Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102908/2015
Entrichtung der Eingabengebühren für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102908/2015vom 09.05.2017Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
So sind auch die in der Errichtungserklärung vorgesehenen Aufgaben und Tätigkeiten (z.B. die Führung und Unterstützung von Einrichtungen zum Zwecke der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, von Einrichtungen für interkulturelle Zusammenarbeit und von Einrichtungen zur Beratung und Integration von Migranten und Migrantinnen) ihrem Wortlaut nach nicht mildtätig iSd § 37 BAO, sondern allenfalls gemeinnützig.
Der Bf. ist zuzustimmen, dass die Errichtungserklärung der Bf. und die Statuten ihrer Gründungsgesellschafterin unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen sind. Als Vereinigungen iSd § 2 Z 3 GebG, die ausschließlich Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, können jedoch nur solche angesehen werden, die in ihrer Satzung iSd § 41 Abs. 1 BAO eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen mildtätigen Zweck ausdrücklich vorsehen (Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit).
Dies ist hier nicht gegeben, sodass es sich bei der Bf., selbst wenn ihr hinsichtlich der Auslegung ihrer Satzung gefolgt werden könnte, um keine Vereinigung iSd § 2 Z 3 GebG handelt, die ausschließlich Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgt.
Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Tätigkeit der Bf. als Rechtsberaterin in Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gegen eine Anordnung der Schubhaft oder gegen eine Rückkehrentscheidung nicht unter „mildtätig iSd § 37 BAO“ subsumiert werden kann.
Dass das humanitäre und wohltätige Wirken der Bf. im Übrigen unbestritten ist, ändert nichts daran, dass es sich bei der Bf. nicht um eine Vereinigung iSd § 2 Z 3 KVG handelt.
Zur Verpflichtung der Bf. die Eingabengebühren zur ungeteilten Hand mit den Beschwerdeführern zu entrichten
Unbestritten hat die Bf. die gegenständlichen Beschwerden an das BVwG beim BFA bzw. BVwG als vertraglich Bevollmächtige der einzelnen Beschwerdeführer eingebracht.
§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden (vgl. VwGH 02.07.1998, 98/16/0137).
Die Bf. ist somit ebenso wie die von ihr vertretenen Beschwerdeführer Gebührenschuldnerin und war mangels Gebührenfreiheit zur ungeteilten Hand mit dem Beschwerdeführer, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht worden ist, verpflichtet, die Eingabengebühren wie in der BVwG-Eingabengebührverordnung bzw. BuLVwG-Eingabengebührverordnung vorgesehen, zu entrichten.
Die auf Grund eines mit dem Bundesminister für Inneres bzw. dem Bundeskanzler geschlossenen Bestellungsvertrages gemäß § 48 BFA-VG mit der Besorgung von Rechtsberatungen betraute Bf. und mit Verfahrensanordnungen des BFA den Beschwerdeführern amtswegig zur Seite gestellte Rechtsberaterin hat die Beschwerden, wenn auch auf Wunsch der einzelnen Beschwerdeführer, im Rahmen ihrer Tätigkeit als bestellte Rechtsberaterin eingebracht und hat ungeachtet dessen, ob sie im Einzelfall gemäß § 52 BFA-VG in der jeweiligen Fassung zur wunschgemäßen Vertretung verpflichtet oder nicht verpflichtet werden konnte, damit Leistungen für den Bund erbracht.
Dies begründet jedoch keine persönliche Befreiung der Bf. von den Gebühren nach dem Gebührengesetz. Gemäß § 2 Z 1 GebG sind zwar der Bund und die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist, von den Gebühren befreit. Eine persönliche Befreiung von den Gebühren für Vertragspartner des Bundes besteht selbst dann nicht, wenn der Bund verpflichtet ist, diesem die Gebühren zu ersetzen (vgl. VwGH 19.12.2002, 99/16/0405).
Da die Bf. nicht von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, ist sie gemäß § 13 Abs. 3 GebG in jedem Fall Schuldnerin der Eingabengebühren.
Zur verspäteten Entrichtung bzw. Nichtentrichtung der Eingabengebühren
Die gegenständlichen Eingabengebühren wären von den Gebührenschuldner, dh. von den jeweiligen Beschwerdeführern oder der Bf., mit der Einbringung der Beschwerden beim BFA bzw. BVwG nach Maßgabe der Bestimmungen der BVwG-EGebV bzw. der BuLVwG-EGebV zu entrichten gewesen.
Entsprechend obiger Feststellungen leisteten die Beschwerdeführer selbst in den hier gegebenen Fällen keine Zahlungen auf die fälligen Eingabengebühren.
Die Bf. tätigte zwar in einzelnen Fällen Überweisungen an das FAGVG in der Absicht Eingabengebühr iSd § 14 TP 6 GebG in der verordneten Höhe von € 30,00 zu entrichten, jedoch erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt und ohne Angabe eines tauglichen Verwendungszwecks.
Geht aus dem Zahlungsbeleg die Absicht eine Eingabengebühr nach dem BVwG-EGebV bzw. der BuLVwG-EGebV für eine bestimmte Beschwerde zu entrichten nicht hervor, wurde mit der Zahlung die Eingabegebühr - mangels Zuordenbarkeit der Zahlung zu dieser - nicht entrichtet (vgl. VwGH 15.02.2006, 2002/13/0165).
Aus der Angabe einer Zahlenfolge auf den Zahlungsbelegen, alleine oder zusätzlich unter Anführung eines Namens, kann die Absicht, eine bestimmte Gebühr für eine bestimmte Schrift zu entrichten, für das FAGVG als Zahlungsempfängerin nicht erkennbar sein.
Es macht hinsichtlich der Frage, ob mit einer Zahlung eine bestimmte Abgabe entrichtet worden ist, oder eine Zahlung bloß ein Guthaben zur Folge hat, keinen Unterschied, ob für eine selbst zu berechnende Abgabe ein bestimmtes Abgabenkonto geführt wird oder die Zahlung, wie im Falle der Entrichtung der Eingabengebühren, lediglich auf ein allgemeines Bankkonto des FAGVG zu erfolgen hat.
Die spätere Verrechnung der aus den Zahlungen folgenden Guthaben mit den bescheidmäßig festgesetzten Gebühren ändert daran nichts.
Eine Zahlung auf ein Konto des BMI, auch wenn eine solche auf Aufforderung des BFA erfolgt, stellt keinesfalls eine Entrichtung einer Eingabengebühr für eine Beschwerde an das BVwG dar, zumal sowohl die BVwG-EGebV wie auch die BuLVwG-EGebV lediglich eine Entrichtung auf ein Konto des FAGVG vorsehen.
Eine vorschriftsmäßige Entrichtung wäre lediglich dann gegeben gewesen, wenn die Eingabengebühren rechtzeitig unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des FAGVG entrichtet worden wären.
Selbst eine verspätete Entrichtung stellt keine vorschriftsmäßige Entrichtung dar (vgl. VwGH 22.10.2015, 2013/16/0101).
Inanspruchnahme der Bf. als Gesamtschuldnerin mit Abgabenbescheid und Festsetzung einer Gebührenerhöhung
Da, wie ausgeführt die Eingabengebühren nicht, jedenfalls nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sind, hatte das FAGVG die Eingabengebühren auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO gegenüber den jeweiligen Gebührenschuldnern mit Bescheid festzusetzen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hiebei keines.
Es war somit mit der Festsetzung der Eingabengebühren auch die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend festzusetzen.
Wie bereits ausgeführt, sind sowohl die Bf. wie auch die jeweiligen Beschwerdeführer Gebührenschuldner der Eingabengebühren und somit entsprechend dem § 6 Abs. 1 BAO als Schuldner derselben Abgabe Gesamtschuldner.
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht, dh. im gegebenen Fall, welchem der Gesamtschuldner gegenüber in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO die Gebühr samt Gebührenerhöhung mit Abgabenbescheid festsetzt wird. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2534). Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. VwGH 19.9.2001, 2001/16/0306).
Wenn ein Gesamtschuldverhältnis - wie hier nach § 13 GebG - bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das Leistungsgebot richtet. Es ist also in die Hand der Abgabenbehörde gelegt, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Dies entspricht grundsätzlich dem Wesen der solidarischen Haftung (vgl. VfGH 16.12.1961, G 14/61, 26.9.1969, B 213/68, 7.3.1984, B 399, 400/82, B 401, 402/82, VwGH 1. 4. 1971, 1805/69).
Es liegt jedoch im Ermessen der Behörde - im Sinne des § 20 Bundesabgabenordnung (BAO) - ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder alle Gesamtschuldner richten will (vgl. VwGH 24.5.1991,90/16/0011, 14.5.1992,92/16/0013, 19.9.2001, 2001/16/0306, 28.2.2002, 2001/16/0606, 21. 3. 2002, 2001/16/0599 uva.).
Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. VwGH 7.12.2000, 97/16/0365).
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. VwGH 1.4.1971, 1805/69, 16.9.1982, 82/16/0022, 28.2.2002, 2001/16/0606). Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. VwGH 25.3.1981, 16/0747/79, 16/0749/79, 16.9.1982, 82/16/0022, 14.3.1990, 89/13/0115, 21.9.1990, 89/17/0050, 25.3.1992, 90/13/0238, 14.11.1996, 95/16/0082).
Eine Festsetzung der Eingabengebühren gegenüber den Beschwerdeführern wäre entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen nicht zweckmäßig.
Wie die Bf. selbst ausführte, handelt es sich bei den Beschwerdeführern um Asylwerber und Fremde, die ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen sind und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen.
Die Eingabengebühr ist jedoch in Folge Nichtentrichtung zwingend festzusetzen und es bedürfte besonderer Billigkeitsgründe, zuerst die Beschwerdeführer ungeachtet dessen in Anspruch zu nehmen, dass nicht zu erwarten ist, dass die festgesetzten Abgaben bei diesen eingebracht werden könnten.
Gegenüber der Bf. ist einzuräumen,
dass sich die Bf. als iSd § 48 BFA-FG bestellte Rechtsberaterin im Falle einer entsprechenden Verfahrensanordnung des BFA ihrer Aufgabe als Rechtsberaterin nicht entziehen kann,
dass sie für ihre Tätigkeit als den Beschwerdeführern amtswegig zur Seite gestellte Rechtsberaterin lediglich einen Aufwandersatz erhält, der dem Zeit- und Arbeitsaufwand und dem Sachaufwand ....... entspricht,
dass die Bf., wie bereits ausgeführt, auch wenn ihr die Möglichkeit offen gestanden wäre, die Schriftsätze nur vorzubereiten und diese vom Beschwerdeführer selbst einbringen zu lassen, die gegenständlichen Beschwerden als Vertreterin der Beschwerdeführer in jedem Fall im Rahmen ihrer Tätigkeit als Rechtsberaterin eingebracht hat
und dass es sich für die Bf. jedenfalls um einen außerordentlichen Aufwand handelt, wenn sie im Falle der Nichtentrichtung der Gebühren durch die Beschwerdeführer die Eingabengebühren zu tragen hat.
Im Falle des Obsiegens der Bf. allenfalls zustehende Kostenaufwandersätze gemäß § 35 VwGVG umfassen nicht die Eingabengebühren.
Andererseits ist zu sagen, dass die Bf. nur auf Grund eines Bestellungsvertrages iSd am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen § 48 BFA-VG mittels Verfahrensanordnung des BFA zur Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG verpflichtet werden konnte.
Es musste den Vertragsparteien des Bestellungsvertrages bei Vertragsabschluss klar gewesen sein, dass die Bf. neben dem Zeit- und Arbeitsaufwand und einem Sachaufwand wie Dolmetscherkosten auch zur Entrichtung der Eingabengebühren herangezogen werden wird, wenn sie im Rahmen der ihr auferlegten Rechtsberatungen diese zweckmäßigerweise als Vertreterin der Beschwerdeführer einbringt, zumal von vornherein zu erwarten war, dass die Beschwerdeführer in den meisten Fällen diese nicht tragen werden können, und der Bf. dadurch ein zusätzlicher Aufwand entstehen wird.
Dazu wird bemerkt, dass entgegen den Ausführungen der Bf. die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung, BGBl. II. 324/2011, als Rechtsgrundlage für eine Entschädigung für die hier gegenständlichen Rechtsberatungen gemäß § 52 BVG nicht in Betracht kommt.
Diese Verordnung in der mit BGBl. II Nr. 457/2013 geänderten Fassung bezieht sich nicht auf Rechtsberatungen nach § 52 BFA-VG. Die im § 52 Abs. 3 BFA-VG vorgesehene Verordnung wurde nicht erlassen, sodass als Grundlage für die Entschädigung lediglich der gemäß § 48 BFA-VG gebotene Bestellungsvertrag bzw. damit in Zusammenhang stehende Vereinbarungen verbleiben.
Es wäre der Bf. unbenommen gewesen, anlässlich des Abschlusses des Bestellungsvertrages, eine Entschädigung zu fordern, die auch die im § 52 Abs. 3 BFA-VG nicht genannten Aufwendungen abdeckt.
Dass die Höhe der Entschädigungen für die im § 52 BFA-VG genannten Aufwendungen im Verordnungsweg zu regeln ist, schließt einen Ersatz dort nicht genannter Aufwendungen nicht aus.
Wenn sich die Bf. aber auf den Bestellungsvertrag eingelassen und mit einer bestimmten pauschalen Entschädigung zufriedengegeben hat, kann ihr die Entrichtung der Eingabengebühren aus dieser Entschädigung zugemutet werden und es besteht kein Grund eine offensichtlich nicht zweckmäßige Festsetzung der Eingabengebühren und damit auch der Erhöhungen gemäß § 9 Abs. 1 GebG gegenüber den Beschwerdeführern vorzunehmen und nicht die Bf. als Gesamtschuldnerin heranzuziehen.
Zur Doppelerfassung
Entgegen der Ansicht der Bf. bezieht sich sowohl der unter der ErfNr. 3/2015 am 19. August 2015 wie auch der unter der ErfNr. 13/2015 ergangene Bescheid vom 25. Jänner 2016 auf dieselbe Beschwerde an das BVwG, nämlich die Beschwerde vom 22.07.2015 des in den Beilagen 3 und 13 genannten Beschwerdeführers. Mag dies aus den Bescheiden nicht klar hervorgehen, erschließt es sich doch aus der Angabe der Erfassungsnummern und der somit gegebenen Bezugnahme zu den unter diesen Erfassungsnummern geführten Verfahren. Da die Eingabengebühr für die Beschwerde vom 22.07.2015 sowie die Gebührenerhöhung mit dem Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom 25. Jänner 2016 wiederholt festgesetzt worden ist, war dieser Bescheid aufzuheben.
Zur mündlichen Verhandlung
Die Bf. hat ihre in den Beschwerden gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts in den Vorlageanträgen dahingehend relativiert, dass sie solche nur begehrte, wenn das BFG beabsichtige nicht antragsgemäß zu entscheiden.
Bedingte Anbringen sind jedoch grundsätzlich unzulässig. Für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung ist lediglich dort kein Raum, wo die Prozesshandlung von einem bestimmten, im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird (vgl. VwGH 10.03.2016, Ra 2015/15/0041; VwGH 11.12.2013, 2013/08/0030). Dies liegt jedoch nicht vor, wenn die Prozesshandlung von einer Absicht abhängig gemacht wird.
Im Übrigen ist der maßgebliche Sachverhalt geklärt.
Zum Verweis der Bf. auf die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK ist zu sagen, dass Abgabenverfahren grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen.
Lediglich im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergibt sich aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf ein faires Verfahren und ein unparteiisches Gericht. Inhaltlich entsprechen die Garantien des Art. 47 GRC jenen des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0019; Tanzer/Unger, BAO 2016/2017 Aufl. 5 (2017), Seite 8, C.2 Grundrechte-Charta).
Mit Art 47 GRC wird der sich aus Art 6 Abs 1 EMRK ergebende Schutz im Unionsrecht gewährleistet (vgl. VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038).
Die Erhebung der Eingabengebühr fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, zumal mit der Erhebung dieser Gebühren keine Durchführung des Rechts der Union einhergeht.
Da die Entrichtung der Eingabengebühren kein Zulässigkeitserfordernis für die Einbringung von Beschwerden beim BVwG ist, berühren diese auch nicht das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf oder auf ein faires Verfahren und ein unparteiisches Gericht iSd Art 47 GRC.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum unionsrechtlichen „effet utile“ verwiesen.
Dass die hier gegenständlichen, nachträglichen Festsetzungen der Eingabengebühren gegenüber der Bf. einen
in Art 47 GRC garantierten Schutz der Beschwerdeführer beinträchtigen könnte, kann keinesfalls vertreten werden.
Hinweis zu den Beilagen
Zu jedem Gesamtschuldverhältnis wurde eine eigene Beilage erstellt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, wozu auf die zitierten Erkenntnisse VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0019 (Beachtlichkeit des Art. 47 GRC in Abgabenverfahren); VwGH 20.10.2014, 2011/12/0075 (Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen), VwGH 23.11.2005, 2005/16/0209 (Befreiung nach § 2 Z 3 GebG für mildtätige Vereinigungen), VwGH 19.12.2002, 99/16/0405 (Tätigkeit als Verfahrenshelferin für den Bund), VwGH 02.07.1998, 98/16/0137 (Gesamtschuld nach § 13 Abs. 3 GebG), VwGH 22.10.2015, 2013/16/0101 und VwGH 15.02.2006, 2002/13/0165 (vorschriftsmäßige Entrichtung), VwGH 19.9.2001, 2001/16/0306 (Auswahlermessen) und VwGH 10.03.2016, Ra 2015/15/0041 sowie VwGH 11.12.2013, 2013/08/0030 (bedingter Antrag auf mündliche Verhandlung) hingewiesen wird.
Wien, am 9. Mai 2017
Normen und Schlagworte
- § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
- § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 2 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102908/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102908.2015
- Stammnummer
- 114881
- Gültig
- 09.05.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF