Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0782-I/08
Familienbeihilfenanspruch bei zeitlich aufeinander folgender Haushaltszugehörigkeit zu zwei Personen in einem Kalendermonat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0782-I/08vom 20.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind steht der Person zu, die die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des FLAG 1967 erfüllt. Erfüllen in dem Fall, dass das Kind während des Monats den Wohnsitz wechselt, zwei Personen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für einen Kalendermonat, steht die Familienbeihilfe der Person zu, deren Haushalt das Kind im entsprechenden Monat zeitlich überwiegend angehört hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, [Ort],
[Straße], vom 26. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes [FA]
vom 11. August 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Juli 2008
bis 31. Juli 2008 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 28. Juli 2008 begehrte der
Antragsteller die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter ab
Juli 2008. Seine Tochter, welche zuvor bei einer Pflegemutter gelebt habe, wohne
ab 4. Juli 2008 bei ihm, was seinen Anspruch auf Familienbeihilfe
begründe.
Das Finanzamt gewährte die Familienbeihilfe erst ab
August 2008, für den Monat Juli 2008 bestehe wegen der zu Monatsbeginn
bestehenden Haushaltszugehörigkeit bei der Pflegemutter kein
Anspruch.
In seiner Berufung führte der Antragsteller aus, er
erhebe Anspruch auf "die anteilige Familienbeihilfe ab 4.7.d.J.".
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt wiederum mit den Bestimmungen des § 10 FLAG 1967. Der
Anspruch auf Familienbeihilfe sei stichtagsbezogen zu beurteilen; als Stichtag
sei der Monatserste anzusehen. Zu diesem Stichtag wäre die Tochter bei ihm
nicht haushaltszugehörig gewesen, eine Aliquotierung der Familienbeihilfe
sei im Beihilfenrecht nicht vorgesehen.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
An Sachverhalt steht im vorliegenden Fall nach dem
bisherigen Verwaltungsverfahren unbestritten fest, dass die Tochter des
Berufungswerbers Anfang des Monats Juli 2008 bei einer Pflegemutter
haushaltszugehörig war. Mit 4. Juli 2008 zog die Tochter zu ihrem
Vater und war demzufolge ab diesem Zeitpunkt bei ihm
haushaltszugehörig.
Weiters ist im gegenständlichen Fall unstrittig, dass
die Tochter des Berufungswerbers jener Person, bei der sie nach den Bestimmungen
des FLAG 1967 haushaltszugehörig ist, einen Anspruch auf
Familienbeihilfe vermittelt.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin,
dass das beihilfenvermittelnde Kind zu Beginn des in Rede stehenden Monats bei
der Pflegemutter, den restlichen Teil des Monats jedoch bei seinem Vater
haushaltszugehörig war. Damit wird der Anspruchstatbestand des
FLAG 1967 in diesem Monat sowohl von der Pflegemutter als auch vom Vater
des Kindes erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis
vom 28.11.2007, 2007/15/0058, mit einem derartigen Sachverhalt
auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass nach § 7 iVm
§ 10 Abs 4 FLAG 1967 für ein Kind Familienbeihilfe nur
einer Person gewährt wird und für einen Monat nur einmal
Familienbeihilfe gebührt. Das FLAG 1967 trifft jedoch, so der
Gerichtshof weiter, keine ausdrückliche Aussage darüber, wessen
Anspruch vorgeht, wenn für einen Monat zwei Personen die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den
Familienbeihilfenanspruch erfüllen. Der Gerichtshof hat diese
Gesetzeslücke im Wege der Analogie geschlossen und zu Recht erkannt, dass
in den Fällen, in welchen das Kind innerhalb eines Monats zeitlich
hintereinander unterschiedlichen Haushalten angehört, der für den
Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch in Anwendung des
Überwiegensprinzips demjenigen zusteht, der für den längeren
Zeitraum den Haushalt geführt hat bzw. nach § 2a FLAG 1967
als Haushaltsführender vermutet wird.
Im vorliegenden Fall steht zweifelsfrei fest, dass die
Tochter des Berufungswerbers im Monat Juli 2008 zeitlich (weitaus)
überwiegend in seinem Haushalt gewohnt hat und der Beihilfenanspruch des
Berufungswerbers daher dem Anspruch der Pflegemutter vorgeht.
Wie das Finanzamt richtig ausführte, sieht das
Beihilfenrecht eine Aliquotierung der Familienbeihilfe nicht vor, weshalb dem
Berufungswerber - den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend -
die Familienbeihilfe für den Monat Juli 2008 nicht nur anteilig, sondern
zur Gänze zusteht.
Der angefochtene Abweisungsbescheid war daher ersatzlos
aufzuheben.
Innsbruck,
am 20. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0782-I/08
- Stammnummer
- 38771
- Gültig
- 20.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF