…2.1.2.2.6 Öffentlich-rechtliche Fonds Rz 49: Der Betriebsratsfonds iSd § 74 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 idF BGBl. Nr. 460/1993 und der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974, BGBl. Nr. 524/1974 idF BGBl. II Nr. 142/2012, Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung…
…betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist; 2. die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises; 3. öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und…
2.3. Die persönlichen Gebührenbefreiungen 2.3.1. Der Bund, vom Bund betriebene Unternehmungen und öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge der Bund zu tragen hat (§ 2 Z 1 GebG) 2.3.1.1. Allgemeines Rz 24: Die persönliche Befreiung des Bundes ist uneingeschränkt und umfasst…
…keine persönliche Befreiung der Bf. von den Gebühren nach dem Gebührengesetz. Gemäß § 2 Z 1 GebG sind zwar der Bund und die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist, von den Gebühren befreit. Eine persönliche Befreiung von…
…keine persönliche Befreiung der Bf. von den Gebühren nach dem Gebührengesetz. Gemäß § 2 Z 1 GebG sind zwar der Bund und die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist, von den Gebühren befreit. Eine persönliche Befreiung von…
…keine persönliche Befreiung der Bf. von den Gebühren nach dem Gebührengesetz. Gemäß § 2 Z 1 GebG sind zwar der Bund und die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist, von den Gebühren befreit. Eine persönliche Befreiung von…
…keine persönliche Befreiung der Bf. von den Gebühren nach dem Gebührengesetz. Gemäß § 2 Z 1 GebG sind zwar der Bund und die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist, von den Gebühren befreit. Eine persönliche Befreiung von…
…keine persönliche Befreiung der Bf. von den Gebühren nach dem Gebührengesetz. Gemäß § 2 Z 1 GebG sind zwar der Bund und die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist, von den Gebühren befreit. Eine persönliche Befreiung von…
…keine persönliche Befreiung der Bf. von den Gebühren nach dem Gebührengesetz. Gemäß § 2 Z 1 GebG sind zwar der Bund und die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist, von den Gebühren befreit. Eine persönliche Befreiung von…
…keine persönliche Befreiung der Bf. von den Gebühren nach dem Gebührengesetz. Gemäß § 2 Z 1 GebG sind zwar der Bund und die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist, von den Gebühren befreit. Eine persönliche Befreiung von…
…keine persönliche Befreiung der Bf. von den Gebühren nach dem Gebührengesetz. Gemäß § 2 Z 1 GebG sind zwar der Bund und die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist, von den Gebühren befreit. Eine persönliche Befreiung von…
…keine persönliche Befreiung der Bf. von den Gebühren nach dem Gebührengesetz. Gemäß § 2 Z 1 GebG sind zwar der Bund und die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist, von den Gebühren befreit. Eine persönliche Befreiung von…
…ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist; die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises; öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und Ämtern…
…öffentlich-rechtliche Stellung zuerkannt wurde; Sonstige Stiftungen, die der öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedürfen, unter dem besonderen Schutz des Staates stehen und seiner Aufsicht unterstellt sind. Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) fallen nicht unter diese Gebührenbefreiung. 2.3.3.1.6. Fonds Rz 47: Ein Fonds…
…61: Diverse Fonds, wie der Linzer Hochschulfonds (Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 über die Errichtung des Linzer Hochschulfonds, BGBl. Nr. 189/1962), Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland (Auslandsösterreicher-Fonds, BGBl. I Nr. 67/2006). 1.2.1.2.2.9 Öffentlich-rechtliche Anstalten…
…nicht jedoch sie auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Nach den Gesetzesmaterialien hat die Befreiung folgenden Zweck: Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, zu denen auch Stiftungen, Anstalten und Fonds als juristische Personen des öffentlichen Rechtes zählen, verfolgen grundsätzlich die Förderung der Allgemeinheit. Diese Zuwendungen sollen daher von…
…zu den Nebenleistungen. 1.5. Mit der Herausgabe von Kirchenzeitungen, Broschüren und ähnlichen Publikationen werden dann öffentlich-rechtliche Aufgaben in Form der Seelsorge erfüllt, wenn die darin enthaltenen Erzählungen und ähnlichen Beiträge auf die Erweiterung des religiösen Wissens, die Stärkung des Charakters und die moralische…
… 2 Z. 3 GebG 1957 sind von der Entrichtung von Gebühren öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern befreit. Die Bundesabgabenordnung (BAO) lautet, soweit im Beschwerdeverfahren von Relevanz, in der…
…würden: Die Zuweisung ändere nichts am Beamtenstatus der zugewiesenen Beamten; der Bund sei und bleibe Dienstgeber der Beamten. Die Beamten stünden weder in einem privatrechtlichen noch in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis zur TA-AG bzw. zur Bw.. Die TA-AG übernehme kraft gesetzlicher Anordnung lediglich die…
… 99 Abs. 1 Z. 6 EStG" auf die Ausführungen bei den Pensionskassen verwies, welche auch für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften relevant seien. Weiters legte die Bw. einen Auszug aus dem Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz (erschienen im Linde-Verlag) von Lang/Schuch/Staringer vor, in welchem Prillinger…