Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0171-F/08
Das Vorliegen der Berufsausbildung war aufgrund vorliegender Unterlagen zu hinterfragen und zu überprüfen. Ebenfalls war zu überprüfen, ob die Bw die Kosten für die Lebenshaltung ihres Sohnes überwiegend trägt, da dieser bei ihr nicht mehr haushaltszugehörig war.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0171-F/08vom 30.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 9. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes c vom 7. Jänner 2008 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
die Zeiträume 1. August 2005 bis 30. April 2006 und 1. Juni
2006 bis 31. Dezember 2007 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. Jänner 2008 wurden von der
Berufungswerberin (Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag in der Höhe von insgesamt € 5.482,80 betreffend die
Zeiträume 1. August 2005 bis 30. April 2006 und 1. Juni 2006 bis 31.
Dezember 2007 gemäß
§ 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 in Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3 lit a Einkommensteuergesetz 1988 mit
der Begründung rückgefordert, dass für volljährige Kinder
Familienbeihilfe nur unter bestimmten im § 2 Abs 1 lit b bis f FLAG 1967
genannten Voraussetzungen zustehe. Demnach gebühre Familienbeihilfe bei
Erfüllung der ergänzenden Vorschriften nur dann, wenn das Kind in
Berufsausbildung bzw. -fortbildung steht, wenn es wegen einer Behinderung
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn es
beim Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende/r vorgemerkt ist, sowie für
die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder
Zivildienstes und frühestmöglichem Beginn bzw.
frühestmöglicher Fortsetzung der Berufsausbildung oder für die
Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung.
Gemäß
§ 26 FLAG 1967 sei zu Unrecht
bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige
Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist. Dies gelte gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3 a
Einkommensteuergesetz (EStG) auch für den zu Unrecht bezogenen
Kinderabsetzbetrag.
Die im § 26 FLAG 1967 geregelte
Rückzahlungsverpflichtung sei so weitgehend, dass sie auf subjektive
Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt und
die von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlten
Familienbeihilfenbeträge auch dann zurückzuzahlen seien, wenn der
Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der
Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
Gemäß
§ 25 FLAG 1967 seien Personen, denen
Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass
der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens
oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, innerhalb eines Monats ab dem
Bekannt werden, beim zuständigen Finanzamt zu melden.
Mit Eingabe datiert vom 9. Jänner 2008 berief die Bw
rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und gab ua an:
"Erklärung: Auszug
meines Sohnes aus meiner Wohnung am 1. Juli 2006. Lehrverhältnis bei
Firma m, nach Abbruch des Lehrverhältnisses bei AMS versichert. Einkommen
ca 300 € pro Monat. Nach einiger Zeit ca. 4 Wochen Arbeitslosigkeit, 2.
Klasse Berufsschule 10 Wochen absolviert gefördert vom AMS. Danach neues
Lehrverhältnis bei Firma y.
Ich wollte meinem Sohn den Behördengang ersparen
für sich selbst anzusuchen. Ich habe nicht den geringsten Betrag für
mich genützt, sondern sobald die Beihilfe auf meinem Konto war, meinem Sohn
gegeben. Bitte überprüfen Sie die Versicherungszeiten von ihm. Ich
habe mich bereits mit meinem Anwalt in Verbindung gesetzt. Sollte meine Berufung
nicht geltend gemacht werden können, wird er für mich einen Brief
schreiben. Mein Mann kann natürlich bezeugen, dass ich pünktlich
meinem Sohn und regelmäßig ausbezahlt habe. Ich hoffe um baldige
Bearbeitung, damit ich agieren kann, sollten trotzdem Rückforderungen
bestehen. Mein Sohn schickt Ihnen unverzüglich 2. Zeugnis 3. Zeugnis
Berufsschule, Lehrvertrag Firma y , wenn nötig Auszug Krankenkassa und
Schulbestätigung."
Im Akt befindet sich eine Bestätigung des Sohnes der
Bw, woraus hervorgeht, dass die Bw ihrem Sohn alle zwei Monate die
Familienbeihilfe verlässlich übergeben hat. Als Beilagen wurden 3
Berufschulzeugnisse (jeweils vom 9. Feber und 2. Mai 2006 sowie vom 6. Juli
2007), 1 Lehrvertrag (Lehrzeit vom 3. Mai 2006 bis 2. September 2007, jedoch
Abbruch der Lehre mit August 2007), AMS-Bestätigungen jeweils vom 14.
Jänner 2008, 1 Lehrabschluss-Einberufung und 1 ärztliche
Bestätigung angeführt.
Laut Bescheid der Wirtschaftskammer o vom 2. Oktober 2007
wurde dem Sohn der Bw die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
im dort genannten Lehrberuf gemäß
§ 23 Abs 5 lit a des
Berufsausbildungsgesetzes erteilt.
Laut vom Finanzamt ermittelter Lehrvertragsdaten (Stand 22.
Jänner 2008) wurde das erste Lehrverhältnis betreffend st bei der
Firma m mit 27. Juni 2005 ein weiteres bei der Firma y mit 7. August 2007
vorzeitig aufgelöst.
Im Akt befindet sich auch ein Versicherungsdatenauszug vom
22. Jänner 2008 betreffend den Sohn der Bw über den Zeitraum vom 24.
März 2003 bis 4. Jänner 2008.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Jänner 2008 wurde
der Berufung teilweise stattgegeben und zu Unrecht bezogene Beträge an
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume September
2005 bis März 2006 und September bis Dezember 2007 gemäß
§
26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs 4 Z
3 lit a Einkommensteuergesetz 1988 mit der Begründung rückgefordert,
dass der Sohn der Bw laut vorliegender Unterlagen im April 2006 beim
Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt gewesen sei und im Zeitraum
vom 3. Mai 2006 bis 7. August 2007 eine Lehre bei der Firma y absolviert habe,
welche er vorzeitig abgebrochen hat. In den Monaten September 2005 bis März
2006 sowie September 2007 habe der Sohn der Bw Arbeitslosengeld vom
Arbeitsmarktservice bezogen. Laut Sozialversicherungsdatenbank sei er im
Anschluss bei der Firma p beschäftigt (20. September 2007 bis 4. Oktober
2007) gewesen. Vom 8. Oktober 2007 bis 4. Jänner 2008 sei er Arbeiter bei
der Firma a gewesen. Demnach habe er für oa. Zeitraum Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen. Der Berufung werde daher teilweise stattgegeben.
Mit Eingabe vom 20. Feber 2008 stellte die Bw einen
Vorlageantrag und führte hiezu aus, dass es ihr nicht klar sei, warum sie
einen Betrag von € 2.087,00 zurückzahlen muss. Es werde daher gebeten,
die Arbeitslosen- und Lehrzeiten zu überprüfen. Sie habe ihrem Sohn
jedes Mal den Betrag von € 406,00 gegeben, dies habe er auch schriftlich
bestätigt (siehe Unterlagen bzw Berufung vom 14. Jänner 2008). Sollte
noch eine Rückforderung gegeben sein, bitte sie um eine Ratenvereinbarung
(Lohnzettel liege bei). Es sei ihr derzeit nur eine Rate von € 50,00
monatlich jeden 5. des Monats möglich. Sie bitte um Verständnis. Ihr
Sohn sei derzeit also bis April noch arbeitslos gemeldet, sie bitte um
Entscheidung, ob er die Beihilfe noch weiterbekommen kann.
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Gemäß
§ 2 Abs 1 lit f FLAG 1967 besteht
ebenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe, für volljährige Kinder, die
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz-
oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine "Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice"
erhalten.
Mit Eingabe vom 17. Jänner 2008 wurde der bereits
erwähnte Bescheid der Wirtschaftskammer o vom 2. Oktober 2007, welcher
bescheinigt, dass der Sohn der Bw ausnahmsweise zur Lehrabschlussprüfung im
genannten Lehrberuf zugelassen wird, vorgelegt. Es wäre daher vom Finanzamt
zu überprüfen gewesen, ob sich der Sohn der Bw in der Zeitspanne
Oktober bis Dezember 2007 (siehe Rückforderungszeitraum des Bescheides vom
7. Jänner 2008) auf die Lehrabschlussprüfung vorbereitet hat und sich
daher in Berufsausbildung befand. Außerdem wäre zu ermitteln, ob der
Sohn der Bw den Lehrabschluss in der Zwischenzeit erfolgreich abgelegt
hat.
Gleichzeitig wurde auch ua ein Jahreszeugnis der
Fachberufsschule für b vom 9. Februar 2006 vorgelegt. Auch diesfalls ist
vom Finanzamt zu ermitteln, ob sich der Sohn der Bw aufgrund des
regelmäßigen Besuches vorgenannter Schule im jeweiligen Zeitraum nach
den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in Berufsausbildung
befunden hat und wäre daher der Rückforderungszeitraum dementsprechend
anzupassen gewesen.
Die Berufungswerberin gab selbst in ihrer Eingabe vom 9.
Jänner 2008 an, dass ihr Sohn am 1. Juli 2006 aus ihrer Wohnung ausgezogen
sei. Gemäß
§ 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe
für ein im Abs 1 genanntes Kind nur die Person, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist. Das heisst, es wäre jedenfalls
grundsätzlich zu ermitteln gewesen, ob die Bw überwiegend die
Unterhaltskosten für ihren nicht mehr haushaltszugehörigen Sohn
getragen hat, um überhaupt dem Grunde nach noch ab dem Zeitpunkt des
Auszuges des Sohnes anspruchsberechtigt zu sein.
Das Finanzamt hat somit bei der Erlassung des
gegenständlichen Bescheides Ermittlungen (§ 115 BA0) unterlassen, bei
deren Durchführung (allenfalls) ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden können, was die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach
§ 289 Abs 1 BA0 dazu berechtigt, die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und der Berufungsvorentscheidung unter
Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zu
erledigen. Die Aufhebung und Zurückverweisung ist insbesondere dadurch
gerechtfertigt, dass es nicht Aufgabe der als reine Rechtsmittelbehörde mit
Zweiparteienverfahren eingerichteten Abgabenbehörde zweiter Instanz sein
kann, wie eine Abgabenbehörde erster Instanz für diese den
entscheidungswesentlichen Sachverhalt in einem allenfalls umfangreichen
Verfahren erstmalig zu ermitteln und somit Aufgaben einer Partei im
Streitverfahren zu übernehmen, was letztlich auch einen Eindruck der
Bevorzugung einer Partei entstehen lassen könnte. Weiters von Bedeutung ist
auch, dass sämtliche neuen Sachverhaltsfeststellungen wiederum der
Abgabenbehörde erster Instanz unter Einräumung einer entsprechenden
Frist zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht werden müssen, was allenfalls
zur Notwendigkeit weiterer Erhebungen, Beweisverfahren etc. und somit zu einer
unnotwendigen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Es
erscheint somit auch im Sinne der Verfahrensökonomie durchaus
gerechtfertigt, in derartigen Fällen entsprechend § 289 Abs 1 BA0 wie
im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 30. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0171-F/08
- Stammnummer
- 35600
- Gültig
- 30.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF