Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2205-W/05
Familienbeihilfe - Haushaltszugehörigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2205-W/05vom 02.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anspruch auf Familienbeihilfe hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Verläßt ein Elternteil den gemeinsamen Haushalt zu Beginn eines Monats und bleibt das Kind mit dem anderen Eltenteil im gemeinsamen Haushalt, so verbleibt der Anspruch für das laufende Monat bei der Person, die mit dem Kind weiter im gemeinsamen Haushalt lebt und überwiegend den Haushalt führt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GM, 3500, vom 18. November 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 10. November 2005
betreffend Abweisung eines Antrages vom 12.10.2005 auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Monat Oktober 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Abweisung des Antrags vom 12.10. 2005 auf Gewährung der Familienbeihilfe
wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. November 2005 wurde das Ansuchen des
Berufungswerbers (Bw.) betreffend Familienbeihilfe für die Kinder DM und CM
für den Monat Oktober 2005 abgewiesen. Die Begründung dafür
lautete wie folgt:
"Gemäß
§ 2a FLAG 1967 hat derjenige
Elternteil einen vorrangigen Anspruch auf Familienbeihlfe, der den Haushalt
führt, dem das Kind angehört, weil angenommen werden kann, dass damit
auch die überwiegende Betreuung des Kindes durch diesen Elternteil besorgt
wird. Das bedeutet, dass bis zum Nachweis des Gegenteiles die Mutter als die
Person gilt, die den Haushalt überwiegend führt. Da Sie bis
einschließlich 2. Oktober 2005 mit der Kindesmutter MC im gemeinsamen
Haushalt gelebt haben, hat diese einen vorrangigen Anspruch auf Familienbeihilfe
für den Monat Oktober."
Gegen diesen Bescheid legte der Bw. rechtzeitig Berufung
ein und führte hiezu folgendes aus:
"Es ist grotesk wem die Familienbeihilfe für ein
ganzes Monat zuzusprechen, der im Monat Oktober 2005 nur 2 Tage den Haushalt
geführt hat. Wenn so eine Vorgehensweise in der Privatwirtschaft
getätigt würde, könnten sämtliche Betriebe unseres Landes
zusperren. Im Prinzip sagt Ihr Abweisungsbescheid umgelegt auf die
Privatwirtschaft folgendes aus: 2 Tage arbeiten - Einen vollen Monatsgehalt
beziehen. Frau T, wenn das Ihre Meinung und auch die Meinung des Finanzamtes
ist, so möchte ich Ihnen höflichst mitteilen, dass hier das Gesetz
umgehendst geändert werden muss. Ich ersuche nochmals um
Überprüfung und um Überweisung der Familienbeihilfe für
Oktober 2005"
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
lautet auszugsweise:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder, ...
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im
Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186
und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)
....
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann,
wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen
Wohnung aufhält, ...
Gem. § 7 FLAG wird die Familienbeihilfe
für ein Kind nur einer Person gewährt. Ergänzend bestimmt
§ 10 FLAG auszugsweise:
(1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt;
die
Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8
Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats
gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt
werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem
eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte
Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4)
werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des
Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte
Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr.
194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur
einmal.
(5) ....
Aus § 2 Abs. 2 FLAG leitet sich ab, dass der
Anspruch auf Familienbeihilfe in zwei Stufen zu prüfen ist (vgl. VwGH
16.2.1988, 85/14/0130 in ÖStZB
1988, 392):
Primär
hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt ihr Kind
gehört.
Nur
dann, wenn das Kind zu keinem Haushalt einer anspruchsberechtigten Person
gehört, ist die Frage der Kostentragung relevant. Nur in diesem Fall steht
nämlich die Familienbeihilfe der Person zu, die die Kosten des Unterhalts
überwiegend trägt.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind
dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
§ 2a Abs. 1 FLAG lautet:
"Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern,
so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend
führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des
Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend
führt."
Die Kindesmutter hat nicht behauptet, dass die Söhne
im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend zu ihrem Haushalt
gehört hätten und gibt auch nicht an, dass die Söhne den Haushalt
ihres Vaters verlassen hätten.
Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum
Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen
Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (VwGH 29.9.2004,
2000/13/0103 mwN), wobei der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für
die Familienbeihilfe der Monat ist (§ 10 Abs. 2 und 4 FLAG).
Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind ist damit
ständig neu zu beurteilen und kann je nach dem Eintritt von Änderungen
der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat variieren (siehe etwa VwGH
29.9.2004, 2000/13/0103). Da die Familienbeihilfe für ein Monat nicht
geteilt werden kann und nur einmal pro Monat (§ 10 Abs. 4 FLAG)
an eine einzige Person (§ 7 FLAG) gewährt werden kann, ist
zu beurteilen, wer diese Person ist. Der Anspruch auf Familienbeihilfe setzt
nämlich voraus, dass nicht jemand anderer zu deren Bezug berechtigt
ist.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenververfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist.
Der unabhängige Finanzsenat nimmt folgenden
Sachverhalt als erwiesen an:
Die beiden Söhne des Bw. haben vom 1. bis 2. Oktober
2005 dem gemeinsamen Haushalt der Eltern und ab 3. Oktober 2005 dem Haushalt des
Bw. angehört.
Somit hat im Streitzeitraum überwiegend kein
gemeinsamer Haushalt zwischen dem Bw. und dessen damaliger Ehegattin bestanden
und der Bw. hat im Monat Oktober 2005 den Haushalt, in dem die Kinder lebten,
überwiegend geführt. Die Familienbeihilfe für diesen Zeitraum
steht somit dem Bw. zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2205-W/05
- Stammnummer
- 26213
- Gültig
- 02.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF