Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1319-W/04
1. Steuerpflicht einer Unfallrente im Jahr 2003 2. Anlassfallwirkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1319-W/04vom 14.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anlassfallwirkung eines aufhebenden VfGH-Erkenntnisses erstreckt sich nur auf die abgabenrechtlichen Rechtssachen jener Zeiträume, die im Zeitpukt der mündlichen Verhandlung (bei Unterbleiben einer solchen bei Beginn der nichtöffentlichen Beratung) in dem eine präjudizielle Gesetzesstelle betreffenden Gesetzesprüfungsverfahrens bereits anhängig geworden sind.
Die Anlassfallwirkung kann nicht auf Rechtssachen, die Folgejahre betreffen, mögen sie auch inhaltlich gleiche Sachverhalte umfassen, ausgedehnt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.S., in W., vom 19. April 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 13. April 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2003 kreuzte der Berufungswerber (Bw.) unter der Rubrik "Ich habe 2003
Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- /Unfallversicherung (Krankengeld/
Unfallrente), Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete, Entschädigungen
Truppen-, Kader- oder Waffenübungen, rückgezahlte Pflichtbeiträge
an Sozialversicherung oder Bezüge aus dem Insolvenz-Ausgleichs-Fonds
erhalten" das Kästchen "Ja" an.
Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003,
mit dem die laut der Meldung der bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stelle
bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als steuerpflichtige
Bezüge zum Ansatz gebracht worden waren, brachte der Bw. die nachstehende
Berufung ein:
"Der bekämpfte Bescheid unterzieht für das Jahr
2003 die mir zustehende Versehrtenrente (Unfallrente) offenbar einer
Einkommenbesteuerung. Diese Besteuerung entbehrt jedoch einer
(verfassungskonformen) gesetzlichen Grundlage. Denn das seinerzeit beschlossene
Bundesgesetz, das eine solche Besteuerung einführen wollte, wurde mit
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7.12.2002, G 85/02 als
verfassungswidrig aufgehoben.
Die der Bundesregierung eingeräumte Frist (bis
31.12.2003) zur Behebung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ließ der
Gesetzgeber ungenützt verstreichen. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof
(vorerst) eine Besteuerung der Unfallrenten jedenfalls für die Jahre 2001
und 2002 für verfassungswidrig erklärt (v.a. aus dem Grund mangelndem
Vertrauensschutzes), eine Zulässigkeit der Besteuerung für das Jahr
2003 und folgende jedoch eben ausdrücklich nicht ausgesprochen. Vielmehr
wurde die Frist zur Behebung der Verfassungswidrigkeit (nämlich Beachtung
des Vertrauensschutzes wohl durch entsprechend weit vorausschauende Regelungen
des zeitlichen Geltungsbereiches) mit Ablauf des Jahres 2003 festgesetzt.
Der Gesetzgeber hat keine Herstellung der
Verfassungsgemäßheit des ggst. Gesetzes vorgenommen, woraus nur der
Schluss zu ziehen ist, dass eben ein entsprechender demokratischer Konsens
für eine wirksame Besteuerung der Unfallrente nicht vorliegt. Soweit nun
die Finanzverwaltung erster Instanz offenbar vermeint, den legisvakanten
Zeitraum für eine Besteuerung von Unfallrenten ohne (verfassungskonformes)
Bundesgesetz und ohne demokratischen Konsens nützen zu können,
übernimmt sie die Funktion sowohl des Gesetzgebers als auch eines
Verfassungsgerichtshofes - der wohlweislich keine Besteuerung
für das Jahr 2003 ausgesprochen hat - und verlässt damit
eklatant den Boden der Rechtsstaatlichkeit.
Es wird beantragt, den bekämpften Bescheid dahin
abzuändern, dass eine Besteuerung der Unfallrente für das Jahr 2003
nicht erfolgt."
Nach Abweisung der Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem folgenden
Wortlaut:
"Die BVE meint ebenso lapidar wie unzutreffend, dass 'im
Kalenderjahr 2003 Unfallrenten nicht steuerbefreit' seien.
Mit Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02 hob der
Verfassungsgerichtshof die eine Besteuerung von Unfallrenten per 1.1.2001
einführenden Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG
als verfassungswidrig auf.
Gleichzeitig sprach der VfGH aus, dass die aufgehobenen
Teile für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht
mehr anzuwenden seien.
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG setzte der
VfGH eine Frist bis 31.12.2003, 'um allfällige legistische Vorkehrungen zu
ermöglichen.'
In weiterer Folge unterließ es der Gesetzgeber, eine
verfassungkonforme gesetzmäßige Besteuerung von Unfallrenten im
Nationalrat zu beschließen. Seine Beweggründe für diese
Vorgangsweise sind - soweit bekannt geworden - darin
gelegen, dass ein demokratischer Konsens für einen entsprechenden Beschluss
im Nationalrat nicht erzielt werden konnte; die Mehrheit der Abgeordneten war
gegen eine Besteuerung von Unfallrenten.
Daraus ergibt sich nach Ansicht des Bw. folgende
Rechtslage:
Die Unfallrentensteuer wurde (vorerst nur, da andere
Gründe noch nicht Gegenstand einer Beschwerde waren) deshalb aufgehoben,
weil sie ohne jede (einschleifende) Übergangsbestimmung und durchaus
'überfallsartig' eingeführt wurde, worin auch ein Verstoß gegen
den aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz erfließenden Vertrauensschutz
liegt.
Nun besagt Art. 140 Abs. 7 B-VG, dass das
(aufgehobene) Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist (gemäß
Art. 140 Abs. 5) verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des
Anlassfalles anzuwenden sei. Da der Bw. schon gegen die erstmals versuchte
Unfallrentenbesteuerung auf deren Verfassungswidrigkeit gegründete Berufung
erhoben hatte, ist der vorliegende Fall gleichfalls als Anlassfall bzw.
Quasi-Anlassfall im weiteren Sinne anzusehen. Eine Anwendung des
verfassungswidrigen und seit 1.1.2004 aufgehobenen Gesetzes(teiles) auf den
Berufungsfall ist daher nicht zulässig.
Darüber hinaus wird die Berufung auch auf
Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG gestützt: Danach ist das
aufgehobene Gesetz auf die vor Aufhebung verwirklichten Tatbestände ...
weiterhin anzuwenden, sofern nicht der Verfassungsgerichthof in seinem
aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Eben das hat der
Verfassungsgerichthof aber getan, er hat nämlich ausgesprochen, dass 'die
aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung (§ 3 Abs. 1 Z 4
lit. c EStG) für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2001 und
2002 nicht mehr anzuwenden sind.'
Für das Jahr 2003 enthält das zit. Erkenntnis
keine ausdrückliche Anordnung, doch ergibt sich aus dieser Formulierung
(arg. 'nicht mehr'), dass der VfGH implizit davon ausgeht, dass -
sofern nicht die Frist zu einer Reparatur der aufgehobenen Gesetzesteile genutzt
werde - diese (in Hinkunft, also auch 2003) nicht mehr anzuwenden
sind. Für 2003 konnte der VfGH auch noch gar keine ausdrückliche
Anwendungsanordnungen treffen, da dieser Zeitraum von der Frist zur
allfälligen 'Reparatur' überlagert war.
Nach geltender Verfassungsrechtslage wäre es sodann
(vom 7.12.2002 bis 31.12.2003) Sache des Gesetzgebers gewesen, eine 'Reparatur'
des Gesetzes vorzunehmen und dies mit Wirkung ex nunc oder ex tunc zu tun. Es
ist dem einfachen Gesetzgeber aber verwehrt, diese Befugnis ohne
ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage einem Vollziehungsorgan zu
übertragen (VfGH 13.3.2003, G 368/02 ua.).
Vorliegend hat der Gesetzgeber (durch Untätigkeit) der
Finanzverwaltung die Interpretation seines Verhaltens (Nichtsanierung des
aufgehobenen Gesetzes) dahin überlassen, ob deren Auswirkung (nämlich
Unanwendbarkeit des aufgehobenen Gesetzes) nun ex nunc oder ex tunc eintreten
sollen. Wenig überraschend hat sich die Finanzverwaltung für die
erstere Auslegung entschieden, um Unfallrenten auf diesem Wege doch noch zu
besteuern.
Diese Vorgangsweise des Gesetzgebers widerspricht nicht nur
der (impliziten) Anordnung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
7.12.2002. G 85/02, sondern auch dem Rechtsstaatsprinzip.
Auch werden noch weitere materielle Verfassungswidrigkeiten
in Beschwerde gezogen werden: Die Einführung einer Besteuerung von Renten
für Unfälle, die sich bereits ereignet hatten, wirkte somit
zurück. Eine (an sich zulässige) Rückwirkung steht
jedoch - einmal mehr - mit dem Vertrauensschutz in
Widerspruch.
All jenen, deren Unfall sich vor Wirksamkeit des Gesetzes
(§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG) ereignet hatte, ist
dadurch nämlich jede Dispositionsmöglichkeit genommen, sich auf eine
neue Rechtslage - etwa durch Abschluss einer zusätzlichen
privaten Unfallversicherung - angemessen einzustellen; denn
bekanntermaßen ist für in der Vergangenheit liegende Ereignisse
Versicherungsschutz nicht mehr zu erlangen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in der
bereits im Jahr 2001 und auch für das Streitjahr 2003 geltenden Fassung
sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Arbeitslohn):
a)...........
b)...........
c) Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung.
d) Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen
Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder
Unfallversorgung entspricht.
e) Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen. (BGBl. I Nr. 142/2000 ab
2001)
Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen
solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder
früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen
Fällen sind diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu
erfassen.
Bis zum Jahr 2000 waren Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung gemäß der Befreiungsbestimmung des § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer
befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 vom
29. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 142/2000, änderte sich
die Rechtslage zur Besteuerung der Unfallrenten grundlegend. Ausgehend vom
Gedanken, dass Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für
Arbeitnehmer beim Arbeitgeber Betriebsausgaben sind, ohne dass gleichzeitig beim
Arbeitnehmer ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, entfiel ab 1.
Jänner 2001 die Steuerbefreiung für Unfallrenten nach § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 ersatzlos.
Im Rahmen des Euro-Steuerumstellungsgesetzes 2001 vom 26.
Juni 2001, BGBl. I Nr. 59/2001, wurde allerdings eine
klarstellende Regelung in § 3 Abs. 1 Z4 lit. c EStG 1988
dahingehend geschaffen, dass nur Erstattungsbeträge für Kosten im
Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige Geldleistungen, soweit nicht
Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden, aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige
Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die
einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit wurden.
Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1.
Jänner 2001 gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. c EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02 hat der
Verfassungsgerichtshof das Wort "einmalige" sowie die Wortfolge ",soweit nicht
Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden," in § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2001, als
verfassungswidrig aufgehoben, somit jene Teile dieser Gesetzesbestimmung, durch
die Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der
Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden.
In seinem Erkenntnis stellt der Verfassungsgerichtshof
zunächst fest, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
Behandlung von Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen Unfallversorgung als
einkommensteuerpflichtige Bezüge bestehen. Dem Gesetzgeber steht es offen,
unter Bedachtnahme auf die eigenständige Rechtsnatur der Versehrtenrente
auch bloß an die rechtliche Eigenschaft dieser Einkünfte als Teil der
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anzuknüpfen
und sie in die Einkommensbesteuerung einzubeziehen.
Eine Ausnahme der Unfallrenten von der
Einkommensteuerpflicht ist auch nicht im Hinblick auf deren
schadenersatzrechtliche Funktion geboten. Auch Entschädigungen für
entgangene oder entgehende Einnahmen zählen gemäß
§ 32
Z 1 lit. a EStG 1988 zu den steuerpflichtigen Einkünften, ebenso
wie wiederkehrende Bezüge und Renten im Sinne des § 29 Z 1
EStG 1988. Auch unter der Annahme, die Versehrtenrente sei dazu bestimmt, jenen
Verdienstentgang auszugleichen, der sich auf Grund eines erlittenen
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ergibt, entspricht es somit durchaus
der Systematik des Einkommensteuerrechts, die Versehrtenrenten aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung nicht anders als einkommensersetzende
Schadensrenten als steuerpflichtige Bezüge zu qualifizieren.
Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen der
Versehrtenrente vermag die Bedenken der Antragsteller des
Gesetzesprüfungsverfahrens (ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates)
nicht zu erhärten: Die Versehrtenrente ist eine öffentlich-rechtliche
Transferleistung, die ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht
wiederkehrenden einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar
ist. Dem Geschädigten wird vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven
Schadenersatzanspruch vollkommen losgelöst ist.
Der Gesetzgeber hat jedoch dadurch, dass er mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001 die Einkommensteuerpflicht für laufende
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung ohne jede (einschleifende)
Übergangsbestimmung und durchaus "überfallsartig" eingeführt hat,
gegen den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des
Vertrauensschutzes verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4
lit. c EStG 1988 idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 59/2001 war daher - soweit durch diese Bestimmung laufende
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der
Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - als verfassungswidrig
aufzuheben, da bestehende Einkommen plötzlich dadurch gekürzt wurden,
dass ein bisher steuerfrei belassener Teil dieses Einkommens ohne
einschleifenden Übergang in die Einkommensteuerpflicht voll einbezogen
worden ist. Der Härteausgleich im Rahmen des Bundesbehindertengesetzes ist
darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme durch die Einkommen monatlich
um mindestens 10% absinken, kann nicht als geringfügiger Eingriff
qualifiziert werden.
Da die mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführte
Einkommensteuerpflicht für Versehrtenrenten nur deshalb als
verfassungswidrig zu erkennen war, weil sie ohne Rücksicht auf ihre
tatsächlichen Auswirkungen plötzlich (dh. ohne einen der
Intensität des damit verbundenen Eingriffs angemessenen
Übergangszeitraum bzw. ohne eine solche Legisvakanz) in Wirksamkeit gesetzt
worden war, sah sich der Verfassungsgerichtshof zum einen veranlasst, von der
ihm in Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz, zweiter Halbsatz, B-VG
eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die
aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und
2002 - unter Bedachtnahme auf allenfalls mittlerweile
durchgeführte Abgeltungen auf Grund der Beihilfenregelung des
Bundesbehindertengesetzes - nicht mehr anzuwenden sind.
Zum anderen aber setzte der Verfassungsgerichtshof im oben
zitierten Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs. 5 vorletzter und
letzter Satz B-VG eine Frist bis 31. Dezember 2003, um allfällige
legistische Vorkehrungen zu ermöglichen.
Entsprechend diesem Erkenntnis blieben Unfallrenten
für die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei.
Für die im Jahr 2003 bezogenen Unfallrenten besteht
Steuerpflicht aus folgenden Gründen:
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung
durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für
das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten.
Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden
Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist nach
Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz
B-VG ist jedoch das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der
Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes
ausspricht. Diese Ermächtigung des Abs. 7 ist verbal nicht begrenzt,
es können daher hinsichtlich der vor der Aufhebung verwirklichten
Sachverhalte verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten - bis hin zu
differenzierten Rückwirkungen - gewählt werden.
Wenn der Bw. meint, der vorliegende die Einkommensteuer des
Jahres 2003 betreffende Fall sei gleichfalls als Anlassfall bzw.
Quasi-Anlassfall im weiteren Sinne anzusehen, da er schon gegen die erstmals
versuchte Unfallrentenbesteuerung eine auf deren Verfassungswidrigkeit
gegründete Berufung erhoben hatte, ist auf die im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, 2002/14/0109, geäußerte
Rechtsansicht zu verweisen, wonach die normative, die Verwaltungsbehörden
bindende Fristsetzung gemäß
§ 140 Abs. 5 B-VG durch
den Verfassungsgerichtshof die Ausdehnung der Anlassfallwirkung auf Fälle,
in denen ein Verfahren vor den Verwaltungsbehörden anhängig und die
Anrufung des Verfassungsgerichtshofes beabsichtigt war, selbst dann nicht
erlaubt, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabenfestsetzung
nicht ohne unnötigen Aufschub iSd § 311 Abs 1 BAO
vorgenommen haben sollte.
Das den Bw. betreffende Veranlagungsverfahren für das
Jahr 2003 war kein Anlassfall für die Aufhebung von Teilen der Bestimmung
des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 mit dem am
7. Dezember 2002 ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes.
Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof in diesem
Erkenntnis die Nichtanwendung der aufgehobenen Teile des § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 - im Unterschied zur
Deutung des Bw. im Hinblick auf eine Ausdehnung dieser Nichtanwendbarkeit auf
das Jahr 2003 - ausdrücklich nur für die steuerpflichtigen
Fälle der Jahre 2001 und 2002 ausgesprochen.
Dies bedeutet aber, dass, da der vorliegende Fall kein
Anlassfall für die Aufhebung von Teilen der Bestimmung des § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 war, gemäß Art. 140
Abs. 7 B-VG das (verfassungswidrige) Gesetz auf die bis zum Ablauf der vom
Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (d.i. der 31. Dezember 2003)
verwirklichten Tatbestände anzuwenden und daher die vom Bw. im Jahr 2003
bezogene Unfallrente steuerpflichtig ist. Die zur Anwendung gelangte gesetzliche
Bestimmung ist außerdem einer neuerlichen Überprüfung auf ihre
Verfassungsmäßigkeit entzogen.
Die Vorgangsweise des Verfassungsgerichtshof ist
auch - betrachtet man die Gründe der Aufhebung der strittigen
gesetzlichen Bestimmung - konsequent: Die Aufhebung erfolgte nicht
deshalb, weil die Besteuerung der Unfallrenten an sich verfassungswidrig
wäre, sondern weil der Neuregelung eine Legisvakanz oder Einschleifregelung
hätte vorangehen müssen. Durch die Herausnahme der Zeiträume 2001
und 2002 aus der Besteuerung der Unfallrenten, hat der Gerichtshof selbst eine
Art zweijährige "Legisvakanz" erzeugt. Betreffend das Jahr 2003 war ein
weiterer begünstigender Ausspruch deshalb nicht vonnöten, weil sich
alle betroffenen Personen auf Grund der mittlerweile verstrichenen Zeit auf die
neue Rechtslage einstellen konnten, sodass für diesen Zeitraum von einer
"überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr gesprochen werden
kann.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die
gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Die damit angeordnete Bindung der Verwaltung an das Gesetz bedeutet, dass jeder
Vollzugsakt formell und materiell auf das Gesetz -
gegenständlich entsprechend des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes an
den bis 31. Dezember 2003 geltenden § 3 Abs. 1 Z 4
lit. c EStG 1988 idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 59/2001 - rückführbar sein muss.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1319-W/04
- Stammnummer
- 12297
- Gültig
- 14.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF