Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0246-K/04
Steuerpflicht einer Unfallrente im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0246-K/04vom 18.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., wohnhaft in Adr., vom
13. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom
29. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat am 19. Jänner 2004
beim zuständigen Finanzamt die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 eingereicht.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
(Formular: L 1) kreuzte der Bw. unter der Rubrik
"Ich habe 2003 Bezüge aus einer
gesetzlichen Kranken- /Unfallversicherung (Krankengeld/Unfallrente),
Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
für Bundesbedienstete, Entschädigungen Truppen-, Kader- oder
Waffenübungen, rückgezahlte Pflichtbeiträge an Sozialversicherung
oder Bezüge aus dem Insolvenz-Ausgleichs-Fonds erhalten" das
Kästchen "Ja" an.
Das Finanzamt erließ am 29. Juni 2004 einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003, in dem es die von den bezugs-
bzw. pensionsauszahlenden Stellen gemeldeten steuerpflichtigen Bezüge
(Lohnzettel: Kz 245), inklusive der Unfallrente
iHv 3.525,00 €, als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit versteuerte.
Gegen die Berücksichtigung der Unfallrente als
steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhob der Bw.
Berufung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die
Unfallrente keinen Krankengeldbezug darstelle und daher wie in den Jahren 2001
und 2002 nicht zu besteuern wäre. Sollte die Unfallrente 2003 versteuert
werden, so könne es sich dabei nur um eine Sonder- oder Strafsteuer
handeln, welche nach den Gesetzen der Europäischen Union nicht einzuheben
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2004
wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung
ab: "Gemäß
Einkommensteuergesetz 1988 sind für das Jahr 2003 die Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung (ebenso wie schon bisher Invaliditätsrenten)
steuerpflichtig.
Ab 2004 sind
Unfallrenten wieder
steuerbefreit.
Die Steuerpflicht
der Unfallrenten wurde mit dem Jahr 2001 eingeführt. Aufgrund fehlender
Übergangsbestimmungen wurde die Steuerpflicht durch den
Verfassungsgerichtshof für die Jahre 2001 und 2002
aufgehoben."
Mit Schreiben vom 11. August 2004 stellte der Bw.
den Antrag die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
In der Berufungsvorlage vom 23. November 2004
stellte das Finanzamt den Antrag auf Abweisung der Berufung im Sinne der
erlassenen Berufungsvorentscheidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist gegenständlich, ob die Unfallrente, die
der Bw. von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz,
bezogen hat, im Streitjahr 2003 steuerfrei zu behandeln ist oder nicht.
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
zählen gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c
EStG 1988 zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Bis zum Ende des Jahres 2000 waren Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung jedoch nach der Gesetzesbestimmung des § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142 vom
29. Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie mittels
Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl. I 59/2001 vom 26. Juni 2001
dahingehend abgeändert, dass nur mehr Erstattungsbeträge für
Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige Geldleistungen aus einer gesetzlichen
und einer gleichartigen ausländischen Unfallversorgung (die nicht laufende
Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen steuerfrei gestellt wurden. Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1.1.2001 gemäß
§
25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als steuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Über Antrag eines Drittels der Mitglieder des
Nationalrates wurde die bezeichnete Regelung über die
Unfallrentenbesteuerung durch den Verfassungsgerichtshof in Prüfung
gezogen. Ergebnis dieser Prüfung ist das Erkenntnis des VfGH vom 7.12.2002,
G 85/02. In diesem Erkenntnis sprach der Gerichtshof im Wesentlichen aus,
dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von
Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen Unfallversorgung als
einkommensteuerpflichtige Bezüge bestünden. Dem Gesetzgeber
stünde es offen, die Versehrtenrente unter Bedachtnahme auf ihre
eigenständige Rechtsnatur in die Einkommensbesteuerung
miteinzubeziehen. Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht in
Hinblick auf die schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch
Entschädigungen für entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den steuerpflichtigen Einkünften,
ebenso wie wiederkehrende Bezüge und Renten im Sinn des § 29 Z 1 EStG
1988. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Versehrtenrente einen
Verdienstentgang aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des Einkommensteuerrechtes,
die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung nicht anders zu behandeln,
als einkommensersetzende Schadensrenten. Auch der Blick auf andere
sozialpolitische Funktionen könne die Bedenken des Antragstellers nicht
erhärten. Die Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche
Transferleistung, die ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht
wiederkehrenden einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar
sei. Dem Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven
Schadenersatzanspruch vollkommen losgelöst sei. Der Gesetzgeber
habe aber dadurch, dass er die bezeichneten Bestimmungen ohne jede
einschleifende Übergangsbestimmung und "überfallsartig"
eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes,
BGBl I 59/2001) sei (teilweise) als verfassungswidrig aufzuheben gewesen,
da bestehende Einkommen plötzlich dadurch gekürzt worden seien, dass
ein bisher steuerfrei belassener Teil des Einkommens ohne Übergangsregelung
voll in die Einkommensteuerpflicht miteinbezogen worden sei. Der
Härteausgleich im Rahmen des Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne
Einfluss gewesen. Eine Maßnahme, durch die Einkommen monatlich um
mindestens 10% absinken würden, könne nicht als geringfügiger
Eingriff qualifiziert werden. Durch den für die Betroffenen ohne
Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers sehe sich der VfGH
veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 B-VG Abs. 7 zweiter Satz Gebrauch
zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4
lit. c EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre
2001 und 2002 (unter Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte
Abgeltungen nach dem Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden sei.
Zum anderen sei eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 zu setzen, um
allfällige legistische Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch
stütze sich auf Artikel 140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz.
Aufgrund des angeführten Judikates des VfGH bleibt die
Steuerpflicht für Unfallrenten nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates im Jahr 2003 unzweifelhaft weiter bestehen.
Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung
durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der VfGH für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten. Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden.
Nach Artikel 140 Abs. 7 (letzter Satz) B-VG ist das
aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände
(mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in
seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes
mit dem Ablauf des 31. Dezembers 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem
Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht.
Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch (nur) die
steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der Besteuerung
ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher alle bezahlten Unfallrenten in die
Veranlagung miteinzubeziehen.
Die vom Bw. vorgebrachten Berufungsargumente vermögen
nicht zu überzeugen, zumal die Einkommensteuerveranlagung
grundsätzlich nach jenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen
hat, die für das entsprechende Veranlagungsjahr gelten (auch eine vom VfGH
aufgehobene Rechtsvorschrift ist, sofern der VfGH in seinem aufhebenden
Erkenntnis nichts anderes ausspricht, mit Ausnahme der sog "Anlassfälle"
auf die vor der Aufhebung bzw. dem Ablauf einer vom VfGH für das
Außerkrafttreten bestimmten Frist verwirklichten Tatbestände weiter
anzuwenden; Art. 140 Abs. 7 B-VG); der Zeitpunkt der Durchführung der
Veranlagung ist für die Frage, welche verfahrensrechtlichen Vorschriften
anzuwenden sind, nicht aber für die anzuwendenden materiell-rechtlichen
Vorschriften von Bedeutung (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG
1988, § 39 Anm. 3).
Da der Gesetzgeber für den Berufungszeitraum die
Gesetzesbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
i.d.F. Euro-Steuerumstellungsgesetz unverändert belassen hat, dh die ihm
vom VfGH eingeräumte so genannte "Reparaturfrist" ungenutzt für eine
allfällige Gesetzesänderung verstreichen lies, ist für das Jahr
2003 - außer es liegt ein so genannter "Anlassfall" vor, was im
gegenständlichen Verfahren unstrittiger weise nicht gegeben ist - § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 i.d.F. Euro-Steuerumstellungsgesetz weiter
anzuwenden.
Da nach dieser Bestimmung die laufende Zahlung einer
Unfallrente nicht befreit ist, hat das Finanzamt die vom Bw. im Streitjahr
bezogene Unfallrente daher zu Recht in die Arbeitnehmerveranlagung miteinbezogen
und im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2003 steuerpflichtig
behandelt.
Die Berufung war daher aus den angeführten
Gründen als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 18. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0246-K/04
- Stammnummer
- 15984
- Gültig
- 18.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF