…zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wenn keine andere Person nach dem 1. Satz anspruchsberechtigt ist. Des Weiteren gilt die Haushaltszugehörigkeit dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend…
…zu ergänzen. Wesentlichstes Beweismittel zur Frage, wo die Kinder im jeweiligen Rückforderungszeitraum haushaltszugehörig gewesen sind bzw. wer diesen bei Fehlen einer Haushaltszugehörigkeit überwiegend Unterhalt geleistet hat, ist eine entsprechende Auskunft der Kinder. Diese wurden bisher nach der Aktenlage nicht gehört. Die schriftliche Erklärung von ***5…
…den betreffenden Zeiträumen im Inland aufgehalten haben noch ob diese dem Haushalt des Bw. (und seiner Ehegattin) zugehörig waren bzw. wer für den Fall des Nichtbestehens einer Haushaltszugehörigkeit überwiegend die Unterhaltskosten für die betreffenden Kinder getragen hat. Ebenso unterblieben Feststellungen, ob die Kinder des Bw…
…5]*** ***[3]***, b) das Einkommen von ***[5]*** ***[3]***, c) die Höhe der Unterhaltsleistungen der Beschwerdeführerin. Nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und der maßgebenden Rechtsgrundlagen führte das Bundesfinanzgericht unter anderem aus: Haushaltszugehörigkeit oder überwiegende Kostentragung Anspruchsvoraussetzung Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf…
…Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. § 2 Abs. 5 FLAG 1967 lautet: Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit…
…das Fehlen eindeutiger Beweise haben zu einer Entscheidung zu Lasten des Antragstellers oder der Antragstellerin zu führen. Nach den Bestimmungen des FLAG 1967 besteht nämlich für den Fall, dass die Unterhaltskosten (bei fehlender Haushaltszugehörigkeit) nicht überwiegend durch die Eltern getragen werden, einen Eigenanspruch des Kindes (…
…Der erste Satz der genannten Bestimmung trifft eine Aussage darüber, dass, selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe des Monats eintreten (beispielsweise die Geburt des Kindes oder hier überwiegende Haushaltszugehörigkeit), die FB trotzdem bereits ab dem 1. des Monats gebührt (vgl VwGH 28.11.2007…
…unerheblich (vgl. ARD-HB 1985, 5 "Haushaltszugehörigkeit oder überwiegende Kostentragung als Anspruchsvoraussetzung"; VwGH 15. 12. 1954, 2223/54), wie die Herkunft der hierfür benötigten Mitteln. Um beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, sind daher zunächst die tatsächlichen Kosten, die für…
… 2 Abs. 2 2. Satz Familienlastenausgleichsgesetz hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt ist. Dies trifft jedenfalls auf die Beschwerdeführerin zu. In diesem Zusammenhang wird…
…er wiederum auf die Tatsache der wöchentlich wechselnden Haushaltszugehörigkeit des Kindes und tätigt Aussagen zur Finanzierung des Unterhalts des Kindes. Auf ein Ersuchen des Finanzamtes, einen Nachweis zu erbringen, dass sich das Kind im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich überwiegend in seinem Haushalt aufgehalten habe (eventuell auch…
…die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Das heisst, es wäre jedenfalls grundsätzlich zu ermitteln gewesen, ob die Bw überwiegend die Unterhaltskosten für ihren nicht mehr haushaltszugehörigen Sohn…
…der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des EWR nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (wie obige Verordnungen) dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten ist. Im gegenständlichen Fall ist jedoch keine Haushaltszugehörigkeit iS obiger Bestimmung gegeben, jedoch trägt der Antragsteller die Unterhaltskosten überwiegend (…
…Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt…
…bestritten. An der Haushaltszugehörigkeit in der von der Mutter angemieteten Wohnung ändert auch die Tatsache nichts, dass zum Zwecke der Berufsausbildung (Lehre) überwiegend eine Personalunterkunft des Lehrbetriebes benützt wird, regelt doch § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 ausdrücklich, dass die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben…
…das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind nach dessen Abs. 5 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt…
…Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen…
…Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. 2.1 Haushaltszugehörigkeit…
…weshalb sie bei der Behilfenbezieherin nicht mehr haushaltszugehörig wäre. Auch würde die Beihilfenbezieherin die Kosten des Unterhaltes ihrer Tochter nicht überwiegend tragen. Ein Familienbeihilfenanspruch hätte daher ab Juli 2002 nicht mehr bestanden. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid führte der Vertreter der Familienbeihilfenbezieherin…
…seit 04.01.2022 bei der Kindesmutter gemeldet. Eine überwiegende Kostentragung wurde nicht nachgewiesen. Eine Haushaltszugehörigkeit ist daher nicht gegeben. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 1.7.2022 stellte der Bf Vorlageantrag: Meine Beschwerde v. 2.05.2022: Da mich meine…
…Nichterfüllung der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 (Haushaltszugehörigkeit) oder infolge Nichterfüllung der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 (überwiegende Unterhaltskostentragung) versagt wird, geht aus dem Bescheid nicht hervor. Deshalb ist der Rückforderungsbescheid rechtswidrig, da aus diesem nicht hervorgeht…