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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102908/2015

Entrichtung der Eingabengebühren für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102908/2015vom 09.05.2017Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für die Auslegung und Anwendung der GRC ist die Rechtsprechung des EuGH maßgebend. Der EuGH berücksichtigt wiederum die Rechtsprechung des EGMR (Hinweis E VfGH 14. März 2012, U 466/11 ua, SlgNr. 19632). Auch die Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 3 GRC (ABl. 2007 C 303, 30) verweisen ausdrücklich auf ein Judikat des letztgenannten Gerichtshofes. Konkret heißt es in diesen Erläuterungen: “In Bezug auf Absatz 3 sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet wäre (EGMR, Urteil vom 9.10.1979, Airey, Serie A, Band 32, S. 11). Es gibt auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen.” Fraglich ist, ob es im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH im vorliegenden Fall der unentgeltlichen Beigabe eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe bedurfte oder ob - iSd Urteils des EGMR vom 9. Oktober 1979, Airey — im innerstaatlichen Recht ausreichende Komplementärmechanismen existierten, die das entbehrlich machten. Das ist nach Ansicht des VwGH nicht der Fall. Zwar sieht § 52 Abs 1 BFA-VG 2014 vor, dass einem Fremden (insbesondere) bei Anordnung der Schubhaft von Amts wegen ein Rechtsberater "zur Seite gestellt” wird. Dessen Aufgabenbereich wird allerdings in § 52 Abs 2 BFA-VG 2014 - hier idF vor dem FrÄG 2015 - umschrieben. Eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ist (war) demnach nach dieser Rechtslage nur gesichert, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand ist. Geht es um Schubhaft, ist dagegen nicht gewährleistet, dass der Fremde effektive Unterstützung (insbesondere) in einer Beschwerdeverhandlung erhält, was aber jedenfalls notwendig erscheint, um in diesem Fall einen wirksamen Zugang zum BVwG iSd Art 47 Abs 3 GRC zu verschaffen. Die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages des Revisionswerbers erweist sich damit zusammenfassend als verfehlt. b. Zur Frage der Entschädigung Gem § 52 Abs 3 1. Satz BFA-VG verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber (§ 52 Abs 3 2. Satz BFA-VG). Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren (§ 52 Abs 3 3. Satz BFA-VG). [...] Anders als den Kostenersatz regelnden Bestimmungen des VwGG und des VfGG betrifft der Kostenersatz im Falle des Obsiegens einer Maßnahmenbeschwerde jedoch nur den Schriftsatzaufwand gem § 1 Z 1 VwG-AufwErsV, und nicht die Barauslagen bzw. eine allfällige Eingabegebühr. In keinem der gegenständlichen Fälle wurde die Eingabegebühr ersetzt und es besteht auch kein offener Ersatzanspruch dafür. Auch eine "Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand" nach § 52 Abs 3 BFA-VG beinhaltet keinen Ersatz von getätigten Barauslagen, sondern bezieht sich nur auf den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. c. Zur Frage des Entlohnungs- bzw. Entschädigungsanspruches [...] d. Vorlage der Verfahrensanordnungen des BFA, der jeweiligen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, der fehlenden Vollmachten und der fehlenden Einzahlungsbelege Die BF legt nunmehr Kopien der jeweiligen Verfahrensanordnungen des BFA vor (Konvolut Blg./E). In folgenden Fällen können zwar keine Verfahrensanordnungen vorgelegt werden, ist aber die BF ebenfalls als zuständige Rechtsberatungsorganisation bestellt worden: - <Beschwerdeführer Beilage 1> - <Beschwerdeführer Beilage 14> - <Beschwerdeführer Beilage 21> Zum Beweis wird die Beischaffung der jeweiligen Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den Zahlen 770244701/150022473 (……), 1079500307/150945237 (……) und 647229204/151318435 (……) beantragt. Es wird begehrt diese Akten zum Inhalt gegenständlichen Verfahrens zu erheben. Darüber hinaus legt die BF in den Fällen Kopien der jeweiligen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (erste und letzte Seite) vor, in denen bereits über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Schubhaft abgesprochen wurde (Konvolut Blg./F). In einigen Fällen wurde nur über die Fortsetzung oder die Nicht-Fortsetzung der Schubhaft entschieden, eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Schubhaft ist jedoch noch ausständig oder wurde nach Zurücklegung der Vollmacht direkt an die Beschwerdeführer zugestellt. In folgenden Fällen hat die BF jedenfalls keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Schubhaft erhalten: - <Beschwerdeführer Beilage 7> - <Beschwerdeführer Beilage 9> - <Beschwerdeführer Beilage 12> - <Beschwerdeführer Beilage 15> - <Beschwerdeführer Beilage 18> - <Beschwerdeführer Beilage 28> - <Beschwerdeführer Beilage 31> - <Beschwerdeführer Beilage 32> Die BF legt außerdem in folgenden Fällen die fehlenden Vollmachten vor: - <Beschwerdeführer Beilage 2> (BIg./G) - <Beschwerdeführer Beilage 3> (BIg./H) - <Beschwerdeführer Beilage 15> (BIg./I) - <Beschwerdeführer Beilage 32> (Blg./J) In folgendem Fall legt die BF den fehlenden Einzahlungsbeleg vor: - <Beschwerdeführer 1> (BIg./K) Im folgenden Fällen wurde bis dato keine Eingabegebühr überwiesen: - <Beschwerdeführer Beilage 8> - <Beschwerdeführer Beilage 18> - <Beschwerdeführer Beilage 29> - <Beschwerdeführer Beilage 32> In den letzten drei Fällen wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG erlassen (siehe oben, Punkt V. a.). Im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt galt § 52 Abs 2 BFA-VG idF BGBI. I Nr. 70/2015. Gemäß § 52 Abs 2 BFA-VG idF BGBI. I Nr. 70/2015 hatten Rechtsberater Fremde „in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten”. Da die BF zum Zeitpunkt der Entscheidung vertraglich und gesetzlich verpflichtet war, die Beschwerdeführer auf ihr Ersuchen zu vertreten, agierte die BF rechtlich gesehen als Verwaltungshelferin des Bundes. Auch aus diesem Grund kommt der Steuerbehörde kein Ermessen im Sinne des § 13 Abs 2 GebG 1957 zu, weshalb die BF als Gesamtschuldnerin ausscheidet. VI. Zu den Vorschreibungen betreffend <Beschwerdeführer Beilagen 3 und 13> lm Fall <Beschwerdeführer Beilagen 3 und 13> wurden zwei Schubhaftbeschwerden eingebracht: Die erste Beschwerde wurde am 24.02.2015 eingebracht und richtete sich gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 19.02.2015. Der Gebührenbescheid vom 19.08.2015 zur Erfassungsnummer 3/2015 bezieht sich auf diese Schubhaftbeschwerde. Die Eingabegebühr wurde in diesem Fall bis dato nicht überwiesen. Die zweite Beschwerde wurde am 22.07.2015 eingebracht und richtete sich gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 10.07.2015. Der Gebührenbescheid vom 25.01.2016 zur Erfassungsnummer 13/2015 bezieht sich auf diese Schubhaftbeschwerde. Die Eingabegebühr wurde in diesem Fall am 24.08.2015 überwiesen. Es handelt sich somit nicht um eine Doppelerfassung, sondern um zwei verschiedene Verfahren, die sich auf denselben Beschwerdeführer beziehen.“ Auf Grund einer tel. Rückfrage des Bundesfinanzgerichtes erklärte die Bf. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Februar 2017: „Zur Frage des Bundesfinanzgerichtes, ob der BF von den jeweiligen Beschwerdeführern oder von dritter Seite die Eingabegebühr ersetzt worden ist, möchte die BF noch einmal klarstellend ausführen, dass die BF in keinem der gegenständlichen Fälle die Eingabegebühr von den Beschwerdeführern erhalten hat. Es handelte sich somit bei den getätigten Barauslagen in jedem einzelnen Fall um einen reinen Aufwand, der der BF nicht ersetzt wurde. Wie bereits ausgeführt wurde, beinhaltet auch die "Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand" nach § 52 Abs 3 BFA-VG keinen Ersatz von getätigten Barauslagen, sondern bezieht sich nur auf den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber.“ Die Stellungnahmen der Bf. wurden dem FAGVG vorgehalten, wozu dieses dem BFG das folgende Schreiben auf elektronischem Weg vorlegte: „Zum Vorhalt vom 6.2.2017 nimmt das Finanzamt wie folgt Stellung: Einleitend ist festzuhalten, dass die Stellungnahme der ... ... gemeinnützige GmbH vom 20.12.2016 zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 18.11.2016 im Großen und Ganzen lediglich eine Wiederholung der in den Beschwerden vorgebrachten Argumente beinhaltet. Das Finanzamt und die Bf. haben verschiedene Rechtsansichten, die im Wege des Beschwerdeverfahrens zu klären sind. Gegenseitige Stellungnahmen, die lediglich den Standpunkt der jeweiligen Partei wiederholen, führen zu keiner Lösung des Rechtsproblems. Das Finanzamt möchte dennoch dem Vorbringen der Bf. Folgendes entgegnen: 1.) Befreiung gemäß § 2 Z 3 GebG: § 2 Z 3 GebG befreit gewisse juristische Personen hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern persönlich von der Gebühr. Neben den öffentlich-rechtlichen Körperschaften kommt diese Befreiung auch juristischen Personen des Privatrechts, die ausschließlich wissenschaftliche, humanitäre oder wohltätige Zwecke verfolgen, zu. Die Gebührenbefreiung bestimmt sich nach der Satzung. Wie sich aus dem Gesetzestext klar und eindeutig ergibt, ist die Vereinigung lediglich hinsichtlich des eigenen Schriftenverkehrs von der Gebühr befreit. In den beschwerdegegenständlichen Fällen handelt die ... ... gemeinnützige GmbH nicht im eigenen Namen. Vielmehr tritt die Bf als Bevollmächtigte für diverse natürliche Personen auf. Sie handelt nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der von ihr vertretenen Person, so dass die persönliche Komponente der Befreiung nicht gegeben ist. Aber auch die sachliche Voraussetzung liegt nicht vor. Die Tätigkeit der Bf. ist nicht ausschließlich wissenschaftlich, humanitär oder wohltätig. Dies ergibt sich aus der Satzung,andererseits aus den Angaben über die Tätigkeit der Bf. im Internet https://........at/ueber-uns/...... Broschüre ... ... 2015 Die Tätigkeit der Bf. bezieht sich neben der Sozial- und Rechtsberatung (Unterstützung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren) auch auf Unterbringung und Betreuung (Schaffung von Tagesstrukturen, Anbieten von Sprachkursen und freizeitpädagogischen Programmen, Unterstützung bei Weiterqualifizierungsmaßnahmen, Vermittlung sinnvoller Beschäftigungen), Psychotherapie und Gesundheit ambulante- medizinische Hilfe, Psychotherapie, medizinische und psychiatrische Beratung), Integration (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, Umsetzung der Zukunftspläne, Unterbringung, Maßnahmen zur Bildung, Qualifizierung und zum Spracherwerb, Unterstützung bei der Integration am Arbeitsmarkt). Aus diesem Tätigkeitsbereich ergibt sich, dass auch gemeinnützige Tätigkeiten erfasst sind, die Ausschließlichkeit iSd § 2 Z 3 GebG sohin nicht vorliegt. Von völlig untergeordneten Nebenzwecken (§ 39 Z 1 BAO), in Abgrenzung gemeinnütziger zu mildtätiger Tätigkeit, kann hier nicht gesprochen werden, ist doch die Bf. von ihrer grundsätzlichen Struktur (Errichtungserklärung und tatsächliche Geschäftsführung) her auf gemeinnütziges Tätigsein ausgerichtet. Das Merkmal „gemeinnützig, im Wesentlichen mildtätig" schließt schon von der Errichtungserklärung ausgehend einen völlig untergeordneten Nebenzweck aus. An Hand der Statuten und unter Anwendung des Grundsatzes der formellen Satzungsmäßigkeit nach § 41 Abs. 1 BAO muss für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der juristischen Person oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes die ausschließliche Verfolgung der im § 2 Z 3 GebG genannten Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke sichergestellt sein. Auch dies trifft im beschwerdegegenständlichen Fall nicht zu. Nach § 4a EStG 1988 erlassene Bescheide über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Spendenabzug sind nur für die Spendenbegünstigung maßgebend. Solche Bescheide sind keine Feststellungsbescheide über das Zustehen der an die Förderung gemeinnütziger Zwecke geknüpften abgabenrechtlichen Begünstigungen der Körperschaften (vgl Tanzer, in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2, Rz V/66) - (Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, § 34, Tz 12). Da diese Spendenbegünstigungsbescheide an Hand der Errichtungserklärung ergingen, können diese nicht als Auslegungshilfe (wieder umgekehrt) als Auslegungshilfe herangezogen werden. Die von der Bf. angestrengte Auslegung nach §§ 6 und 7 ABGB scheitert hier an den matriellrechtlichen Regelungen der BAO. Im Fall des OGH 22.5.2006, 10 Ob 3/06y ging es nur um die Auslegung einer Schiedsklausel. Die Bf. bestätigt selbst das nicht ausschließliche Vorliegen der Mildtätigkeit. Sie führt an: „wobei im vorliegenden Fall nach der Definition der §§ 35, 36 BAO eher die Gemeinnützigkeit hinter die Zwecke der Humanität (Mildtätigkeit) zurücktritt." Und sie ist sich selbst nicht sicher ob die Gemeinnützigkeit überhaupt zurücktritt (arg. „eher"). 2.) Mangelnde Rechtsbelehrung: Für Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Im Gebührengesetz ist nicht vorgesehen, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Die Aufforderungen durch die Behörden tragen dem Servicegedanken sowie der Bürgernähe Rechnung. Eine Verpflichtung der Behörde, den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung aufzufordern, ist im Gebührengesetz nicht verankert. Die Gebührenschuld entsteht auch wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat (BFG 13.8.2015, RV/2100387/2013 und 16.12.2015, RV/7104399/2014, 9.8.2016, RV/7100572/2016). Dem Einwand der Bf., sie sei zumindest in einigen Fällen nicht auf die Gebührenpflicht für Beschwerden hingewiesen worden, kommt daher keine Relevanz zu. Der Einwand, deshalb wären die Gebühren- und die Gebührenerhöhungsbescheide in rechtswidriger Weise erlassen worden, entbehrt jeder rechtliche Grundlage. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass nach den Ausführungen der Bf., in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2016 lediglich in drei Fällen nicht auf die Gebührenpflicht der Eingabe hingewiesen wurde, von der Bf. jedoch weit mehr als nur drei Schubhaftbeschwerden eingebracht wurden, sie also offenbar in der überwiegenden Anzahl der Fälle auf die Gebührenschuld hingewiesen wurde. Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen und die Rechtsprechung zu verweisen. 3.) Gebührenfreiheit auf Grund des unionsrechtlichen Effet utile: Bei der Gebührenvorschreibung gem. BVwG-EGebV und BuLVwG-EGebV handelt es sich um die Auswirkung einer generellen Norm, die alle Abgabenschuldner in einer ähnlichen Situation in gleicher Weise trifft. Mit der Gebühr in Höhe von 30 Euro wurde diese in einem Betrag gesetzlich verankert, durch den die Kosten der Prozessführung keine Beeinträchtigung hinsichtlich des erforderlichen notwendigen Unterhaltes darstellen sollten. Von der Gebührenentrichtung hängt auch nicht die Durchführung des jeweiligen Verwaltungsverfahrens ab (gegenteiliges behauptet die Bf. selbst nicht einmal), sodass die Anwendung der BVwG-EGebV bzw. BuLVwG-EGebV unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht. Mit dem Hinweis auf §§ 236 und 237 BAO vermag die Bf. nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen. Einerseits wurden die Verfahren ohne Rücksicht auf die Gebührenentrichtung abgewickelt, sodass es zu keinerlei Verzögerungen gekommen ist. Andererseits können fällige Abgabenschuldigkeiten über Antrag durch Abschreibung nachgesehen werden. Eine Abschreibung setzt eine vorherige Lastschrift (zB Buchung eines die Abgabe festsetzenden Bescheides oder des Ergebnisses der Selbstberechnung) voraus (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, § 236 Rz 6); dies wird es in zu verfahrensgegenständlich vergleichbaren Fällen garnicht geben. 4.) Einwand des Nichtbestehens der Steuerschuld: Zum Vorbringen der Bf. in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2016 ist zu bemerken, dass in den Fällen, in denen die Eingabengebühr entrichtet wurde, diese auch auf die bescheidmäßige Festsetzung angerechnet wurde. Damit ist aber keinesfalls ausgesagt, dass das Finanzamt von einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Gebühr ausgeht. Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern gar nicht oder erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. VwGH 28.9.2016, Ro 2015/16/0041, und 21.11.2013, 2011/16/0097). Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht zwingend die Festsetzung der Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Wegen der als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. VwGF 26.6.1996, 93/16/0082). Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. VwGH 16.3.1987, 86/15/0114; VwGH 12.11.1997, 97/16/0063; BFG 29.12.2016, RV/7104553/2016), Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde (BFG 26.1.2016, RV/7105175/2015). Daran vermag auch eine verspätete Entrichtung nichts zu ändern. 5.) Inanspruchnahme der Bf als Gesamtschuldnerin: Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der Gebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht. Unbestritten ist, dass die Bf. namens der von ihr vertretenen Beschwerdeführer/Beschwerdeführerinnen die Schubhaftbeschwerden an das BVwG eingebracht hat. § 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Es ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden (VwGH 2.7.1998, 98/16/0137). Auch in den drei von der Bf. genannten Fällen von Rückkehrentscheidungen liegt eine Gesamtschuldnerschaft nach § 13 Abs. 3 GebG vor, da die Bf. selbst sagt, sie war vertraglich verpflichtet zur Vertretung. In allen anderen Fällen ist die Vertretung einwandfrei durch die Bf. bestätigt. Verfahrensmodalitäten können nicht zum Entfall einer Vertretung aus gebührenrechtlichen Gründen führen. Trifft die Gebührenschuld mehrere Personen, wird ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis begründet. Liegt ein derartiges Gesamtschuldverhältnis vor, liegt es im Ermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. VwGH 7.10.1993, 93/16/0018; 2.7.1998, 98/16/0137). Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in Abgabensachen steht der Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner oder nur einzelne, im letzteren Fall welche der Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, sie zur Leistung heranziehen will. Liegen Umstände vor, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe erkennen lassen, wird die Vorschreibung an den Gesamtschuldner, bei dem die Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gegeben ist, nahe liegen. Die Vorschreibung an einen Gesamtschuldner ist auch dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner "zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden" ist (vgl. VwGH 5.9.1985, 84/16/0117; 28.2.2002, 2001/16/0606; 29.3.2007, 2005/16/0108). Dass die Einhebung der Gebühren bei den einzelnen Beschwerdeführern/Beschwerdeführerinnen auf Grund ihrer finanziellen Situation zumindest nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, wird schon von der Bf. in ihrer Stellungnahme unter Punkt III auch zugestanden. Ist die Einbringlichkeit gefährdet, besteht gar kein Ermessenspielraum mehr, sodass die Gebührenbescheide zu Recht an die Bf. ergangen sind. Darauf hat auch ein allfälliger Anspruch auf Entschädigung keinen Einfluss. 6.) Vorschreibungen betr. <Beschwerdeführer Beilagen 3 und 13> Von der Bf. wurde klargestellt, dass es sich um zwei verschiedene Verfahren handelt. Deshalb besteht für jede Beschwerde Gebührenpflicht.“ Sachverhalt und Beweiswürdigung Bei der Bf. handelt es sich um eine inländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit Errichtungserklärung vom 23. Dezember 2005, abgeändert mit Nachtrag vom 17. Dezember 2009, vom Verein „a.“ gegründet worden ist. Lt. § 3 „Gesellschaftszweck und Gegenstand des Unternehmens“ der Errichtungserklärung der Bf. idF 17. Dezember 2009 hat die Bf. ihren Zweck .... der Menschen in sozialer Not sowie in ungerechten Verhältnissen anzunehmen. Zur Zielsetzung der Bf., nämlich einen Beitrag zur Entwicklung der Menschheit zur echten Partnerschaft der Völker und ethnischen Gruppen zu leisten, ist ua. Folgendes ausgeführt: „…. Diesem Ziel dienen Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, der Konfliktprävention, zum geistigen und physischen Wiederaufbau, zur Entwicklung des Bildungs- und Schulwesens, Hilfe in Katastrophenfallen, Beratung, Betreuung und Vertretung von Asylsuchenden, Integration von Flüchtlingen sowie von Migrantinnen und Migranten in Österreich und der Europäischen Union sowie der Einsatz für ein Klima der Fremdenfreundlichkeit und weltweiten Solidarität in Osterreich. ….“ Weiters ist bestimmt, dass die Bf. von ihrer Gründungsgesellschafterin folgende Aufgaben übernimmt und erfüllt: „a. Führung des ..... b. Unterstützung und Durchführung von sozialen und bewusstseinsbildenden Projekten im In- und Ausland und die Koordination solcher Projekte im Geiste des .....; c. Führung und Unterstützung von Einrichtungen zum Zwecke der Betreuung von Kindern und Jugendlichen; d. Führung und Unterstützung von Einrichtungen für interkulturelle Bildungsarbeit sowie zur Förderung eines friedlichen Zusammenlebens; e. Führung und Unterstützung von Einrichtungen zur Beratung und Integration von Migranten und Migrantinnen; f. Führung und Unterstützung von Einrichtungen im Bereich der Offenen Sozialarbeit; g. Zusammenarbeit mit und Beteiligung an Unternehmen, Organisationen und Personen gleicher Zielsetzung im In- und Ausland.“ Zur Tätigkeit der Bf. wird in der Errichtungserklärung folgendes bemerkt: „ …….. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist nicht auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet. Sie erfolgt ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der genannten gemeinnützigen, im Wesentlichen mildtätigen (humanitären, wohltätigen) Zwecke im Inland und im übrigen EU/EWR—Gebiet. …….“ Weiters ist in § 6 der Errichtungserklärung bestimmt, dass das Reinvermögen der Bf. im Falle der Liquidation oder der behördlichen Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen, im Wesentlichen mildtätigen (humanitären, wohltätigen) Zwecks zur Gänze der Gründungsgesellschafterin zufalle, die es - unter Beachtung von gemeinnützigen, kirchlichen oder ähnlichen Auflagen - ausschließlich für gemeinnützige, im Wesentlichen mildtätige (humanitäre, wohltätige) Zwecke im Inland und im übrigen EU/EWR-Gebiet zu verwenden habe. Zweck und Zielsetzung der Gründungsgesellschafterin entsprechen lt. deren Satzung vom 17. Juni 2009 denen der Bf. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) lt. Beilagen 1 bis 33 wurde gegenüber den in diesen Beilagen genannten Beschwerdeführern Schubhaft angeordnet bzw. Rückkehrentscheidungen erlassen. Den Beschwerdeführern wurde, ., mit Verfahrensanordnungen des BFA gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Bf. als vom Bundesminister für Inneres und vom Bundeskanzler gemäß § 48 Abs. 6 BFA-VG betraute Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt. Auf Grundlage mit den Beschwerdeführern auf deren Wunsch schriftlich abgeschlossener Bevollmächtigungsverträge überreichte die Bf. beim BFA bzw. BFG im Namen der Beschwerdeführer Beschwerden an das BVwG gegen diese Bescheide. . [...] Die Bf. hatte lt. ihren Beschwerdevorbringen in den in den Beilagen angeführten Fällen in der Absicht eine Eingabengebühr iSd § 14 TP 6 GebG in der verordneten Höhe zu entrichten, jeweils einige Tage nach Überreichung der Beschwerden € 30,00 unter Angabe einer Zahlenfolge und in einzelnen Fällen des Namen der Beschwerdeführer, auf das allgemeine Bankkonto des FAGVG AT83 0100 0000 0550 4109 bzw. in dem in der Beilage 22 angeführten Fall auf ein Konto des BMI überwiesen. Dieses Bankkonto dient nicht nur der Zahlung von Eingabengebühren für Eingaben an das BVwG und auch nicht nur zur Zahlung von Stempel- und Rechtsgebühren sondern ist ein allgemeines Bankkonto des FAGVG. Dem BFA bzw. dem BFG gegenüber wurden die Zahlungen nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführer leisteten keine Zahlungen. Es handelt sich bei den Beschwerdeführern um Asylwerber und Fremde, die auf Zuwendung in der Grundversorgung angewiesen sind und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen. In sämtlichen Fällen war und ist nicht damit zu rechnen, dass die gegenständlichen Abgaben bei den Beschwerdeführern einbringlich wären. [...] Eine darüber hinausgehende Entschädigung für die gegenüber der Bf. festgesetzten und nunmehr zu Teil entrichteten Eingabengebühren hat die Bf. im Rahmen dieser Vereinbarung mit dem BMI nicht erhalten und die Bf. geht davon aus, dass sie eine solche gesonderte Entschädigung nicht erhalten wird. Die Bf. hat die Eingabengebühren auch von den Beschwerdeführern nicht erhalten und kann selbst im Falle des Obsiegens in den Beschwerdeverfahren vor dem BVwG damit nicht rechnen. Der Kostenersatz umfasst nicht die Eingabengebühren. Der Sachverhalt ergibt sich aus den in den jeweiligen dem BFG vom FAGVG elektronisch vorgelegten Aktenteilen der Bemessungsakte lt. Vorlageberichte, insbesondere den Befunden des BFA bzw. BVwG und den dazu beigelegten bzw. nachgereichten Kopien der beim BVwG angefochtenen Bescheide und der Beschwerden, aus den Erklärungen der Bf. samt den in Kopie vorgelegten Urkunden, aus dem Firmenbuch und aus bezughabenden, im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichten Erkenntnissen des BVwG. Dass in den gegebenen Fällen nicht damit zu rechnen ist, dass die gegenständlichen Abgaben bei den Beschwerdeführern, in deren Interesse die Beschwerden überreicht worden sind, eingebracht werden könnten und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese zuvor hätte eingebracht werden können, ergibt sich in den Fällen, in welchen die Beschwerdeführer in den Beschwerdeverfahren vor dem BVwG um unentgeltliche Verfahrenshilfe ersuchten, bereits aus der entsprechenden Begründung der Verfahrenshilfeanträge. Darüber hinaus muss entsprechend der Erklärung der Bf. zum „Einwand der Gebührenfreiheit auf Grund des unionsrechtlichen effe utile“ alleine aus der Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Asylwerber und Fremde handelt, die auf Zuwendung in der Grundversorgung angewiesen sind und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen, davon ausgegangen werden, dass eine Einbringung gegenüber den Beschwerdeführern festgesetzter Abgaben nicht zu erwarten wäre. Von der Beweisaufnahme der "Beischaffung der Verfahrensakten des BFA" war abzusehen, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen (Bestellung der Bf. als Rechtsberaterin in den in den Beilagen 1, 14 und 21 genannten Fällen) glaubhaft dargestellt wurden und daher als richtig anzuerkennen sind. Ebenso war von der Beischaffung der Verfahrensaktes des BMF, Bundesweite Abteilung Spendenbegünstigung zur Zahl xxx abzusehen, da die unter Beweis zu stellende Tatsache, dass in diesem Verfahren festgestellt worden ist, dass die Bf. die Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 Z 3 lit a bis c EStG erfülle, glaubhaft ist und daher als richtig anzuerkennen ist. Darüber hinaus beinhaltet dieser Beweisantrag keine konkreten Tatsachenbehauptungen. Die Auslegung der Satzung, die in Form der Errichtungserklärung vorliegt, ist Rechtsfrage und nicht Tatfrage, und es bedarf zur Auslegung insbesondere im Hinblick auf § 41 Abs. 1 BAO neben der Errichtungserklärung und den Statuten der Gründungsgesellschafterin keiner zusätzlicher Beweismitteln. Ebenso bedarf es nicht der Spendenbegünstigungsbescheide als Auslegungshilfe. Rechtslage Auf Grund des § 1 GebG 1957, unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG 1957, hier in der zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht geltenden Fassung, in der Folge GebG 1957. Im § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG 1957 unterliegen nicht der Eingabengebühr 1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist; b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; …… Die zu § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit. b GebG ergangene Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Eingabengebührverordnung – BVwG-EGebV) BGBl. II Nr. 490/2013, lautet auszugweise wie folgt: „………….. § 1. (1) Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. (2) Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, ...... Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. (3) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. § 2 (1) Die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro. ……. § 3. (1) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Administrativbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes bei Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. ……………. …………….. § 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft." Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom 29. Dezember 2014, BGBl. II Nr. 387/2014, wurde die Pauschalgebühr auf Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt. Diese Verordnung lautet auszugsweise : „…………… § 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. (2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; ………….. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. (3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. …………………. (5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. § 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro. …….. § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem 31. Jänner 2015 eingebracht werden. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.“ Auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß. Auf Grund des § 2 GebG sind von der Entrichtung von Gebühren ua. befreit: Der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist; die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises; öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und Ämtern; ……… Die abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen des 1. Abschnitts der Bundesabgabenordnung betreffend gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke lauten, soweit hier von Relevanz, wie folgt: "... § 34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzung geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. ... § 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. (2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung ... der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen ... ... § 37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. § 38. (1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden. ... § 39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen: 1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. ... 5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. § 40. (1) Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. ... § 41. (1) Die Satzung der Körperschaften muss eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft. (2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist. ... § 42. Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muss auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt. § 43. Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftssteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen." Auf Grund des § 198 Abs. 1 BAO, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist. Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist auf Grund des § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet. Auf Grund des Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht. Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Gesamtschuldner Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Erwägungen Bei den gegenständlichen Beschwerden gegen die Bescheide des BFA über die Anordnung einer Schubhaft iSd. § 76 FPG bzw. gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidungen iSd § 52 FPG handelt es sich um Eingaben im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG. Soweit nicht gesetzlich Gebührenbefreiung vorgesehen ist, unterliegen die Beschwerden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen, der Pauschalgebühr von € 30,00 nach Maßgabe der Bestimmungen der BuLVwG-Eingabengebührenverordnung und die Beschwerden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein früheres Bescheiddatum aufweisen (siehe die Beilagen 1 bis 33) der Pauschalgebühr von € 30,00 nach Maßgabe der Bestimmungen der BVwG-Eingabengebührenverordnung. Zur geltend gemachten Befreiung auf Grund des unionsrechtlichen „effet utile“ Zu den vergleichbaren Anträgen auf Gebührenbefreiung im Rahmen der Schubhaftbeschwerden hat das BVwG regelmäßig wie folgt darauf hingewiesen, dass die von den Beschwerdeführern relevierten Bedenken nicht zuträfen: „Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).“ Dazu ist ergänzend auf das Urteil des EGMR vom 9.12.2010, URBANEK gegen Österreich, Appl. 35123/05, hinzuweisen. Wie der Bf. bereits vorgehalten, sind die gegenständlichen Eingabengebühren weder prohibitiv hoch, noch ist die Entrichtung der gegenständlichen Eingabengebühren eine Zugangsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des BVwG, sodass schon alleine deshalb die Eingabengebühren nicht geeignet sind, das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftierung durch das BVwG in seiner Effektivität zu unterlaufen. Zum Einwand, dass die Stellung von Anträgen nach § 235 bzw. 236 BAO vor Einbringung einer Schubhaftbeschwerde das Verfahren erheblich verzögern würde, ist zu sagen, dass solche Anträge allenfalls auch später gestellt werden könnten, sollte die Einhebung der Eingabengebühr von € 30,00 im Einzelfall tatsächlich eine unbillige Härte darstellen, wobei vorweg wohl zu berücksichtigen wäre, dass zumindest das Existenzminimum (§ 291a EO) ohnehin dem Zugriff des Abgabengläubigers entzogen ist. Eine Gebührenbefreiung ist für Schubhaftbeschwerden wie auch für Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühren wäre in den hier gegebenen Fällen, wenn überhaupt, lediglich im Rahmen einer auf Grund des Art. 47 GRC gebotenen Prozesskostenhilfe in Betracht gekommen. Dass das BVwG auch nur in einem der hier vorliegenden Fälle eine Gebührenbefreiung im Rahmen einer Prozesskostenhilfe zuerkannt hätte, wurde von der Bf. nicht behauptet und kann im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch nicht vermutet werden. Zur behaupteten mangelhaften Rechtsbelehrung Auf Grund des § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Auf Grund des § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist. Sowohl § 13a AVG wie auch § 113 BAO sehen lediglich Anleitungen zur Vornahme von Verfahrenhandlungen vor, nicht aber Anleitungen materiellrechtlicher Art (vgl. VwGH 20.10.2014, 2011/12/0075). Die auf Grund des § 3 Abs. 1 BVwG-EGebV sowie die auf Grund des § 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV gebotenen Entrichtungen von Eingabengebühren für Beschwerden an das BVwG stellen keine Verfahrenshandlungen dar. Weder die Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr noch die Rechtsfolgen der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung sind an eine Anleitung der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften anfallen, oder an eine Anleitung des FAGVG geknüpft. Zur geltend gemachten Befreiung nach § 2 Z 3 GebG: Da es sich bei der Bf. entgegen ihrer Annahme nicht um eine Vereinigung handelt, die ausschließlich Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgt, ist der Schriftenverkehr der Bf. mit den öffentlichen Behörden und Ämtern nicht nach § 2 Z 3 GebG befreit. Für die Beurteilung der Gebührenbefreiungsbestimmung nach § 2 Z. 3 GebG 1957 sind auch die Vorschriften der §§ 34 ff BAO über das Gemeinnützigkeitsrecht von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Gebührenbefreiung nach § 2 Z. 3 GebG 1957 gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 BAO selbst nicht erfasst (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Rz. 36 zu § 2 GebG). Mit der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (im Sinne der §§ 34 ff BAO) ist keineswegs eine generelle Gebührenbefreiung verbunden. Nach einhelliger Meinung ist der Begriff "Humanität" (wie jener der Wohltätigkeit) im § 2 Z. 3 GebG 1957 dem Begriff "mildtätig" im § 37 BAO gleichgestellt. Nach dem im § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (vgl. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0209). Die Beschränkung der begünstigten Zwecke auf die Mildtätigkeit macht eine genaue Abgrenzung von den gemeinnützigen Zwecken i.S.d. § 34 BAO erforderlich. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen (§ 37 BAO). Während die Gemeinnützigkeit einen Nutzen für die Allgemeinheit voraussetzt, liegt Mildtätigkeit auch bei der Unterstützung eines abgeschlossenen Personenkreises vor. Der Begriff der Mildtätigkeit kann dem der Humanität gleichgesetzt werden, worin ganz allgemein die Linderung menschlicher Not zu verstehen ist (VwGH 7.3.1983, 82/12/0120). Hilfsbedürftigkeit bedeutet nicht nur den Zustand materieller Not; es müssen dieser Kategorie auch Menschen zugeordnet werden, die wegen ihrer körperlichen und geistigen Verfassung auf die Hilfe anderer angewiesen sind, so insbes. Kranke und Gebrechliche (VwGH 29.4.1991, 90/15/0168). Ein Unterstützungsbedürfnis kann sich sowohl wegen materieller als auch wegen persönlicher Hilfsbedürftigkeit ergeben. Materielle Hilfsbedürftigkeit ist gegeben, wenn weder Einkommen noch verwertbares Vermögen des Hilfsbedürftigen noch beides zusammen ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten (VwGH 10.9.1998, 96/15/0272; 17.9.1997, 95/13/0034; 14.9.1994, 93/13/0203). Für die Beurteilung der materiellen Hilfsbedürftigkeit sind Einkommen und Vermögen maßgeblich. Persönlich (gesundheitlich) hilfsbedürftig sind Personen, die auf Grund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung auf fremde Hilfe angewiesen sind. Eine körperliche Behinderung liegt vor, wenn jemand durch körperliche Umstände in seiner Bewegungsfreiheit oder Leistungsfreiheit beeinträchtigt ist. Geistig behinderte Personen sind in ihrer Denk- und Aufnahme- oder sonstigen geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Seelisch behinderte Personen sind solche, die infolge psychischer Erkrankungen keine volle Leistungsfähigkeit besitzen. Der Grad der Behinderung muss ein Ausmaß erreicht haben, das fremde Hilfeleistung erforderlich macht. Zur Linderung der persönlichen Hilfsbedürftigkeit eigenen sich hauptsächlich Sach- und Dienstleistungen, aber auch Beratung und persönliche Gespräche (zB. Essen auf Rädern, Telefonseelsorge) (Kohler/Quantschnigg/Wiesner/Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine, 9. Auflage, S 103). Gemeinnützig sind nach § 35 BAO solche Zwecke durch deren Erfüllung die Allgemeinheit (der geförderte Personenkreis ist weder durch die Mitgliederzahl noch durch örtliche, berufliche oder andere Abgrenzungsmerkmale abgeschlossen) gefördert wird; dies ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Beispiele: Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für Alte, Kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersportes, des Volkswohnungswesen, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur- und Tierschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege (vgl. UFS 04.09.2009, RV/2550-W/09). Weder der in der Errichtungserklärung gesatze Zweck, ..... sich besonders der Menschen in sozialer Not sowie in ungerechten Verhältnissen anzunehmen, noch die Zielsetzung, einen Beitrag zur Entwicklung der Menschheit zur echten Partnerschaft der Völker und ethnischen Gruppen zu leisten, sind ausschließlich darauf gerichtet hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, sondern lassen auch Raum für gemeinnützige Tätigkeiten.

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Bestand
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Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102908/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102908.2015
Stammnummer
114881
Gültig
09.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
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Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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