Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0491-L/05
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei noch nicht abgewickeltem Hauptgeschäft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0491-L/05vom 05.10.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten betreffend Provisionen aus Vermittlungen von Handelsvertretern können erst nach der Abwicklung des Hauptgeschäftes gebildet werden. Die vorzeitige Einstellung einer Rückstellung nach Durchführung der Vermittlungstätigkeit widerspricht dem für die Rückstellungsbildung geltenden Realisationsprinzip.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Ludwig Kreil und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Marco Laudacher,
Dr. Ernst Grafenhofer und Mag. Waltraud Schirz über die Berufung der AAG,
vertreten durch EG, vom 8. März 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes L, vertreten durch Mag.P., vom 2. Februar 2005 betreffend
Körperschaftsteuer 2000 bis 2002 nach der am 28. September 2005 in
4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Bw. wurde eine Betriebsprüfung
durchgeführt. Der Prüfer stellte folgendes fest:
Vom geprüften Unternehmen werde seit 2000 (erstmalig)
neben einer Rückstellung für Provisionen aus den Lieferungen des
Monates Dezember auch eine Rückstellung für den Auftragsstand dotiert,
der zum jeweiligen Bilanzstichtag gegeben sei (also wenn noch keine Lieferungen
vorlägen).
Rückstellungen für Provisionsverpflichtungen
seien erst dann zulässig, wenn der Gewinn aus dem vermittelten
Geschäft (Hauptgeschäft) realisiert werde oder wenn aus dem
Hauptgeschäft vor Gewinnrealisierung ein Gesamtverlust (unter Einschluss
der Provisionsverpflichtung) drohe. Beides scheine aber im vorliegenden Fall
nicht gegeben zu sein.
Vom Prüfer werde daher eine
außerbilanzmäßige Zurechnung für jenen Teil vorgenommen,
der auf die Rückstellung aus dem Auftragsstand entfalle.
Zurechnung lt. BP:
Für 2000 gesamt 631.587,50 €
Für 2001 gesamt 504.143,47 €
Für 2002 gesamt 138.251,30 €
2. Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 wurde mit
Schreiben vom 8. März 2005 Berufung eingelegt:
Mit den genannten Bescheiden sei die
Körperschaftsteuer auf der Basis des Betriebsprüfungsberichtes
festgesetzt worden. Dabei seien unter anderem Aufwendungen aus der Bildung von
Rückstellungen für Provisionen (Punkt 6 des BP-Berichtes) abweichend
zu den eingereichten Steuererklärungen dem Gewinn hinzugerechnet
worden.
a. Begehrt werde die Anerkennung der in den genannten
Jahren gebildeten Rückstellungen für Provisionen in oben
angeführter Höhe sowie die Gutschrift der daraus resultierenden
Minderung an Körperschaftsteuer wie folgt:
|
|
Festsetzung bisher
|
Gutschrift lt.
Berufung
|
Festsetzung lt.
Berufung
|
KÖSt 2000
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883.339,46 €
|
214.739,75 €
|
668.599,71 €
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KÖSt 2001
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2.304.602,44 €
|
171.408,78 €
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2.133.193,66 €
|
KÖSt 2002
|
1.466.160,18 €
|
47.005,44 €
|
1.419.154,74 €
|
|
4.654.102,08 €
|
433.153,97 €
|
4.220.948,11 €
b. Das Unternehmen sei in dem kompetitiven Markt der
Automobilindustrie als Lieferant von Aluminiumfelgen tätig und auf die
Beschäftigung von selbständigen Handelsvertretern angewiesen, deren
Aufgabe es sei, durch entsprechende Kontaktpflege, Interventionen und Lobbying
Aufträge für das Unternehmen bei den jeweiligen Autoherstellern zu
aquirieren. Die Förderung des Absatzes, die Herstellung einer regen
Geschäftsbeziehung und insbesondere die Vermittlung von Aufträgen
zählten zu den Aufgaben der von der Firma beauftragten Handelsvertreter.
Für die seitens der Handelsvertreter erbrachten Vermittlungsleistungen
schulde die Gesellschaft ein Vermittlungsentgelt (Provision), welches von der
Höhe der vermittelten Aufträge abhängig sei. Der Anspruch auf
diese Provision entstehe mit dem Abschluss der Kundenverträge
(Auftragserteilung), während sich die Fälligkeit der Provisionen nach
dem Zahlungseingang seitens der Kunden richte. Ein Auftrag gelte als angenommen,
wenn er von der Gesellschaft dem Kunden gegenüber schriftlich
bestätigt worden sei.
c. Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung
gehe lediglich ein allgemein gehaltener Hinweis hervor, dass Rückstellungen
für Provisionsverpflichtungen erst dann zulässig seien, wenn der
Gewinn aus dem vermittelten Geschäft (Hauptgeschäft) realisiert werde.
Dieser Hinweis sei ohne Angabe einer gesetzlichen Grundlage und auch ohne Angabe
eines Hinweises auf Richtlinien, Judikatur oder Literatur erfolgt, sodass es der
Firma verwehrt sei, im Detail darauf einzugehen. Die von den
Steuererklärungen in diesem Punkt abweichend ergangenen
Körperschaftsteuerbescheide seien ohne jegliche Begründung (auch ohne
Hinweis auf den BP-Bericht) ergangen.
d. § 201 Abs. 1 Z 5 HGB schreibe
ausdrücklich vor, dass "Aufwendungen und Erträge des
Geschäftsjahres unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen
im Jahresabschluss zu berücksichtigen" seien. Der Grundsatz der
Periodenabgrenzung bewirke, dass Aufwendungen jener Rechnungsperiode zugerechnet
würden, in denen sie entstanden seien. Der Realisationszeitpunkt werde je
nach dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft durch die GoB festgelegt.
Maßgeblich sei nicht die Rechnungserteilung, sondern die Erbringung der
Lieferung oder Leistung (Grohmann, SWK 27/2000, Seite 1028 ff, S 664 ff;
Gassner/Lahodny-Karner in Straube, HGB II/RLG, § 201, Rz 43). Eine
abweichende zwingende steuerliche Norm bestehe weder im EStG, noch im KStG,
sodass diesbezüglich das Handelsrecht Maßgeblichkeit gemäß
§ 5 Abs. 1 EStG zwingend entfalte. Auch § 9 EStG
könne eine abweichende einschränkende steuerliche Norm nicht entnommen
werden, weil im gegenständlichen Fall nachweislich eine Rückstellung
für eine sonstige ungewisse Verbindlichkeit gegeben sei (§ 9
Abs. 1 Z 3 EStG).
e. Schwebende Geschäfte seien solche, die noch von
keiner Seite erfüllt sind (VwGH 19.9.1995, 92/14/0008). Es gelte der
Grundsatz, dass die gegenseitigen Forderungen (Vermittlungsleistung
gegenüber der Gesellschaft) und Verbindlichkeiten (Provisionsverpflichtung)
sich wechselseitig ausgleichen würden und daher buch- und
bilanzmäßig überhaupt nicht berücksichtigt werden
müssten, solange sie von keiner Seite erfüllt seien. Sei der Vertrag
vom Leistungsverpflichteten noch nicht erfüllt (schwebendes Geschäft),
würde beim Verkäufer der Ausweis der Leistungsverpflichtung einerseits
und der Forderung andererseits eine vorzeitige Gewinnrealisierung bewirken;
daher unterbleibe der Ausweis in der Bilanz (Doralt, EStG-Kommentar,
§ 6, Tz 44). Tatsächlich entscheidend für den Gewinnausweis
sei aber, ob der Leistungsverpflichtete geleistet oder geliefert habe.
Schwebende Geschäfte seien demnach nicht bilanzierungsfähig, es sei
denn, dass Verluste daraus drohten. Diesen drohenden Verlusten sei durch
Rückstellungen Rechnung zu tragen, wie auch die BP in der Niederschrift
zutreffend anmerke (Doralt, a.a.O., § 6, Tz 50).
Im gegenständlichen Fall sei es eindeutig und
zweifelsfrei, dass ein schwebendes Geschäft hinsichtlich des
Vermittlungsvertrages nicht mehr vorliege, weil der Handelsvertreter seine
Leistungsverpflichtung zur Gänze an das Unternehmen erbracht habe,
wofür man ihm ein Provisionsentgelt schulde, welches in der Bilanz durch
Bildung einer Rückstellung zu passivieren sei.
Gemäß Vereinbarung erhalte der Handelsvertreter
vom Unternehmen "für alle Aufträge, die von den Kunden erteilt werden"
eine Provision, bemessen vom Rechnungsbetrag (Punkt fünf des
Handelsvertretervertrages mit der Firma V. L. vom
6. Februar/14. Februar 1985). Zu den Bilanzstichtagen im
Prüfungszeitraum sei daher unzweifelhaft eine bereits eingetretene
Verpflichtung der Gesellschaft vorgelegen, an den Handelsvertreter eine dem
Grunde nach bereits feststehende, der Höhe nach noch geringfügig
variable Provision für die von ihm noch vor dem Bilanzstichtag erbrachte
Vermittlungsleistung zu bezahlen. Es liege somit zweifelsfrei eine
Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit vor, die
gemäß den einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften zu
passivieren sei. Mangels einschränkender steuerlicher Norm sei diese
Rückstellung gemäß
§ 5 EStG 1988 auch steuerlich
anzuerkennen.
f. Aus dem Grundsatz der Einheitsbewertung ergebe sich die
Verpflichtung, jedes einzelne schwebende Geschäft für sich daraufhin
zu prüfen, ob Bilanzierungspflicht bestehe. Es sei somit keine Saldierung
mit gewinnbringenden gleichartigen schwebenden Geschäften bzw. mit
schwebenden Hauptgeschäften vorzunehmen (Doralt, a.a.O., § 9, Tz
36 ff.).
Die Kriterien, die für eine periodengerechte Erfassung
von Aufwendungen und Erträgen ausschlaggebend seien, könnten der
Ziffer 5 des § 201 HGB nicht entnommen werden. Diese seien aus
dem Realisationsprinzip, dem Imparitätsprinzip und den Grundsätzen der
Periodenabgrenzung der Sache und der Zeit nach abgeleitet. Demnach seien
Aufwendungen im Geschäftsjahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu
erfassen. Dies sei zB. der Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen und
die Erfüllung von Tatbeständen, die zu einer Verbindlichkeit bzw. zu
einer Rückstellung führten (Adler/Düring/Schmaltz,
§ 252 HGB, Rz 98; Kütting/Weber, Handbuch, § 252, Rz
95; Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube, HGB-Kommentar, § 201, Rz
49 ff.).
Es widerspreche daher eindeutigen Vorschriften des
Handelsrechtes vom Ansatz und Ausweis einer Rückstellung abzusehen, mit der
Begründung, dass der Verpflichtung ein gleich hoher Aktivposten
gegenüberstehe. Noch viel weniger sei es zulässig, von der
Passivierung mit dem Argument abzusehen, dass der Provisionsverpflichtung ein
Gewinn aus dem vermittelten Geschäft gegenüberstehe. Dies wäre
ein Verstoß gegen die Vorschrift des vollständigen Ausweises
sämtlicher Verpflichtungen der Gesellschaft (§ 198 Abs. 1
HGB) und der Vorschrift des Saldierungsverbotes (gemäß
§ 196 Abs. 2 HGB). Posten der Aktivseite dürften nicht mit
Posten der Passivseite verrechnet werden. Der Grundsatz der Einzelbewertung
hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Schulden sei auch explizit
in § 201 Abs. 2 Z 3 HGB normiert und mangels abweichender
steuerlicher Norm auch für die Anerkennung der gegenständlichen
steuerlichen Rückstellung zwingend anzuwenden.
Die Unrichtigkeit eines derartigen Argumentes
bezüglich der Verrechnung mit dem Gewinn des schwebenden
Hauptgeschäftes, zeige sich auch am Beispiel übriger Lieferungen und
Leistungen für bis zum Bilanzstichtag erlangte Aufträge bzw. unfertige
Leistungen. Es könne nicht fraglich sein, dass Lieferverbindlichkeiten
für erhaltene Waren, die zweifellos im engen Zusammenhang mit dem
schwebenden Verkaufsvertrag (Hauptgeschäft) stünden, nicht
passivierungspflichtig seien, selbst wenn diesfalls aktivierungspflichtige
Herstellungskosten vorlägen.
g. Die BP bzw. das Finanzamt übersehe offenbar, dass
es sich hinsichtlich der Vermittlungsprovisionen eindeutig um Vertriebskosten
handle, die einer Aktivierung als Herstellungskosten nicht zugänglich seien
(§ 6 Z 2 a EStG, § 206 Abs. 1 HGB). Es sei
zutreffend, dass die Aufwendungen aus der Auftragsvermittlung bei Vorliegen von
Herstellungskosten im Umlaufvermögen zu aktivieren wären, was zu einer
gewinnneutralen Behandlung der Provisionsaufwendungen führe. Dies habe
offenbar die Betriebsprüfung im Auge gehabt, wenn sie den Provisionsaufwand
erst in jener Periode anerkenne, in der auch der Gewinn aus dem vermittelten
Geschäft (Hauptgeschäft) realisiert werde.
Es brauche aber nicht näher begründet werden,
dass es sich hinsichtlich der Vermittlungsprovision um Kosten des Vertriebes
handle, die einem Aktivierungsverbot unterlägen (§ 206 HGB,
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988).
Bis zum Abgabenänderungsgesetz 1996 habe es im
Steuerrecht keine eigene Regelung der Herstellungskosten gegeben. Aufgrund der
Rechtslage nach dem RLG sei nach dem Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5
EStG 1988) davon ausgegangen worden, dass sich der Umfang der Herstellungskosten
in Handels- und Steuerrecht decke (Doralt, EStG, § 6, Rz 117 ff.;
Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 6, Rz 71 und andere). Im Rahmen des
Abgabenänderungsgesetzes 1996 sei durch den Finanzausschuss in
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988 eingefügt worden, dass zu den
Herstellungskosten auch angemessene Teile der Material-und
Fertigungsgemeinkosten gehörten. Damit enthalte das EStG 1988 nunmehr einen
eindeutigen Verweis auf die handelsrechtlichen Regelungen der Herstellungskosten
(vgl. dazu M. Lang, FJ 1999, 164 ff.). Die steuerliche Definition der
Herstellungskosten nehme auf die handelsrechtlichen Regelungen des
§ 203 Abs. 2 HGB Bezug (Gassner in Straube, HGB, § 203,
Rz 28).
§ 203 Abs. 3 HGB enthalte auch ein
Aktivierungsverbot für Vertriebskosten. Das Aktivierungsverbot umfasse
nicht nur die Gemeinkosten, sondern auch die (Sonder)-Einzelkosten des
Vertriebes (Fattinger in Bertl/Mandl, RLG, B, II/3.2a, 30). Dafür spreche
der allgemeine Wortlaut "Vertriebskosten" (Adler/Düring/Schmaltz,
§ 255 HGB, Rz 211).
Zu den nicht aktivierbaren Vertriebskosten rechneten alle
Personal- und Sachkosten der Vertriebs-, Werbe- und Marketingabteilung, des
Vertreternetzes, Kosten der Werbung, Absatzförderung, Marktforschung,
Ausstellungs- und Messekosten, Verkäufer- und Kundenschulung sowie
Reisekosten des Vertriebsbereiches, Kosten für Warenproben und Muster. Auch
die auf den Vertriebsbereich entfallenden Verwaltungsgemeinkosten
einschließlich der Abschreibungen auf Vertriebsanlagen könnten nicht
in die Herstellungskosten einbezogen werden (Adler/Düring/Schmaltz,
§ 255 HGB, Rz 216). Kosten der Auftragserlangung (zB. Erstellung von
Angeboten oder Modellen) könnten auch im Falle späterer
Auftragserteilung nur in sehr eingeschränktem Umfang den Herstellungskosten
zugeordnet werden, wie zB. die Kosten der dem Auftrag zuordenbaren Planungen,
Modelle und Reisekosten. Dagegen seien Provisionen und Zahlungen ähnlicher
Art, insbesondere die sogenannten nützlichen Abgaben, grundsätzlich
nicht aktivierbar (Adler/Düring/Schmaltz, § 255 HGB, Rz 213).
Es sei unzweifelhaft, dass die Messekosten oder die
anteiligen Personalkosten der Verwaltung und des Vertriebes für die
erlangten Aufträge nicht aktivierungsfähig seien.
Die Bildung der Rückstellung für
Provisionsverpflichtungen gegenüber den Handelsvertretern zum
Bilanzstichtag könne daher auch nicht mit dem Argument einer mangelnden
steuerlichen Auswirkung infolge gleich hoher Aktivierung von Herstellungskosten
für den vermittelten Auftrag abgelehnt werden.
h. Aktivierung als aktive Rechnungsabgrenzung:
Als ARA dürften gemäß
§ 198
Abs. 5 HGB lediglich jene Beträge angesetzt werden, die vor dem
Abschlussstichtag zu Ausgaben führten, welche erst nach dem
Abschlussstichtag Aufwendungen seien. Die im VwGH-Erkenntnis vom 19.4.1963,
2255/61, geforderte Aktivierung eines antizipativen Aktivpostens als Gegenpost
zur Provisionsrückstellung erscheine handelsrechtlich zweifelsfrei
unzulässig und komme daher auch in der Steuerbilanz nicht in Betracht.
Wesentlichstes Abgrenzungskriterium sei es, dass Ausgaben (Zahlungen) bis zum
Bilanzstichtag getätigt würden, die Aufwand für eine bestimmte
Zeit nach dem Bilanzstichtag seien (Novotny/M. Tichy, in Straube, HGB,
§ 198, Rz 80 ff.). Weder die geleistete Zahlung vor dem
Bilanzstichtag, noch die Zuordnung des Aufwandes zu einem bestimmten Zeitraum
nach dem Bilanzstichtag seien im vorliegenden Fall gegeben, sodass auch ein
Ansatz als ARA hinsichtlich des Provisionsaufwandes nicht zulässig sei. Er
könne mangels abweichender steuerlicher Norm auch steuerlich nicht
eingefordert werden. Das handelsrechtliche Ansatzverbot sei gemäß
§ 5 EStG 1988 auch steuerlich maßgeblich.
i. Bei Einhaltung und Beachtung der handelsrechtlichen und
steuerrechtlichen Vorschriften werde auch nachgewiesen, dass eine
unterschiedliche Behandlung von Provisionsverpflichtungen gegenüber eigenen
Dienstnehmern und fremden Vertretern (Handelsvertreter) nicht eintreten
könne. Zweifellos stellten die Gehaltsaufwendungen für die vom
Dienstnehmer bis zum Bilanzstichtag erbrachten Vermittlungsleistungen eine
Verpflichtung gegenüber dem Dienstnehmer dar, weshalb der zugrundeliegende
Personalaufwand zuzüglich Personalnebenkosten ordnungsgemäß zu
passivieren sei. Eine von dieser allgemein anerkannten Verwaltungspraxis
abweichende Behandlung hinsichtlich der Provisionsverpflichtung gegenüber
selbständigen Handelsvertretern sei völlig unbegründbar und in
keiner Weise nachvollziehbar.
j. § 9 Handelsvertretergesetz - Entstehung des
Provisionsanspruches:
Vertreter der Betriebsprüfung hätten in
mündlicher Form darauf hingewiesen, dass § 9
Handelsvertretergesetz gesetzlich festlege, dass der Provisionsanspruch erst bei
Ausführung des Auftrages durch das Unternehmen an den Kunden
entstünde.
In den von der Gesellschaft abgeschlossenen
Handelsvertreterverträgen sei festgelegt worden, dass der Handelsvertreter
vom Unternehmen "für alle Aufträge, die von den Kunden während
des Bestehens des Vertragsverhältnisses erteilt würden", eine
Provision erhalte (Punkt 5 des Handelsvertretervertrages mit der Firma V.L., der
in diesem Punkt bis heute in Geltung stehe). Auch im Handelsvertretervertrag mit
der Firma MSH vom 3. Mai/15. Mai 2000 sei festgelegt worden, dass die MSH
für ihre Tätigkeit eine Provision erhalte (§ 5 des
Handelsvertretervertrages). Zu den Pflichten der Handelsvertretung gehöre
es in erster Linie Verkaufsgeschäfte zu vermitteln (§ 2
Abs. 1 des Handelsvertretervertrages). Die Vermittlungstätigkeit sei
wohl spätestens mit der Auftragserteilung seitens des Kunden und mit der
Bestätigung der Auftragsannahme durch das Unternehmen erfüllt, sodass
die Provisionsverpflichtung spätestens im Zeitpunkt der rechtsgültigen
Auftragsbestätigung entstehe und daher insoweit eine Rückstellung
für Provisionsverpflichtungen (für bis zum Bilanzstichtag an das
Unternehmen vermittelte Verkaufsaufträge) zu bilden sei.
Für den Fall, dass in den Verträgen das Entstehen
des Provisionsanspruches nicht gesondert geregelt wäre, werde festgehalten,
dass aus § 9 HVG auch nicht die von der BP vertretene zeitliche
Verschiebung des Provisionsanspruches zu entnehmen sei. Vielmehr bestätige
der Wortlaut dieser Bestimmung, dass "der Anspruch auf Provision mit der
Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes zwischen dem Unternehmen und
dem Dritten" entstehe (Wortlaut § 9 HVG). Der Nebensatz beinhalte
lediglich eine aufschiebende Bedingung, die den Provisionsanspruch für den
Handelsvertreter endgültig entstehen lasse, wenn der Unternehmer das
Geschäft tatsächlich ausführe.
Aus rein formeller zivilrechtlicher Sicht entstehe mit der
Rechtswirksamkeit des vom Handelsvertreter vermittelten oder abgeschlossenen
Geschäftes zunächst eine Provisionsanwartschaft. Diese Anwartschaft
sei bereits abtretbar, verpfändbar oder pfändbar und verdichte sich
mit der Ausführung des Geschäftes zu einem Vollanspruch (Nocker,
Handelsvertretervertrag, 64, Rz 231).
Der bei Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes
entstandene Anspruch auf Provision entfalle dann, wenn und soweit feststehe,
dass der zwischen Unternehmer und Kunden abgeschlossene Vertrag nicht
ausgeführt werde und die Nichtausführung nicht auf Umständen
beruhe, die vom Unternehmer zu vertreten seien (Nocker, a.a.O., 69, Rz 254).
Ganz allgemein sei darauf hinzuweisen, dass es inzwischen
allgemeine Lehre, Judikatur und Verwaltungspraxis sei, dass auch aufschiebend
bedingte Lasten zu passivieren seien und steuerlich anerkannt werden
müssten (vgl. VfGH 11.12.2002, B 1609/01, EB zu BudBG 2003, Kodex
Steuerrecht 35. Auflage, S 1017, betreffend Rückstellung für
aufschiebend bedingte Abfertigungsverpflichtungen - anzuerkennen
gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988).
Die Vorschrift des § 9 HVG sei Schutzvorschrift
und könne die handelsrechtliche Passivierungsverpflichtung nicht
beeinflussen. Im gegenständlichen Fall ergebe sich aber auch die rechtliche
Verpflichtung zur Bezahlung von Provisionen für erbrachte
Vermittlungsleistungen aufgrund der vom Unternehmen abgeschlossenen
Handelsvertreterverträge im Zeitpunkt der Auftragserteilung seitens des
Kunden bzw. im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung seitens des Unternehmens.
Soweit dieser Zeitpunkt vor dem Bilanzstichtag liege, sei aufgrund dieser
rechtlichen Verpflichtung in der Bilanz gesetzlich entsprechende Vorsorge zu
treffen.
Selbst im Falle der Unterstellung einer mangelnden
rechtlichen Provisionsverpflichtung im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung
bestehe eine Rückstellungsverpflichtung, da nach herrschender Ansicht auch
rechtlich noch nicht durchsetzbare Verpflichtungen als faktische
Verbindlichkeiten zu berücksichtigen seien, wenn sich ihnen der Kaufmann
aufgrund der Branchengepflogenheiten (oder weil sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohen) nicht entziehen könne (vgl.
Adler/Düring/Schmaltz, § 249, Rz 52 ff.; Novotny/M. Tichy in
Straube, HGB, § 198, Rz 132). § 198 Z 4 lit. c HGB
bestätige diese Auffassung durch die ausdrückliche Erwähnung der
"inbesondere" auch zu bildenden Rückstellung für Kulanzen (Novotny/M.
Tichy in Straube, HGB, § 198, Rz 1323).
Faktum sei, dass das Unternehmen hinsichtlich der bis zum
Bilanzstichtag erteilten und bestätigten Aufträge ohne
Schadenersatzverpflichtung (die Schadensrisiken bewegten sich in der
zeitkritischen Autozulieferindustrie in existenzgefährdender Höhe)
unausweichlich verpflichtet sei, diese termingerecht auszuführen. Damit sei
zum Bilanzstichtag die Provisionsverpflichtung bereits unausweichlich,
unabdingbar und - abgesehen von der gegebenen rechtlichen Verpflichtung aufgrund
der bestehenden Handelsvertreterverträge - auch faktisch entstanden, sodass
die Rückstellungen auch deswegen bereits zu bilden seien.
k. EStR 2000 und VwGH vom 19.4.1963, 2255/61:
Auch der Hinweis in den EStR 2000, Rz 3501, wonach
Rückstellungen für Provisionsverpflichtungen erst dann zulässig
seien, wenn der Gewinn aus dem vermittelten Geschäft realisiert werde, sei
nicht geeignet die obigen Ausführungen zu widerlegen. Maßgebend sei
hier das VwGH-Erkenntnis vom 19.4.1963, 2255/61. In diesem Erkenntnis sei ein
offenbar nicht protokollierter Baumeister Beschwerdeführer gewesen. Die
dort strittige Provision sei bereits 1951 für ein konkretes Bauvorhaben
vereinbart worden und habe eine Rückstellung für Bauablöse
betroffen. Der VwGH sei zur Auffassung gelangt, dass eine enge wirtschaftliche
Wechselbeziehung zwischen dem Bauauftrag und der Bauablöse bzw. der
Provisionszusage bestehe, sodass der Rückstellung ein mindestens gleich
hoher antizipativer Aktivposten gegenüberzustellen war.
Es bedürfe keiner weitergehenden Erläuterung,
dass dieses Erkenntnis auf den vorliegenden Sachverhalt in keiner Weise
übertragbar sei. Abgesehen vom völlig unterschiedlichen Sachverhalt
sei es ganz offenkundig, dass aufgrund der hier gegebenen
§ 5-Ermittlung sowie der Änderungen des Handelsrechtes (zB. RLG)
eine völlig andere Ausgangsbasis bestehe. Es liege auch eine völlig
andere Gesetzeslage vor (EStG 1988 statt EStG 1963).
l. Festgesetzt habe man auch Anspruchszinsen, deren
Neufestsetzung ebenfalls begehrt werde:
Zinsen 2000 gesamt 35.671,32 €
Zinsen 2001 gesamt 23.723,17 €
Zinsen 2002 gesamt 22.359,49 €.
m. Weiters beantrage man eine mündliche Verhandlung
und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
3. Seitens des Sachbearbeiters des Finanzamtes wurde die
Groß-BP mit Schreiben vom 15. April 2005 ersucht, zur Berufung
Stellung zu nehmen. Verwiesen wurde dazu auch auf den Aufsatz von
Bertl/Fraberger in der RWZ, 2003/34, "Bilanzierung von Provisionen beim
Auftraggeber").
Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 nahm die Groß-BP
wie folgt Stellung: Die Prüfungsfeststellungen beruhten auf den
Ausführungen in den EStR 2000, Rz 3501 und der dort zitierten
VwGH-Rechtsprechung. Zur Vertragstätigkeit gehöre unter anderem auch
die Überwachung und Abwicklung der abgeschlossenen Geschäfte. Diese
sei mit dem Abschluss eines Rahmenvertrages für ein Jahr im vorhinein noch
nicht erfüllt. Die Berufung sei daher vollinhaltlich abzuweisen.
4. Die Berufung über die Anspruchszinsen wurde mit BVE
vom 15. April 2005 als unbegründet abgewiesen.
5. Am 16. Juni 2005 wurde die Berufung vom
8. März 2005 gegen die Körperschaftsteuerbescheide für 2000
bis 2002 vom 2. Februar 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt:
a. Im Beiblatt zur Vorlage führte die Amtspartei
folgendes aus:
Das Finanzamt als Amtspartei beantragt die
gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen und begründet
diesen Antrag wie folgt:
(1) Für die Berufungswerberin sind selbständige
Handelsvertreter tätig. Im Einzelnen wurden folgende Verträge
abgeschlossen:
A. Handelsvertretervertrag vom 6.2./14.2.1985 mit dem
Einzelunternehmen V. L. (ansässig in der Bundesrepublik Deutschland; Seite
420 bis 423 des Arbeitsbogens).
In dieser Vereinbarung ist unter anderem folgendes
vorgesehen:
Die Berufungswerberin betraut die Firma L. mit ihrer
Exklusivvertretung für Aluminiumräder gegenüber der Autofirma und
ihren Werken in Europa (Punkt 1.). Die von der Fa. L. auszuübende
Tätigkeit wird wie folgt umschrieben (Punkte 1.1 bis 1.4):
Förderung des Absatzes der Vertragsgegenstände
durch Herstellung einer regen Geschäftsverbindung mit dem Kunden;
Überwachung und Abwicklung der abgeschlossenen Geschäfte; Mitwirkung
bei der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten mit dem Kunden z.B.
Gewährleistungsforderungen, die im Rahmen der Geschäftsabwicklung
entstehen sollten; Mitteilung der erforderlichen Nachrichten.
In Punkt 2. dieses Vertrages ist festgelegt, dass die
Berufungswerberin frei ist, von der Fa. L. vermittelte Aufträge anzunehmen
oder abzulehnen. Punkt 6. normiert, dass die Berufungswerberin der Fa. L.
spätestens bis zum Ende des der Auslieferung folgenden Monates eine
Provisionsabrechnung erteilt.
Dieser Handelsvertretervertrag ist nach Gründung der
L. OHG mit dieser fortgeführt worden, wobei im Nachtrag vom
6. Dezember 1999 lediglich die Höhe des Provisionssatzes geändert
wurde (Seite 441 des Arbeitsbogens).
Aus der Wiedergabe der den Handelsvertreter treffenden
Verpflichtungen folgt, dass das Vorbringen in der Berufung (S. 9 unten und
S. 10 oben), wonach mit dem Abschluss der Vermittlungstätigkeit der
Handelsvertreter alle seine Leistungen an die Berufungswerberin erbracht hat,
unzutreffend ist.
Zur Vertragstätigkeit gehört eben auch die
Überwachung und Abwicklung der abgeschlossenen Geschäfte durch den
Handelsvertreter.
B. Handelsvertretervertrag vom 3.5./15.5.2000 mit der Fa.
MSH (Seite 437 bis 429 des Arbeitsbogens)
Ähnlich ist die Sachlage für diesen Vertrag zu
beurteilen (vgl. § 2 Abs 1 dieses Vertrages wonach die MSH auch
im Bereich der technischen Beratung eine erfolgsorientierte und
zeitgemäße Unterstützung leistet). Hinsichtlich des
Provisionsanspruches ist in § 5 Abs. 2 dieses Vertrages
darüber hinaus bestimmt, dass die Handelsvertretung keinen Anspruch auf
Provision hat, wenn und soweit feststeht, dass der Kunde keine Zahlung leistet.
Weiters wird festgelegt, dass die Provision jeweils 14 Tage nach Ablauf des
Monates fällig ist, innerhalb dessen die Zahlung des Kunden eingegangen
ist.
(2) Ab dem Jahr 2000 wurde bei der Dotierung des
Rückstellung für Provisionsansprüche der Handelsvertreter damit
begonnen; auch eine Rückstellung für den Auftragsstand der zum
jeweiligen Bilanzstichtag gegeben ist, einzustellen, dh es wurden bei der
Bildung der Rückstellung auch jene möglichen Provisionsansprüche
aus vermittelten Geschäften eingestellt, die zum Bilanzstichtag durch die
Berufungswerberin noch nicht ausgeführt waren (vgl. Punkt 6 der
Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 19. Oktober 2004).
A. Diese Vorgangsweise widerspricht sowohl der
handelsrechtlichen als auch der steuerrechtlichen Lehre sowie der Rechtsprechung
des VwGH. Der VwGH hat bereits im Erkenntnis vom 19.4.1963, 2255/61,
ausgesprochen, dass die Passivierung des künftigen Provisionsanspruches von
der Durchführung des Hauptgeschäftes abhängig ist und daher eine
Rückstellungsbildung in Wirtschaftsjahren vor der Ausführung des
vermittelten Geschäftes unzulässig ist. Auch von Doralt wird
festgehalten, dass Provisionsverpflichtungen erst rückstellungsfähig
sind, wenn der Gewinn aus dem Hauptgeschäft ausgewiesen ist (vgl. Doralt,
EStG 1988, Tz 35 zu § 9, unter dem Stichwort
"Provisionsverpflichtungen"). Die steuerliche und handelsrechtliche
Unzulässigkeit der aufwandswirksamen Dotierung einer Rückstellung
für Provisionen von Handelsvertretern vor Ausführung des vermittelten
Geschäftes wird auch von Gassner vertreten (vgl. "Rückstellungen in
Handels- und Steuerbilanzen", ÖStZ 1978, 258 [266] unter Punkt 4.). Ferner
ist auf die Ausführungen von Nowotny/M. Tichy im Kommentar von Straube zum
HGB (2. Band, 2. Auflage, Tz 142 zu § 198) zu verweisen,
wonach Provisionen erst auszuweisen sind, wenn der Gewinn aus dem
Hauptgeschäft auszuweisen ist, dh wenn der Gewinn aus dem
Hauptgeschäft realisiert ist. Diese Ansicht stimmt auch mit der deutschen
Lehre überein (vgl. zB Berger/M. Ring in Beck´scher Bilanzkommentar,
§ 249, Rz 100 - Stichwort "Provisionsverpflichtungen", die folgendes
ausführen: "Provisionsverpflichtungen gegenüber Handelsvertretern sind
wirtschaftlich verursacht und deshalb zu passivieren, wenn der Ertrag aus dem
vermittelten Geschäft realisiert wird ... Vor der Ausführung des
vermittelten Geschäftes gezahlte Provisionsbeträge sind als geleistete
Anzahlungen zu aktivieren.").
B. Die unter Punkt 2 b bis e gemachten Ausführungen in
der Berufung verkennen das Wesen und die Voraussetzungen der
Verbindlichkeitsrückstellung gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 3
EStG 1988. Die Verbindlichkeitsrückstellung ist ein Gewinnkorrektivum, das
nur dann bzw. insoweit zulässigerweise gebildet werden kann, wenn der
Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen
Ausgaben belastet wird (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Band III A, Tz 46 zu § 9). Steuerlich sind
Verbindlichkeitsrückstellungen daher dann bzw. insoweit in jener Periode
(Wirtschaftsjahr) anzuerkennen, in der der Erfolg des betreffenden
Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird
(vgl. zB VwGH 15.6.1983, 1419/79; VwGH 16.12.1997, 93/14/0177; VwGH 15.7.1998,
97/13/0190). Für ungewisse Verbindlichkeiten kann daher nur dann mit
steuerlicher Wirkung eine Verbindlichkeitsrückstellung gebildet werden,
wenn diese zum Bilanzstichtag bereits wirtschaftlich verursacht worden ist (vgl.
zB VwGH 21.12.1994, 89/13/0007, 91/13/0245; VwGH 25.1.1994, 90714/0073). Bei der
Auslegung des Begriffes der wirtschaftlichen Verursachung ist auf das
Realisationsprinzip abzustellen (vgl. Nowotny/M. Tichy in Straube, HGB, II,
§ 198, Rz 133b). Unter Anwendung des Realisationsprinzips ergibt
sich, dass zwischen zwei Arten von Aufwendungen unterschieden werden kann (vgl.
hierzu Zorn, aaO, Tz 65 zu § 9):
Zum einen kann ein realisierter Aufwand vorliegen, dh ein
Aufwand, der bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr "geleistet" worden ist und
sohin zu einer Belastung des Betriebes im laufenden Jahr geführt hat.
Hierunter fällt beispielsweise ein bereits getätigter
Forschungsaufwand. Solche Aufwendungen führen zu sofort absetzbaren
Betriebsausgaben (außer dieser Aufwand geht in ein Wirtschaftsgut ein und
ist daher zu aktivieren). Ein solcher Fall liegt bei den in Rede stehenden
Provisionen der Handelsvertreter nicht vor, weswegen auch die unter Punkt 2. e.
der Berufung gemachten Ausführungen zur Nichtaktivierbarkeit von
Vertriebskosten für die Beurteilung der Frage, ob die Bildung einer
Verbindlichkeitsrückstellung zulässig ist oder nicht, von keiner
rechtlichen Relevanz sind.
Die zweite Kategorie von Aufwendungen betrifft den
"künftigen" Aufwand. Bei einem solchen Aufwand ist zu untersuchen, ob er
künftigen oder bereits realisierten Erträgen zuzuordnen ist. Nur dann,
wenn der "künftige" Aufwand bereits realisierten Erträgen zuzuordnen
ist, ist eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden und kann den
realisierten Erträgen gegenübergestellt werden (Prinzip der
Nettorealisation). Im gegenständlichen Fall hängt der künftige
Provisionsaufwand aber eindeutig mit den Erlösen aus den von den
Handelsvertretern vermittelten Geschäften zusammen. Die Realisation aus
diesen Geschäften tritt aber nicht bereits mit der Auftragserteilung,
sondern erst mit der Ausführung des Geschäftes (Lieferung an den
Kunden) ein (vgl. auch Mayr, Gewinnrealisierung im Steuerrecht und Handelsrecht,
60). Dieser Zeitpunkt liegt aber nach dem Bilanzstichtag zu dem eine
Rückstellung dotiert wurde. Die Berufungswerberin hat nämlich - wie
bereits dargestellt - bei der Rückstellung für
Handelsvertreterprovisionen ab 2000 nicht nur die Provisionsansprüche
für vermittelte Geschäfte rückgestellt, die zum Bilanzstichtag
durch die Berufungswerberin bereits ausgeführt wurden, sondern auch
für den Auftragsstand.
Bei Verbindlichkeitsrückstellungen kommt es auf die
unmittelbare oder mittelbare Zugehörigkeit künftiger Ausgaben zu
bereits realisierten Erträgen an. Das Nettorealisationsprinzip gebietet es,
dass die unmittelbar den realisierten Erträgen zuzuordnenden Aufwendungen
zu passivieren sind und zwar in dem Wirtschaftsjahr, in das die
Ertragsrealisierung (Gewinnrealisierung) fällt (vgl. Zorn, aaO, Tz 72 zu
§ 9).
Bereits im Erkenntnis vom 19.4.1963, Zl. 2251/61, hat der
VwGH den unmittelbaren Zusammenhang des Provisionsaufwandes mit dem vermittelten
Geschäft aufgezeigt und in Beachtung des ertragsteuerlich gebotenen
Nettorealisationsprinzips eine Berücksichtigung der mit den Erträgen
aus dem vermittelten Geschäft zusammenhängenden Aufwendungen in
Wirtschaftsjahren vor Realisierung der Erlöse nicht zugelassen. Entgegen
den Ausführungen in der Berufung (unter Punkt 2 f) hat der VwGH nicht
ausgesprochen, dass eine Aktivierung der künftigen Provisionsansprüche
(Anwartschaften) als aktive Rechnungsabgrenzung geboten wäre, sondern zum
Ausdruck gebracht, dass jedenfalls der alleinige Ansatz einer Rückstellung
unzulässig ist. Nach Ansicht des Finanzamtes hat sich das Problem, auf
welche Weise eine Neutralisierung des noch nicht wirtschaftlich verursachten
künftigen Aufwandes bilanziell durchzuführen ist, durch die
Einführung eigener Rückstellungsregelungen durch das
Steuerreformgesetz 1993, BGBl 1993/818 (§ 9 EStG neu), erübrigt,
zumal der VwGH betont, dass dem Ertragsteuerrecht ein (vom Handelsrecht)
eigenständiger Rückstellungsbegriff zugrunde liegt, dessen Auslegung
sich am Leistungsfähigkeitsprinzip und am Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung orientiert (VwGH 28.3.2000,
94/14/0165; VwGH vom 27.9.2000,96/14/0141; VwGH 26.5.2004, 2000/14/0181).
C. Zu den Ausführungen unter Punkt 2 g der
Berufung ist festzuhalten, dass es sich beim Aufwand für angestelltes
Personal um einen bereits realisierten Aufwand handelt, weil der Lohn/Gehalt den
Mitarbeitern unabhängig von einem Erfolg auszubezahlen ist. Bei der
Rückstellung für Handelsvertreterprovisionen geht es hingegen um einen
künftigen Aufwand, der aufgrund der direkten Zuordenbarkeit zu den
Erlösen aus den vermittelten Geschäften vor der Ausführung
(=Realisierung) dieser Geschäfte nicht rückstellungsfähig ist
(außer wenn aus dem vermittelten und bereits abgeschlossenen Geschäft
ein Verlust droht, dann ist gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 4
EStG eine Drohverlustrückstellung möglich).
D. Zu Punkt 2 h. der Berufung ist folgendes
auszuführen:
Gemäß
§ 9 Abs 1 Z 1
Handelsvertretergesetz, BGBl Nr. 887/1993, entsteht der Anspruch auf Provision
mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts zwischen dem
Unternehmer und dem Dritten, wenn und soweit der Unternehmer das Geschäft
ausgeführt hat
In dem von der Berufungswerberin abgeschlossenen
Handelsvertretervertrag mit der Fa. L. ist keine von dieser gesetzlichen
Regelung abweichende Bestimmung über das Entstehen des Provisionsanspruchs
getroffen worden. Vielmehr findet sich lediglich eine Regelung betreffend der
Fälligkeit der Provision (Punkt 6.).
Im Vertrag mit der Fa. MSH ist in § 5 Abs. 2
die Entstehung des Anspruches auf Provision davon abhängig gemacht worden,
ob bzw. inwieweit die Zahlung des Kunden aus dem vermittelten Geschäft bei
der Berufungswerberin eingeht.
Daraus folgt, dass mit der Auftragserteilung ein Anspruch
der angeführten Handelsvertreter noch nicht entstanden ist. Unrichtig ist
daher das Vorbringen auf Seite 11 der Berufung, dass die "rechtliche
Verpflichtung" zur Bezahlung der Provisionen für erbrachte
Vermittlungsleistungen aufgrund der von der Berufungswerberin mit den
Handelsvertretern abgeschlossenen Verträge bereits im Zeitpunkt der
Auftragserteilung seitens des Kunden bzw. im Zeitpunkt der
Auftragsbestätigung seitens der Berufungswerberin gegeben sei.
E. Der Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 11.12.2002,
B 1609/01, zur Möglichkeit der Rückstellungsbildung für
Abfertigungen von Vorstandsmitgliedern, geht fehl, weil es sich bei den
Aufwendungen für Abfertigungen um solche handelt, die mit künftig zu
erzielenden Erträgen nicht direkt zusammenhängen, da diese
Aufwendungen den einzelnen Erträgen nicht zugeordnet werden können. Es
handelt es sich bei diesen Aufwendungen vielmehr um "Gemeinkosten".
F. Die Ausführungen, dass die künftigen
Provisionen als faktische Verbindlichkeiten im Wege einer Rückstellung
anzusetzen sind, verkennen, dass bis zum Zeitpunkt der Ausführung des
vermittelten Geschäftes durch die Berufungswerberin keine wirtschaftliche
Belastung gegeben ist. Überdies wird auch im handelsrechtlichen Schrifttum
die Rückstellungsbildung für Kulanzen als problematisch angesehen,
weil diese nicht vergangenheitsorientiert, sondern zukunftsorientiert ist (vgl.
Zorn, aaO, Tz 52 zu § 9).
G. Das auf Seite 11 der Berufung unten gemachte Vorbringen
betreffend die Unausweichlichkeit der Erfüllung von angenommenen
Aufträgen verkennt den Zusammenhang zwischen den Provisionen und dem
vermittelten Geschäft. Die künftigen Provisionsansprüche sind
aufgrund des Gebotes der wirtschaftlichen Verursachung sowie des
Nettorealisationsprinzips eben ertragsteuerlich erst dann passivierbar, wenn der
mit diesen künftigen Aufwendungen unmittelbar zusammenhängende Ertrag
realisiert ist.
H. Abschließend ist festzuhalten, dass entgegen der
in der Berufung vertretenen Auffassung die vom VwGH im Erkenntnis vom 19.4.1963,
2255/61, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht weiterhin Gültigkeit hat,
weil diese Ausfluss eines für das Ertragsteuerrecht geltenden tragenden
Grundsatzes nämlich des Nettoprinzips ist, das sowohl für das EStG
1988 gilt als auch für das EStG 1958, 1967 bzw. 1972 gegolten hat.
b. Die Bw. übermittelte am 17. August 2005 unter
Bezugnahme auf ein Telefonat vom 1. Juli 2005 zwischen dem Sachbearbeiter
der Berufungsbehörde und dem Subvertreter des Steuerbüros eine
Ergänzung der Berufung:
(1) BFH-Judikatur: Die Rechtsprechung des BFH stelle
für den Realisationszeitpunkt (und damit spiegelbildlich für das
Entstehen des Aufwandes beim Geschäftsherrn) auf die konkrete vertragliche
Vereinbarung ab. Sei im Vertrag vereinbart, dass die Vermittlung des
Geschäftes ausreichen solle, sei Realisationszeitpunkt für
Aufwendungen und Erträge der Zeitpunkt der Namhaftmachung der Kunden beim
Geschäftsherrn (BFH 14.3.1986, BStBl. II 1986, 669 ff.). Habe der Vertreter
seine vertraglichen Verpflichtungen durch die Namhaftmachung
(gegenständlich durch die erhaltene Auftragserteilung) erfüllt und
entstünden dadurch Aufwendungen beim Geschäftsherrn und Erträge
beim Vertreter, sehe der BFH in seiner mit Urteil vom 4.8.76, BStBl. II 1976,
675 ff. geänderten Ansicht nun eine aufwandswirksame Realisation vor dem
Bilanzstichtag vor, wenn die Leistung des Vertreters mit der Auftragserteilung
erfüllt sei. Der BFH habe somit bereits im Jahr 1976 die ältere
Judikatur aufgegeben und der überwiegende Teil des Schrifttums sowie die
neuere Judikatur des BFH gehe von einer zeitpunktbezogenen Realisation des
Aufwandes für die Provisionen aus (Bertl/Fraberger, RWZ 2003, 112 ff.).
(2) Leistungsfähigkeit - Aktivierungspflicht: Der
Hinweis auf den Grundsatz der Leistungsfähigkeit im Steuerrecht sei nicht
geeignet, die Berufung abzuweisen. Denn es sei Faktum, dass die Leistungen des
Vertreters bis zum Bilanzstichtag bereits erbracht worden und dem
Abgabepflichtigen in dieser Höhe Verpflichtungen erwachsen seien, wodurch
sich die Leistungsfähigkeit eben reduziert habe. Nach dem Bilanzstichtag
entstehende Gewinne seien für die Frage der Leistungsfähigkeit in der
abgelaufenen Periode irrelevant.
Der Reduzierung der Leistungsfähigkeit stehe auch eine
Erhöhung der Leistungsfähigkeit beim Handelsvertreter gegenüber.
Sei nämlich vereinbart, dass der Provisionsanspruch mit dem
Geschäftsabschluss entstehe, aber erst mit Abschluss des Geschäftes
fällig sei, dann sei für den Ausweis der Forderung der
Geschäftsabschluss maßgebend (VwGH 30.4.1965, 126/65, 1965; Doralt,
EStG I, § 6, Tz 218/1).
Die Forderung eines Handelsvertreters aus einem
Provisionsanspruch sei dann entstanden, wenn er das Geschäft vermittelt und
die Vermittlung angezeigt habe und vertraglich nichts anderes vereinbart sei
(VwGH 20.9.1963, 1593/1962; VwGH 27.9.1963, 996/1961; VwGH 12.4.1983,
82/14/0193; EStR 2000, Rz 2333).
(3) Koppelung mit den Erträgen - Koppelung als
Gewinnkorrektivum:
Die Berufungsbehörde habe mitgeteilt, dass die
Judikatur eine Koppelung der Ausgaben mit den Erträgen vorsehen würde.
Wie in der Berufung bereits erwähnt worden sei, könne dies gesetzlich
nicht gedeckt sein bzw. sei eine diesbezügliche Judikatur nicht bekannt,
sodass man um entsprechende nähere Hinweise bitten dürfe. Vielmehr sei
im Abgabenrecht der Grundsatz der Einzelbewertung (§ 6 EStG bzw.
§ 201 Abs. 1 Z 3 HGB) maßgebend, wonach
Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln zu
bewerten seien (Doralt, EStG, § 6, Tz 5). Es werde festgehalten, dass
es sich bezüglich der Rückstellung für Provisionen nicht um eine
(steuerlich unzulässige) Aufwandsrückstellung, sondern um eine
Verbindlichkeitsrückstellung handle (vgl. Doralt, EStG, § 9,
Tz 21).
Sehr gerne stehe der ausgewiesene Vertreter für eine
weitere Erörterung zur Verfügung.
c. In einem Aktenvermerk vom 26. August 2005 wurde die
Tätigkeit der bei der Bw. agierenden Handelsvertreter festgehalten:
Die Tätigkeit der Handelsvertreter stellt sich wie
folgt dar: Die Bw. ist Zulieferer im Bereich Automobilteile. Diesbezüglich
pflegt sie (teils selbst, teils über Vertreter) Kontakte zu
Automobilfirmen. Diese benötigen - abhängig von der Neuentwicklung und
Serienreife von Produkten - neue Autoteile und fragen bei den verschiedenen
Herstellerfirmen an. Die Bw. stellt in der Folge Anbote. Die Handelsvertreter -
diesfalls Firmen - sorgen in erster Linie (als reine Vermittler) für die
Beziehungspflege im Zuge des angefragten Bedarfes der Automobilfirmen. Da die
Kunden bei verschiedenen Herstellern anfragen, ist es Aufgabe des Vertreters den
Auftrag seinem Geschäftsherrn dadurch zu verschaffen, dass er der
Automobilfirma sowohl über den Preis, als auch durch das Anbot des besseren
Gesamtpaketes und den persönlichen Einsatz (inklusive Beziehungen) den
Abschluss des Kaufvertrages nahe legt.
In der Folge erteilt der Kunde einen Auftrag, der vom
Geschäftsherrn bestätigt wird. Der Geschäftsherr schließt
mit dem Kunden einen Rahmen(kauf)vertrag ab. Automobilfirmen erteilen keine
üblichen Aufträge (zB. Bestellung von 100 Stück Aluminiumteilen),
sondern nach Volumsprozenten. Das bedeutet, dass der Kunde zB. 80% der von ihm
benötigten Teile bei der Herstellerfirma A und 20% bei der Herstellerfirma
B ordert. Das tatsächliche Volumen dieser Lieferung steht auch bei
Abschluss des Kaufvertrages noch nicht fest. Zwar wird das Lieferausmaß
(der voraussichtliche Bedarf) zunächst geschätzt, ist aber
"rollierend" und ändert sich ständig. Die Rahmenverträge werden
nicht in regelmäßigen Abständen abgeschlossen, sondern
hängen von den Produktzyklen ab und können sich daher auch auf mehrere
Jahre (oft drei bis vier Jahre in die Zukunft) erstrecken.
Die Provision erhält der Handelsvertreter erst dann,
wenn die Lieferungen aus diesem Rahmenvertrag vom Geschäftsherrn
abgewickelt werden. Schließt daher beispielsweise der Geschäftsherr
(aus einem Auftrag vom Dezember 2000) einen Rahmenvertrag im März 2001 ab
und liefert er sodann im September 2001 um 100.000,00 € und im Februar
2002 um 300.000,00 € an den Kunden, so erhält der
Handelsvertreter die erste Provision im September 2001 und die nächste
Provision im Februar 2002 berechnet von den Beträgen der jeweiligen
Lieferungen.
6. Folgende Unterlagen sind in die rechtliche
Würdigung miteinzubeziehen:
a. Handelsvertretervertrag mit der Firma V.L. vom
14. Februar 1985;
Punkt 5: Der Handelsvertreter erhält vom Unternehmen
für alle Aufträge, die von den o.g. Kunden während des Bestehens
des Vertragsverhältnisses erteilt werden, eine Provision von 4% vom
Rechnungsbetrag.
Punkt 6: Der Unternehmer erteilt dem Handelsvertreter
spätestens bis zum Ende des der Auslieferung folgenden Monats eine
Provisionsabrechnung. Mit der Abrechnung wird die Provision fällig.
b. Handelsvertretervertrag mit der Firma MSH vom
15. Mai 2000:
§ 5: Die MSH erhält für ihre
Tätigkeit folgende Provision: Für die im Jahr 2000 ausgeführten
Lieferungen den bisher gültigen Provisionssatz in Höhe von 3,5% des
Bruttorechnungswertes. Für die vom 1. Januar 2001 an ausgeführten
Lieferungen 1,5% des Bruttorechnungswertes.
7. Mündliche Verhandlung vom 28. September
2005:
(1) Vom Referenten wird der Sachverhalt vorgetragen.
(2) Sachverhaltsfragen der Parteienvertreter A.W. und Dr.
G.S.:
A.W.: Im Handelsvertretervertrag der Firma steht sehr wohl
eine vom Handelsvertretergesetz abweichende Regelung drinnen, was den Anspruch
anbelangt und zwar in Punkt fünf. Da steht, der Handelsvertreter
erhält vom Unternehmen für alle Aufträge, die von den Kunden
während des Bestehens des Vertragsverhältnisses erteilt werden, eine
Provision. Der Anspruch der Vertreter ist auch vertraglich auf den Zeitpunkt der
Erteilung des Auftrages abgestellt.
Amtsvertreter Mag. P.: Die Vertragsauslegung ist eine
Rechtsfrage und nicht eine Sachverhaltsergänzung. Der Handelsvertreter
erbringt ja auch nach der Vermittlung noch Leistungen.
Referent: Bisher wurde das aber nicht so gesehen, dass die
Handelsvertreterverträge das Handelsvertretergesetz abändern.
A.W.: Die Leistung des Handelsvertreters ist nachweislich -
und deshalb beschäftigt man ja einen Vertreter - mit der Auftragserteilung
abgeschlossen. Dass es hinterher noch Nachsorgepflichten gibt, mag sein.
Nachträgliche Arbeiten sind in jedem Liefervertrag enthalten, der
Handelsvertreter beginnt ja dann auch mit dem nächsten Auftrag. Wo der alte
Auftrag endet und der neue beginnt, das ist fließend. Es besteht
jedenfalls ein Anspruch auf Provision für die von ihm vermittelten
Aufträge.
Referent: Bisher wurde das dezidiert in dieser Deutlichkeit
nicht so interpretiert.
A.W.: Wir hatten ja auch nicht Gelegenheit dazu. In der
Niederschrift waren keine rechtlichen Ausführungen. Die Stellungnahme des
Finanzamtes wurde uns nur zur Kenntnis gebracht, ohne Aufforderung zur
Stellungnahme.
Referent: Die Ausführungen des Finanzamtes haben sie
erhalten, sie hätten dazu Stellung nehmen können.
Vorsitzender: Die Stellungnahme und die Berufungsvorlage
ist ja zugestellt worden.
Dr. G.S.: In der Stellungnahme des Finanzamtes ist der
Punkt fünf nicht enthalten und es steht drinnen: "War nicht fällig".
"Fälligkeit" der Provision und "Entstehen" der Provision sind zu trennen.
Entstanden ist der Provisionsanspruch mit Auftragserteilung, wann ich sie
auszahle ist ein zweiter Punkt. Diese Trennung ist in der Stellungnahme nicht
geschehen. Das Finanzamt spricht von Punkt sechs und nicht von Punkt fünf.
Mag. P: Jeder Vertrag ist zu interpretieren nach dem ABGB
(aus dem Zivilrecht).
A.W.: Die Frage ist, wie ist Punkt fünf auszulegen.
Mag. P.: Das ist aus dem Gesamtzusammenhang zu lesen. Was
ist das Ziel des Vertrages? Nach Ansicht des Finanzamtes ist keine abweichende
Regelung in den Handelsvertreterverträgen drin.
A.W.: Der Punkt muss ausgelegt werden.
Dr. G.S.: Der Punkt fünf ist entgegenzuhalten.
Vorsitzender: Gibt es zum Sachverhalt noch etwas? Wenn
nein, dann ersuche ich um die rechtlichen Ausführungen.
(3) Ausführungen der anwesenden Personen zu den
rechtlichen Fragen:
Mag. P.: Schon im Beiblatt zur Vorlage wurde von Hofrat
Zorn im Kommentar zu Hofstätter/Reichel dargestellt, dass die Lösung
des gegenständlichen Falles so zu sein scheint, dass man bei diesen
Verbindlichkeitsrückstellungen unterscheiden muss, auf was das
zurückgeht. Wenn ich das eindeutig Erträgen zuordnen kann, kann nicht
eine Verbindlichkeitsrückstellung dazu führen, dass man Aufwand
vorverlagert. Es gibt aber auch Aufwendungen, die nicht mit bestimmten
Erträgen zusammenhängen, sondern zum Gesamtaufwand zählen. Das
ist aber hier nicht der Fall. Da könnte man darüber diskutieren, ob es
da wirklich darauf ankommt, ob ein zivilrechtlicher Anspruch des
Vertragspartners des Unternehmens notwendig ist, damit § 9 EStG 1988
greift. Bei Handelsvertretern gehört der Aufwand zu ganz konkreten
Geschäften bzw. ganz konkreten Erträgen. Man kann nicht eine
Rückstellung dafür heranziehen, dass man die Erträge hier vom
Aufwand trennt. Das Nettorealisationsprinzip ist zu beachten. Beantragt wird
daher eine Abweisung.
A.W.: Das ist kein Argument und die Nichtanerkennung der
Rückstellung entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage. Es gibt nirgends
eine Vorschrift, die das determiniert. Aus dem allgemeinen Bilanzrecht ist es
klar, dass bei einer Verpflichtung die ich habe, einem schwebenden Vertrag, bei
dem eine Seite erfüllt hat, die Verpflichtung der anderen Seite passiviert
werden muss. Auch bei normaler Lieferung muss man passivieren. Auch wenn ich
Rohstoffe einkaufe und eine Lieferverpflichtung nächstes Jahr habe, muss
ich genauso eine Lieferverbindlichkeit einstellen. Das ist hier auch der gleiche
Sachverhalt. Das Gewinnkorrektivum das sie meinen, gibt es nur, wenn ich
Einnahmen in der abgelaufenen Periode habe und Aufwendungen in der nächsten
Periode noch zuordne. Es gibt aber keine Norm, wenn ich Aufwendungen in der
alten Periode habe, wo ich sagen kann, ich darf oder brauche diese Verpflichtung
nicht passivieren, weil ich einen Gewinn im nächsten Jahr aus diesem
Geschäft habe. Diese Norm habe ich nicht. Ein Gewinnkorrektivum gibt es
partiell überhaupt nicht.
Rechtlich ist es einfach so: Das Unternehmen hat am
Bilanzstichtag einen Erfüllungsrückstand - es hat eine
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
RückstellungProvisionHandelsvertreterHauptgeschäftHandelsvertretergesetzRealisationsprinzipLeistungsprinzip
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0491-L/05
- Stammnummer
- 18923
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF