Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0340-L/05
Sozialversicherungsbeiträge als Vorleistungen nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-L/05vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sozialversicherungsbeiträge sind keine Vorleistungen im Rahmen des Energieabgabenvergütungsgesetzes.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der LGG, vertreten durch die DBG, vom
25. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 20. April 2005
betreffend Festsetzung der Energieabgabenvergütung 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Mit Antrag vom 22. Februar 2005 beantragte die Bw.
eine Vergütung von Energieabgaben für 2004 iHv.
4.813.284,25 €.
2. Seitens des für die Bw. zuständigen
Finanzamtes wurden die Sozialversicherungsbeiträge iHv.
2.760.419,74 € nicht als Vorleistung anerkannt. Damit ergab sich eine
um 13.802,09 € niedrigere Vergütung. Mit Bescheid vom
20. April 2005 wurde ein Vergütungsbetrag von 4.799.482,15 €
festgesetzt.
3. Mit Schreiben vom 25. April 2005 legte die Bw.
Berufung gegen die Festsetzung der Energieabgabenvergütung für 2004
ein:
Beantragt werde der Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge als Vorleistung.
(a) Versicherungsprämien stellten ein Entgelt für
die Einräumung einer sonstigen Leistung dar. Diese bestehe in der
Gewährung von Versicherungsschutz. Es liege ein steuerbarer, aber gem.
§ 6 Abs 1 Z 9 lit. c UStG unecht steuerbefreiter Umsatz vor.
Versicherungsprämien müssten daher als Vorleistungen behandelt werden.
(b) Die Leistung der Sozialversicherungsträger stelle
grundsätzlich eine steuerbare sonstige Leistung dar, da der
Versicherungsschutz als unternehmerische Leistung erbracht werde. Die
Steuerbarkeit sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz aufgrund
gesetzlicher Anordnung bewirkt werde.
(c) Der Umsatz werde auch an das Unternehmen erbracht, das
den Antrag auf Vergütung stelle. Bei einer privaten Versicherung wäre
das unstrittig. Entscheidend sei, wer Versicherungsnehmer und nicht wer
Begünstigter sei. Der Versicherungsnehmer sei derjenige, der die
Prämien schulde. Wer wirtschaftlich mit der Zahlung des Entgelts belastet
werde, sei nicht relevant. Diese Grundsätze müssten auch für die
Sozialversicherung gelten. Nach dem ASVG sei Schuldner der Beiträge und
damit Versicherungsnehmer der Dienstgeber. Ein Regress sei nicht möglich.
Damit sei eine Leistungsbeziehung zwischen dem Versicherungsträger und dem
Dienstgeber gegeben. Das Argument einer ex-lege-Versicherung spreche nicht gegen
eine Leistungs/Gegenleistungsbeziehung.
Im Bereich der Pensionsversicherung stehe die
Leistungsgewährung im Zusammenhang mit der Anmeldung und Beitragszahlung.
Erfolge die Anmeldung nicht innerhalb von sechs Monaten, würden
Beitragszeiten erst ab dem Tag des Einlangens der späteren Anmeldung bei
der Gebietskrankenkasse berücksichtigt. Vor diesem Tag liegende
Beschäftigungszeiten würden nur dann als Beitragszeiten gelten, wenn
die Beträge wirksam nachentrichtet würden und die
Verjährungsfrist auf Beitragsfeststellung von fünf Jahren noch nicht
abgelaufen sei. Beitragszahlung und Leistungsgewährung stünden trotz
des Grundprinzips der ex-lege-Versicherung mit einander in entscheidendem
Zusammenhang und zwar aufgrund von Leistungen, die gegenüber dem
Unternehmen erbracht würden. Es handle sich daher um Vorleistungen, die bei
der Ermittlung des Vergütungsbetrages zu berücksichtigen seien.
4. Die Berufung wurde am 2. Februar 2005 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Die Berechnung der Energieabgabenvergütung ist in
§ 1 Energieabgabenvergütungsgesetz für Jahre ab 2004 wie
folgt geregelt:
Abs. 1: Die entrichteten Energieabgaben auf die in
Abs 3 genannten Energieträger sind für ein Kalenderjahr
(Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5%
des Unterschiedsbetrages zwischen (1.) Umsätzen im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und (2.) Umsätzen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,
übersteigen (Nettoproduktionswert).
Abs. 2: (1.) Als Umsätze im Sinne von
Abs. 1 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im
Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wären und im
Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen. (2.) Nicht als Umsätze
im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten Umsätze aus der Gestellung
von Arbeitskräften.
2. Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich,
ob durch die Zahlung von Dienstgeberbeiträgen (in Verbindung mit der Abfuhr
der Arbeitnehmeranteile) eine Leistungsbeziehung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn
zwischen Dienstgeber und Sozialversicherung entsteht, die Grundlage für
eine Anerkennung der Dienstgeberbeiträge als Vorleistung nach
§ 1 Abs. 1 Z 2 Energieabgabenvergütungsgesetz (im
Vergütungsjahr 2004) sein könnte.
Zunächst ist ergänzend festzuhalten, dass ein
Leistungs/Gegenleistungsverhältnis wie von der Bw. angenommen auf Seiten
der Versicherungsträger entsprechende Auswirkungen haben müsste: In
§ 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 sind jene Umsätze der SVT
und ihrer Verbände von der Umsatzsteuerpflicht befreit, die untereinander
und an die Versicherten (und deren Angehörige) erbracht werden.
"Versicherte" sind jene Personen die nach § 4 ASVG pflichtversichert
sind, dazu gehört jedenfalls nicht der Dienstgeber. Würde dieser
tatsächlich mit den SVT in ein Leistungsverhältnis eintreten,
wären die Leistungen aber nach § 6 Abs. 1 Z 9
lit c steuerbar und steuerbefreit, also in die Umsatzsteuererklärungen
aufzunehmen. Derartige steuerbefreite Umsätze wurden von den Versicherungen
bisher aber nicht erklärt.
3. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich aus
folgenden Gründen der Rechtsansicht der Finanzbehörde an, wonach eine
Leistungsbeziehung gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
und 2 UStG 1994 zwischen Dienstgeber und Sozialversicherung nicht gegeben
ist:
(a) Der Argumentation der Bw. liegt die Rechtsansicht
zugrunde, der Dienstgeberbeitrag sei Gegenleistung für die an den
Dienstgeber erbrachte Leistung der Sozialversicherung (weil der Arbeitgeber
quasi die Versicherungsleistung für den Dienstnehmer besorge). Zu fragen
ist daher, ob der Dienstgeberbeitrag tatsächlich einem
Leistungs/Gegenleistungsverhältnis entspringt oder vielmehr einer sozialen
Verpflichtung, die nicht mit einer "Gegenleistung" des SVT einhergeht.
(b) Argumente dafür, dass ein Leistungsverhältnis
zwischen SVT und Arbeitgeber nicht vorliegt, ergeben sich zunächst aus dem
Wesen des Sozialversicherungsrechtes selbst:
(1) Die Gesamtheit der zwischen den SVT, den Versicherten
und gegebenenfalls bestimmten Dritten bestehenden sozialversicherungsrechtlichen
Rechte und Pflichten bildet ein öffentlich-rechtliches
Rechtsverhältnis, das auch als
sozialversicherungsrechtliches
Schuldverhältnis bezeichnet wird. Dieses gliedert sich in das
Sozialversicherungsverhältnis und das Leistungsverhältnis. Das
Sozialversicherungsverhältnis
umfasst alle mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Rechte und Pflichten
der "Beteiligten". Die drei Grundformen sind das
Pflichtversicherungsverhältnis, das freiwillige
Sozialversicherungsverhältnis und das Formalversicherungsverhältnis.
Das Leistungsverhältnis ist jener
Teil des Schuldverhältnisses, der die mit der Erbringung von
Sozialversicherungsleistungen zusammenhängenden Rechte und Pflichten
regelt.
(2) Für den gegenständlichen Fall
maßgeblich ist das Pflichtversicherungsverhältnis (dieses betrifft in
erster Linie die Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung).
Beginn, Bestand und Ende der
Versicherungspflicht hängen grundsätzlich nicht vom Willen der
Beteiligten ab. Die Pflichtversicherung kommt demnach nicht erst durch
Rechtsgeschäft (Vertrag oder Antrag), sondern schon durch Erfüllung
eines vom Beteiligtenwillen unabhängigen, gesetzlichen Tatbestandes
zustande. Man spricht vom Institut der Pflichtversicherung
(ex-lege-Versicherung, ipso-iure-Versicherung). Auch eine Kenntnis des SVT von
Beginn, Bestand und Ende der Sozialversicherungspflicht ist nicht notwendig. Das
entsprechende Versicherungsverhältnis besteht
meldeunabhängig (Ausnahme:
Leistungsverluste in der Pensionsversicherung bei Meldeverzug).
Dienstgeber haben Meldepflichten (§ 33 ff. ASVG),
Beitragspflichten (§ 51 Abs. 3 ASVG) und sind
Beitragsschuldner (§ 58 Abs. 2 und 3 ASVG). Zudem haben sie
besondere Rechte, wie den Abzug der Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn
(§ 60 ASVG) oder die Sonderstellung in der Unfallversicherung
(§ 333 ASVG). Die Dienstgeber sind daher zu den am
Versicherungsverhältnis Beteiligten zu zählen, ohne dass deshalb schon
zwischen Versicherten und Dienstgebern ein öffentlich-rechtliches
Rechtsverhältnis bestünde. Den Versicherten steht im
sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis die SVT gegenüber
(Kreijci, Das Sozialversicherungsverhältnis, 2.2.3.1. A: Die Dienstgeber
und 2.2.4.1: Rechtsnatur der Sozialversicherungsträger).
Die Pflichtversicherung
ist unabhängig von der Anmeldung oder
Beitragszahlung. Sie beginnt mit dem Tag
des Beginnes der versicherungspflichtigen Tätigkeit (und zwar mit
tatsächlichem Arbeitsbeginn), bei Heimarbeitern mit dem Tag des Beginnes
der Beschäftigung (§ 10 ASVG).
Der Sozialversicherungsbeitrag steht zum gebotenen
Sozialversicherungsschutz in keinem individuellen
Äquivalenzverhältnis, weder subjektiv, noch objektiv. Dh. die dem
Einzelnen auferlegte Beitragshöhe entspricht grundsätzlich nicht dem
am Ausmaß des individuellen Versicherungsrisikos zu orientierenden Wert
des gebotenen Sozialversicherungsschutzes. Anders als die
Versicherungsprämien im Bereich der Privatversicherung hängt der
Sozialversicherungsbeitrag nicht davon ab, ob die Gefahr des Eintrittes eines
Versicherungsfalles groß oder klein ist. Das Sozialversicherungsrecht
verfolgt lediglich das Ziel, dass insgesamt die Summe der aufgebrachten
Beiträge den Gesamtaufwand der Sozialversicherung deckt. Insofern kann man
sagen, dass eine kollektive Äquivalenz zwischen Beitragsaufkommen und
Sozialversicherungsaufwand angestrebt wird. Diese Vorstellung kommt in der
Bezeichnung der Sozialversicherung als "Versicherung" zum Ausdruck.
Beitragspflicht und Beitragsschuld sind zu unterscheiden.
Die auf Versicherte und Dienstgeber entfallenden Beiträge schuldet allein
der Dienstgeber (mit Ausnahmen).
"Leistungsempfänger" sind jene Personen, die abstrakt
in den Genuss einer Leistung kommen können. Die tatsächlichen Bezieher
der Leistung (zB. auch nahe Verwandte) sind davon zu unterscheiden.
(3) Aus der Gestaltung der Pflichtversicherung im
Sozialversicherungsrecht ergibt sich, dass Vergleiche mit privatrechtlich
abgeschlossenen Versicherungen nicht zielführend sind.
Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen
Versicherungsnehmer. Es kennt nur Beteiligte am
Sozialversicherungsverhältnis und potentielle Leistungsempfänger sowie
tatsächliche Leistungsbezieher. Zwar besteht ein (unabdingbarer)
funktioneller Zusammenhang zwischen Beitrag und Versicherungsleistung insofern,
als die Regelung einer Beitragsleistung des Dienstgebers ohne einen auch nur
theoretisch möglichen Leistungsanspruch unzulässig ist (VfGH vom
7.3.2002, G 219/01). Die Beitragsleistung des Dienstgebers ergibt sich aber
nur aus seiner gesetzlich angeordneten Beteiligtenstellung und vermittelt diesem
selbst keinen Leistungsanspruch. Der Dienstgeber "besorgt" auch nicht den
Versicherungsschutz für den Dienstnehmer, das Versicherungsverhältnis
entsteht vielmehr unabhängig von Anmeldung und Beitragszahlung. Der Aufbau
eines automatischen Versicherungsschutzes, der nicht vom Willen der Beteiligten
abhängt, ist charakteristisch für ein sozialversicherungsrechtliches
Schuldverhältnis. Die Tatsache, dass der Dienstgeber Schuldner der
Beiträge ist, ändert daran nichts.
Verpflichtungen des Dienstgebers sind Ausfluss
der umfassenden sozialen Mitverantwortung für seine Arbeitnehmer und nicht
Ergebnis einer Leistungs/Gegenleistungsverpflichtung. So hat auch der
VfGH in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass in der Sozialversicherung
der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, während der
Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung
zurückgedrängt sei (VfGH 13.6.1964, B 20/64; 17.3.1966,
G 25/65).
Ein allfälliger Vergleich mit
Privatversicherungsverhältnissen ist daher unzutreffend. Im
Privatversicherungsbereich kann der Dienstgeber unbestritten
Versicherungsleistungen für seine Dienstnehmer "besorgen", er wird damit
zum Versicherungsnehmer. Kernpunkt der Pflichtversicherung ist aber gerade der
Umstand, dass die Beteiligten keinen Einfluss auf das
Versicherungsverhältnis haben sollen. Lediglich die Dienstgeber- und
Dienstnehmerstellung als solches kann autonom "erzeugt" werden. Sobald aber der
Arbeitnehmer in die Dienstnehmerstellung eintritt, unterliegt das
sozialversicherungsrechtliche Schuldverhältnis nicht mehr seiner
Disposition (oder der des Dienstgebers).
Die Lehre bestätigt in diesem Punkt die Rechtsansicht
der Finanzverwaltung, wonach ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen
Arbeitgeber und SVT nicht gegeben ist: Die Sozialversicherung muss jeden
Dienstnehmer, der die gesetzlichen Voraussetzungen der ex-lege-Versicherung
erfüllt, in die Versicherung aufnehmen, auch wenn für ihn keine
Beiträge bezahlt werden. Die Leistungspflicht ist nicht an die
Beitragseinnahmen geknüpft. Der Leistungsaustausch verläuft vielmehr
wie folgt:
Arbeitnehmer (Arbeitsleistung): Arbeitgeber (gegen Entgelt
und Dienstgeberbeiträge)
Arbeitnehmer (Anwartschaft): SVT
(Sozialversicherungsbeitragsforderung).
Das Sozialversicherungsverhältnis ist ein
Austauschverhältnis zwischen Dienstnehmer und Versicherung,
kein Vertrag zugunsten Dritter
(nämlich zugunsten der Dienstnehmer) zwischen Dienstgeber und Versicherung
(s. dazu Souhrada, SozSi 1995, 747).
(4) Auch die im Pensionsversicherungsrecht bestehenden
Leistungseinschränkungen bei Nichtzahlung der Beiträge ändern
daran nichts:
Im Sozialversicherungsrecht besteht eine
Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 68 ASVG), sofern Dienstnehmer
nicht gemeldet wurden oder unrichtige Angaben über die beschäftigten
Personen gemacht wurden. Die Dienstgeberbeiträge können daher im Falle
der absichtlichen (oder versehentlichen) Nichtanmeldung nur für einen
Zeitraum von fünf Jahren rückwirkend nachgefordert werden.
Während die Nichtanmeldung im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung
für die zurückliegenden Zeiträume keine weiteren Auswirkungen
nach sich zieht, ergeben sich in der Pensionsversicherung Nachteile für den
Pflichtversicherten. Gemäß
§ 225 ASVG gelten als Zeiten
einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nur Zeiten von dem Tag an,
an dem die Anmeldung beim SVT eingelangt ist und für Zeiten vor diesem Tag,
soweit Beiträge wirksam (§ 230 ASVG) entrichtet wurden und das
Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch
nicht verjährt war (§ 68 ASVG). Erfolgt die Anmeldung des
Dienstnehmers allerdings binnen sechs Monaten ab Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses, so werden Beitragszeiten unabhängig
von der Beitragsentrichtung anerkannt (Shubshizky, Leitfaden zur
Sozialversicherung, S. 210).
In der Pensionsversicherung werden daher bei
verspäteter Meldung für Zeiten vor dem Nachentrichtungszeitraum
mangels Möglichkeit der Nachforderung keine Versicherungszeiten erworben,
was im Pensionsfall Auswirkungen auf die Pensionshöhe hat. Hat der
Dienstgeber die Anmeldung schuldhaft unterlassen, kann der Dienstnehmer ihn auf
Ersatz des Schadens klagen (OGH 26.2.1992, 9 Ob A 21/92).
Daraus ergibt sich aber ebenfalls kein
Leistungsverhältnis zwischen Dienstgeber und SVT: Das
Sozialversicherungsverhältnis wird
auch hier im Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes des Dienstnehmers begründet.
Erfolgt die rechtzeitige Anmeldung binnen sechs Monaten nach
Beschäftigungsbeginn, so hat die Beitragsentrichtung keinen Einfluss auf
die Pensionszeiten. Lediglich das
Leistungsverhältnis erfährt
eine Einschränkung bei nicht rechtzeitiger
Anmeldung und zusätzlicher anschließender Nichtzahlung der
Beiträge. Dies ist aber nur eine Folgewirkung der Verletzung der
Anmeldungspflicht. Es besteht daher auch in diesem Bereich der
Sozialversicherung grundsätzlich kein direkter Zusammenhang zwischen der
Beitragszahlung und der Pensionsleistung, da bereits die Anmeldung genügt,
um die Leistungsanwartschaft in Gang zu setzen. Das bezeichnete
Versicherungsverhältnis wird auch hier nicht vom Dienstgeber für den
Arbeitnehmer "besorgt", sondern besteht seit der ersten Tätigkeit des
Dienstnehmers, der SVT erbringt die Pensionsversicherungsleistung nicht für
den Arbeitgeber (an den Dienstnehmer).
(5) Im Bereich der Pensions,- Kranken- und
Unfallversicherung kommt daher schon aus den obgenannten Gründen ein
Leistungsaustausch zwischen SVT und Dienstgeber (im Ausmaß der
Dienstgeberbeiträge) nicht zustande.
(c) Zu verweisen ist des weiteren auf Lehre und
Rechtsprechung zur Frage der sozialen Verantwortung und zum pauschalierten
Dienstgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte:
Bereits im Erkenntnis VfSlg. 3670/1960 wurde vom
Höchstgericht dargelegt, der Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen"
sei nach dem Stand der einfachen Gesetzgebung zum 1. Oktober 1925 zu
ermitteln. Den damals geltenden Gesetzen sei es zu eigen gewesen, dass der
Eintritt der Sozialversicherungspflicht an die Aufnahme eines
Beschäftigungsverhältnisses angeknüpft habe, dass Dienstgeber und
Dienstnehmer aufgrund des ex lege entstandenen Versicherungsverhältnisses
zur Leistung von Beiträgen verpflichtet gewesen seien und dass der
Dienstnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles bestimmte Leistungen erhalte.
Der Sozialversicherung sei es daher eigentümlich, dass auch die Dienstgeber
zur Beitragsleistung herangezogen würden. Maßnahmen dieser Art seien
zweifellos sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen. Auch wenn man die
Vorschriften über die Dienstgeberbeiträge auf die Auffassung des
Gesetzgebers über eine Verpflichtung der Dienstgeber zurückführe,
an der Linderung eines sozialen Übelstandes mitzuwirken, so könne doch
nicht verkannt werden, dass ein solcher Gedanke innerhalb der Sozialversicherung
nur in einem beschränkten Umfang, der für dieses Sachgebiet typisch
sei, verwirklicht werde. Der nach dieser Auffassung im Unternehmerbeitrag
verkörperte Gedanke einer sozialen Verantwortung gehe über den vom
Unternehmer geschaffenen Unternehmensbereich nicht hinaus.
In § 53a ASVG wurde die Beitragspflicht des
Dienstgebers für geringfügig Beschäftigte geregelt. In den von
dieser Norm erfassten Fällen bestand zwar eine Verpflichtung des
Arbeitgebers zur Zahlung eines Dienstgeberbeitrages, damit war aber nicht
zwingend (sondern nur im Falle der Selbstversicherung des Beschäftigten
nach § 19a ASVG) eine Versicherungspflicht geregelt
Teile der Lehre hielten diese Regelung unter Verweis auf
VfSlg 3670 für verfassungswidrig (Schrammel, AsoK 1997, 333): Die These,
dass Angehörige gesellschaftlicher Gruppen eine soziale Verantwortung
für die Angehörigen (gemeint: für alle) der Gruppe hätten,
sodass zur Aufbringung der Mittel alle beizutragen hätten, die der
gesellschaftlichen Gruppe angehörten, sei vom VfGH verworfen worden.
Möge sich auch im Dienstgeberbeitrag der Gedanke einer sozialen
Mitverantwortung verkörpern, bestehe diese aber nur für den vom
Unternehmer selbstgeschaffenen Bereich. Der Dienstgeberanteil sei nach Meinung
des VfGH ein Teil des Gesamtbeitrages, der nach dem Arbeitsentgelt der bei dem
Dienstgeber Beschäftigten berechnet werde. In der Beitragspflicht der
Unternehmer werde somit der Gedanke einer uneingeschränkten kollektiven
Verantwortung innerhalb eines Berufsstandes nicht
verwirklicht. Im pauschalierten
Dienstgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte drücke sich
dagegen eine Verantwortung der Dienstgeber aus, die über den
Unternehmensbereich hinausreiche, da bei fehlender Versicherung der eigenen
Beschäftigten dieser Beitrag ausschließlich der Finanzierung von
Leistungen an Versicherte anderer Unternehmen diene. Dies sei daher keine
Maßnahme der Sozialversicherung.
Das Höchstgericht hob im Jahr 2002 Teile des
§ 53a ASVG als verfassungswidrig auf (VfGH 7.3.2002,
G 219/01): In jenen Fällen, in denen die in § 53a
Abs. 1 Z 2 ASVG normierte Beitragsverpflichtung des Dienstgebers
einen insgesamt nur geringfügig beschäftigten Dienstnehmer erfasse,
komme ein Versicherungsverhältnis (beinhaltend einen zumindest theoretisch
möglichen Leistungsanspruch) nicht zustande. Weder ex lege durch die
Aufnahme der Beschäftigung, noch unter Vorbehalt der vom Dienstgeber
tatsächlich erbrachten Beitragsleistung, sondern zunächst
überhaupt nicht. Ein Versicherungsverhältnis scheine vielmehr in
solchen Fällen nur durch die Aufnahme einer Selbstversicherung
gemäß
§ 19 ASVG durch den Dienstnehmer zu entstehen.
Mangels Entstehung eines Versicherungsverhältnisses nehme der VfGH an, dass
die genannte Regelung nicht dem Kompetenztatbestand des
Sozialversicherungswesens zuzurechnen sei. Die Normierung einer Beitragspflicht
des Dienstgebers ohne (vorangehendes oder) gleichzeitiges Entstehen eines
Sozialversicherungsverhältnisses, dh. das Versicherthalten des
Dienstnehmers gegen den Eintritt bestimmter Versicherungsfälle, könne
nicht als Fortentwicklung des Rechtes innerhalb des Begriffsinhaltes des
Kompetenztatbestandes "Sozialversicherungswesen" verstanden werden.
Auch auf den Kompetenztatbestand "Abgabenwesen" könne
sich die bezeichnete Norm nicht stützen, weil die Beiträge den
Sozialversicherungsträgern zufließen würden und nicht den
Gebietskörperschaften.
Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass die
Beitragsleistung nicht Teil einer
Leistungs/Gegenleistungsbeziehung, sondern Teil
der sozialen Mitverantwortung des Dienstgebers ist, beschränkt auf seine
eigenen Dienstnehmer. Sobald die Beitragsvorschreibung den Bereich der
eigenen Arbeitnehmer des Dienstgebers überschreitet und damit zur
Finanzierungsleistung für Arbeitnehmer anderer Unternehmen wird, für
die der Dienstgeber mangels sozialer Bindung nicht mehr zuständig ist, kann
sie auch durch den Hinweis auf die bestehende soziale Verantwortung des
Arbeitgebers nicht mehr gerechtfertigt werden, weil diese nur eine
eingeschränkte Reichweite hat. Die Beitragszahlung ist zwar funktionell mit
einer Versicherungsleistung an den Dienstnehmer gekoppelt. Aus diesem Grund war
nämlich § 53a ASVG verfassungswidrig. Dies beinhaltet aber keinen
Leistungsanspruch des Dienstgebers. Wäre tatsächlich der Arbeitgeber
auch Leistungsempfänger oder "Versicherungsnehmer", so hätten die
Überlegungen des VfGH in eine andere Richtung gehen müssen.
Diesfalls wäre nämlich
zu prüfen gewesen, ob ein theoretisch
möglicher Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entstanden ist.
Dass der VfGH eine derartige Überlegung gar nicht anstellte und die
vorliegende Judikatur immer nur von einer
Beitragsleistung in Verbindung mit den
Versicherungsansprüchen der Arbeitnehmer spricht, ist ein deutlicher
Hinweis darauf, dass der Dienstgeber durch die Beitragszahlung nicht als
Leistungsempfänger in einen Versicherungsvertrag eintritt, sondern nur als
Beitragsleistender.
(d) Dasselbe gilt aber auch für jenen Bereich im
Sozialversicherungsrecht, der noch am ehesten einem
Leistungs/Gegenleistungsverhältnis nahe kommt, nämlich der Ablöse
der Haftungsverpflichtung im Unfallversicherungsrecht:
§ 333 ASVG normiert folgendes: Der Dienstgeber
ist dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung
am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit
entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die
Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat (Abs. 1). Hat der Dienstgeber
den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht, so
vermindert sich der Schadenersatzanspruch des Versicherten oder seiner
Hinterbliebenen um die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
In den erläuternden Bemerkungen zu
§ 333 ASVG (Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung,
Nr. 613 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII.
GP, zu §§ 332 bis 337) heißt es dazu unter anderem: " Es
handelt sich hier um die rechtspolitisch bedeutsame Frage, in welcher Weise das
Sozialversicherungsrecht in die Gesamtrechtsordnung eingefügt werden kann
(121). Die Sonderregelung über die Haftung des Dienstgebers gegenüber
dem Dienstnehmer wie auch gegenüber den Versicherungsträgern bei
Arbeitsunfällen hat ihren Grund darin, dass die gesetzliche
Unfallversicherung entsprechend ihrer historischen Wurzel gleichzeitig als
Ablöse der Unternehmerhaftpflicht konstruiert ist. Dem Versicherten
gegenüber ist der Unternehmer praktisch von jeder Haftung befreit, da die
Haftungsvoraussetzung des Vorsatzes kaum eintreten wird. Dem
Versicherungsträger gegenüber ist der Dienstgeber bei leichter
Fahrlässigkeit auch von jeder Haftung befreit; nur bei grober
Fahrlässigkeit ist eine Haftung gegenüber dem Versicherungsträger
zugelassen" (122).
Die Lehre spricht vom sogenannten
Dienstgeberhaftungsprivileg und der "Ablösefunktion der
Unfallversicherung": § 333 ASVG befreie den Dienstgeber vom
Ersatz des Schadens, welchen er dem Versicherten am Körper infolge eines
Arbeitsunfalles fahrlässigerweise zugefügt habe. Durch diese
Sonderregelung würden sämtliche aus dem Arbeitsunfall oder der
Berufskrankheit sich ergebenden Schadenersatzansprüche
(einschließlich Schmerzengeld und Verdienstentgang) gegen den Dienstgeber
abschließend geregelt und damit Personenersatzansprüche
ausgeschlossen. Dem geschädigten Versicherten verblieben lediglich die
Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, insbesondere
auf die im § 173 ASVG aufgezählten Leistungen der
Unfallversicherung. Fast allen Schadenersatzansprüchen nach ABGB seien
Leistungen der Unfallversicherung zuzuordnen, Ausnahmen bildeten nur das
Schmerzengeld des § 1325 ABGB und die Verhinderung besseren
Fortkommens nach § 1326 ABGB. Da die Dienstgeber die
Beiträge zur Unfallversicherung alleine zu tragen hätten, sei es
gerechtfertigt, sie von nahezu sämtlichen privatrechtlichen
Ersatzansprüchen zu befreien. Die Schlechterstellung der Versicherten durch
eine geringere Sozialrente, werde durch die Vorteile einer Entschädigung
ohne Rücksicht auf die Verschuldensfrage ausgeglichen. Aus dem Umstand,
dass der Dienstgeber mit seinen Beiträgen die Versicherungsleistungen an
seine Dienstnehmer bezahle, lasse sich wohl eine Haftungsfreistellung in
Höhe dieser Leistungen ableiten (Bodendorfer, ZAS 1985, 43).
Abgesehen davon, dass das Finanzierungsargument ("der
Dienstgeber kauft sich mit den Beiträgen von der Haftpflicht frei") zur
Begründung des Dienstgeberhaftpflichtprivilegs alleine gar nicht ausreicht
(s Fabschitz, RdW 1990, 17 zur zusätzlichen Begündung mit dem
Betriebsfrieden), ist schon der Ausdruck "Freikaufen" unrichtig: Der Dienstgeber
leistet gesetzlich vorgesehene Beiträge und erhält dafür selbst
keine Versicherungsleistung. Dass er mit der Beitragsleistung von der Haftung
befreit wird, ist ein Nebeneffekt, entspringt
aber keiner Leistung der Versicherung an ihn. Zumal auch in diesem Punkt
wieder keinerlei Äquivalenz zwischen Beitragsleistung und
Haftungsfreistellung hergestellt werden kann, ist doch die mögliche
spätere Höhe der Haftungsleistung des Dienstgebers in keiner Weise
absehbar (zur fehlenden Äquivalenz s Fabschitz, aaO, Fitz Fn 51). Zudem
stellt das "Haftungsprivileg" eindeutig eine gesetzlich vorgesehene
Begünstigung des Dienstgebers dar, der damit von weitergehenden
Entschädigungszahlungen entbunden wird,
ohne dass der Dienstnehmer dafür
adäquate Leistungen der Versicherung erhalten würde (s
Fabschitz aaO). Diese aus dem Arbeitsrecht sich ergebende, an sich schon
bedenkliche Besserstellung des unfallverursachenden Dienstgebers, wird
zusätzlich noch durch eine Gleichstellung des Aufsehers im Betrieb
ergänzt und würde bei einer Anerkennung als "Leistungsverhältnis"
im Steuerrecht zu einer vom Gesetzgeber wohl nicht vorgesehenen vielfachen (und
nicht mehr begründbaren) Begünstigung des Arbeitgebers führen.
Es liegt auch ein Leistungs/Gegenleistungsverhältnis
im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nicht vor, weil selbst bei einer weiten
Auslegung des EnAbgVG ein Leistungsaustausch am Leistungsbegriff des UStG 1994
scheitert:
Für die Leistung "Einräumung von
Versicherungsschutz" ist zunächst ein leistender Unternehmer erforderlich.
In § 2 Abs. 4 UStG 1994 ist geregelt, dass die Tätigkeit der
SVT und ihrer Verbände als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
anzusehen ist, sodass die Unternehmereigenschaft vorliegt.
Weiters bedarf es einer "Leistung" der Sozialversicherung
an den Dienstgeber (als Oberbegriff der Lieferung oder sonstigen Leistung).
Leistung ist ein willentliches Verhalten einem anderen gegenüber mit
eigenständigem wirtschaftlichen Gehalt, wenn der andere dafür
Einkommen aufwendet. Notwendig ist ein
Leistungswille, wobei die
Umsatzsteuerpflicht nicht ausgeschlossen ist, wenn die Leistung aufgrund
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung erfolgt oder kraft gesetzlicher
Vorschrift bewirkt wird. Das Gesetz verlangt eine
Leistungsbereitschaft, dh. eine sonstige
Leistung, die darin besteht, auf Abruf eine im Vorhinein definierte Leistung zu
erbringen und eine Gegenleistung (wobei
auch hiereine
öffentlich-rechtliche Grundlage kein Hindernis darstellt). Zudem ist
Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung
nicht erforderlich. Die Gegenleistung muss sich aber auf eine konkrete
Leistung beziehen.
Zentraler Punkt des Leistungsbegriffes ist die
innere Verknüpfung von Leistung und
Gegenleistung (Ruppe, UStG 1994, § 1, Rz 63 ff.). Selbst wenn die im
vorangehenden Absatz geforderten Leistungsmerkmale alle als erfüllt
anzusehen sind, ist der geforderte innere Zusammenhang im gegenständlichen
Fall nicht gegeben: Die Lehre unterscheidet zwischen dem leichter herstellbaren
kausalen Zusammenhang und der strengeren finalen Verknüpfung. Beim
kausalen Zusammenhang wird eine
ursächliche Verbindung zwischen Leistung und Gegenleistung gefordert.
Insbesondere der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich in seiner Rechtsprechung
teilweise auf den kausalen Zusammenhang und wendet dabei die conditio sine qua
non-Regel an: Wäre die Leistung erbracht worden, hätte man sich die
Gegenleistung weggedacht? BFH und EuGH stellen dagegen auf den
finalen Zusammenhang ab. Nach der
Rechtsprechung des BFH liegt ein Leistungsaustausch nur vor, wenn die Leistung
auf den Erhalt der Gegenleistung gerichtet ist und die gewollte Gegenleistung
damit ausgelöst wird (BFH 7.5.1981, BStBl II 495). Nach der Rechtsprechung
des EuGH wird eine Leistung nur dann gegen Entgelt erbracht, wenn ein
Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Empfänger besteht, in dessen
Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden und die vom Leistenden
empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die
erbrachte Leistung bildet. Dh. die Leistungen müssen in einem inneren
Zusammenhang und in gegenseitiger Abhängigkeit stehen (EuGH 3.3.1994,
16/93, RS "Tolsma").
Eine finale Verknüpfung zwischen Haftungsbefreiung und
Dienstgeberbeitragszahlung besteht unzweifelhaft nicht, da eine gegenseitige
Abhängigkeit der "Leistungen" (nämlich Dienstgeberbeitragszahlung und
Haftungsbefreiung bzw. Versicherungsleistung an die Dienstnehmer) nicht gegeben
ist. Es liegt aber nicht einmal ein kausaler Zusammenhang vor: Sowohl die
Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Unfallversicherung (zur Erbringung
entsprechender Leistungen an die Arbeitnehmer) als auch die
Dienstgeberhaftpflichtbegünstigung
bestehen ab Beginn des
Dienstverhältnisses. Die Haftpflichtbegünstigung
besteht auch bei Nichtentrichtung des
Dienstgeberbeitrages. Im Falle einer nachträglichen Aufdeckung der
Schwarzbeschäftigung von Arbeitnehmern durch eine Prüfung der
Gebietskrankenkasse, welche aufgrund verschiedenster Umstände zu einem
völligen Ausfall der Dienstgeberbeiträge führt, ist die
Begünstigung nicht beeinträchtigt (siehe auch Shubshizky, Leitfaden
zur Sozialversicherung, S. 210). Weder der verunfallte Dienstnehmer, noch eine
am Unfallgeschehen beteiligte Person können den Dienstgeber zivilrechtlich
belangen, auch wenn dieser weder eine Meldung
erstattet hat, noch die Beiträge bei ihm einbringlich sind, da die Haftung
ab Beginn des Dienstverhältnisses schon ex lege entfällt.
Kausal für die Befreiung des Dienstgebers von der zivilrechtlichen Haftung
ist somit lediglich das Dienstverhältnis, nicht aber die Beitragsleistung
des Dienstgebers.
Aus denselben Gründen liegt auch kein Entgelt von
dritter Seite vor: Entgelt ist gemäß
§ 4
Abs. 2 Z 2 UStG 1994 auch, was ein anderer als der Empfänger
dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Auch
in diesem Fall muss aber ebenso der Entgeltlichkeitszusammenhang mit der
konkreten Leistung gegeben sein, dh. die Zahlung muss für die Lieferung und
sonstige Leistung erfolgen (als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung
des Unternehmers). Der Aufwand muss getätigt werden damit entweder der
Abnehmer die Leistung erhält oder weil der Unternehmer eine bestimmte
Leistung erbringt (Ruppe, UStG 1994, § 4, Rz 109 ff.). Es wurde aber
bereits klargestellt, dass zwischen Dienstgeberbeitragszahlung und
Haftungsbefreiung (bzw. Versicherungsleistung) ein kausaler Zusammenhang nicht
besteht, es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beitragszahlung
eine Gegenleistung für eine (bestimmte) Haftungsbefreiung darstellt.
Damit besteht zwischen Dienstgeberbeitrag und
Dienstgeberhaftungsprivileg zwar ein funktioneller, aber kein kausaler
Zusammenhang. Auch in diesem Teilbereich kommt daher kein
Leistungs/Gegenleistungsverhältnis zwischen Dienstgeber und SVT zustande.
(e) Sonstige Einwendungen greifen nicht:
Die Entgeltfortzahlung im Krankeitsfall und die Erstattung
dieser Zahlungen durch den Sozialversicherungsträger hat den
Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung nicht berührt. Die Finanzierung
dieser Erstattung durch den SVT erfolgte (bis zum 30. September 2000)
gemäß
§ 13 EFZG durch eigene Beiträge der
Arbeitgeber, die für jeden Arbeitnehmer einen Entgeltfortzahlungsbeitrag
von 2,8% an einen Fonds zu leisten hatten (ab 1. Oktober 2000 gibt es
diese Erstattung nicht mehr). Der Beitrag des Dienstgebers zur
Krankenversicherung ist demzufolge kein Entgelt für die
Erstattungsleistungen der SVT.
In § 60 ASVG sind die
Regressmöglichkeiten des Dienstgebers bezüglich der
Arbeitnehmerbeiträge (die grundsätzlich vom Entgelt des Dienstgebers
abziehbar sind) insofern eingeschränkt, als der Abzug bei sonstigem Verlust
spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages
nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden muss (es sei denn, dass
die nachträgliche Entrichtung vom Dienstgeber nicht verschuldet ist). Dies
bedeutet aber lediglich, dass der Dienstgeber umgehend die Beitragsanteile des
Dienstnehmers geltend machen muss. Eine Leistungsbeziehung zum SVT kommt durch
diese Regelung nicht zustande.
(f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das
Sozialversicherungsrecht als solches nicht in der Form konzipiert ist, dass
zwischen Dienstgeber und SVT ein Vertrag zugunsten Dritter (nämlich der
Dienstnehmer) zustande kommt. Es liegt lediglich eine Beitragszahlung - ein
Pflichtversicherungsverhältnis mit
Beitragsleistung - des Dienstgebers infolge seiner gesetzlich verankerten
sozialen Verantwortung für die Dienstnehmer vor. Zwischen Beitrag des
Dienstgebers und Leistung der Versicherung besteht nicht einmal ein kausaler
Zusammenhang. Eine Umdeutung dieser gesetzlich geregelten Gestaltung in ein
privatversicherungsrechtsähnliches Verhältnis ist zivilrechtlich und
damit auch umsatzsteuerrechtlich nicht möglich. Die SVT sind auch nicht als
Zusammenschluss der Dienstgeber (Dienstgebergenossenschaft) in der Form
aufzufassen, dass diese Beiträge als "Mitglied" bezahlen, um
Versicherungsleistungen zu erhalten. Auch wenn derartige Vereinigungen am Anfang
des Sozialversicherungswesens gestanden sein mögen, so haben sie mit der
derzeitigen gesetzlichen Konzeption der Sozialversicherung nichts zu tun.
Umsätze aus Versicherungsverhältnissen betreffen
zudem Aufwendungen für den abstrakten Versicherungsschutz, nicht die
konkret erbrachten Versicherungsleistungen. Tatsächlich geleistete Geld-
und Sachleistungen sind nur Folgewirkungen aus dem bestehenden
Versicherungsverhältnis, ebenso wie der allfällige Entfall von
Haftungen.
Die Berufung war aus den genannten Gründen
vollinhaltlich abzuweisen.
Linz, am 27.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0340-L/05
- Stammnummer
- 33903
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF