als Bundesbediensteter wohl keine
laufenden Buchhaltungen führe. Würde man die Abgrenzung zwischen den
Berufsbildern derart eng auslegen wie das Finanzamt, so würden
sämtliche Fortbildungsveranstaltungen, obwohl sie mit der bisherigen
Tätigkeit in einen unmittelbaren Zusammenhang stünden, wenn sie mit
einer Prüfung endeten und die bisherigen Kenntnisse und Fähigkeiten
erweiterten. Dies sei aber der Sinn von Fortbildungsveranstaltungen. Es werde
daher beantragt die bisher nicht anerkannten Aufwendungen der Jahre 1998 (ATS
7.133,20) und 1999 (ATS 4.576,60) als Werbungskosten anzuerkennen.
Für die Erledigung der
Berufung ist die durch das Abgabenrechtsmittelreformgesetzes (AbgRmRefG)
bedingte Änderung des Rechtsmittelverfahrens ab 1. Jänner 2003 der
Unabhängige Finanzsenat (Außenstelle Salzburg) zuständig. Die Bw
wurde von der Vorlage ihrer Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat
verständigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 260 BAO in der ab 1. Jänner
2003 geltenden Fassung des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes (AbgRmRefG) BGBl. I
Nr. 97/2002, hat über Berufungen unter anderem gegen von Finanzämtern
erlassene Bescheide grundsätzlich der unabhängige Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden.
Nach § 323 Abs. 10 BAO ist der Unabhängige
Finanzsenat auch für die am 1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen
zuständig.
Die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO
sehen zum einen vor, dass nach § 284 Abs. 1 in der Fassung
vor dem AbgRmRefG gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung -
dies war nach alter Rechtslage nur in Fällen möglich, über welche
der Berufungssenat zu entscheiden hatte - ab 1. Jänner 2003 als auf Grund
des § 284 Abs. 1 Z 1 gestellt gelten. Zum anderen wird für
jene Berufungen, über die nach der vor dem 1. Jänner 2003
geltenden Rechtslage, nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, wie im
gegenständlichen Verfahren, ein gesondert auszuübendes bis 31.
Jänner 2003 befristetes Antragsrecht auf Durchführung einer
mündlichen
Berufungsverhandlung
eröffnet (VwGH 16. 9. 2003, 2003/14/0057). Für
Berufungsfälle, die vor der Wirksamkeit des AbgRmRefG anhängig wurden
und die unter die bisherige monokratische Entscheidungszuständigkeit
fielen, wie dies im gegenständlichen Verfahren zutrifft, hat § 323
Abs. 12 zweiter Satz BAO die Möglichkeit der "Nachholung" von
Anträgen auf mündliche Verhandlung vorgesehen. Diese
"Nachholung" war ab In-Kraft-Treten des § 323
Abs. 12 BAO (somit am Tag nach Kundmachung des AbgRmRefG im
Bundesgesetzblatt, daher erstmals am 26. Juni 2002) bis zum 31.
Jänner 2003 möglich. Von der Möglichkeit innerhalb der Frist
(26. Juni 2002 bis 31. Jänner 2003) einen Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung einzubringen, wurde
kein Gebrauch gemacht.
Im Hinblick auf diese
Rechtslage, vermittelt der im Jahr 2000 im Rahmen der Berufung
unzulässigerweise gestellte Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung der Bw keinen Anspruch auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat, die daher
nicht durchzuführen war.
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht
abgezogen werden, die Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen
(§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988,
idF BGBl. I 28/1999).
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
(§ 16 Abs. 1 EStG 1988, idF BGBl. I
28/1999).
Werbungskosten sind Wertabgaben (Geld oder geldwerte
Güter), die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher
Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind (kausaler
Werbungskostenbegriff). Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste
Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die
objektiv
im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit - im
gegenständlichen Verfahren mit einer nichtselbständigen Tätigkeit
- stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen sowie
unter
kein Abzugsverbot gemäß
§ 20 EStG 1988 fallen
(siehe Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 16 Allgemein, Tz
2).
Während Aufwendungen des
Steuerpflichtigen zur Erlangung eines Berufes (Ausbildungskosten) zu den nicht
abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 20 EStG 1988 zählen, bilden
Berufsfortbildungskosten Werbungskosten. Berufsfortbildung liegt vor, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können.
Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie
sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit
und den darauf beruhenden Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig.
Entscheidend für die Unterscheidung zwischen
Berufsausbildung und Berufsfortbildung ist die Beantwortung der Frage, ob
bereits ein Beruf ausgeübt wird und ob die Bildungsmaßnahmen der
Erlangung eines anderen Berufes dienen oder der Verbesserung der
Fähigkeiten und Kenntnisse in der Ausübung des bisherigen Berufes, sei
es auch in einer höher qualifizierten Stellung. Für die Klärung
der damit wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter
Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und -gepflogenheiten das Berufsbild
maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung aufgrund des
Leistungsprofils des betreffenden Berufes darstellt (siehe
VwGH24.9.1999, 99/14/0096). Für die
nach diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Beurteilung ist im
gegenständliche Verfahren die Tätigkeit der Bw als Lehrerin an einer
allgemein bildenden höheren Schule (Sportrealgymnasium)
maßgeblich.
Die Bw unterrichtet an dem Sportrealgymnasium in S die
(Matura) Gegenstände Leibeserziehung und Sportkunde. Die Schüler
müssen um die Matura zu bestehen drei Pflichtdisziplinen (Leichtathletik,
Boden- und Geräteturnen sowie Ballspiele, wie zB Basket- Hand- Fuß-
oder Volleyball) und eine Wahlpflichtdisziplin (Schi-alpin, Schi-nordisch oder
Snowboard) positiv abschließen. Für eine positive Beurteilung der
ganzen Vorprüfung muss der Schüler/die Schülerin zB aus dem
Pflichtfach Geräteturnen mindestens drei Geräte zur Gänze positiv
geturnt haben. Im Pflichtfach Leichtathletik muss der Schüler/die
Schülerin sechs Bewerbe (Pflicht- und Wahlbewerbe) positiv
absolvieren.
Die Parteienvertreterin meint, die Ausbildung zum
"Fit-Lehrwart/Allgemein" sowie die Teilnahme an zwei "Fitness-Workshops - 5.
Salzburger Fitness-Workshop (Fit in den Sommer), 6. Salzburger Fitness-Workshop
(Übungsleiter Grundausbildung)" seien auch für eine Lehrerin an einem
Sportrealgymnasium als Fortbildungskosten abzugsfähig. Es handle sich um
eine für eine Lehrerin direkt im Unterricht anwendbare Ergänzung ihrer
bereits absolvierten Ausbildung, die ihre Position am Arbeitsmarkt verbessere,
wenn sie entsprechend moderne Fachkenntnisse und Fortbildungen nachweisen
könne. Zum Nachweis der beruflichen Veranlassung legte die
Parteienvertreterin unter anderem einen Auszug aus dem Ausbildungsprogramm zum
"Fit-Lehrwart/Allgemein" vor, welches offenbar aus dem Zeitraum 2001/2002
stammt. Als Programmpunkte dieser Ausbildung werden angeführt,
"Sportbiologie, Methodik, Trainingslehre, Ausdauertrainingsformen für den
Freizeitsport, verschiedene Arten der Aerobic, Muskelfunktionstraining,
Freizeitspiele, verschiedene Arten von Life-Time-Sportarten, uvm." Als Nachweis
für die berufliche Veranlassung der besuchten "Salzburger
Fitness-Workshops" wurden Kopien der Programme vorgelegt. Das Programm des 5.
Salzburger Fitness-Workshops "Fit in den Sommer" umfasste unter anderem
Programmpunkte, wie "Lehrgang-Flexaband, Exotic-Movie, Fitnesssport in Wald und
Wiese, Herz-Kreislauf, Find your Balance (Entspannen, Stressbewältigung),
Cool am Pool (Aquatraining, die Z-Methode fürs Freibad), Tanz auf dem
Vulkan (Lateinamerikanische Tänze, Körperbewegung, Rhythmus), 40 ti-up
(Ewig jung mit Standardtänzen, Meister Eckehards spielerische Illusionen),
Lehrgang Partnerakrobatik und jonglieren für Jedermann/frau, Djungle
Olympics spielerisches Basistraining mit leichtathletischen Inhalten, Fit- und
Funmassage". Das Programm des 6. Salzburger Fitness-Workshops für den
"Übungsleiter Grundausbildung (mit Diplom, aufbauend, mehrere Teile)"
umfasste drei Grundausbildungsblöcke (Aerobic Teil 1, Rücken- und
Entspannung Teil 1 und Flexaband Teil 1). Mit ihren Ausführungen sowie
den vorgelegten Nachweisen hat die Parteienvertreterin nicht darlegen
können, dass die getätigten Aufwendungen der Bw in einem direkten und
unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Lehrerin an einem
Sportrealgymnasium stehen, wie dies behauptet wurde. Eine überwiegend
berufliche Veranlassung dieser Ausgaben durch den ausgeübten Beruf als
Lehrerin an einem Sportrealgymnasium ist nicht gegeben, und zwar deshalb nicht,
weil sich das Berufsbild einer Lehrerin an einer höheren Schule mit dem
Schwerpunkt Sport, bereits auf Grund der zu unterrichtenden Maturafächer
(Boden- und Geräteturnen, Leichtathletik, Ballspiele und Wintersportarten,
wesentlich von jenem eines "Fit-Lehrwartes" unterscheidet. Die Ausbildung zum
staatlichen "Lehrwart" wird von der Bundesanstalt für Leibeserziehung
(BAfL) grundsätzlich in allen Sportarten angeboten, deren Verbände
ordentliche Mitglieder der Bundessportorganisation sind. Alle
Lehrwarteausbildungen schließen jeweils mit einer staatlichen,
kommissionellen Prüfung in theoretischen und praktischen Gegenständen
ab. Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt nach positiven Abschluss
aller Vorprüfungen (www.bafl.at). Die Bw hat in den Prüfungsgebieten
Sportbiologie, Erste Hilfe, Trainingslehre, Seminar für Fachfragen und
einen Lehrauftritt (praktisch-methodische Übungen) ihre Ausbildung zum
"Fit-Lehrwart/Allgemein" mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden. Diese allgemeinen
Informationen der vorliegenden Unterlagen, die im Übrigen nicht mit der
Behautung der Parteienvertreterin - die den
Schülern/Schülerinnen zu vermittelnden Kenntnisse des Faches
Sportkunde, seien den Kursprogrammen und den Betätigungen zu entnehmen
- überein stimmz (siehe Beantwortung Bedenkenvorhalt vom
20. April 2001 ad 2) sowie die konkret von der Bw absolvierte
Ausbildung zeigen, dass sich das Berufsbild der Bw als Lehrerin an einem
Sportrealgymnasium in dem Maturafach Leibesübungen mit den
Pflichtfächern Leichtathletik, Boden- und Geräteturnen, Ballspiele
sowie dem Wahlpflichtfach "Wintersportarten" wesentlich von dem Berufsbild eines
staatlichen "Fit- Lehrwartes/Allgemein" unterscheidet. Die von der Bw
absolvierte Ausbildung dient der Erlangung eines anderen Berufes, als den
bereits ausgeübten Beruf einer Lehrerin an einem Sportrealgymnasium,
nämlich dem eines staatlichen "Lehrwartes" im Bereich
"Fitness".
Die zum Nachweis der beruflichen Veranlassung besuchten
"Fitness-Workshops" bzw. die im Hinblick auf die Teilnahme an einem
Trainerseminar (ATS 1.700,-) gänzlich unterlasse Darlegung der beruflichen
Veranlassung - es wurde nur ein Einzahlungsbeleg mit dem Vermerk
"Teilnahmegebühr" vorgelegt - sind ebenfalls nicht durch den
ausgeübten Beruf als Lehrerin an einem Sportrealgymnasium mit dem
Maturafach Leibesübungen in den Pflichtfächern Leichtathletik, Boden-
und Geräteturnen, Ballspiele sowie dem Wahlpflichtfach "Wintersportarten"
veranlasst bzw. waren offenbar der Beginn und auch der Abschluss einer weiteren
Ausbildung im Bereich "Fitness". Bereits das Programm zum 5. Salzburger
Fitness-Workshop mit dem Thema "Fit in den Sommer" zeigt, dass die Absolvierung
dieses Workshops eher privat denn beruflich veranlasst war und daher unter das
Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fällt. Mit dem Besuch
des 6. Salzburger Fitness-Workshop hat die Bw offenbar eine weitere
Ausbildung im Bereich "Fitness" begonnen und auch abgeschlossen. Dies ergibt
sich aus dem Programm dieses Workshops mit den Hinweis auf den
"Übungsleiter Grundausbildung", der aufbauend, mehrere Teile umfasst und
bei dem am Ende ein Diplom verliehen wird. Es ist für die Unterscheidung
zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung wiederum die Tätigkeit der
Bw als Lehrerin an einer allgemein bildenden höheren Schule
(Sportrealgymnasium) und damit das Berufsbild des ausgeübten Berufes
maßgeblich. Hinsichtlich des Berufsbildes der Bw wird auf die vorherigen
Ausführungen verwiesen. Dieses Berufsbild mit den von der Bw unterrichteten
Fach Leibeserziehungen unterscheidet sich wesentlich von dem eines
"Übungsleiters" im Bereich "Fitness". Dies ergibt sich auch aus dem
(weiten) Begriff Fitness. Dieser umfasst neben der Sportfitness, auch die
Arbeitsfitness, die Freizeitfitness sowie die Alltagsfitness und neben dem
Erwachsenenalter auch das Kindesalter, das Jugendalter sowie das Seniorenalter
und neben der körperlichen (physical) Fitness auch die geistige (mental)
Fitness (siehe www.sportunion.at - Link fitness). Es ist daher auch der
Besuch des 6. Salzburger Fitness-Workshops keine Berufsfortbildung sondern
eine Berufsausbildung im Bereich "Fitness" und daher in den
streitgegenständlichen Jahren nicht abzugsfähig.
Die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen
ergibt sich auch nicht aus den Hinweis
der Parteienvertreterin auf die Lohnsteuerprotokolle 2001 (BMF
3. Juli 2001 070101/15-IV/7/01), deren Anwendung die Parteienvertreter
bereis für den Streitraum als gegeben erachtet, obwohl das BMF in der
Anfragebeantwortung auf § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 2000 Bezug nimmt. Mit dieser im Zuge
des Steuerreformgesetzes 2000 eingeführte Bestimmung sollte die früher
bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen
Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich
abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert
werden (siehe Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar, §
16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Rz 1). Da die durch das
Steuerreformgesetz 2000 eingeführte Bestimmung des
§ 16 Abs. 1. Z 10 erst für Zeiträume ab
1. 1. 2000 und nicht für Zeiträume davor Geltung hat, ist im
gegenständlichen Verfahren (Streitjahre 1998 und 1999) die Rechtslage vor
dem Steuerreformgesetz 2000 anzuwenden und die strenge Differenzierung zwischen
(abzugsfähigen) Fortbildungskosten und (nicht abzugsfähigen)
Ausbildungskosten maßgeblich, die im gegenständlichen Verfahren auch
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zur Nichtabzugsfähigkeit
der geltend gemachten Aufwendungen führt, da nicht abzugsfähige
Ausbildungskosten vorliegen.
Eine Abzugsfähigkeit der geltend gemachten
Aufwendungen unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom
17. 12. 1998, 97/15/0091, ist deshalb nicht möglich, da sich das
Berufsbild einer an einem Sportrealgymnasium in dem Fach Leibeserziehung
unterrichtenden Lehrerin wesentlich von jenem eines staatlichen "Lehrwartes" und
einer "Übungsleiterin" im Bereich "Fitness" unterscheidet. Während die
Bw eine Ausbildung zu einem neuen Beruf im Bereich "Fitness" absolviert hat, hat
sich in dem von der Parteienvertreterin angeführten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes ein als Bautechniker und selbständiger Bauleiter
tätige Steuerpflichtige in einem Bereich fortgebildet, der in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit seinem ausgeübten Beruf gestanden ist. Der
Kursbesuch dieses Steuerpflichtigen (Vorbereitung auf die
Baumeisterprüfung) stellte sich daher als Weiterbildung im erlernten Beruf
dar, während die von der Bw absolvierte Ausbildung im Bereich "Fitness" mit
einer Lehrtätigkeit an einem Sportrealgymnasium insbesondere im Hinblick
auf die von den Schülern und Schülerinnen positiv zu absolvierenden
Prüfungen (Boden- und Geräteturnen, Leichtathletik, Ballspiele und
"Wintersportarten") und die damit verbundene Lehrtätigkeit nicht als
Weiterbildung der Bw in ihrem Beruf anzusehen ist.
Wenn die Parteienvertreterin
anführt, dass auch die Aufwendungen eines Finanzbeamten für einen
Buchhalterlehrgang als Fortbildungskosten vom Höchstgericht eingestuft
worden seien (VwGH 23. 4. 1980, 665/79) und dabei - in Anwendung
der Denkansätze der Behörde - ein neues Berufsbild geschaffen
werde, weil die neuen Kenntnisse für den Finanzbeamten nicht einmal
unmittelbar anwendbar seien, da er in seinem Beruf als Bundesbediensteter wohl
keine laufenden Buchhaltungen führe, so genügt es nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates darauf hinzuweisen, dass im Bereich der
Finanzverwaltung auch Betriebsprüfer ihren Dienst versehen und zur
Ausübung dieser Tätigkeit Buchhaltungskenntnisse von grundlegender
Bedeutung sind und daher die erworbenen Kenntnisse unmittelbar Anwendung
finden.
Der Vorwurf der
Parteienvertreterin, die Behörde habe von der Vorlage einer entsprechenden
Bestätigung der Schule für die Notwendigkeit der besuchten Kurse
Abstand genommen, obwohl dies angeboten wäre, ist im Hinblick auf die
Ausführungen in Beantwortung des Bedenkenvorhaltes vom 20. April 2001
(Seite 2, Punkt 3) nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar deshalb, da die
Parteienvertreterin - entgegen der von ihr vertretenen Ansicht die Vorlage
sei nicht notwendig - diese Bestätigung nur vorgelegt hätte, wenn dies
zu einer positiven Erledigung des Berufungsbegehrens unbedingt notwendig gewesen
wäre. Im übrigen war nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
das Vorgehen der Abgabenbehörde erster Instanz nicht auf einer Vorlage
dieser Bestätigung zu bestehen richtig.
Unverständlich sind die Ausführungen der
Parteienvertreterin, warum die Behörde feststelle, dass der BwIn eine
Tätigkeit als Trainerin angeboten worden wäre, ohne dies näher zu
begründen, wenn sie selbst in Beantwortung des Bedenkenvorhaltes vom
20. April 2001 (4. Absatz, zweiter Satz) ausführt, dass
der BwIn
"eine entsprechende Stelle (Trainer
oder Lehrer)....im Rahmen des Besuches der
Lehrwarteausbildung angeboten" worden sei.
Diese Ausführungen der Parteienvertreterin, dass der
BwIn bereits im Rahmen ihrer Ausbildung im Bereich "Fitness" die
Möglichkeit geboten wurde, in einem neuen Beruf ("Fit/Lehrwart" oder
"Übungsleiterin") tätig zu sein, bestätigt die Ansicht der
Abgabenbehörden, dass die Bw eine Ausbildung zu einem neuen Beruf
absolviert hat und keine als Werbungskosten abzugsfähige Fortbildung im
Rahmen ihrer Tätigkeit als Lehrerin an einer höheren Schule mit dem
Schwerpunkt Sport.
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und
1999 war daher unter Berücksichtung der im Streitraum geltenden Rechtslage
daher abzuweisen.
Salzburg,
14. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0457-S/02
- Stammnummer
- 9847
- Gültig
- 14.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF