Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4390-W/02
Familienbeihilfe - Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei der Großmutter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4390-W/02vom 12.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Jemand, der die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, ohne dass das Kind bei ihm haushaltszugehörig ist, hat gemäß § 2 Abs.2 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn das Kind bei keinem anderen (Groß-, Stief-, Wahl- oder Pflege-) Elternteil haushaltszugehörig ist. Wenn ein minderjähriges Kind seit Jahren von der Großmutter versorgt und betreut wird, sich nach der Schule und am Wochenende bei der Großmutter aufhält und in der Wohnung der Großmutter schläft, ist das Kind als zum Haushalt der Großmutter gehörig anzusehen. Auch wenn die Kindesmutter finanzielle Zuwendungen tätigt und dadurch allenfalls die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, besteht durch die gegebene Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Großmutter für die Kindesmutter kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Herbert Grün, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend Rückforderung von zu Unrecht
bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum vom 1. September 1997 bis 31. September 1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kontrollmitteilung vom 23.
September 2002 wurde dem für die Bw. zuständigen Finanzamt mitgeteilt,
dass die Mutter der Bw., Frau A.B., für ihre Enkelin E.W. (Tochter der Bw.)
am 23. September 2002 einen Antrag auf rückwirkende Gewährung der
Familienbeihilfe gestellt habe. Unter Hinweis auf ein beigefügtes Schreiben
des Amtes für Jugend und Familie vom 9. September 2002, wonach
das Kind bereits seit der Pflichtschulzeit bei der mütterlichen
Großmutter lebe und von dieser auch versorgt und betreut worden sei, wurde
ersucht, die von der Bw. für den Zeitraum vom 1. September 1997 bis
30. September 1998 bereits bezogenen Familienbeihilfen und
Kinderabsetzbeträge rückzufordern. Laut den beigelegten Meldezetteln
wurde das Kind E.W. am 13. Jänner 1993 vom Wohnsitz der Bw.
abgemeldet und am 14. Jänner 1993 am Wohnsitz der Großmutter
angemeldet.
Mit Bescheid vom 7. Oktober
2002 forderte das Finanzamt von der Bw. die zu Unrecht bezogenen
Familienbeihilfen (S 41.600 = € 3.023,19) und Kinderabsetzbeträge
(S 9.100 = € 661,32) mit der Begründung zurück, dass E.W.
seit 14. Jänner 1993 bis laufend nicht mehr dem Haushalt der Bw.
angehöre.
Die gegen den
Rückforderungsbescheid eingebrachte Berufung begründete die Bw. damit,
dass sie die Mutter von E.W. sei. Die Tochter sei bis zuletzt bei ihr gemeldet
gewesen. Zeitweise habe das Kind jedoch bei der Großmutter gewohnt. Die
Bw. habe laufend die von ihr bezogene Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge an ihre Tochter E.W. weitergeleitet. Sie habe auch
wesentlich mehr an Familienbeihilfe weitergeleitet, als nunmehr von ihr
gefordert werde. Zum Beweis hierfür wurden diverse Einzahlungsbelege bzw.
Überweisungsaufträge und Kassen-Ausgangs-Belege vorgelegt. Die nunmehr
von der Bw. begehrte Rückforderung des angeblich zu Unrecht bezogenen
Bezuges sei daher unbillig. Die Bw. stellte den Antrag, die Oberbehörde
möge im Sinne des § 26 Abs. 4 FLAG in Ausübung des
Aufsichtsrechtes die nachgeordnete Abgabenbehörde anweisen, von der
Rückforderung des angeblich zu Unrecht bezogenen Betrages abzusehen.
Weiters beantragte die Bw., dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung
zuzukennen.
Die Großmutter der Kindes
(A.B.) gab in dazu in einem Schreiben vom 13. November 2002 im Wesentlichen
folgende Stellungnahme ab: Als ihre Tochter, die Bw., im September 1980
Zwillinge bekam, habe sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, wer der Vater
sei. Als ihre Enkelin 14 Tage alt gewesen sei, habe ihre Tochter bereits
beschlossen, das Kind der Großmutter zu überlassen, da der Bw. zwei
Kinder zu viel gewesen seien. Die Bw. habe mit beiden Kindern noch zwei Jahre
bei den Eltern gewohnt. Im Jahr 1982 sei die Bw. mit dem Enkelsohn zu dessen
Vater gezogen, der ein Hotel besessen habe. Die Grundschule habe E.W. von 1987
bis 1993 im Wohnbezirk der Bw. besuchen müssen, da die Bw. gedroht habe,
der Großmutter das Kind wegzunehmen. Damit die Bw. die erhöhte
Familienbeihilfe für das Kind einreichen und beziehen habe können,
habe sie sich einen Meldezettel ausstellen lassen. Von der Bw. habe sie das
Versprechen erhalten, dass diese die seit 1980 für das Kind E.W. bezogene
Familienbeihilfe an ihre Mutter zurückzahlen würde , wenn die Bw. das
Hotel verkauft habe, was sie schon immer vorgehabt habe. Das Versprechen habe
die Bw. jedoch nicht eingehalten. Das einzige, was sie zurückgezahlt habe,
seien S 70.000 gewesen, die sie der Bw. kleinweise geliehen habe. Da die
Bw. das Hotel mit S 1.000.000 mit einem Kredit belastet hatte, habe die Bw.
auflisten müssen, wofür sie das Geld benötigte. Auf dieser Liste
habe auch gestanden, dass die Bw. ihrer Mutter S 70.000 schuldete. Das Geld
habe sie jedoch erst bekommen, als die Bw. nochmals einen Kredit aufgenommen
hatte. Die Bw. habe ihr das Geld über das Konto von E.W. überwiesen.
Danach habe sie erfahren, dass die Bw. die Kreditraten mit der Familienbeihilfe
zurückgezahlt hatte, wonach sie die Familienbeihilfe im Oktober 1998 auf
ihren Namen umgemeldet habe, da die Enkeltochter ohnehin bei ihr gewohnt habe.
Sie beziehe nur eine Mindestpension und habe ihr Konto überzogen. Die Bw.
habe wiederholt versprochen, dass sie das Geld zurückzahlen werde, was sie
aber nicht getan habe. Als die Bw. das Hotel um S 16.000.000 verkauft habe,
habe sie E.W. lediglich S 100.000 auf deren Konto überwiesen. Die Bw.
habe gemeint, das sei der Betrag, der E.W. zustehen würde. E.W. habe ihrer
Großmutter das Geld gegeben, damit diese ihr Konto abdecken habe
können und damit ihre Pension wieder beziehen habe können. Frau A.B.
betone nochmals, dass sie die Familienbeihilfe erst ab Oktober 1998 bezogen habe
und dass E.W. ständig bei ihr gelebt habe.
In einer schriftlichen
Stellungnahme vom 13. November 2002 bestätigten die Brüder der
Bw., J.B. und F.B., jeweils etwa gleichlautend, dass ihre Nichte E.W. "von ihrer
Geburt an bis zum heutigen Tag" bei der Großmutter lebe und umsorgt werde.
E.W. habe bei ihrer Mutter, der Bw., weder gewohnt noch genächtigt. Da die
Bw. das Sorgerecht gehabt habe, habe sie die Nichte gezwungen, die Grundschule
bis 1993 im Wohnbezirk der Bw. zu besuchen, um den Schein zu wahren, obwohl das
Kind in einem anderen Bezirk in Wien bei der Großmutter gewohnt habe. Ab
Februar 1993 habe E.W. die Hauptschule im Wohnbezirk der Großmutter
besucht. Weiters bestätigten die Brüder der Bw., dass nicht die
Großmutter, sondern die Bw. die Familienbeihilfe für das Kind E.W. im
Zeitraum von 1980 bis Oktober 1998 bezogen habe .
In einer am 14. November 2002
aufgenommenen Niederschrift gab das Kind E.W. an, dass sie sich nach der Schule
bei ihrer Großmutter aufgehalten habe, wo sie verköstigt und betreut
worden sei. Ihre Großmutter und ihr Onkel seien für die laufenden
Ausgaben und den Lebensunterhalt aufgekommen. Geschlafen habe sie bei ihrer
Großmutter. Die freien Tage und die Wochenenden habe sie "bei der Oma"
verbracht. Gelegentlich, wie etwa zu Geburtstagen, sei sie bei der Mutter auf
Besuch gewesen. Sie habe fast seit ihrer Geburt bei der Großmutter gelebt.
Sie sei im ersten Lebensmonat zur Großmutter gekommen. Die Mutter habe sie
nur dann finanziell unterstützt, wenn diese gewollt habe.
Der Bw. wurden das Schreiben
des Amtes für Jugend und Familie vom 9. September 2002, die
Meldezettel von E.W. und A.B., die Niederschrift mit E.W. vom 14. November 2002
und die Stellungnahmen von A.B., J.B. und F.B. (jeweils vom 13. November 2002)
zur Kenntnis gebracht.
In der Gegenäußerung
vom 21. Juli 2003 zu diesen Unterlagen gab die Bw. an, dass die von ihrer
Tochter E.W. in der Niederschrift vom 14. November 2002 aufgestellte Behauptung,
für die laufenden Ausgaben und den Lebensunterhalt seien deren
Großmutter, A.B., sowie ein Onkel aufgekommen, unrichtig sei, da weder die
Mutter der Bw. noch die Brüder der Bw. dazu in der Lage gewesen seien. Die
Mutter der Bw, A.B., beziehe eine Mindestpension, und die beiden Brüder der
Bw. seien arbeitslos bzw. Gelegenheitsmusiker. Zur Unterstützung der
Gelegenheitsarbeiten ihrer Brüder hätte sie ihnen ein Fahrzeug im Wert
von S 500.000 zuzüglich Haftpflichtversicherung zur Verfügung
gestellt. Ihrer Tochter und ihrer Mutter habe die Bw. laufend finanziell
Zuwendungen zukommen lassen, da diese weder in der Lage gewesen seien, den
laufenden Unterhalt, geschweige denn Arztkosten zu bestreiten. Jedenfalls seien
von der Bw. weit mehr Beträge an ihre Tochter und Mutter überwiesen
worden, als die Bw. an Familienbeihilfe im fraglichen Zeitraum bezogen
hätte. Zu den bereits vorgelegten Überweisungsbelegen lege die Bw. ein
Konvolut an Rechnungen vor, die sie für E.W. und ihre Mutter bezahlt habe.
Die Bw. beantragte, der Berufung stattzugeben. In der Beilage übersandte
die Bw. die in ihrer Äußerung geltend gemachten Belege wie etwa
Arztrechnungen, Energierechnungen, Belege über Autoleasing und
dergleichen.
Dem Finanzamt wurde diese
Äußerung der Bw. sowie die übersandten Belege zur
Gegenäußerung mitgeteilt. Die erstinstanzliche Behörde brachte
darauf hin vor, dass sich daraus keine neue Sichtweise des Falles
ergebe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder. Kinder
einer Person im Sinne des FLAG 1967 sind u.a. deren Nachkommen
(§ 2 Abs.3 lit. a FLAG 1967).
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1
genanntes Kind hat nach § 2 Abs. 2 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind
zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht
nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten
des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967
hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in §
46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft
oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf
Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt
wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Voraussetzung für die
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft, wobei es unmaßgeblich ist, wer die Mittel
für die Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Wohl kommt
es aber darauf an, dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen
Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse des Kindes
müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend
Berücksichtigung finden.
Durch die in der Berufung lapidar vorgetragene Behauptung
der Bw., ihre Tochter E.W. sei bis zuletzt bei ihr gemeldet gewesen, konnte
für die Berufung nichts gewonnen werden. Eine polizeiliche
Meldebestätigung stellt lediglich ein Indiz für das Bestehen einer
Wohngemeinschaft darstellt, ist aber nicht geeignet ist, einen vollen Beweis
über die tatsächlichen Verhältnisse zu liefern.
Gerade die mangelnde
Haushaltszugehörigkeit von E.W. zum Haushalt der Bw. wurde trotz
ausdrücklichem Hinweis auf dieses notwendige Erfordernis im
zweitinstanzlichen Ergänzungsvorhalt vom 1. Juli 2003 in der
Äußerung der Bw. vom 12. Juli 2003 nicht in Abrede gestellt. Es wurde
von der Bw. lediglich ausgeführt, dass sie ihrer Tochter und ihrer Mutter
laufend finanzielle Zuwendungen zukommen habe lassen. Jemand, der die
Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, ohne dass das
Kind bei ihm haushaltszugehörig ist, hat jedoch nur dann Anspruch auf die
Familienbeihilfe, wenn das Kind bei keinem anderen (Groß-, Stief-, Wahl-
oder Pflege-) Elternteil haushaltszugehörig ist. Da die im strittigen
Zeitraum noch minderjährige Tochter der Bw. in der Wohnung der
Großmutter gelebt hat und die Großmutter auch für sie gesorgt
und sie betreut hat, ist das Kind als zum Haushalt der Großmutter
gehörig anzusehen, auch wenn die Kindesmutter finanzielle Zuwendungen
getätigt hat. Durch die gegebene Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt
der Großmutter hat diese vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe für
ihre Enkelin E.W.
Zu den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen sei
noch bemerkt, dass die mit der Äußerung vom 21. Juli 2003 vorgelegten
Belege, die zum Teil Luxusausgaben (z.B. Nerzmäntel), (Miet-) Aufwendungen
für Autos der gehobenen Kategorie oder Rechtsanwaltskosten zum Gegenstand
haben und zudem oftmals die Stampiglie des Hotels der Bw. tragen, nicht geeignet
wären, die behauptete, - im gegenständlichen Fall aber nicht
relevante - Kostentragung nachzuweisen, keinesfalls aber die maßgebliche
Haushaltszugehörigkeit der noch minderjährigen Tochter belegen
konnten.
Durch die Erklärung der
Bw. in der Berufung, sie habe mehr als die bezogene Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge an ihre Tochter E.W. weitergeleitet, als sie selbst
bezogen hätte, hat sie selbst zugegeben, dass sie die Beträge
jedenfalls im Berufungszeitraum bezogen hat, sodass sie schon allein auf Grund
eines unrechtmäßigen Bezuges dieser Transferleistungen im Sinne des
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 2002, Zl. 96/15/0001
zur Rückzahlung verpflichtet ist.
Somit entbindet die von der Bw. angeführte Weitergabe
der unrechtmäßig erhaltenen Beträge an die Großmutter des
Kindes sie nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung. Unbestritten
blieb, dass das Kind, für das die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag gewährt wurde, im streitgegenständlichen Zeitraum
nicht dem Haushalt der Bw. angehörte. Die Rückzahlungspflicht
gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG trifft ausschließlich den
Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive
Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger
Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend
ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten
hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge
verwendet hat, ist unerheblich (vgl. VwGH-Erkenntnisse vom 15. Mai 1963, 904/62,
und vom 16. Februar 1988, 85/14/0130).
Soweit sich die Bw. auf eine Maßnahme nach
§ 26 Abs.4 FLAG 1967 beruft, kann dies ihrer Berufung zu
keinem Erfolg verhelfen. Auf eine in § 26 Abs. 4 FLAG ermöglichte
aufsichtsbehördliche Maßnahme der Oberbehörde besteht
nämlich kein Rechtsanspruch (vgl. z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1998, 98/13/0067).
Betreffend den Antrag auf aufschiebende Wirkung ist die Bw.
auf § 254 BAO zu verweisen, dem gemäß durch die Einbringung
einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere die
Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten
wird.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
12. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4390-W/02
- Stammnummer
- 6708
- Gültig
- 12.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF