Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 24–29
2.3. Die persönlichen Gebührenbefreiungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
2.3. Die persönlichen Gebührenbefreiungen
2.3.1. Der Bund, vom Bund betriebene Unternehmungen und öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge der Bund zu tragen hat (§ 2 Z 1 GebG)
2.3.1.1. Allgemeines
Rz 24:
Die persönliche Befreiung des Bundes ist uneingeschränkt und umfasst alle von ihm im hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Bereich verwirklichten Tatbestände des GebG, sie erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die dem Rechtssubjekt Republik Österreich zuzurechnen sind.
Rz 25:
Wird ein Notar als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren tätig, ist diese Tätigkeit dem Bund zuzurechnen, weshalb hiefür Gebührenfreiheit besteht.
Dies gilt hingegen nicht für die Rechtshandlungen des vom Gericht bestellten Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren.
2.3.1.2. Vom Bund betriebene Unternehmungen
Rz 26:
Die Gebührenbefreiung besteht auch für die vom Bund direkt betriebenen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Als solche gelten die Unternehmungen, die vom Bund unmittelbar durch seine Organe geführt werden.
Rz 27:
Die Befreiung besteht nicht für Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, auch wenn diese Unternehmen zur Gänze im Eigentum des Bundes stehen, wenn sie also unter Zwischenschaltung einer eigenen, vom Bund verschiedenen Rechtsperson (Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft) betrieben werden (VwGH 5.10.1987, 86/15/0102).
2.3.1.3. Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken hat
Rz 28:
Unter einem Fonds iSd § 2 Z 1 GebG ist eine zu bestimmten Zwecken gewidmete, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vermögensmasse zu verstehen, die durch hoheitlichen Akt gegründet wurde. Gefordert ist weiters eine vollständige Abgangsdeckung durch den Bund (VwGH 20.1.1986, 85/15/0368).
Rz 29:
Befreiungen für bundesgesetzlich eingerichtete Fonds sind nicht nur in § 2 Z 1 GebG, sondern auch in anderen Gesetzen vorgesehen (zB Reservefonds für Familienbeihilfen in § 40 Abs. 10 FLAG 1967).
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 40 Abs. 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF