Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0139-G/05
Beihilfenanspruch bei Haushaltszugehörigkeit zu beiden getrennt lebenden Elternteilen in einem Monat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0139-G/05vom 30.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Führen beide Elternteile einen gemeinsamen Haushalt, bestimmt § 2 Abs. 5 FLAG 1967 im letzten Absatz, dass das Kind zu beiden Elternteilen als haushaltszugehörig gilt. § 2a FLAG 1967 normiert für diesen Fall, dass der Beihilfenanspruch des Elternteiles der den Haushalt überwiegend führt, dem des anderen Elternteiles vorgeht.
Eine dieser Regelung entsprechende ist dem FLAG für den Fall, das die beiden Elternteile keinen gemeinsamen Haushalt führen, das Kind aber (nacheinander) zu beiden Elternteilen in einem Monat haushaltszugehörig ist, fremd.
Es ist daher nach der Anordnung in § 10 Abs.2 FLAG 1967 zu prüfen, welchem der beiden Elternteile in einem derartigen Fall die Familienbeihilfe zusteht. Dies wird in letzter Konsequenz der Elternteil sein, dessen Haushalt das Kind am Monatsersten angehört.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 1. Dezember 2004, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 19. November 2004,
betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind, für den Zeitraum vom 1. Februar 2004
bis 30. Juni 2004, entschieden:
Der Berufung wird hinsichtlich
der Monate Februar 2004, März 2004 und Juni 2004 Folge gegeben.
Hinsichtlich der Monate April 2004 und Mai 2004 wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am 13. Juli 2004 bei seinem
zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für seinen im Spruch genannten Sohn für die Zeit ab
1. Februar 2004 eingebracht. Das in der Folge durchgeführte
Ermittlungsverfahren ergab, dass das Kind in der Zeit vom 5. Jänner
2004 bis zum 6. Juli 2004 nur am Wohnsitz der Mutter mit Hauptwohnsitz
gemeldet war, aber sich, wöchentlich wechselnd, tatsächlich sowohl am
Wohnsitz der Mutter als auch am Wohnsitz des Berufungswerbers aufgehalten hatte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
19. November 2004 wurde der Antrag vom Finanzamt insoweit mit der
Begründung abgewiesen, dass der Berufungswerber keinen Nachweis über
den überwiegenden Aufenthalt in seinem Haushalt erbracht habe, und folglich
für die Monate Februar bis Juni 2004 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestanden habe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
erläutert der Berufungswerber, weshalb das Kind in der genannten Zeit nur
bei der Mutter und nicht auch bei ihm gemeldet gewesen war. Weiters verweist er
wiederum auf die Tatsache der wöchentlich wechselnden
Haushaltszugehörigkeit des Kindes und tätigt Aussagen zur Finanzierung
des Unterhalts des Kindes.
Auf ein Ersuchen des Finanzamtes, einen Nachweis zu
erbringen, dass sich das Kind im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich
überwiegend in seinem Haushalt aufgehalten habe (eventuell auch durch
Vorlage eines Schülerfreifahrausweises, aus dem hervorgeht, von wo aus die
Schule besucht wurde), teilte der Berufungswerber mit Schreiben vom
21. Jänner 2005 mit, dass die Schülerfreifahrt infolge schlechter
Verkehrsverbindungen nie beantragt worden sei. Er habe das Kind täglich in
die Schule gebracht und von dort wieder abgeholt. Er könne auch keine
weiteren Nachweise erbringen und ersuchte um Vorlage seiner Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat.
Über Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates
(Ermittlungsauftrag vom 1. Dezember 2006) wurde der Berufungswerber vom
Finanzamt mit Schreiben vom 24. Jänner 2007 um Ergänzung des
Sachverhaltes gebeten: "Wir ersuchen um
Nachweis, wo sich die persönlichen Sachen (z. B. Schuhe, Sommer- und
Winterbekleidung, Sportgeräte etc.) von R. im Zeitraum 2-6/2004 befanden
und welche Sachen jeweils von einem zum anderen Elternteil mitgenommen
wurden.
In welchem Zeitrum von
2-4/2004 hielt sich R. tatsächlich bei Ihnen auf. Bitte schildern Sie den
Vorgang so genau wie möglich und legen Sie alle noch vorhandenen Nachweise
bei."
Dieses Schreiben ließ der Berufungswerber
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe (unter anderem) für minderjährige Kinder.
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat nach
dessen Abs. 2 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person,
zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten
für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind
dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung ein Wohnung mit dieser Person teilt.
Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, dass
das anspruchsvermittelnde Kind nur zum Haushalt eines Elternteiles gehört
hätte und beim anderen Elternteil jeweils nur zu Besuch gewesen wäre.
Die entsprechenden Fragen im Vorhalt des Finanzamtes vom 24. Jänner
2007 blieben jedenfalls unbeantwortet. Der Unabhängige Finanzsenat hat
daher davon auszugehen, dass das Kind tatsächlich im Wechsel eine Woche
beim Kindesvater und eine Woche bei der Kindesmutter verbracht hat, und dabei
bei einheitlicher Wirtschaftsführung durch Vater oder Mutter deren
jeweilige Wohnung geteilt hat. Das Kind war daher im Wechsel eine Woche zum
Berufungswerber und eine Woche zur Mutter haushaltszugehörig.
Das Gesetz sieht für den Fall, dass die beiden
Elternteile einen gemeinsamen Haushalt führen, vor, dass das Kind bei
beiden Elternteilen als haushaltszugehörig gilt (§ 2 Abs. 5
letzter Absatz FLAG 1967). In § 2a FLAG 1967 ist für diesen Fall
weiter normiert, dass der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt
überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vorgeht. Ein
gemeinsamer Haushalt der Eltern lag in der maßgeblichen Zeit aber ohne
jeden Zweifel nicht vor, sodass der Frage, wer den Haushalt überwiegend
geführt hat, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen kann.
Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass
Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe immer ein Kalendermonat ist,
dass für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt werden
darf (§ 7 FLAG 1967), und dass auch für einen Monat
Familienbeihilfe nur einmal gebührt (§ 10 Abs. 4 FLAG 1967), ist
nun zu klären, wem von den beiden Elternteilen Familienbeihilfe für
jeden einzelnen der Monate Februar bis Juni 2004 tatsächlich
zusteht.
Den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die
Familienbeihilfe (hier: die Haushaltszugehörigkeit) in einem Kalendermonat
wegfallen oder neu begründet werden, regelt § 10 Abs. 2 FLAG 1967
wie folgt:
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats
gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt
werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem
eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Da der Berufungswerber dem Ersuchen, genau bekannt zu
geben, wann sich das Kind tatsächlich in seinem Haushalt aufgehalten hat,
nicht nachgekommen ist, muss der Unabhängige Finanzsenat diese
entscheidungswesentliche Frage ausschließlich nach der Aktenlage
beantworten. Dabei ist vorweg davon auszugehen, dass die am 18. Dezember
2003 vor Gericht geschlossene Vereinbarung, dass das Kind im Wechsel eine Woche
beim Kindesvater und eine Woche bei der Kindesmutter verbringen soll, auch
tatsächlich eingehalten wurde. Der Beginn dieser wechselnden
Haushaltszugehörigkeit ist nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenats auf Grund der am 5. Jänner 2004 am Wohnsitz der Mutter
erfolgten Meldung mit diesem Tag, dem 5. Jänner 2004, anzunehmen. Von
Bedeutung ist weiters, an welchem Wochentag sich der Wechsel vom Haushalt des
Vaters in den Haushalt der Mutter und umgekehrt tatsächlich vollzogen hat.
Auch diese Frage kann, mangels erfolgter Angaben durch den Berufungswerber, nur
nach deren Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Dabei kann auf die
Vereinbarungen der Eltern zur Ausübung des Besuchsrechtes der Mutter, wie
sie am 22. Juni 2004 vor Gericht erfolgt sind, zurückgegriffen werden:
hier hat sich die Mutter verpflichtet, das Kind "am Montag in der Früh zur
Schule zu bringen". Der Unabhängige Finanzsenat kann daher davon ausgehen,
dass sich auch der wöchentliche Wechsel in der Zeit davor jeweils "am
Montag in der Früh" vollzogen hat.
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall
angewendet, ergibt sich folgendes Bild:
Am 1. Februar 2004 gehörte das Kind zum Haushalt
des Vaters, sein an diesem Tag bestehender Beihilfenanspruch erlosch daher
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 erst mit Ablauf dieses Monats.
Am 1. März 2004 gehörte das Kind noch bis
zum Wechsel "am Montag in der Früh" ebenfalls noch zum Haushalt des Vaters.
Auch für diesen Monat erlosch der Beihilfenanspruch erst mit Ablauf dieses
Monats.
Am 1. April 2004 und am 1. Mai 2004 gehörte das
Kind zum Haushalt der Mutter. Für diese beiden Monate hatte daher die
Mutter den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Am 1. Juni 2004 gehörte das Kind wiederum zum
Haushalt des Vaters, der daher für diesen Monat Anspruch auf
Familienbeihilfe hat.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Berufungswerber
nur für die Monate Februar, März und Juni 2004, nicht aber auch
für die Monate April und Mai 2004 Anspruch auf Familienbeihilfe hatte. Der
Berufung konnte daher, wie im Spruch geschehen, nur teilweise Folge gegeben
werden.
Graz, am 30.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0139-G/05
- Stammnummer
- 28665
- Gültig
- 30.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF