…betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist; 2. die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises; 3. öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und…
…nicht jedoch sie auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Nach den Gesetzesmaterialien hat die Befreiung folgenden Zweck: Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, zu denen auch Stiftungen, Anstalten und Fonds als juristische Personen des öffentlichen Rechtes zählen, verfolgen grundsätzlich die Förderung der Allgemeinheit. Diese Zuwendungen sollen daher von…
… 2 Z. 3 GebG 1957 sind von der Entrichtung von Gebühren öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern befreit. Die Bundesabgabenordnung (BAO) lautet, soweit im Beschwerdeverfahren von Relevanz, in der…
…würden: Die Zuweisung ändere nichts am Beamtenstatus der zugewiesenen Beamten; der Bund sei und bleibe Dienstgeber der Beamten. Die Beamten stünden weder in einem privatrechtlichen noch in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis zur TA-AG bzw. zur Bw.. Die TA-AG übernehme kraft gesetzlicher Anordnung lediglich die…
… 99 Abs. 1 Z. 6 EStG" auf die Ausführungen bei den Pensionskassen verwies, welche auch für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften relevant seien. Weiters legte die Bw. einen Auszug aus dem Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz (erschienen im Linde-Verlag) von Lang/Schuch/Staringer vor, in welchem Prillinger…
…zu behandeln, als einkommensersetzende Schadensrenten. Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen könne die Bedenken des Antragstellers nicht erhärten. Die Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich…
…zu behandeln, als einkommensersetzende Schadensrenten. Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen könne die Bedenken des Antragstellers nicht erhärten. Die Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich…
…einer gesetzlichen Unfallversorgung nicht anders als einkommensersetzende Schadensrenten als steuerpflichtige Bezüge zu qualifizieren. Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen der Versehrtenrente vermag die Bedenken der Antragsteller des Gesetzesprüfungsverfahrens (ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates) nicht zu erhärten: Die Versehrtenrente ist eine öffentlich-rechtliche Transferleistung…
…somit der Systematik des Einkommensteuerrechtes, die Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen Unfallversorgung nicht anders als einkommensersetzende Schadensrenten als steuerpflichtige Bezüge zu qualifizieren. Die Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die ungeachtet dieser Funktion mit einer nicht wiederkehrenden einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Wegen bestehender Unterschiede im…
…Arbeitgeber nicht vorliegt, ergeben sich zunächst aus dem Wesen des Sozialversicherungsrechtes selbst: (1) Die Gesamtheit der zwischen den SVT, den Versicherten und gegebenenfalls bestimmten Dritten bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Rechte und Pflichten bildet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, das auch als sozialversicherungsrechtliches Schuldverhältnis bezeichnet wird. Dieses gliedert sich…
…Arbeitgeber nicht vorliegt, ergeben sich zunächst aus dem Wesen des Sozialversicherungsrechtes selbst: (1) Die Gesamtheit der zwischen den SVT, den Versicherten und gegebenenfalls bestimmten Dritten bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Rechte und Pflichten bildet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, das auch als sozialversicherungsrechtliches Schuldverhältnis bezeichnet wird. Dieses gliedert sich…
…vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlicher, Erbteil als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten oder Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann. Gemäß § 94 ABGB haben…
…Arbeitgeber nicht vorliegt, ergeben sich zunächst aus dem Wesen des Sozialversicherungsrechtes selbst: (1) Die Gesamtheit der zwischen den SVT, den Versicherten und gegebenenfalls bestimmten Dritten bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Rechte und Pflichten bildet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, das auch als sozialversicherungsrechtliches Schuldverhältnis bezeichnet wird. Dieses gliedert sich…
…Arbeitgeber nicht vorliegt, ergeben sich zunächst aus dem Wesen des Sozialversicherungsrechtes selbst: (1) Die Gesamtheit der zwischen den SVT, den Versicherten und gegebenenfalls bestimmten Dritten bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Rechte und Pflichten bildet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, das auch als sozialversicherungsrechtliches Schuldverhältnis bezeichnet wird. Dieses gliedert sich…
…Arbeitgeber nicht vorliegt, ergeben sich zunächst aus dem Wesen des Sozialversicherungsrechtes selbst: (1) Die Gesamtheit der zwischen den SVT, den Versicherten und gegebenenfalls bestimmten Dritten bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Rechte und Pflichten bildet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, das auch als sozialversicherungsrechtliches Schuldverhältnis bezeichnet wird. Dieses gliedert sich…
…dass ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Landesgesetzgebung kann anordnen, dass für die Einhebung der landesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Fonds, soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, an Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze die allgemein für Landesabgaben geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind. Zum…
…einem Vermögensabfluss führt. Die Verbindlichkeit muss dabei noch nicht rechtlich entstanden sein, es genügt, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hinkünftig entstehen wird. Grundlage sind privatrechtliche Verpflichtungen (Vertrag, deliktische Grundlage), öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder wirtschaftliche Verpflichtungen. (b) Die wirtschaftliche Verursachung ist das wichtigste Kriterium, weil hier…
…Gebührenbefreiung vor. Diese Gebührenbefreiung steht nur Anleihen zu, die von Gebietskörperschaften aufgenommen werden, nicht aber für solche Anleihen, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, etwa einem Fonds aufgenommen werden, und zwar auch dann nicht, wenn diese juristische Person Agenden einer Gebietskörperschaft ausübt (siehe Fellner, Gebühren…
…Arbeitgeber nicht vorliegt, ergeben sich zunächst aus dem Wesen des Sozialversicherungsrechtes selbst: (1) Die Gesamtheit der zwischen den SVT, den Versicherten und gegebenenfalls bestimmten Dritten bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Rechte und Pflichten bilden ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, das auch als sozialversicherungsrechtliches Schuldverhältnis bezeichnet wird. Dieses gliedert sich…
…Arbeitgeber nicht vorliegt, ergeben sich zunächst aus dem Wesen des Sozialversicherungsrechtes selbst: (1) Die Gesamtheit der zwischen den SVT, den Versicherten und gegebenenfalls bestimmten Dritten bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Rechte und Pflichten bilden ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, das auch als sozialversicherungsrechtliches Schuldverhältnis bezeichnet wird. Dieses gliedert sich…