Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0695-G/06
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0695-G/06vom 08.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 30. Juni 2007, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 6. Juni 2006, betreffend die
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. März 2006,
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit den im Spruch genannten Bescheiden
die für die Monate Jänner bis März 2006 ausgezahlte
Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge im Wesentlichen
mit der Begründung zurückgefordert, das ursprünglich den Anspruch
vermittelnde Kind gehöre seit der Unterbringung in einem Heim ab
27. Dezember 2005 nicht mehr dem Haushalt der Berufungswerberin an, und sie
würde auch nicht überwiegend für seinen Unterhalt
aufkommen.
Die damit fristgerecht eingebrachte Berufung wurde im
Wesentlichen lediglich damit begründet, dass die Berufungswerberin in der
Zeit vom 24. Februar 2006 bis Ende Juni 2006 insgesamt 613,64€
für das Kind oder seine Besuche aufgewendet habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 2006 hat
das Finanzamt über diese Berufung mit eingehender Begründung
abschlägig entscheiden. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag gab die
Berufungswerberin einen Wohnungswechsel nach Klagenfurt bekannt und ersuchte,
ihre Berufung aus diesem Grund an die Außenstelle Klagenfurt des
Unabhängigen Finanzsenats abzutreten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum
Abtretungsantrag:
Die Entscheidung über die am 21. November 2006
vom Finanzamt Graz- Stadt vorgelegte Berufung obliegt nach der
maßgeblichem Geschäftsverteilung des Unabhängigen Finanzsenats
dem Senat (Graz) 6 an der Außenstelle Graz. Dem Antrag, die Berufung an
die Außenstelle Klagenfurt des Unabhängigen Finanzsenats abzutreten,
kann daher nicht gefolgt werden.
In der
Sache:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe
für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das
Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind nach dessen
Abs. 5 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit
dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben,
wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht
nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten
des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht
sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als
haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem
das Kind angehört.
Das Kind der Berufungswerberin ist zur Hilfe zur Erziehung
(vgl. § 26 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des
Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes (K - JWG), LGBl. Nr. 139/1991, in einer
entsprechenden Einrichtung untergebracht. Darüber wurde zwischen der
Behörde und der obsorgeberechtigten Mutter eine Vereinbarung
gemäß
§ 29 K - JWG geschlossen. Ein
Pflegschaftsverhältnis (§§ 86 und 186a ABGB) wurde nicht
begründet.
Nun zählen Kinder, die sich mit Einwilligung des
Steuerpflichtigen außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken sondern
zu Zwecken der Erziehung oder Ausbildung aufhalten, nur dann zum Haushalt des
Steuerpflichtigen, wenn eine einheitliche Wirtschaftsführung unter Leitung
des Steuerpflichtigen besteht (VwGH 21.10.1959, 1092/56).
Allerdings gilt die Haushaltszugehörigkeit eines
Kindes zu einem Steuerpflichtigen auch dann nicht als aufgehoben, wenn sich das
Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält. Aus den Akten des vorliegenden Falles ergibt sich, dass die
Berufungswerberin ab dem Monat August 2006 wegen Haushaltszugehörigkeit des
Kindes wieder laufend Familienbeihilfe bezieht. Damit handelt es sich aber bei
dem mit Zustimmung der obsorgeberechtigten Mutter zu ihrer Hilfe in der
Erziehung erfolgten Aufenthalt des Kindes in einer Einrichtung nur um eine
vorübergehende Abwesenheit, durch die nach der genannten Norm die
Haushaltszugehörigkeit nicht aufgehoben wurde.
Nach der Aktenlage hätte im Übrigen, hätte
die Haushaltszugehörigkeit zur Berufungswerberin tatsächlich nicht
gemäß
§ 2 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 fortbestanden, mangels
anspruchsberechtigter "Eltern" im Sinn des § 2 Abs.3 FLAG 1967 das
Kind selbst gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gehabt.
Der Berufung war aus den angeführten Gründen
folge zu geben und die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben.
Graz, am 8.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0695-G/06
- Stammnummer
- 30830
- Gültig
- 08.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF