…zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wenn keine andere Person nach dem 1. Satz anspruchsberechtigt ist. Des Weiteren gilt die Haushaltszugehörigkeit dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend…
…den betreffenden Zeiträumen im Inland aufgehalten haben noch ob diese dem Haushalt des Bw. (und seiner Ehegattin) zugehörig waren bzw. wer für den Fall des Nichtbestehens einer Haushaltszugehörigkeit überwiegend die Unterhaltskosten für die betreffenden Kinder getragen hat. Ebenso unterblieben Feststellungen, ob die Kinder des Bw…
…unerheblich (vgl. ARD-HB 1985, 5 "Haushaltszugehörigkeit oder überwiegende Kostentragung als Anspruchsvoraussetzung"; VwGH 15. 12. 1954, 2223/54), wie die Herkunft der hierfür benötigten Mitteln. Um beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, sind daher zunächst die tatsächlichen Kosten, die für…
… 2 Abs. 2 2. Satz Familienlastenausgleichsgesetz hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt ist. Dies trifft jedenfalls auf die Beschwerdeführerin zu. In diesem Zusammenhang wird…
…er wiederum auf die Tatsache der wöchentlich wechselnden Haushaltszugehörigkeit des Kindes und tätigt Aussagen zur Finanzierung des Unterhalts des Kindes. Auf ein Ersuchen des Finanzamtes, einen Nachweis zu erbringen, dass sich das Kind im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich überwiegend in seinem Haushalt aufgehalten habe (eventuell auch…
…die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Das heisst, es wäre jedenfalls grundsätzlich zu ermitteln gewesen, ob die Bw überwiegend die Unterhaltskosten für ihren nicht mehr haushaltszugehörigen Sohn…
…der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des EWR nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (wie obige Verordnungen) dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten ist. Im gegenständlichen Fall ist jedoch keine Haushaltszugehörigkeit iS obiger Bestimmung gegeben, jedoch trägt der Antragsteller die Unterhaltskosten überwiegend (…
…Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt…
…bestritten. An der Haushaltszugehörigkeit in der von der Mutter angemieteten Wohnung ändert auch die Tatsache nichts, dass zum Zwecke der Berufsausbildung (Lehre) überwiegend eine Personalunterkunft des Lehrbetriebes benützt wird, regelt doch § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 ausdrücklich, dass die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben…
…das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind nach dessen Abs. 5 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt…
…Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen…
…Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. 2.1 Haushaltszugehörigkeit…
…weshalb sie bei der Behilfenbezieherin nicht mehr haushaltszugehörig wäre. Auch würde die Beihilfenbezieherin die Kosten des Unterhaltes ihrer Tochter nicht überwiegend tragen. Ein Familienbeihilfenanspruch hätte daher ab Juli 2002 nicht mehr bestanden. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid führte der Vertreter der Familienbeihilfenbezieherin…
…nicht gerechnet werden können. Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führt die Berufungswerberin zusammenfassend aus, dass sie faktisch den überwiegenden Unterhalt trägt und zur Aufrechterhaltung des Kontaktes des Kindes mit ihren engsten Verwandten und Geschwistern zählen auch die Kosten für die Besuchsfahrten. Es könne auch nicht sein…
…begründe. Das Finanzamt gewährte die Familienbeihilfe erst ab August 2008, für den Monat Juli 2008 bestehe wegen der zu Monatsbeginn bestehenden Haushaltszugehörigkeit bei der Pflegemutter kein Anspruch. In seiner Berufung führte der Antragsteller aus, er erhebe Anspruch auf "die anteilige Familienbeihilfe ab 4.7.d…
…habe, weshalb entscheidungswesentliche Umstände, wie zB das tatsächliche Vorliegen einer Berufsausbildung, der Haushaltszugehörigkeit bzw überwiegenden Kostentragung oder eines eventuellen Beihilfenbezuges in einem anderen Staat der Europäischen Union, nicht geprüft bzw festgestellt worden seien. Mit 30. Juni 2011 wurde vom Finanzamt ein neuerlicher Rückforderungsbescheid erlassen. Das…
…im gegenständlichen Fall sehr wohl von einer Haushaltszugehörigkeit des Sohnes der Bw. beim in Polen in S, lebenden Vater auszugehen ist. Schließlich hat die Bw. bis dato, trotz Vorhalt, auch nicht nachweisen oder glaubhaft machen können, dass sie tatsächlich die überwiegende Kostentragung trifft. Denn die…
…Ehegatte der Berufungswerberin geht in Italien keiner Beschäftigung nach und hat daher keinen Anspruch auf italienische Familienleistungen. Die Unterhaltskosten für die beiden Kinder werden nach der Aktenlage weitaus überwiegend wenn nicht sogar ausschließlich von der Berufungswerberin getragen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 5 Abs…
…das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind nach dessen Abs. 5 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt…
…Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt…