Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3863-W/02
Schenkungssteuer bei von einem Privatradio veranstaltetem Gewinnspiel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3863-W/02vom 07.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für Gewinnspiele, die von einem privaten Radiosender veranstaltet werden, kommt die gemäß § 15 Abs. 1 Z. 15 ErbStG für Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften vorgesehene Schenkungssteuerbefreiung nicht zur Anwendung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Schenkungssteuer vom 3. Juli 2002 nach durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der von der R GmbH betriebene Privatsender veranstaltete
ein Gewinnspiel, bei dem der Berufungswerber am 22. April 2002 den Geldbetrag
von € 8.500,00 gewann.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2002 setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien hierfür Schenkungssteuer in Höhe
von € 1.342,40 fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde
eingewandt, dass die Steuervorschreibung verfassungswidrig sei und den Bw. in
seinen verfassungsgesetzlich gewährten Rechten verletze. Das Finanzamt habe
dem Gesetz einen verfasungswidrige, insbesondere gleicheitswidrigen Inhalt
unterstellt bzw. seien die gesetzlichen Vorschriften selbst verfassungswidrig,
insbesondere gleichheitswidrig. Während bei Gewinnspielen, welche vom
österreichsichen Rundfunk veranstaltet werden, die Auszahlung derartiger
Gewinne gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 15 ErbStG steuerfrei bleiben,
unterliege die Auszahlung eines Gewinnes von Privatradios veranstalteten
Gewinnspielen der Schenkungssteuer. Den Gewinnern von Gewinnspielen des ORF
werde somit keine Schenkungssteuer vorgeschrieben. Es komme demnach zu einer
steuerlichen Bevorzugung des österreichischen Rundfunkes gegenüber
anderen Gewinnspielveranstaltern und zu ebenso unsachlichen steuerlichen
Bevorzugung von Gewinnern (Geschenknehmern), die an Gewinnspielen des ORF
teilnehmen gegenüber solchen, die an Gewinnspielen von Privatradios
teilnehmen. Dies bedeute aber eine sachliche Ungleichbehandlung von
gleichgelagerten Sachverhalten und sei die gesetzliche Differenzierung
keinsfalls aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar. Die
Vorschreibung im konkreten Fall stelle daher ua. eine sachliche
Ungleichbehandlung dar und verletze den Berufugnswerber ua. in seinem
verfassungsgetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung aller
Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG bzw. auf
Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z.2 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes neben der
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Gewinne aus Preisausschreiben und Quizsendungen sind
freigebigen Zuwendungen, wenn der Veranstalter an der vom Teilnehmers zu
erbringenden Leistung selbst kein geldwertes Interesse hat und der Zuwendende
weiß, dass der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird
(vgl. u.a. VwGH 27.9.1990, 89/16/0214, 0215).
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Bw.
durch das von der R GmbH veranstaltete Gewinnspiel um den Betrag von
€ 8.500,00 bereichert wurde und dass dadurch ein schenkungssteuerbarer
Tatbestand iSd § 3 Abs. 1 Z.2 ErbStG verwirklicht wurde.
Nach § 15 Abs. 1 Z. 15 ErbStG sind Zuwendungen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften von der Schenkungssteuer
befreit. Bei der R GmbH handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft, weshalb die vom Bw. angesprochene Befreiungsbestimmung des
§ 15 Abs. 1 Z. 15 ErbStG hier nicht anwendbar ist. Auf Grund des
eindeutigen Wortlautes der Norm besteht kein Spielraum dafür, durch
verfassungskonforme Auslegung die Befreiungsbestimmung auch auf Zuwendungen von
nicht öffentlich-rechtliche Körperschaften auszudehnen.
Zu den Einwänden der Bw., dass die Bestimmung des
§ 15 Abs. 1 Z. 15 ErbStG verfassungswidrig wäre, ist primär
festzuhalten, dass der unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde
nur dazu berufen ist, die geltenden Abgabengesetze zu befolgen, nicht jedoch sie
auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Nach den
Gesetzesmaterialien hat die Befreiung folgenden Zweck:
Zuwendungen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften, zu denen auch Stiftungen,
Anstalten und Fonds als juristische Personen des öffentlichen Rechtes
zählen, verfolgen grundsätzlich die Förderung der Allgemeinheit.
Diese Zuwendungen sollen daher von der Steuerpflicht ausgenommen sein."
(EB zur ErbStG-Novelle 1967, 539 BlgNR 9. GP
4).
Im Übrigen würde sich selbst eine Aufhebung der
Befreiungsbestimmung nicht auf die Steuervorschreibung gegenüber dem Bw.
auswirken und kann er daher nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen
Gesetzes in seinen Rechten verletzt sein (vgl. VfGH vom 20.6.1997, B 2205). Die
Aufhebung einer Gesetzesstelle belastet einen Bescheid nur dann mit
Rechtswidrigkeit seines Inhalts, wenn die Behörde ihren Bescheid auf diese
die Abgabenvorschreibung allein tragende Gesetzesstelle gestützt hat. Hat
die Behörde gerade die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung
nicht angewendet und ausgehend davon die Anwendung einer Befreiungsbestimmung
verneint, so ergibt sich vor dem Hintergrund der bereinigten Rechtslage, dass
die Behörde ihren Bescheid im Ergebnis nicht mit Rechtswidrigkeit des
Inhalts belastet hat (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/16/0345 und 98/16/0346).
Im gegenständlichen Fall kam die vom Bw. als
verfassungswidrig angesehene Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 15 ErbStG gar
nicht zur Anwendung, sondern stützt sich die Festsetzung der
Schenkungssteuer auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 Abs.
1. Z. 2 ErbStG.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
7. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 15 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3863-W/02
- Stammnummer
- 2998
- Gültig
- 07.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF