Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2629-W/08
Kein Familienbeihilfenanspruch bei fehlender Haushaltszugehörigkeit und nicht überwiegender Kostentragung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2629-W/08vom 08.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Kind wird nicht überwiegend auf Kosten einer Person unterhalten, wenn diese Person weniger als die Hälfte der gesamten Unterhaltskosten des Kindes trägt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend Abweisung eines Antrages auf
Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2004 bis Dezember 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 wies das Finanzamt Wien
12/13/14 Purkersdorf den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) auf Zuerkennung der
Familienbeihilfe für die Monate September bis Dezember 2004 hinsichtlich
des Kindes AD, geb. XXXX, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass laut
Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 14.5.2007 ein monatlicher
Unterhaltsbedarf für A iHv € 700,00 für den o.a. Zeitraum
ermittelt worden sei und die nachweisliche Unterhaltsleistung der Bw. im
Zeitraum September bis Dezember 2004 nur € 280,00 monatlich betragen
habe. Daher habe sie nicht überwiegend (in Bezug auf die tatsächlichen
Unterhaltskosten) Unterhalt geleistet.
In der Berufung gegen den Abweisungsbescheid des
Finanzamtes stellte die Bw. den Unterhaltsbedarf ihres Sohnes A von
€ 700,00 für den Zeitraum September bis Dezember 2004 aus
folgenden Erwägungen in Frage:
Der Unterhaltsbedarf sei erst im Jahr 2007 erfragt und
für die genannten vier Monate nicht im Detail nachgeprüft
worden. Im Jahr 2004 hätten in der Wohnung in der Str M, C und AD
gelebt. Der Kindesvater HD sei dort gemeldet gewesen. Ihre Söhne A
und C hätten die Wohnung im Frühjahr 2003 gemietet und die Ablöse
gezahlt. Sie hätten daher eigenes Vermögen besessen. Da sich
der Kindesvater zur Zeit der Mietvertragsunterzeichnung in Nicaragua befunden
habe, hätte er auch die Wohnung nicht anmelden können. Erst im
Zeitpunkt seiner Pensionierung Ende 2003 sei die Meldung beim Meldeamt im 10.
Bezirk erfolgt. Die Wohnungsmiete habe inkl. Betriebskosten
€ 280,00 betragen.
Unklar sei daher: weshalb AD die Hälfte der
Wohnungskosten zu bestreiten hatte (Nutzung durch drei bis vier Personen)
und wie bei inkludierten Betriebskosten noch monatlich € 100,00
Betriebskosten pro Person (ohne Telefon- und TV-Gebühren) anfallen
können.
Die Familienbeihilfe sei im Jahr 2004 nicht von A , sondern
von HD bezogen worden
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Folgender
Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:
Der am XXXX
geborene Sohn der Bw., AD , studiert seit September 2004 an der Universität
für Bodenkultur Wien Kulturtechnik und Wasserwirtschaft. Im Studienjahr
2004/2005 absolvierte er 20 Semesterstunden.
AD ist im Jahr
2003 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und wohnte im
streitgegenständlichen Zeitraum September bis Dezember 2004 gemeinsam mit
seinem Bruder C in W. An dieser Adresse war auch der geschiedene Ehegatte der
Bw. und Kindesvater MR DI HD polizeilich gemeldet, hielt sich aber seit
Anfang/Mitte 2004 - von einem rund einmonatigen Aufenthalt/Jahr abgesehen -
ständig in Nicaragua auf (siehe Einspruch vom 5.7.2007 gegen den bedingten
Zahlungsbefehl vom 5.10.2006, GZ 14 C 191/06h, Beschluss des Bezirksgerichtes
Favoriten vom 14.5.2007, 14 Fam 10/05 k - 63). Die Bw. bewohnt ein Haus
in Wien, St. Hgasse 3.
Die
Familienbeihilfe wird seit dem Jahr 2003 bis laufend vom geschiedenen Ehegatten
der Bw. bezogen.
Laut
Feststellungen im Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 14.5.2007, 14 Fam
10/05 k - 63 , hat AD im Zeitraum 1.9.2004 bis 31.12.2004 von seinem Vater
Unterhaltsleistungen iHv € 1.010,00 erhalten. Die Bw. wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21.12.2007, GZ 45 R 508/07z,
für diesen Zeitraum zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von
€ 280,00 verpflichtet. Weiters wurde eine Unterhaltsverpflichtung des
Vaters HD iHv € 614,00 festgestellt.
2. Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre
minderjährigen Kinder.
Nach Abs. 2
leg. cit. hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes
Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gem. Abs. 5
leg. cit. gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt.
Wie sich aus
Abs. 2 der eben dargestellten Bestimmung ergibt, knüpft der Anspruch auf
Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes
an.
Die Bedingungen
einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG
näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf
die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft an (vgl. das Erkenntnis vom
18. März 1997, 96/14/0006).
Sachverhaltsmäßig
ist unbestritten, dass eine gemeinsame Haushaltsführung zwischen Mutter und
Sohn nicht vorliegt. Es kann aber auch nicht von einem Zusammenleben in
einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Vater ausgegangen werden, weil
sich dieser im genannten Zeitraum laut eigenen Angaben ständig in Nicaragua
aufgehalten hat (die polizeiliche Meldebestätigung stellt lediglich ein -
widerlegbares - Indiz für das Bestehen einer Wohngemeinschaft dar und ist
nicht geeignet, einen vollen Beweis über die tatsächlichen
Verhältnisse zu liefern (VwGH vom 23. Feber 1981, 17/1388/80)).
Es ist daher im
vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Sohn der Bw. in der Wohnung in W ,
einen eigenen Haushalt geführt hat und eine Haushaltszugehörigkeit
für den strittigen Zeitraum weder beim Vater noch bei der Mutter
vorlag.
Somit ist iSd
§ 2 Abs. 2 FLAG entscheidend, wer überwiegend die
Unterhaltskosten für das Kind trägt.
Nach
der Rechtsprechung des VwGH wird ein Kind nur dann überwiegend auf Kosten
einer Person unterhalten, wenn diese Person mehr als die Hälfte der
Unterhaltskosten des Kindes trägt (VwGH 22.9.1980, Zl 2842/78).
Ob eine Person
die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt
einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den
Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum
und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person
tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab.
Mit dem im
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 verwendeten Begriff Unterhaltskosten sind nicht der
gesetzliche, notwendige, angemessene oder der gerichtlich festgelegte Unterhalt
angesprochen, sondern die tatsächlichen Unterhaltskosten. Ob zu deren
Tragung eine Verpflichtung bestand, ist ebenso unerheblich (vgl. ARD-HB 1985, 5
"Haushaltszugehörigkeit oder überwiegende Kostentragung als
Anspruchsvoraussetzung"; VwGH 15. 12. 1954, 2223/54), wie die Herkunft der
hierfür benötigten Mitteln.
Um beurteilen
zu können, wer die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend
trägt, sind daher zunächst die tatsächlichen Kosten, die für
den Unterhalt des Kindes aufgewendet werden, zu ermitteln. Zu den
Unterhaltskosten gehören alle Kosten zur Deckung der Bedürfnisse des
Kindes entsprechend § 140 ABGB, also insbesondere die Kosten der Nahrung,
der Bekleidung, der Wohnung mit Licht und Heizung, der Körperpflege, der
ärztlichen Behandlung, der Heilmittel und der Pflege in
Krankheitsfällen, einer Erholungsreise, des Unterrichtes und der
Berufsausbildung, der Befriedigung angemessener geistiger Bedürfnisse und
Unterhaltungen und vieles mehr. Diese Kosten sind grundsätzlich unter
Mitwirkung des Familienbeihilfenwerbers konkret zu ermitteln.
Im Verfahren
vor dem Bezirksgericht Favoriten wurde der Unterhaltsbedarf des AD mit einem
monatlichen Betrag iHv € 700,00 wie folgt ermittelt (im
Rekursverfahren wurde der Unterhaltsbemessung der doppelte Regelbedarf iHv
€ 894,00 zu Grunde gelegt):
|
Monatliche
Miete (Hälfte der Gesamtmiete)
|
€
|
140,00
|
Monatliche
Betriebskosten (Hälfte der gesamten BK von € 200,00)
|
€
|
100,00
|
Telefon
|
€
|
40,00
|
TV
|
€
|
20,00
|
Lebensmittel
|
€
|
200,00
|
Freizeitbedarf
(exklusive Kleidung)
|
€
|
200,00
|
gesamt
|
€
|
700,00
Ausgehend von dem vom Bezirksgericht ermittelten
Unterhaltsbedarf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass AD
zusätzlich die Studiengebühren für das Wintersemester 2004 iHv
€ 378,22 zu tragen hatte (siehe Beschluss des BG Favoriten vom
14.5.2007, 14 Fam 10/05 k - 63) werden daher in freier Beweiswürdigung gem.
§ 167 BAO die tatsächlichen Unterhaltskosten für den
strittigen Zeitraum vom UFS in Höhe von rund € 800,00
geschätzt.
Dem Vorbringen der Bw., dass der Unterhaltsbedarf ihres
Sohnes A für die Monate September bis Dezember 2004 nicht im Detail
nachgeprüft worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Ermittlung der
diesbezüglichen Aufwendungen auf den glaubwürdigen Aussagen des AD und
den vorgelegten unbedenklichen Kontoauszügen im Verfahren vor dem
Bezirksgericht Favoriten basiert.
Wenn die Bw. -
wie bereits im gerichtlichen Unterhaltsverfahren - einwendet, dass im Jahr 2004
nicht nur ihre Söhne A und C D in der Wohnung in der Str gelebt haben,
sondern auch M D Mitbewohnerin der Wohnung gewesen sein soll, so ist dieses
Vorbringen nicht geeignet, einen geringeren Unterhaltsbedarf des AD
darzutun.
Abgesehen
davon, dass nach den Feststellungen im gerichtlichen Verfahren AD die
Hälfte der gesamten Wohnungskosten zu bestreiten hatte, lässt der
Umstand, dass eine Wohnung allenfalls von einem weiteren Mitbewohner genutzt
wird, nicht zwingend auf eine finanzielle Beteiligung desselben an den
Mietkosten schließen. Es kann daher nicht als erwiesen angenommen werden,
dass auch M D einen Anteil der Wohnungskosten getragen hat.
Die Vorlage
einer E-Mail vom 6. Dezember 2002, aus welcher ersichtlich ist, dass die in Rede
stehende Wohnung im Jahr 2002 um eine Monatsmiete inkl. Betriebskosten iHv
€ 280,00 zur Vermietung angeboten wurde, ist - abgesehen davon, dass
daraus nicht zwingend eine Vermietung zu den angebotenen Konditionen abgeleitet
werden kann - kein geeigneter Nachweis für die tatsächlich im Zeitraum
September bis Dezember 2004 entrichteten Wohnungsaufwendungen
(diesbezüglich wird auf die im gerichtlichen
Unterhaltsfestsetzungsverfahren getroffenen Feststellungen verwiesen).
Aber selbst
wenn die Betriebskosten iHv € 100,00 bei der Schätzung der
Unterhaltskosten keine Berücksichtigung finden würden, errechnet sich
immer noch ein Betrag iHv € 700,00 als tatsächliche Kosten des
Unterhaltes, so dass auch dieser Einwand der Berufung nicht zum Erfolg zu helfen
vermag, zumal die Bw. im strittigen Zeitraum weniger als € 350,00 an
Unterhalt an ihren Sohn gezahlt hat.
Dass die Bw. in
den Monaten September bis Dezember 2004 insgesamt geringfügig höhere
Zahlungen geleistet hat als der Kindesvater (dieser hat für den gleichen
Zeitraum nachweislich € 1.010,00 an Unterhaltsleistungen für AD
erbracht) ist für die Entscheidung des gegenständlichen Falles nicht
von Bedeutung. Tatsache ist nämlich, dass der Sohn der Bw. bei ihr nicht
haushaltszugehörig ist und die Bw. auch nicht überwiegend zum
Unterhalt des Sohnes beigetragen hat. Es besteht daher für die Bw. nach der
eindeutigen und klaren Bestimmung des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 kein
Familienbeihilfenanspruch.
Wien, am 8.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2629-W/08
- Stammnummer
- 37220
- Gültig
- 08.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF