Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0491-L/05
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei noch nicht abgewickeltem Hauptgeschäft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0491-L/05vom 05.10.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vermittlungsleistung nachweislich erhalten - und es muss eine Passivpost
einstellen. Dann ist die Frage, was ist mit dem Aufwand aus der Passivpost. Nach
dem Handelsrecht habe ich Herstellungskosten oder einen Aufwand. Im Steuerrecht
gibt es keine davon abweichende Norm, die mir sagen würde, dass diese
Passivpost abweichend vom Handelsrecht zu behandeln wäre, ein
"Gewinnkorrektivum" ist daher ein Widerspruch. Das Gewinnkorrektivum wird schon
in dem Fall ad absurdum geführt, wenn sie zugestehen, dass der Anspruch des
Handelsvertreters mit der Auftragserteilung entsteht. Dann haben sie sich selber
einen Widerspruch aufgehalst, weil sie in diesem Fall auch den Aufwand in der
alten Periode und den Ertrag in der neuen Periode haben.
Mag. P.: Es besteht ein Unterschied zwischen einer
Passivierung und einer Verbindlichkeitsrückstellung. Beide Posten sind
nicht deckungsgleich.
Dr. G.S.: Woraus leiten sie das ab? Aus welcher Bestimmung
des Gesetzes?
Mag. P.: Aus der Rechtsprechung des VwGH, das wird von Zorn
im Kommentar in der letzten Ergänzungslieferung sehr genau ausgeführt
und dargestellt.
Dr. G.S.: Der VwGH kann auch nur Gesetze interpretieren.
Aus welcher Bestimmung des HGB oder welcher Spezialbestimmung im EStG
würden sie ableiten, dass quasi begrifflich was anderes gemeint ist,
zwischen Verbindlichkeitsrückstellung und Verbindlichkeit? Meine
Interpretation lautet wie folgt: Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn ich
Aufwendungen nicht betragsmäßig (dem Grunde oder der Höhe nach)
exakt quantifizieren kann. Eine Verbindlichkeit liegt vor, wenn ich
quantifizieren kann. Die Interpretation die sie anbieten, findet zwar im
Kommentar Zorn seine Deckung und Hofrat Zorn ist ein ausgewiesener Spezialist,
aber ich möchte die gesetzliche Grundlage für diese Behauptung wissen.
Mag. P.: Ich setze auf den erwähnten Kommentar.
Vorsitzender: Zu erwähnen ist der § 9 EStG.
Mag. P.: Und auch die allgemeinen Grundsätze des
Steuerrechtes und des Nettorealisationsprinzips.
A.W.: Hofrat Zorn spricht davon immer wenn Aufwendungen in
der späteren Periode entstehen und Erträge der abgelaufenen Periode
zuzuordnen sind, also eine Aufwandsrückstellung zu bilden ist. Unser Fall
ist anders. Unser Fall liegt so, dass Leistungen zum Bilanzstichtag bereits
vorliegen. Die Firma hat die Leistung des Handelsvertreters schon erhalten, es
liegt kein schwebender Vertrag mehr vor, der sich ausgleicht. Es ist jetzt
ungleichgewichtig. Eine Seite hat bereits erfüllt, es besteht
Erfüllungsrückstand gegen einen externen Dritten. Wenn wir diese
Verpflichtung nicht bilanzieren, versagt uns der Wirtschaftsprüfer den
Bestätigungsvermerk, weil wir nicht alle Verpflichtungen offen ausweisen.
Der Vorsitzende: Das ist die handelsrechtliche Sicht der
Dinge.
A.W.: Uns würde interessieren, wo die Norm ist, die
diese handelsrechtlich zu bildende Rückstellung nicht zulässt?
Dr. G.S.: Bei der Entscheidung des VwGH von 1963 ging es um
einen Baumeister, der Provisionen zusagte, wenn er den Auftrag für den
Hausbau bekommt. Dieser bildete in der Bilanz zum 31. Dezember 1958 eine
Rückstellung. Die Rückstellung wurde eigentlich anerkannt, aber
aktivseitig wurde ein antizipativer Posten eingestellt (kein
§ 5-Ermittler). Die Finanzierung für den Bauauftrag ist erst nach
dem Bilanzstichtag gekommen und der Wiederaufbaufond hat erst nach dem
Bilanzstichtag die Finanzierung zugesagt. Es geht aus dem Sachverhalt nicht
exakt hervor, ob der Bauauftrag vor dem Bilanzstichtag erfolgt ist oder nach dem
Bilanzstichtag. Ist der Bauauftrag nach dem Bilanzstichtag erfolgt, könnte
man ableiten, dass die Finanzierungszusage erst nachher erfolgt ist. Die
Rückstellung ist nicht anzuerkennen, wenn der Auftrag vor dem Stichtag
nicht erteilt wurde, das wäre richtig. Deswegen ist das Erkenntnis für
unseren Sachverhalt nicht einschlägig. Bei der Bw. wurde aber der Auftrag
vor dem Bilanzstichtag erteilt, daher ist auch der Provisionsanspruch vor dem
Bilanzstichtag entstanden. Wenn im Fall aus dem Jahr 1963 der Auftrag im
Nachhinein erteilt wurde, ist es klar, dass auch der Provisionsanspruch erst
nachher entsteht.
A.W.: Die Entscheidung bildet die einzige rechtliche
Grundlage bisher, der VwGH ist auch hier grundsätzlich von einer
Passivierung ausgegangen, die er nur deshalb nicht anerkennt, weil er einen
antizipativen Aktivposten dagegenstellt. Mittlerweile hat sich hinsichtlich der
gesetzlichen Grundlagen viel getan, sowohl im Handelsrecht als auch im
Steuerrecht. Wenn man sich vorstellt, was früher alles aktive
Rechnungsabgrenzung war. Handelsrechtlich ist mittlerweile klargestellt: Aktive
Rechnungsabgrenzung kann nur ein vorausbezahlter Aufwand für eine bestimmte
Periode sein. Also aktive Rechnungsabgrenzung kann es nicht sein,
Herstellungskosten auch nicht. Das Handelsrecht hat sich in der Zwischenzeit so
wahnsinnig verändert und weiterentwickelt, dass dieses Judikat für
unsere Frage nicht mehr relevant sein kann. Der Baumeister war auch kein
§ 5-Ermittler.
Es spricht auch die Judikatur dagegen, dass man die
Rückstellung nicht anerkennt. Nach dem VwGH entsteht die Forderung des
Vertreters auf die Provision mit der Auftragserteilung, dh. der Anspruch
entsteht mit der Vermittlungsleistung. Die Vertreter haben die Provision mit der
Auftragsvermittlung schon zu versteuern, die haben dort schon eine Forderung
einzustellen. Dann muss für uns aber auch schon eine Verpflichtung
entstanden sein. Und das hat der VwGH juduziert, dass die Forderung schon mit
der Erbringung der Vermittlungsleistung zu versteuern ist, nicht erst mit der
Zahlung durch den Kunden.
Hinzuweisen ist auch auf die jüngste Judikatur zB. bei
der Vorstandsabfertigung.
Wenn sie jetzt sagen würden, auch handelsrechtlich
wäre eine Rückstellung nicht vorzunehmen, dann würden wir eine
Verpflichtung nicht einstellen, die handelsrechtlich gegeben ist. Wenn
handelsrechtlich eine Verpflichtung des Geschäftsherrn entsteht, so
entsteht diese auch steuerrechtlich, da es keine entgegenstehende Norm gibt. Im
Gegenteil sagt der VwGH dass § 14 EStG einschränkend ist und
alles was in § 14 nicht einschränkend geregelt ist,
rückstellungsfähig sein muss. Das Handelsrecht hat sich stark
weiterentwickelt seit 1963 und steuerrechtlich besteht eine Bindung über
§ 5 EStG.
Mag. P.: Aufgrund der Vermittlung ist noch keine
Rückstellungsbildung vorzunehmen, es ist ja nicht so, dass ein konkretes
Auftragsvolumen vergeben wird, sondern der Kunde sagt nur, soviel will er der
Firma geben. Aber betraglich weiß der Handelsvertreter ja überhaupt
noch nicht, wie seine Provision ausschaut.
Prok. R.: Als Rückstellung wurde nur das angesetzt,
was zum Stichtag 31. Dezember in den Auftragsbüchern tatsächlich
eingetroffen ist bzw. als Auftrag steht.
A.W.: Also nicht die 80% für den Auftrag den wir
bekommen haben, der jetzt drei Jahre läuft, sondern nur das, was
tatsächlich in den Auftragsbüchern steht.
Der Vorsitzende: Darf ich jetzt um den Schlussantrag
bitten.
A.W.: Auch für einen Angestellten hätte man einen
Aufwand, wenn im Dienstvertrag Provisionen vereinbart worden wären.
Hätte ein Angestellter das gemacht, so wäre der Aufwand ohnehin in der
Periode gewesen. Sie haben ja auch argumentiert und gesagt, hätten wir
nicht einen Handelsvertreter angestellt, sondern eigenen Vertreter, dann
hätten wir dem einen Provisionsanspruch zugesagt. Das gibt's ja in vielen
Dienstverträgen, dass ich sage, wenn du soviel Geschäft vermitteltst,
kriegst du auch Provision dafür. Unsere Argumentation: Wenn der
Handelsvertretervertrag Teil eines Dienstvertrages wäre, dann hätte
dieser Anspruch des Dienstnehmers zu einer Rückstellung geführt. Die
Behörde hat gemeint in ihren Ausführungen, dass dies nicht der Fall
sei. Unserer Meinung nach ist der Fall analog zu sehen und wenn ich einen
Dienstnehmer genommen hätte und hätte gesagt, du bekommst Provision
von den Umsätzen, die du uns vermitteltst oder von den Aufträgen,
hätten wir dafür eine Rückstellung gebildet und sie bilden
müssen.
Beantragt wird die Stattgabe der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich,
ob der Unternehmer Provisionsrückstellungen für Geschäfte bilden
kann, die vom Handelsvertreter zwar bereits vermittelt wurden, bei denen aber
eine Abwicklung des Hauptgeschäftes zwischen Geschäftsherr und Drittem
noch nicht stattgefunden hat.
Die Handelsvertreter schließen
Rahmenkaufverträge ab. Wieviel der Kunde dann tatsächlich abnimmt,
steht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht fest. Die Provision
erhält der Handelsvertreter erst dann, wenn die Lieferungen abgewickelt
wurden.
2. Da die Bw. im Verfahren nicht behauptet hat, dass aus
den von den Handelsvertretern abgeschlossenen Geschäften Verluste drohen,
ist eine Drohverlustrückstellung nicht zu bilden.
Rückstellungen für sonstige ungewisse
Verbindlichkeiten gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
- nur solche Rückstellungen kämen im gegenständlichen Fall
überhaupt in Frage - sind wie folgt gesetzlich normiert:
(a) § 198 Abs. 8 Z 1 HGB lässt
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste
aus schwebenden Geschäften zu, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder
sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintrittes
unbestimmt sind.
Ist die Inanspruchnahme aus einer ungewissen Verpflichtung
etwa gleich hoch einzustufen wie eine Nichtinanspruchnahme, ist eine
Rückstellung zu bilden (Mayr, Rückstellungen in der Handels- und
Steuerbilanz, S. 180 ff.).
(b) § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 lässt
die Bildung von Rückstellungen für sonstige ungewisse
Verbindlichkeiten ebenfalls zu. Nach § 9 Abs. 3 EStG 1988 kann
die Bildung dieser Rückstellungen nur vorgenommen werden, wenn konkrete
Umstände nachgewiesen sind, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem
Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft
zu rechnen ist.
(c) Nach Zorn (Hofstätter/Reichel, § 9 Rz
59) reicht es nicht aus, dass mehr Gründe für als gegen das Be- oder
Entstehen der Verbindlichkeit sprechen, es bestehe vielmehr das Erfordernis
einer höheren Wahrscheinlichkeit (Mayr, aaO, S. 171). Mayr spricht von
einer "überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Be- oder Entstehens und der
Inanspruchnahme aus der Verpflichtung".
Für den VfGH reicht es aus, dass am Bilanzstichtag
mehr Gründe dafür als dagegen sprechen (VfGH 9.12.1997, G 403/97).
(d) Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist
das Institut der Rückstellung aus der Sicht des
Leistungsfähigkeitsprinzips zu werten und die Steuerwirksamkeit
handelsrechtlicher Rückstellungen auf "verbindlichkeitsnahe"
Passivpositionen zu beschränken. Auch der VfGH beanstandet nicht das Ziel
der Objektivierung bzw. die "Verbindlichkeitsnähe" des
Rückstellungsbegriffes, sondern bestätigt vielmehr, dass das
handelsrechtliche Maßgeblichkeitsprinzip vom Steuergesetzgeber im Bereich
der Rückstellungen beschränkt werden konnte (Rauscher/Grübler,
SWK 2003, S 460, unter Verweis auf die Rz 7.3 zweiter Absatz des
VfGH-Erkenntnisses und im Gegensatz zu Novacek, RdW 2003/239, Pkt. 5).
3. Der BFH fordert für den Ausweis der obgenannten
Rückstellung regelmäßig (a) das Bestehen oder die
Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer rechtlichen oder tatsächlichen
Außenverpflichtung, (b) die wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor
dem Bilanzstichtag und (c) die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme (Mayr,
aaO., S. 39 ff.; BFH vom 19.8.2002, BStBl. 2003 II , 131 mit Verweis auf BFH vom
8. November 2000, I R 6/96, BFHE 193, 399, 400, BStBl. II 2001, 570). Die
drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
(a) Außenverpflichtung ist die Leistungspflicht
gegenüber einem anderen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem
Vermögensabfluss führt. Die Verbindlichkeit muss dabei noch nicht
rechtlich entstanden sein, es genügt, wenn sie mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit hinkünftig entstehen wird. Grundlage sind
privatrechtliche Verpflichtungen (Vertrag, deliktische Grundlage),
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder wirtschaftliche Verpflichtungen.
(b) Die wirtschaftliche Verursachung ist das wichtigste
Kriterium, weil hier das eigentliche zeitliche Zurechnungskriterium ermittelt
werden muss.
Der BFH nahm zunächst eine wirtschaftliche
Verursachung an, wenn "der Tatbestand, dessen Rechtsfolge die Verbindlichkeit
ist, im Wesentlichen vor dem Bilanzstichtag verwirklicht wird".
Nach entsprechender Kritik an dieser Formel prüfte er
nur mehr "das wirtschaftliche Entstehen der Verbindlichkeit". Die
wirtschaftliche Verursachung ging nunmehr der rechtlichen Entstehung voraus.
Eine dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeit sollte nach ständiger Rsp
des BFH dann wirtschaftlich verursacht sein, wenn die "wirtschaftlich
wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Verpflichtung erfüllt sind und das
Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen
Tatbestandsmerkmalen abhängt (BFH 13.5.1998, DstRE 1999, 6 mwN und
Weber-Grellet in Schmidt, § 5, Anmerkung 386), wobei es auf die
Beurteilung des Einzelfalles ankommt (Beck´scher Bilanzkommentar,
5. Auflage, § 249, Rz 34 ff.). So ist zB. der Tatbestand, an den
das Gesetz die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
knüpft, die Entstehung dieser Unterlagen. Die Kosten der Aufbewahrung (und
eine damit zusammenhängende Rückstellung - s. BFH 19.8.2002, VIII R
30/01, BStBl. 2003 II, S. 131) hängen daher allein vom Umfang der im
abgelaufenen Geschäftsjahr entstandenen Unterlagen ab. Dabei muss die
Erfüllung der Verpflichtung nicht nur an Vergangenes anknüpfen,
sondern auch "Vergangenes abgelten", damit eine
Verbindlichkeitsrückstellung gebildet werden kann (s. dazu BStBl. 1987 II,
848: Zur Bildung von Überholungsrückstellungen bei Hubschraubern, die
nach einer bestimmten Anzahl von Flugstunden zu überholen sind. Da die
Hubschrauber bis zur Erreichung der zulässigen Betriebszeiten den
Luftfahrtbestimmungen entsprechen, besteht vorher keine Verpflichtung zur Grund-
oder Teilüberholung und es liegt eine wirtschaftliche Verursachung bis
dahin nicht vor).
In der Folge entwickelte Moxter eine neue Formel, die der
BFH teilweise in seine Rechtsprechung (mit dem Einbau eines "Doppelkriteriums" -
s. BStBl 1989 II, 893 bzw. BStBl 1990 II, 550: Soweit ein Verein
rückzuzahlende Mitgliederbeiträge bereits vereinnahmt hat, ist die
Rückzahlungsverpflichtung wirtschaftlich entstanden, sodass insoweit die
Bildung einer Rückstellung gerechtfertigt sein kann) aufnahm:
Wirtschaftliche Verursachung könne nur im Sinne umsatzabhängiger
Aufwandsperiodisierung verstanden werden. Das Prinzip der periodengerechten
Gewinnermittlung sei direktes Folgeprinzip des (keine Einschränkungen
duldenden) Realisationsprinzips. Dieses wiederum sei grundlegendes Aktivierungs-
und Passivierungsprinzip mit der Eigenschaft, den Gewinn an den Umsatz zu
binden. Periodenaufwendungen bei am Realisationsprinzip orientierter
periodengerechter Gewinnermittlung ergäben sich in Höhe jener
Ausgaben, die man den als Periodenertrag erfassten Umsätzen der
Rechnungsperiode zuzurechnen hat. Auch der BGH ging im weiteren davon aus, dass
wirtschaftliche Verursachung die konkretisierte Zugehörigkeit
künftiger Ausgaben zu bereits realisierten Erträgen voraussetzt (BGH
28.1.1991, II ZR 20/90, BB 1991, 507).
In der BFH-Entscheidung vom 27.6.2001, BStBl. 2003 II, 121
stellte der BFH auf den früheren der beiden Zeitpunkte (rechtliche oder
wirtschaftliche Entstehung) ab, was bedeute, dass "entstandene Verbindlichkeiten
unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung bilanziell
auszuweisen sind". Weiters hob er hervor, dass die bisher verwendete
Alimentationsformel in der Rechtsprechung des BFH keine Stütze finde. Denn
es gebe keine handelsrechtlichen GoB die es gebieten würden, Ausgaben in
das Jahr zu verlagern, in welchem die Einnahmen zufließen. Diese
Argumentation wurde in der Folge im Fachschrifttum kritisiert (Mayr, aaO., Seite
44 ff.), wobei insbesondere die verschiedenen Widersprüchlichkeiten im
besagten Urteil auffielen, welches in der Argumentation zuerst die besagte
Formel verwendete, um sie anschließend wieder zu verwerfen.
(c) Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist
einerseits von der Wahrscheinlichkeit des Be- oder Entstehens der ungewissen
Verbindlichkeit zu unterscheiden und wird andererseits von verschiedenen
Fachautoren zu einer "Gesamtwahrscheinlichkeit" zusammengefasst. Der BFH sieht
eine Verpflichtung und eine Inanspruchnahme als hinreichend wahrscheinlich an,
wenn mehr Gründe für als gegen das Be- oder Entstehen einer
Verbindlichkeit und eine künftige Inanspruchnahme sprechen (BFH: BStBl.
1985 II, 44; BStBl. 1993 II, 153). Bei vertraglichen Verpflichtungen geht der
BFH davon aus, dass der Gläubiger seine Rechte kennt und sie in Anspruch
nimmt, sodass in diesen Fällen nur das erste Kriterium von Bedeutung ist.
4. Handelsrechtliche Zielsetzungen:
Das HGB verweist durch seine Struktur auf eine Rangordnung
und ordnet die (oberen) GoB der Generalnorm ("true und vair view") über.
Die Leitgedanken des Gläubigerschutzes und der Vorsicht erfüllen sich
in Rechtsprinzipien, die ein Prinzipiengefüge bilden. Das
Realisationsprinzip bindet den Gewinn an den Umsatz, das Imparitätsprinzip
entfaltet eine rückstellungserweiternde Wirkung (zB. im Bereich der
Anpassungsrückstellungen). § 201 Abs. 2 Z 4 lit a HGB
spricht vom Gewinn als Umsatzgewinn, nur die "am Abschlussstichtag
verwirklichten Gewinne" sind auszuweisen. Der Gewinn erfasst aber zwingend beide
Komponenten, Erträge und Aufwendungen. Soweit künftige Aufwendungen
Umsätze der Rechnungsperiode alimentieren, liegt nach dem
Realisationsprinzip passivierungspflichtiger und wirtschaftlich verursachter
Aufwand vor (Mayr, aaO., Seite 52 ff.).
5. Steuerrechtliche Zielsetzungen:
a. Die steuerrechtliche Gewinnermittlung will den
"periodengerechten Gewinn" verwirklichen. Die auch vom VwGH betonte "Richtigkeit
der Periodenbesteuerung" (so beispielsweise VwGH 28.3.2000, 94/14/0165:
Steuerrechtliche Grundsätze wie Leistungsfähigkeits -und
Periodengewinngrundsatz gehen der Maßgeblichkeit des Handelsrechtes vor;
VwGH 25.11.1999, 99/15/0194: Die Richtigkeit der Periodenbesteuerung hat Vorrang
gegenüber der Gesamtgewinnbesteuerung; GeS 2005/9, S. 335: Der Gerichtshof
betont die Vorrangigkeit steuerrechtlicher Grundsätze gegenüber der
Maßgeblichkeit des Handelsrechtes; VwGH 29.10.2003, 00/13/0090)
erfließt aus dem Realisationsprinzip. Dieses ergibt sich aus dem
Leistungsfähigkeitsprinzip (nach anderer Ansicht aus dem Vorsichtsprinzip:
Konecny, SWK 2001, S 579 und andere lehnen die Ableitung des
Realisationsprinzips aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip ab) und ist in
§ 6 Z 1 und 2 EStG 1988 und § 4 Abs. 2 EStG 1988
verankert. Die in § 201 Abs. 2 Z 4 HGB festgelegten
Realisierungsregeln sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung
anzuwenden, die Gewinnverwirklichung tritt erst dann ein, wenn die Leistung
erbracht ist. Beim Verkauf von Wirtschaftsgütern ist das dann der Fall,
wenn das wirtschaftliche Eigentum übergegangen und der Vertrag somit
wirtschaftlich erfüllt ist (Weninger, GesRZ 2004, 189).
Das Realisationsprinzip bindet den Gewinn an den Umsatz und
greift auch auf die Passivseite der Bilanz über: Ausgaben werden als
Aufwendungen erfasst, soweit sie Umsätze der Rechnungsperiode alimentiert
haben. Sowohl das Steuerrecht als auch das Handelsrecht folgen dem
Realisationsgrundsatz (Mayr, ÖStZ 2001/420: Bei Realisierung des
Geschäftes wahrt die Verbindlichkeitsrückstellung das
Nettorealisationsprinzip; RdW 2000/347: Das Realisationsprinzip verzahnt den
Markteinkommensbegriff mit der Gewinnermittlung). Dagegen gehört das
Imparitätsprinzip nicht zu den allgemeinen (steuerrechtlich beachtlichen)
GoB und wird durch den Maßgeblichkeitsgrundsatz nur eingeschränkt ins
Steuerrecht übertragen.
b. Steuerrechtlich setzt eine
Verbindlichkeitsrückstellung zwingend eine wirtschaftliche Verursachung im
Sinne des Realisationsprinzips voraus, eine rein rechtliche Verursachung allein
genügt nicht für die Rückstellungsbildung (GeS 2005/9, S. 336 und
die in Fußnote 12 angeführte Judikatur und Literatur).
Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung von einem
eigenständigen steuerlichen Rückstellungsbegriff aus, dessen Auslegung
sich am Leistungsfähigkeitsprinzip und am Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung ausrichtet (GeS 2005/9, S. 335 ff.;
VwGH vom 26.5.2004, 2000/14/0181 - diese Rechtsansicht vertrat der Gerichtshof
schon vor Inkrafttreten des § 9 EStG idF des BGBl. 818/1993).
Verbindlichkeitsrückstellungen sind nach der ständigen Rechtsprechung
des VwGH (und nach Zorn) ein "Gewinnkorrektivum, welches in der Höhe
steuerrechtlich anzuerkennen ist, in der der Erfolg des betreffenden
Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird
(VwGH 27.11.2001, 2001/14/0081; VwGH 18.12.2001, 98/15/0177), wobei dieser
Aufwand ernsthaft drohen muss. Die wirtschaftliche Verursachung muss aber im
Abschlussjahr gelegen sein, einer wirtschaftlichen Verursachung in der
Vergangenheit steht entgegen, "wenn die Verpflichtung erst mit den dem
Unternehmer in der Zukunft erwachsenden Vorteilen (VwGH 27.11.2001, 2001/14/0081
zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters) verknüpft ist" (ebenso Mayr,
aaO., Seite 63 ff.).
c. Das Realisationsprinzip steht damit keineswegs im
Widerspruch zur Nichtanerkennung von Rückstellungen für
Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern (so Novacek, in RdW 2003/239),
sondern bildet vielmehr die Grundlage für die in der VwGH-Entscheidung vom
27.11.2001, 2001/14/0081, geäußerte Rechtsansicht des VwGH. Gerade
weil ein Zusammenhang der Ausgleichsansprüche weder mit bereits geleisteten
Tätigkeiten, noch mit bereits realisierten Erträgen herzustellen ist,
kam eine Rückstellungsbildung nicht in Frage.
d. Der Unabhängige Finanzsenat geht aufgrund der im
Fachschrifttum und in der Judikatur geäußerten Rechtsmeinungen davon
aus, dass die vom BFH geäußerten Zweifel an der Alimentationsformel
im österreichischen Steuerrecht nicht Platz greifen (und verneint damit
auch die von Ressler in SWK 2005, W 43, geäußerte Rechtsansicht, der
sie nur für Aufwandsrückstellungen angewendet wissen will). Einerseits
ist die Formel von der "Gewinnkorrektur" (die eine Verbindung zwischen
Aufwendungen und dem "Erfolg" des Wirtschaftsjahres herstellt, zB. in VwGH
18.12.2001, 98/15/0177) und der Anbindung der Rückstellungsbildung an das
Leistungsfähigkeitsprinzip (VwGH 27.11.2001, 2001/14/0081 für die
Verbindlichkeitsrückstellung und 26.5.2004, 2000/14/0181 zur
Aufwandsrückstellung) Teil der ständigen Rechtsprechung des VwGH und
andererseits hat auch der Gesetzgeber selbst in der Regierungsvorlage betreffend
§ 9 EStG 1988 auf das Leistungsfähigkeitsprinzip (und damit auf
das Realisationsprinzip) verwiesen und die Rückstellungsbildung damit
steuerlich auf verbindlichkeitsnahe Passivpositionen beschränkt.
Nach der Rechtsansicht des UFS (gestützt auf die
ständige Rsp des VwGH) sind die handelsrechtlichen Grundsätze der
Rückstellungsbildung im Bereich der Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten nicht (zur Gänze) im Wege der Maßgeblichkeit auf
den steuerlichen Bereich übertragbar, weil Handelsrecht und Steuerrecht
unterschiedliche Zielsetzungen aufweisen.
e. Die hier zum Ausdruck kommende dynamische
Bilanzauffassung (Grundsatz der periodengerechten Aufwandszuordnung) wird sich
nach Ansicht von Fachautoren durch die Angleichung der EU-Bilanzrichtlinien an
die IFRS/IAS längerfristig auch in allen EU-Staaten durchsetzen (s.
Baborka, RdW 2004/450, Pkt. 3).
6. Provisionsansprüche nach dem
Handelsvertretergesetz:
Im vorliegenden Fall wurde eine Vermittlungsleistung der
Handelsvertreter (Verkaufsvermittlung) erbracht, der Geschäftsherr hat aber
das Geschäft noch nicht ausgeführt.
Im Gesamtgeschehen der über die Handelsvertreter im
vorliegenden Fall abgewickelten Geschäfte unterscheidet man (generell)
folgende Abläufe:
(1) Der Handelsvertreter vermittelt das
Geschäft.
Wirtschaftlich betrachtet erwirbt der Handelsvertreter
damit eine aufschiebend bedingte Forderung, die nicht auszuweisen ist (Mayr,
"Gewinnrealisierung", Seite 60), nach der früheren Rsp des VwGH war die
Forderung beim Handelsvertreter zu aktivieren, die Risiken zu passivieren (VwGH
4.3.1966, 2174/65), die neuere Rechtsprechung (zB. VwGH 27.4.2005, 2000/14/0134)
weist diesbezüglich in die gegenteilige Richtung (s. dazu die noch
folgenden Ausführungen).
(2) Der Geschäftsherr führt das Geschäft aus
(rechtsverbindliche Willensübereinstimmung zwischen den vermittelten
Vertragspartnern):
Mit Übergang der Preisgefahr realisiert der
Geschäftsherr den Gewinn, die Forderung ist ihm dem Grunde nach sicher.
Nunmehr ist für den Handelsvertreter die Provision konkretisiert.
Kaufpreisforderung und Provisionsforderung entsprechen einander dem Grunde nach
(Mayr, aaO., Seite 60). Die Provisionsforderung ist gemäß
§ 9 Abs. 1 HVertrG 1993 (bzw. § 6 Abs. 1
HVertrG 1921) auch rechtlich entstanden, sie gebührt aber nur dann, wenn
die abgeschlossenen Verträge inhaltlich den vermittelten Geschäften
entsprechen (ecolex 1999/149 zu OGH 4 Ob 169/98a vom 15.12.1998).
(3) Der Kunde bezahlt die vom Geschäftsherrn erbrachte
Leistung, die Fälligkeit der Provisionen richtet sich nach dem
Zahlungseingang.
Nach dem HVertrG 1993 kann die Provisionsforderung auch
erst im Zahlungszeitpunkt entstehen, wenn entweder der Dritte (anstelle des
Geschäftsherrn) vorleistungspflichtig ist oder zwischen Geschäftsherr
und Handelsvertreter ausdrücklich vereinbart wurde, dass der
Provisionsanspruch erst mit der Leistung durch den Dritten entsteht. Eine solche
Vereinbarung ist praktisch der Regelfall (Stern, RdW 1997, 8).
7. Die wirtschaftliche Verursachung im abgelaufenen
Geschäftsjahr:
Unstrittig erscheinen das Bestehen einer erwartbaren
Außenverpflichtung und die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme, da
davon auszugehen ist, dass der Handelsvertreter seine Rechte kennt.
Maßgebliches Prüfkriterium für die
Zulässigkeit der Verbindlichkeitsrückstellung ist demnach die
wirtschaftliche Verursachung.
(a) Entscheidend für die Rückstellungsbildung ist
die Frage, ob der Aufwand (nämlich die Provisionszahlung) wirtschaftlich
bereits vor dem Bilanzstichtag verwirklicht war. Fehlt es an der
wirtschaftlichen Verursachung, kommt eine Provisionsrückstellung nicht in
Betracht, da deren rechtlicher Entstehungszeitpunkt mit der
Geschäftsausführung durch den Geschäftsherrn zusammenfällt
und diesbezüglich erst Zeiträume nach dem Bilanzstichtag betroffen
sind.
Wirtschaftlich besteht die Verpflichtung bereits am
Bilanzstichtag, wenn der Tatbestand, an den das Gesetz das Entstehen der
Verpflichtung knüpft, im wesentlichen bereits verwirklicht ist. Das ist der
Fall, wenn die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind
und das Entstehen der Verpflichtung nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen
Tatbestandsmerkmalen abhängt (BFH 1.8.1984, I R 88/80, BStBl. 1985 II, S.
44).
(b) Wesentlich im Sinn der obbezeichneten Verwirklichung
ist, ob die entscheidenden Merkmale der Verpflichtung vergangenheitsbezogen oder
zukunftsorientiert sind.
So ist beispielsweise im Falle von verpflichtenden
Instandsetzungen im Bereich der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten
(VbF) auf den in der Verordnung festgelegten Fristablauf abzustellen, woraus
sich ergibt, dass die Überprüfung der Lagerbehälter den Betrieb
in der Zukunft ermöglichen soll (VwGH 30.10.2003, 99/15/0261: Von der
Behörde als Aufwandsrückstellung gewertet, vom VwGH als
Verbindlichkeitsrückstellung bezeichnet), sodass eine
Rückstellungsbildung nicht erfolgen kann. Dies entspricht einer Anwendung
des dynamischen Rückstellungsbegriffes - entgegen dem bereits
erwähnten Urteil des BFH vom 27.6.2001, BStBl. 2003 II, 121, mit seiner
statisch-rechtlichen Interpretation (s. auch Baborka, aaO, Pkt. 3).
Auch im gegenständlichen Fall - der auch mit den
Entscheidungen zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters verglichen werden
kann - ist die Verpflichtung zukunftsorientiert: Sie dient der künftigen
Geschäftsausführung zwischen Geschäftsherr und Drittem.
Abzustellen ist auf die Bedingung des Handelsvertretergesetzes, wonach der
Provisionsanspruch mit Auftragserteilung durch den Geschäftsherrn entsteht
und somit schon von Gesetzes wegen keinen Vergangenheitsbezug aufweist.
Unrichtig ist daher die Rechtsansicht der Bw., dass die Vorschrift des
§ 9 HVertrG die Passivierungsverpflichtung nicht beeinflussen
könne. Vielmehr sind umgekehrt - wie auch der vorangehenden Entscheidung
des VwGH zu entnehmen ist - die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften daraufhin
zu überprüfen, ob sie eine taugliche Grundlage für eine
Passivierung darstellen (wobei nach dem HGB bestehende
Passivierungsverpflichtungen nicht zur Gänze mit den steuerrechtlichen
Passivierungen übereinstimmen müssen).
(c) 1.) Wenn der Handelsvertreter im Jahr 01 die
Vermittlung durchführt, der Verkauf der Ware aber erst im Jahr 02 erfolgt,
so liegt zwischen dem Dritten (Kaufinteressenten) und dem Geschäftsherrn
ein schwebendes Geschäft vor.
2.) In der VwGH-Entscheidung vom 19.4.1963, 2255/61
(ÖStZ 1963, 153 ff.) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass
Provisionsverpflichtungen erst dann rückstellungsfähig sind, wenn der
Gewinn aus dem Hauptgeschäft ausgewiesen ist.
3.) Der BFH stellt in diesem Fall für den
Realisationszeitpunkt auf die konkrete vertragliche Vereinbarung ab (BFH
14.3.1986, BStBl. II 1986, 669 ff.). Wird im Vertrag vereinbart, dass die
Vermittlung für das rechtliche Entstehen des Provisionsanspruches
ausreicht, so ist die Namhaftmachung des Dritten entscheidend für den
Realisationszeitpunkt (BFH vom 14.3.1986, III R 172/2, BStBl. 1986 II S. 669).
Ist nichts Konkretes im Vertrag vereinbart, entsteht der Anspruch auf Provision
erst mit der tatsächlichen Durchführung des Geschäftes durch den
Geschäftsherrn (BFH 22.2.1973, BStBl. II 1973, 481 ff. und BFH 19.10.1972,
BStBl. II 1973, 212). Es ist daher jeder Vertrag im einzelnen zu untersuchen,
welche Geschäftsbedingungen vereinbart wurden (dazu auch Bertl/Fraberger,
RWZ 2003/34).
Damit ist (sowohl nach der deutschen Rechtslage als auch
nach der österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur) der
Provisionsanspruch des Handelsvertreters grundsätzlich an die
Ausführung des Hauptgeschäftes gebunden. Nach den vorangehenden
Darstellungen ist nämlich die wirtschaftliche Verursachung der Provision
eines Handelsvertreters - entgegen den Ausführungen von Grohmann in SWK
2000, S 663 (die in der Berufung fast wortwörtlich übernommen wurden)
- erst im Zeitpunkt der Ausführung des vermittelten Geschäftes durch
den Geschäftsherrn gegeben. Rechtliche Entstehung und wirtschaftliche
Verursachung fallen in diesem Zeitpunkt zusammen.
Nur für den Fall der Vorverlegung des zeitlichen
Provisionsanspruches durch vertragliche Vereinbarung (die aber schon deswegen
von den Firmen nur selten durchgeführt wird, weil der Handelsvertreter dann
sofort ausbezahlt werden muss) könnte sich überhaupt die Frage
stellen, ob sich am Realisationszeitpunkt etwas ändert, wobei in diesem
Fall der Provisionsanspruch sofort entstünde (s. auch Beck`scher
Bilanzkommentar, 5. Auflage, § 249, "Provisionen"). Wurde aber keine
Vereinbarung getroffen, kann die Provision in keinem Fall aufwandswirksam
geltend gemacht werden, solange das Geschäft nicht ausgeführt wurde.
Die wirtschaftliche Verursachung des Aufwandes (Provision) aus der
Nebenverbindlichkeit liegt in dem vermittelten Geschäft (s. dazu auch BFH
vom 25.8.1989, III R 95/87, BStBl. 1989 II, S 893: An der wirtschaftlichen
Verursachung in der Vergangenheit fehlt es insbesondere, wenn eine ungewisse
Verbindlichkeit eng mit den künftigen Gewinnchancen verbunden ist).
(d) Daran würde auch eine Verpflichtung des
Handelsvertreters zur Aktivierung der Provision nichts ändern, sofern diese
nach der jetzigen Rechtslage überhaupt noch anzunehmen wäre, weil sich
diese Aktivierung aus den Grundsätzen über die Gewinnrealisierung
ergeben würde (Gassner, ÖStZ 1978, 258) und ohnehin durch eine
Passivierung der Risiken eingeschränkt werden müsste. Die
Rückstellungsbildung folgt aber anderen Grundsätzen als die
Aktivierung von Forderungen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht aber ohnehin nicht
von einer steuerlichen Aktivierungsverpflichtung des Handelsvertreters aufgrund
der Vermittlungsleistung aus. Die Aktivierung wurde in der älteren
Rechtsprechung gefordert (s. VwGH 12.1.1962; 155/60, VwGH 27.9.1963, 996/61;
VwGH 30.4.1965, 126/65; VwGH 4.3.1966, 2174/65; BFH 19.10.1972, BStBl. 1973 II,
212; BFH 22.2.1973, BStBl. II 481). Die Realisierung von Forderungen wird in der
neueren Rechtsprechung anders bewertet: So ist beispielsweise die Vereinbarung
eines 2%igen Preisaufschlages an Zulieferfirmen nicht im Zeitpunkt der
Vereinbarung, sondern erst im Zeitpunkt der Erbringung der zukünftigen
Lieferungen als Forderung auszuweisen. Allein die Zusage, bei künftig
eintretenden Lieferungen einen Preisaufschlag zu akzeptieren, ließ noch
keine aktivierbare Forderung entstehen, weil der zukünftige Eintritt dieser
Fälle ungewiss war (VwGH 27.4.2005, 2000/14/0134). Aufschiebend bedingte
Forderungen sind nämlich erst dann auszuweisen, wenn die Bedingung
eingetreten ist. Wird die Entstehung der Forderung an eine weitere ungewisse
Komponente gekoppelt - nämlich die zukünftige Lieferung von Waren - so
ist der maßgebliche Zeitpunkt der Gewinnrealisierung die Warenlieferung
(Schneider, GeS 2005/9, S. 350). Vom dargestellten Beispiel lässt sich an
die gegenständlich strittigen Rechtsfragen anknüpfen: Die Entstehung
der Forderung des Handelsvertreters ist zivilrechtlich an die Ausführung
des Geschäftes durch den Geschäftsherrn gebunden (und wurde auch nicht
durch Abänderung des Vertrages vorverlegt - s. die nachfolgenden
Ausführungen in Punkt 8 Abs. 4). Die Forderung ist daher durch die
Geschäftsausführung aufschiebend bedingt und braucht nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates auch nicht vorzeitig (dh. im Jahr vor der
Ausführung des Geschäftes) ausgewiesen werden.
Der Verweis der Bw. auf die "Spiegelbildlichkeit" von
Forderung und Rückstellung ist daher schon aus diesem Grund nicht relevant.
8. Auch die Argumente der Bw. in der Berufung vom
8. März 2005, in der Ergänzung vom 17. August 2005 und in
der mündlichen Senatsverhandlung greifen nicht:
(1) Die Nichtanerkennung der Rückstellung
verstößt nicht gegen bestehende Verbote.
Zu unterscheiden sind handelrechtliche Saldierungsverbote
und die Frage der wirtschaftlichen Verursachung einer Rückstellung.
Das handelrechtliche Verrechnungsverbot dient (lediglich)
dem Zweck die Zusammensetzung der Aktiv- und Passivseite sowie der Aufwendungen
und Erträge in ihrem vollen Umfang darzustellen. Damit soll ein
möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage vermittelt
werden (Straube, HGB, 2. Band Rechnungslegung, § 196, Rz 59).
Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer Rückstellung
bedarf es dagegen bestimmter Voraussetzungen (zu denen die "wirtschaftliche
Verursachung" zählt), die mit der Bilanzdarstellung nichts zu tun haben.
Dass bei wirtschaftlicher Verknüpfung von Rückstellungen mit
künftigen Geschäften (bzw. Gewinnen) ein Aufwand noch nicht vorliegt,
hat der VwGH auch schon bisher judiziert, ohne dass deswegen ein Verstoß
gegen handelsrechtliche Prinzipien vorgelegen wäre (so heißt es in
der Entscheidung vom 27.11.2001, 2001/14/0081: ..."solcherart ist der
Zusammenhang mit künftigen Erträgen des Unternehmers gegeben").
(2) Die Frage der Aktivierbarkeit von Kosten stellt sich im
gegenständlichen Zusammenhang ebensowenig wie die einer aktiven
Rechnungsabgrenzung, sodass Ausführungen der Berufungsbehörde zu
diesem Thema unterbleiben können.
(3) Die Nichtvergleichbarkeit der Aufwendungen von
Dienstnehmern und Handelsvertretern wurde bereits in der Stellungnahme der
Finanzverwaltung anlässlich der Berufungsvorlage ausführlich
gewürdigt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die
Rechtsprechung des VwGH betreffend die Kosten anteiliger Personalaufwendungen
zur Erstellung des Jahresabschlusses (VwGH vom 13.4.2005, 2001/13/0122): Die
Rechtsnatur der Rückstellung als Gewinnkorrektivum steht nach Ansicht des
VwGH der Zulässigkeit einer Bildung von Rückstellungen entgegen, denen
als Aufwand (Schuld) nichts anderes als nur eine Bindung der
Leistungskapazitäten ohnehin vorhandenen Personals zugrunde liegt. Der VwGH
lässt nach dieser Entscheidung also auch Rückstellungen für
Personalkosten nicht in allen Fällen zu.
(4) Die Bw. behauptet in der Berufung und in der
mündlichen Verhandlung des weiteren, der Provisionsanspruch sei auch
zivilrechtlich bereits mit der Vermittlung bzw. Bestätigung des Auftrages
entstanden (..."ergibt sich in unserem Fall die rechtliche Verpflichtung zur
Bezahlung von Provisionen für erbrachte Vermittlungsleistungen aufgrund der
von unserem Unternehmen mit den Handelvertretern abgeschlossenen
Handelsvertreterverträgen bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung
seitens unseres Kunden bzw. im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung").
Tatsächlich ist derartiges den
Handelsvertreterverträgen nicht zu entnehmen.
Im Vertrag mit der Firma L. vom 6.2./14.2.1985 ist in Punkt
fünf ausgeführt, dass der Handelsvertreter für alle im
Vertragszeitraum erteilten Aufträge der Kunden eine Provision erhält.
Geregelt ist lediglich das Bestehen eines Provisionsanspruches für alle
Aufträge. Eine das Handelsvertretergesetz abändernde Regelung, wonach
dem Handelsvertreter die Provision bereits mit der Vermittlung und nicht mit der
Geschäftsabwicklung zustünde, ergibt sich aus diesem Vertragstext
nicht. Diesbezüglich müsste eine Abänderung nämlich konkret
- oder jedenfalls mit einer die Änderung des Gesetzes deutlich machenden
Formulierung - im Handelsvertretervertrag verankert sein. Das ist aber nicht der
Fall. Dagegen spricht auch der Vertragstext in Punkt sechs, wonach die
Provisionsabrechnung spätestens bis zum Ende des der Auslieferung folgenden
Monats erfolgt. Abrechnungen sind prinzipiell eng an das Entstehen des
Anspruches gebunden, daher folgt auch im Normalfall die Abrechnung dem
Geschäftsabschluss bzw. der Lieferung. Würde tatsächlich der
Provisionsanspruch schon mit der Vermittlung entstehen, so würden wohl auch
die Handelsvertreter auf einer Vorverlegung der Abrechnung bestehen. Dass dies
nicht erfolgte, führt zu dem obbezeichneten Umkehrschluss.
Im Vertrag mit der Firma MSH vom 3.5./15.5.2000 ist in
Punkt fünf geregelt, dass für die durch die Bw. ausgeführten
Lieferungen eine Provision gebührt. Fällig ist die Provision hier erst
vierzehn Tage nach Ablauf des Monats, innerhalb dessen die Zahlung des Kunden
eingegangen ist. Aus dieser Regelung ergibt sich ebenfalls keine Vorverlegung
von Regelungen des Handelsvertretergesetzes.
9. Die Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates
wird im Gegenteil durch die bestehenden Handelsvertreterverträge und den in
der Branche der Bw. geltenden Handelsbrauch untermauert:
Das tatsächliche Liefervolumen steht bei
Vertragsabschluss überhaupt noch nicht fest. Wieviel der Kunde
überhaupt ordern wird, entscheidet sich erst in der Zukunft, die
Lieferorder kann sich über viele Jahre hinziehen. Das bedeutet, dass die
(gesamte) Provision des Handelsvertreters seriöserweise - mangels Kenntniss
des Liefervolumens - noch gar nicht berechnet werden kann. Die Abwicklung in der
Praxis bestätigt dies: Der Handelsvertreter erhält die Provision nur
sukzessive ausbezahlt, dh. soviel in jedem Jahr, wie in diesem Zeitraum an
Geschäften tatsächlich abgewickelt wurde.
Auch wenn nur der bereits georderte Teil für das
Abschlussjahr rückgestellt wurde, so ist dies dennoch unzulässig:
Wieviel davon im nächsten (oder in den nächsten) Jahr (en)
tatsächlich geliefert wird, ist völlig ungewiss. Wenn die Bw. zudem in
der Berufung gar von der "Unausweichlichkeit der Provisionsverpflichtung"
ausgeht, so widerspricht sie überdies ihrer eigenen Abrechnungspraxis, weil
sie dann bereits die Provision für den gesamten Vertrag rückstellen
müsste.
10. Zusammengefasst ist die Bildung einer
Verbindlichkeitsrückstellung wie folgt nicht anzuerkennen:
(a) Im Steuerrecht greift das Realisationsprinzip und
regelt vom Handelsrecht abweichende Voraussetzungen für die
Rückstellungsbildung. Für Verbindlichkeitsrückstellungen ist eine
wirtschaftliche Verursachung der Kosten mit Erfolgen des abgelaufenen
Kalenderjahrs gefordert. Ist dagegen der Aufwand mit künftigen Gewinnen
verknüpft, so fehlt es an der wirtschaftlichen Verursachung in der
abgelaufenen Periode.
Eine Rückstellung bedeutet nämlich weder die
Bildung eines Fonds aus dem später Ausgaben bestritten werden sollen, noch
eine echte Schuld gegenüber dem Gläubiger. Es handelt sich lediglich
um eine Korrektur des bilanzierten Gewinnes, die buchtechnisch als Schuld
ausgewiesen werden muß (VwGH 9.7.1957, 62/53, Slg 990). Seither
bezeichnete der VwGH die Bildung von (Verbindlichkeits) Rückstellungen als
"Gewinnkorrektivum, das steuerlich in der Höhe anzusetzen ist, in welcher
der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen
Ausgaben belastet wird" (VwGH 27.3.1996, 93/15/0223; VwGH 21.6.1994, 91/14/0165
usw.). Auch Quantschnigg/Schuch bezeichnen Rückstellungen als
Verpflichtungen "schwächerer Art" (ESt-HB, § 6, Rz 158), die die
Periodenrichtigkeit der Gewinnermittlung gewährleisten sollen.
(b) Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften sind
nicht durch Verbindlichkeitsrückstellungen zu erfassen, vielmehr kommen
hierfür Rückstellungen für drohende Verluste in Betracht. Auch
Zorn (Hofstätter/Reichel, § 9, Rz 45) vertritt die Ansicht,
dass Verbindlichkeitsrückstellungen nur für solche Verbindlichkeiten
gebildet werden können, die außerhalb der Gegenleistungsbeziehung
eines schwebenden Geschäftes stehen. Ein Erfüllungsrückstand (der
Bw. gegenüber dem Handelsvertreter) liegt zudem - entgegen der
Rechtsansicht der Bw. - gar nicht vor, weil Provisionsanspruch und
Geschäftsausführung gesetzlich gekoppelt sind und der Handelsvertreter
vor der Lieferung keinen Provisionsanspruch hat.
(c) Wenn die Bw. bezweifelt, dass Aufwendungen und
Erträge verknüpfbar sind, so ist sie darauf zu verweisen, dass der
VwGH diese Verbindung bei der Rückstellungsbildung sowohl hinsichtlich der
Aufwandsrückstellungen als auch bei Verbindlichkeitsrückstellungen in
zahlreichen Erkenntnissen ausdrücklich hervorgehoben hat.
So wurden in einer VwGH-Entscheidung Rückstellungen
für Abräumarbeiten wie folgt nicht anerkannt: "Auch der VwGH vermag
keinen Zusammenhang der rückgestellten Aufwendungen mit den von der Bf. im
Abschlussjahr oder davor erzielten Erträgen auszumachen" (VwGH 26.5.2004,
2000/14/0181).
Auch in den Entscheidungen zum Ausgleichsanspruch des
Handelsvertreters heißt es, dass der Anspruch "mit zu erwartenden
künftigen Vorteilen aus den Geschäftsverbindungen mit vom
Handelsvertreter geworbenen Kunden" zusammenhängt. Dabei mag es nach dem
VwGH sogar zutreffen, dass der Bf. ernstlich mit dem Entstehen der Verpflichtung
rechnen musste, entscheidend für die Rückstellungsbildung ist aber, ob
auch eine wirtschaftliche Veranlassung vor dem Bilanzstichtag gegeben ist (VwGH
19.12.2002, 2002/15/0146).
(d) Die Verknüpfung mit künftigen Erfolgen ergibt
sich im Falle von Vermittlungsleistungen eines Handelsvertreters aus
§ 9 Handelsvertretergesetz, nach dem die Provision dem Vertreter erst
zusteht, wenn der Geschäftsherr das Geschäft ausgeführt hat.
Wurde diese Bestimmung im Handelsvertretervertrag nicht modifiziert, so ist -
wie auch im Falle des Ausgleichsanspruches des Handelsvertreters - ein
Zusammenhang mit künftigen Erträgen gegeben. Eine Rückstellung
kann nicht vorzeitig gebildet werden.
Die Berufung war aus den genannten Gründen abzuweisen.
Beilage: 1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 5.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
RückstellungProvisionHandelsvertreterHauptgeschäftHandelsvertretergesetzRealisationsprinzipLeistungsprinzip
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0491-L/05
- Stammnummer
- 18923
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF