Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0066-F/04
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Finanzbediensteten im Zusammenhang mit einem ordentlichen Studium als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-F/04vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2002 und 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., der in den
Berufungsjahren als Finanzbediensteter (gehobener Dienst) bei der Stadt H
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, machte in seinen
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die
Jahre 2002 und 2003 im Zusammenhang mit seinem mit Beginn des
Wintersemesters 1999/2000 begonnenen (berufsbegleitenden) Fernstudium der
Rechtswissenschaften an der J-K-Universität in L - im Verband mit dem
Studienzentrum B - Aufwendungen (Fahrtkosten, Verpflegungskosten,
Breitband-Installationskosten, Online-Gebühren, Kosten für
Fachbücher, Seminar- bzw. Studienbeitrag) in Höhe von insgesamt
5.959,48 € im Jahr 2002 und 4.249,80 € im Jahr 2003 als
Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt
berücksichtigte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden vom
1. bzw. 8. März 2004 die beantragten Studienkosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
nicht als Werbungskosten, weil die beantragten Aufwendungen im Zusammenhang mit
einem ordentlichen Universitätsstudium stünden.
Der Bw. berief dagegen und
führte dazu in seinem umfangreichen Berufungsschriftsatz vom
12. März 2004, auf den im Übrigen verwiesen wird, ua.
Folgendes aus: Er sei vornehmlich mit der Tätigkeit als
Finanzbediensteter und Betriebsprüfer in Steuerangelegenheiten
(Kommunalsteuer, Tourismusbeitrag, Getränkesteuer, Gästetax, usw.)
betraut; weiters sei er für Teile des Mahnwesens, das Exekutionswesen, das
Gewerberegister und Anlaufstelle für Steuerfachfragen
zuständig. Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) seien von
den Einnahmen Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988
in Abzug zu bringen. Werbungskosten im Sinne des
§ 16 EStG 1988 seien die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten seien
nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (idF des
StRefG 2000, gültig ab 1. Jänner 2000,
BGBl. I Nr. 106/1999) auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine
Werbungskosten stellten Aufwendungen dar, die in Zusammenhang mit dem Besuch
einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder in Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stünden
(§ 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz EStG 1988).
Nach Lehre und Rechtsprechung sei bisher unbestritten, dass ein
Hochschulstudium eine Ausbildung darstelle. Stellvertretend für zahlreiche
Erkenntnisse werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.
November 1990, 90/14/0219, verwiesen. Als weitere Voraussetzung werde
nach § 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz
EStG 1988 ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahmen mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit gefordert. Das Anforderungsprofil für einen
Finanzdiensteten im gehobenen Dienst umfasse insbesondere eingehende Kenntnisse
im formellen und materiellen Steuerrecht, der BAO, des jeweiligen
Abgabenverfahrensrechtes, Grundzüge des Handelsrechts, Grundzüge des
bürgerlichen und des öffentlichen Rechts, die Auseinandersetzung mit
Lehre und Rechtsprechung in Steuerangelegenheiten, die Fähigkeit
Sachverhalte der Lebenswirklichkeit zu erfassen, unter juristische
Tatbestände zu subsumieren und deren steuerrechtliche Folgen absehen zu
können. Ein Konnex zwischen seiner beruflichen Tätigkeit und
den Zielen und Inhalten eines Diplomstudiums der Rechtswissenschaften sei somit
gegeben. Es könne angenommen werden, dass der im
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 verwendete
Gesetzesbegriff "ausgeübt", also der enge Zusammenhang zwischen
Ausbildungsmaßnahmen einerseits und seiner beruflichen Tätigkeit
andererseits, erfüllt werde. Würde man ungeachtet dessen dies aber in
ihrem Fall als problematisch ansehen, wäre der etwas unscharfe
Gesetzesbegriff "verwandt" im Sinne "verwandter beruflicher Tätigkeit"
auszulegen. Dazu könnten die amtlichen Erläuterungen (EB) zum
StRefG 2000 herangezogen werden, wobei sich insbesondere in teleologischer
Interpretation die Absicht des Gesetzgebers erkennen lasse. In Art. I Z 3
und Z 10 führten diese ua. aus, dass von einem Zusammenhang mit der
ausgeübten oder verwandten Tätigkeit dann auszugehen sei, wenn die
durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen
Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet
werden könnten. Bei Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher
kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse, zB Einstiegskurse
für EDV, Erwerb des europäischen Computerführerscheines,
Buchhaltung, sei stets von einem Zusammenhang mit der jeweils ausgeübten
(verwandten) Tätigkeit auszugehen. Derartige Kenntnisse seien von
genereller Bedeutung für alle Berufsgruppen, sodass in diesen Fällen
die Prüfung, ob eine konkrete Veranlassung durch den ausgeübten Beruf
gegeben sei, zu entfallen habe. Die Einführenden Erläuterungen und die
Lohnsteuerrichtlinien 1999 ließen erkennen, dass der Gesetzgeber und
die Verwaltungspraxis den Bogen für den Begriff "verwandt" sehr weit
spannen hätte wollen. Die berufliche Tätigkeit eines Finanzbeamten
liege im Verhältnis zu den "Ausbildungsmaßnahmen" Diplomstudium der
Rechtswissenschaften weit "enger" und sei im Sinne des
§ 16 EStG 1988 als "verwandt" anzusehen; den Voraussetzungen
des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erster Satz
werde entsprochen.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
normiere, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein
bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stünden, keine Werbungskosten darstellten. Die
bisher zu dieser Gesetzesstelle veröffentlichte Lehre
(Doralt4,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 203/3 zu
§ 16 EStG 1988; Temm, Sind Studiengebühren für ein
Universitätsstudium Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten?, SWK 2000,
Seiten 691 ff) sehe diesen Ausschluss als problematisch an. Der
Gesetzgeber differenziere zwischen Aufwendungen für ordentliche Studien
gemäß
§ 4 Z 2 Universitäts-StudienG,
die nicht abzugsfähig seien, einerseits und zwischen abzugsfähigen
Aufwendungen für Fachhochschulen, Pädagogische Akademien,
Sozialakademien, die Militärakademie, Universitätslehrgänge und
postgraduale Studien (zB Master of Business Administration), die
Verwaltungsakademie und die Beamtenaufstiegsprüfung andererseits. In
der österreichischen Verfassung sei ua. der Gleichheitsgrundsatz verankert.
Dies ergebe sich insbesondere aus Art 2 StGG ("Vor dem Gesetze sind
alle Staatsbürger gleich") und aus Art. 7 B-VG ("Alle
Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich..."). Der Verfassungsgerichtshof
stelle in den von ihm entwickelten Prüfungsformeln darauf ab, dass der
Gleichheitsgrundsatz nur "sachlich gerechtfertigte"
Differenzierungen zulasse. Insbesondere spiele die Sachlichkeit von gesetzlichen
Differenzierungen vor allem dann eine Rolle, wenn ein Gesetz eine Regel mit
bestimmten Ausnahmen festlege.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 normiere,
dass Aus- und Fortbildungskosten - als Regel - grundsätzlich Werbungskosten
darstellten, aber als Ausnahme Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemein bildenden höheren Schule oder in Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stünden, nicht abzugsfähig sein
sollten. Der Gesetzgeber sei durch den Gleichheitssatz verpflichtet, an gleiche
Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen; unterschiedliche
Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre
Grundlage hätten, seien gleichheitswidrig. Wie schon
ausgeführt, seien bei einem Hochschulstudium alle Voraussetzungen zur
Erfüllung des Tatbestandes Ausbildung im Sinne des EStG 1988, wie auch
bspw. bei einem Fachhochschulstudium gegeben. Eine unterschiedliche Behandlung
durch den Gesetzgeber bedürfe somit Unterschiede im Tatsächlichen bzw.
Umständen, die eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung erkennen
lassen würden. Betrachte man die Entwicklung der mit dem StRefG 2000
mit Wirkung ab 1. Jänner 2000 eingeführten Z 10 des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 und versuche man, zu
erforschen, welche sachlich gerechtfertigte Differenzierung in der
steuerlichen Behandlung zwischen Hochschulstudium einerseits und
Fachhochschulstudium (bzw. PÄDAK; Sozialakademien, Militärakademie,
Universitätslehrgänge und postgraduale Studien, Verwaltungsakademie
und Beamtenaufstiegsprüfung) andererseits gewollt (gewesen) sei, ergebe
sich folgendes Bild: Der neugefasste
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 habe offenbar
seinen Ursprung in den Beratungen der Steuerreformkommission zum
StRefG 2000 (konstituierende Sitzung vom 3. April 1997). Die
Kommission habe die seinerzeitige Abgrenzung der bei den Werbungskosten
angesiedelten Weiterbildung zu der steuerlich nicht zu berücksichtigenden
Ausbildung einerseits als schwierig und andererseits in ihren Ergebnissen als
unbefriedigend erachtet. Weiters sei reklamiert worden, dass der Aufstieg in
eine - auch in derselben Berufssparte liegende - höhere Ausbildungsebene
nicht berücksichtigt worden sei, geschweige denn eine wirtschaftlich noch
so sinnvolle Umschulung in eine andere Berufssparte. Nehme man an, der
Gesetzgeber sei von der Annahme ausgegangen, eine allgemein bildende höhere
Schule (AHS) und auch eine Universität vermittelten in der Regel nur
Kenntnisse, "die überwiegend unter nichtabzugsfähige Aufwendungen
gemäß
§ 20 EStG 1988 zu subsumieren seien", so
sei dem entgegen zu halten, dass unter das Abzugsverbot des
§ 20 leg. cit. nur solche Bildungsmaßnahmen fallen
könnten, die weder eine Ausbildung noch eine Fortbildung darstellen
könnten, also Kenntnisse, die nur von allgemeiner Natur seien oder in
keinem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stünden bzw.
keine Verwandtschaft mit dieser aufwiesen. Ein Motiv für die
Differenzierung durch den Gesetzgeber könne allenfalls noch im Bestreben,
durch die Gesetzesänderung eine Aufkommensneutralität zu erreichen,
liegen, sei doch durch die geänderte Gesetzeslage im
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 die bisherige
Absetzmöglichkeit für die Kosten eines qualifizierten Zweitstudiums
eingeschränkt worden. Das Ziel, eine Aufkommensneutralität zu
erreichen, sei keinesfalls eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung der
Absetzmöglichkeit von Aufwendungen für ein Fachhochschulstudium
einerseits und eines ordentlichen Universitätsstudium andererseits.
Ernennungserfordernis für einen Dienstposten in der Verwendungsgruppe
A 1 (Höherer Dienst) sei nach dem Dienstrecht für
Gemeindebedienstete § 9 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes
idgF ua. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung.
Sein Ziel sei es, das Ernennungserfordernis für die
Verwendungsgruppe A 1 zu erreichen und sich damit ein besseres berufliches
Fortkommen zu sichern. Er folgere schließlich daraus, dass das
Abzugsverbot des § 16 Abs. 1 Z 10 letzter
Satz EStG 1988 eine Verletzung des verfassungsgesetzlich verankerten
Grundrechtes des Art. 7 Abs. 1 B-VG und
Art. 2 StGG darstelle. Er beantrage daher die Anerkennung der
als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen.
Auf Antrag des Bw. legte das
Finanzamt die gegenständliche Berufung ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Werbungskosten sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und (ab dem Jahr 2003) auch Aufwendungen für
umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen
Berufsfeld ermöglichen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die
im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule
oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen
(BGBl. I Nr. 106/1999 ab dem Jahr 2000).
Nach der im Berufungszeitraum
geltenden Rechtslage sind somit unabhängig vom Zusammenhang mit der
ausgeübten (verwandten) Tätigkeit bzw. mit einer
Umschulungsmaßnahme im obigen Sinne Aufwendungen für den Besuch einer
allgemein bildenden höheren Schule oder für ein Hochschulstudium, das
sind ordentliche Studien gemäß
§ 4 Z 2
Universitäts-Studiengesetz, BGBl. Nr. 48/1997, nämlich
Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien, Diplomstudien und Doktoratsstudien, und
für die Studienberechtigungsprüfung für diese Studien nicht
abzugsfähig.
Die Kosten eines ordentlichen
Studiums können somit auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das
Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage
für die Berufsausbildung darstellen.
Da im Berufungsfall unstrittig
ist, dass der Bw. in den Berufungsjahren ein ordentliches
Universitätsstudium betrieb, konnten die in diesem Zusammenhang geltend
gemachten, strittigen Aufwendungen nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf die behauptete
Verfassungswidrigkeit der zitierten Gesetzesbestimmung ist zu sagen, dass die
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht
den Verwaltungsbehörden und somit auch nicht dem unabhängigen
Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG), sondern unter
Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof
obliegt. Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren
Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Z 2 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
- § 1 Abs. 1 UFSG, Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002
- Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
BetriebsprüferinWerbungskostenStudienkostenordentliches StudiumHochschulstudiumVerfassungswidrigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0066-F/04
- Stammnummer
- 8878
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF