Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2299-W/05
Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 2 Z 3 GebG 1957 für einen gemeinnützigen Verein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2299-W/05vom 11.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Befreiungsbestimmung verlangt die ausschließliche Verfolgung der im § 2 Z. 3 GebG 1957 genannten Zwecke.
Für die Beurteilung der Gebührenbefreiung nach § 2 Z 3 GebG 1957 sind auch die Vorschriften der §§ 34 ff BAO von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Gebührenbefreiung nach § 2 Z 3 GebG 1957 gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 BAO selbst nicht erfasst.
Nach dem im § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des V, -, vertreten durch X, gegen die
Bescheide des Finanzamtes A vom 2. April 2002, St.Nr. x, Erf.Nr. y,
betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden, jeweils vom 2. April 2002, wurden
betreffend Ansuchen um Umbildung des V mit je drei Statutenexemplaren sowie zwei
Ansuchen um Ausstellung einer Amtsbestätigung bei der B, die Gebühren
gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 und
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 (GebG) für vier
Eingaben und sechs Beilagen, bestehend aus insgesamt zwölf Bogen, in
Höhe von insgesamt 95,93 Euro (entspricht S 1.320,00), sowie eine
Gebührenerhöhung von 47,96 Euro (entspricht S 660,00) festgesetzt,
weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden
war.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Eingewendet wurde,
der Verein sei gemeinnützig im Sinne der §§ 34ff BAO und in
seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar im Sinne der
Befreiungsbestimmung des § 2 Z 3 GebG tätig. Es gäbe sonst keine
Tätigkeiten, alle Tätigkeiten des Vereins beträfen die
Förderung von blinden oder sehbehinderten Personen. Der Verein erbringe
seine Tätigkeit unmittelbar und bediene sich keiner anderen
Organisationen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Oktober 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Im dagegen eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ausgeführt, die
Begründung der Berufungsvorentscheidung sei mangelhaft. Es würde zwar
ausgeführt, bestimmte Punkte würden für eine
Gebührenbefreiung nicht ausreichen - die dort erwähnten seien aber
anscheinend erfüllt - jedoch werde nicht ausgeführt, welche
geforderten Punkte nicht erfüllt würden. Da der Verein
ausschließlich auf die Unterstützung blinder - somit
hilfsbedürftiger Personen - gerichtet sei, schienen alle
Voraussetzungen vorhanden.
In seiner Berufungsentscheidung vom 24. Juni 2005 vertrat
der unabhängige Finanzsenat die Auffassung, die
Begünstigungsbestimmung des § 2 Z 3 GebG stehe zu, gab der Berufung
statt und hob die angefochtenen Bescheide auf.
Gegen diese Berufungsentscheidung hat das Finanzamt A
Amtsbeschwerde erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid
(Berufungsentscheidung) des unabhängigen Finanzsenates mit Erkenntnis vom
23. November 2005, Zl. 2005/16/0209, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
(Berufungsentscheidung) durch den Verwaltungsgerichtshof tritt das Verfahren in
jene Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides
befunden hat. Der unabhängige Finanzsenat hat daher in einem fortgesetzten
Verfahren neuerlich über die Berufung zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem obzitierten
Erkenntnis folgende Rechtsanschauung dargetan:
"Nach § 2
Z. 3 GebG 1957 sind von der Entrichtung von Gebühren
öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die
ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder
Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit
den öffentlichen Behörden und Ämtern befreit.
Die
Bundesabgabenordnung (BAO) lautet, soweit im Beschwerdeverfahren von Relevanz,
in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 151/1980 sowie des
Abgabenänderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 9/1998:
"...
Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke
§ 34. (1)
Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in
einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzung
geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz,
Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient...
.
...§ 35.
(1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die
Allgemeinheit gefördert wird.
(2) Eine
Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem
Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet
nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung ... der
Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen
behaftete Personen... .
...
§ 37.
Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf
gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu
unterstützen.
§ 38. (1)
Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte
Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.
...
§ 39.
Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf
Voraussetzungen zutreffen:
1. Die
Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken,
keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verfolgen.
...
5. Bei
Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet
werden.
§ 40. (1)
Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst
erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken
wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
...
§ 41. (1)
Die Satzung der Körperschaften muss eine ausschließliche und
unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese
Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis
43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer
Körperschaft.
(2) Eine
ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5
liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung
oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes
zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, dass auf Grund
der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als
gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen
ist.
...
§ 42. Die
tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muss auf
ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen
entsprechen, die die Satzung aufstellt.
§ 43. Die
Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§
42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche
Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der
Körperschaftssteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen
Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung
der Abgabenschuld entsprechen."
Für die
Beurteilung der Gebührenbefreiungsbestimmung nach § 2 Z. 3 GebG 1957
sind auch die Vorschriften der §§ 34 ff BAO über das
Gemeinnützigkeitsrecht von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten ist, dass
die Gebührenbefreiung nach § 2 Z. 3 GebG 1957 gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 35 BAO selbst nicht erfasst (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Rz. 36 zu § 2 GebG). Mit der
Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (im Sinne der §§ 34 ff
BAO) ist keineswegs eine generelle Gebührenbefreiung verbunden (vgl.
Fellner, aaO, Rz. 37 zu § 2 GebG mwN).
Nach einhelliger
Meinung ist der Begriff "Humanität" (wie jener der
Wohltätigkeit) im § 2 Z. 3 GebG 1957 dem Begriff
"mildtätig" im § 37 BAO gleichgestellt (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 29. April 1991, Zl. 90/15/0168, mwN).
Nach dem im
§ 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen
Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der
Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung die
satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden
Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (vgl. die in Fellner,
aaO, unter Rz. 45 zu § 2 GebG wiedergegebene hg. Judikatur sowie Stoll,
BAO-Kommentar, 476).
Ausgehend vom
besagten Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit ist im Ergebnis
der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz beizupflichten, dass der
Zweck der mitbeteiligten Partei schon in Ansehung des ersten Satzes des § 2
ihrer Statuten als gemeinnützig im Sinn des § 35 BAO einzustufen ist,
mögen auch die im Folgenden spezifizierten Mittel und Zwecke der
mitbeteiligten Partei zudem eine Mildtätigkeit im Sinn des § 37 BAO
und damit Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke im Sinn des § 2
Z. 3 GebG 1957 indizieren, ohne damit jedoch zu statuieren, dass - wie von
§ 2 Z. 3 GebG 1957 ausdrücklich gefordert - die begünstigten
Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke "ausschließlich" verfolgt
würden. Selbst unter Zuhilfenahme der von der belangten Behörde ins
Treffen geführten zivilrechtlichen Auslegungsgrundsätze kann dem
Auslegungsergebnis des angefochtenen Bescheides nicht gefolgt werden, dass die
mitbeteiligte Partei "ausschließlich" mildtätige (humanitäre,
wohltätige) Zwecke verfolgen würde. Gerade die im § 2 der
Statuten im Näheren genannten Zwecke - die Förderung der
Mobilität von sehbehinderten und blinden Menschen, die Vertretung der
Interessen von Blindenführhundhaltern sowie sehbehinderter und blinder
Menschen, die Schaffung eines Fonds, die Information der Öffentlichkeit,
Medien, Behörden und gesetzgebende Organe über Anliegen von
Führhundhaltern sowie sehbehinderter und blinder Menschen, die
Förderung wissenschaftlicher Forschung auf diesen Gebieten, die Mithilfe
bei der Erarbeitung gesetzlicher Maßnahmen und die Mithilfe bei der
spezifischen Beratung von Entscheidungsträgern - sind jedenfalls auch dem
Tatbestand des § 35 Abs. 2 zweiter Satz BAO ("... die Förderung der
Fürsorge für mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen ...")
zu subsumieren. Die im § 3 der Statuten aufgezählten ideellen und
materiellen Mittel vermögen der Satzung nicht mehr die Bedeutung einer
ausschließlichen
Verfolgung mildtätiger (humanitärer und wohltätiger) Zwecke zu
verleihen.
Das von der
belangten Behörde u.a. zitierte hg. Erkenntnis vom 7. März 1983, Zl.
82/12/0 120, befasste sich mit der Auslegung des § 63 Abs. 3 RDG, BGBI. Nr.
305/1961, betreffend die Gestattung einer Nebenbeschäftigung, sodass daraus
für die im vorliegenden Fall zu beantwortende Frage der
ausschließlichen Verfolgung der Humanitäts- oder
Wohltätigkeitszwecke im Sinn des § 2 Z. 3 GebG 1957 nichts gewonnen
werden kann.
Zutreffend
verweist die Beschwerde auch darauf, dass - ausgehend vom besagten Grundsatz der
formellen Satzungsmäßigkeit - die im § 2 der Statuten
vorgesehene Schaffung eines Fonds zur Finanzierung bzw. Gewährung von
Zuschüssen für Blindenführhunde mangels näherer
Determinierung auch dem Erfordernis der unmittelbaren Förderung eines
begünstigten Zweckes nicht genügt:
Die
begünstigten Zwecke müssen durch die Körperschaft selbst und
unmittelbar gefördert werden. Wenn Idealziele gefördert, diese aber
über den Weg und mit Hilfe Dritter erreicht werden sollen, dann wäre
das Unmittelbarkeitsprinzip nicht erfüllt. Die zweite Seite des
Unmittelbarkeitsprinzips ist die, dass die begünstigten Zwecke direkt und
nicht über selbständige Rechtsträger oder Wirtschaftskörper
gefördert werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1996,
Zl. 94/16/0246, unter Hinweis auf Stoll, aaO, 472 f).
Eine Ausnahme
von dieser Regel ist zufolge § 40 Abs. 1 zweiter Satz BAO vorgesehen, dass
ein Dritter, dessen Wirken wie ein eigenes der (fördernden)
Körperschaft anzusehen ist, den begünstigten Zweck für die
(sodann nur mittelbar fördernde) Körperschaft erfüllt. Dieser
"Dritte" kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Diese
"Dritten" müssen jedoch in einem Weisungsverhältnis zur
Trägerkörperschaft stehen. Die Weisungsgebundenheit (vertraglich, der
Satzung nach) muss von der Art sein, dass die Rechtsfolgen der Handlungen des
"Dritten" der Körperschaft zuzurechnen sind. Es können auch
vertraglich (gesellschaftsrechtlich) abhängige juristische Personen
handeln, die in ihrem Handeln der Körperschaft gegenüber verbunden
sind und deren Handeln dem gemäß geeignet ist, wie ein Handeln der
Körperschaft zu wirken (vgl. Stoll, aaO, 473, sowie Ritz, BAO-Kommentar2,
Rz. 1 zu § 40).
Abgesehen davon,
dass nach dem bisher Gesagten die im § 2 der Statuten vorgesehene Schaffung
eines Fonds gerade gemeinnützigen Zwecken dienen könnte, womit die
ausschließliche
Verfolgung der im § 2 Z. 3 GebG 1957 genannten Zwecke verfehlt wäre,
ermöglicht die vorliegende Satzung nicht nur die Einrichtung eines
Sondervermögens, sondern auch diejenige eines eigenen Rechtsträgers
(etwa eines Fonds im Sinne des Bundes-Stiftungs- und Fondgesetzes), der sich
weder durch vertragliche noch durch gesellschaftsrechtliche Abhängigkeit
von der mitbeteiligten Partei auszeichnen müsste, die die
ausschließliche Verfolgung der im § 2 Z. 3 GebG 1957 genannten Zwecke
sicherstellen könnte.
Letztlich ist
die Beschwerde auch mit ihrem Vorbringen im Recht, dass an Hand der Statuten der
mitbeteiligten Partei - und unter Anwendung des besagten Grundsatzes der
formellen Satzungsmäßigkeit - auch für den Fall ihrer
Auflösung oder Aufhebung oder den Wegfall ihres bisherigen Zweckes entgegen
§ 39 Z. 5, § 41 Abs. 2 BAO wiederum nicht die ausschließliche
Verfolgung der im § 2 Z. 3 GebG 1957 genannten Humanitäts- oder
Wohltätigkeitszwecke sichergestellt ist. § 16 Abs. 3 der Statuten
sieht vor, dass bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen
Vereinszwecks das Vermögen der mitbeteiligten Partei auf eine
"gemeinnützige Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO zu
übertragen" sei, womit eindeutig die zukünftige Förderung
gemeinnütziger, nicht jedoch mildtätiger (humanitärer,
wohltätiger) Zwecke festgelegt wird. Auch die im zweiten Halbsatz der
genannten Statutarbestimmung vorgesehene Einschränkung, wonach die
gemeinnützige Organisation (im Sinne der §§ 34 ff BAO) - soweit
dies möglich ist - die gleichen oder ähnliche Zwecke wie die
mitbeteiligte Partei verfolgt, fügt diesem Auslegungsergebnis insbesondere
unter Bedachtnahme auf die bereits erörterten Zwecke der mitbeteiligten
Partei nichts Gegenteiliges hinzu."
Gemäß
§ 63 Abs. 1 VwGG sind die
Verwaltungsbehörden im fortgesetzten Verfahren verpflichtet, mit den ihnen
zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der
Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand
herzustellen. Auf Grund der Ausführungen des Verwaltungsgerichthofes war
die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
gemeinnützighumanitärwohltätigAusschließlichkeitUnmittelbarkeitVereinszweckAuflösungsbestimmungenFonds
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2299-W/05
- Stammnummer
- 20240
- Gültig
- 11.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF