Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102908/2015
Entrichtung der Eingabengebühren für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102908/2015vom 09.05.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Geht aus dem Zahlungsbeleg die Absicht eine Eingabengebühr nach der BVwG-EGebV bzw. der BuLVwG-EGebV für eine bestimmte Beschwerde zu entrichten nicht hervor, wurde mit der Zahlung die Eingabegebühr - mangels Zuordenbarkeit der Zahlung zu dieser - nicht entrichtet (vgl. VwGH 15.02.2006, 2002/13/0165).
Aus der Angabe einer Zahlenfolge auf dem Zahlungsbeleg, alleine oder zusätzlich unter Anführung eines Namens, kann die Absicht, eine bestimmte Gebühr für eine bestimmte Schrift zu entrichten, für das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) als Zahlungsempfängerin nicht erkennbar sein.
Es macht hinsichtlich der Frage, ob mit einer Zahlung eine bestimmte Abgabe entrichtet worden ist, oder eine Zahlung mangels Zuordenbarkeit bloß ein Guthaben zur Folge hat, keinen Unterschied, ob für eine selbst zu berechnende Abgabe ein bestimmtes Abgabenkonto geführt wird oder die Zahlung, wie im Falle der Entrichtung der Eingabengebühren, lediglich auf das allgemeine Bankkonto des FAGVG AT83 0100 0000 0550 4109, welches auch zur Einzahlung für andere Abgabenarten dient, zu erfolgen hat.
Die spätere Verrechnung der aus den Zahlungen folgenden Guthaben mit den bescheidmäßig festgesetzten Gebühren ändert daran nichts.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in den Beschwerdesachen ... - ... gemeinnützige GmbH, Anschrift,
über die Beschwerde vom 10.04.2015 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 19.03.2015, ErfNr. 1/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102908/2015),
über die Beschwerde vom 18.09.2015 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 12.08.2015, ErfNr. 2/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7100227/2016),
über die Beschwerde vom 25.09.2015 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 19.08.2015, ErfNr. 3/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7100228/2016),
über die Beschwerde vom 22.12.2015 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 18.11.2015, ErfNr. 4/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7101588/2016),
über die Beschwerde vom 22.12.2015 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 18.11.2015, ErfNr. 5/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7101591/2016),
über die Beschwerde vom 04.01.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 24.11.2015, ErfNr. 6/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7101592/2016),
über die Beschwerde vom 04.01.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 02.12.2015, ErfNr. 7/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7101593/2016),
über die Beschwerde vom 15.02.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 12.01.2016, ErfNr. 8/2014, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7101594/2016),
über die Beschwerde vom 01.02.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 23.12.2015, ErfNr. 9/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7101595/2016),
über die Beschwerde vom 04.01.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 03.12.2015, ErfNr. 10/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7101677/2016),
über die Beschwerde vom 13.12.2015 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 09.11.2015, ErfNr. 11/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7101930/2016),
über die Beschwerde vom 26.02.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 25.01.2016, ErfNr. 12/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102656/2016),
über die Beschwerde vom 26.02.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 25.01.2016, ErfNr. 13/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102657/2016),
über die Beschwerde vom 26.02.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 25.01.2016, ErfNr. 14/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102658/2016),
über die Beschwerde vom 26.02.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 25.01.2016, ErfNr. 15/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102659/2016),
über die Beschwerde vom 26.02.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 01.02.2016, ErfNr. 16/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102660/2016),
über die Beschwerde vom 26.02.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 01.02.2016, ErfNr. 17/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102661/2016),
über die Beschwerde vom 24.03.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 22.02.2016, ErfNr. 18/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102662/2016),
über die Beschwerde vom 11.03.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 08.02.2016, ErfNr. 19/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102770/2016),
über die Beschwerde vom 12.05.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 07.04.2016, ErfNr. 20/2016, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7103232/2016),
über die Beschwerde vom 04.01.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 03.12.2015, ErfNr. 21/2016, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7103736/2016),
über die Beschwerde vom 12.05.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 07.04.2016, ErfNr. 22/2016, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7103993/2016),
über die Beschwerde vom 19.05.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 14.04.2016, ErfNr. 23/2016, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7103994/2016),
über die Beschwerde vom 19.05.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 14.05.2016, ErfNr. 24/2016, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7103995/2016),
über die Beschwerde vom 13.06.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 17.05.2016, ErfNr. 25/2016, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7104091/2016),
über die Beschwerde vom 24.03.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 25.02.2016, ErfNr. 26/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7104281/2016),
über die Beschwerde vom 15.04.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 10.03.2016, ErfNr. 27/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7104282/2016),
über die Beschwerde vom 17.05.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 12.04.2016, ErfNr. 28/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7104327/2016),
über die Beschwerde vom 11.03.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 08.02.2016, ErfNr. 29/2015 , betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7104455/2016),
über die Beschwerde vom 05.08.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 30.06.2016, ErfNr. 30/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7105085/2016),
über die Beschwerde vom 05.08.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 29.06.2016, ErfNr. 31/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7105086/2016),
über die Beschwerde vom 11.08.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 04.07.2016, ErfNr. 32/2016, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7105320/2016) und
über die Beschwerde vom 10.06.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 02.05.2016, ErfNr. 33/2016, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung gemäß (RV/7105505/2016),
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom 26.02.2016 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 25.01.2016, ErfNr. 13/2015, betreffend Stempelgebühr und Erhöhung (RV/7102657/2016) wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die übrigen Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Auf Grund amtlicher, unter den Erfassungsnummern lt. Beilagen erfasster Befunde des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) mit den angefochtenen Bescheiden gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) für die von der Bf. überreichten Beschwerden Dritter an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Bescheide des BFA betreffend Schubhaft bzw. Rückkehrentscheidungen lt. Beilagen gemäß § 2 Abs. 1 BVwG-EGebV bzw. BuLVvG-EGebV je eine Gebühr in Höhe von € 30,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 15,00 jeweils mit der Begründung fest, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei und dass nach § 13 Abs. 3 GebG neben den im § 13 Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der festen Gebühr verpflichtet sei, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreiche.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten, gesonderten Beschwerden erklärte die Bf. weitgehend übereinstimmend,
sie sei eine mildtätige Entwicklungs- und Katastrophenhilfeeinrichtung gemäß § 4a Abs. 2 Z 3 lit a bis c EStG, wozu sie die Beischaffung der bezughabenden Verfahrensakten des BMF, Zahl xxx beantragte,
und vom Bundesminister für Inneres und dem Bundeskanzler gemäß § 48 Abs. 6 BFA-VG mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 BFA-VG (BGBI I 2012/87 idF 2013/44) betraut und den jeweiligen Beschwerdeführern amtswegig als Rechtsberaterin gemäß § 52 BFA-VG zur Seite gestellt.
Sie habe die Beschwerdeführer bei der Abfassung einer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid bzw. gegen die Rückkehrentscheidung unterstützt. Die Beschwerde sei jeweils in Vertretung der Beschwerdeführer durch die Bf. eingebracht worden. Die Unterstützung und Beratung sei aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung des § 52 BFA-VG erfolgt.
Dazu meinte die Bf. weiters sinngemäß
unter Hinweis auf den Spendenbegünstigungsbescheid des BMF vom 26. September 2014 sowie auf die Errichtungserklärung der Bf.,
dass die Bf. eine Vereinigung sei, die ausschließlich Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolge und die gemäß § 2 Abs. 3 GebG hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern von der Errichtung von Gebühren befreit sei.
Auf Grund der Gebührenbefreiung käme sie nicht als Gesamtschuldnerin in Betracht und es seien die bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben.
unter Hinweis auf § 13a AVG, dass eine Manuduktion hinsichtlich der Eingabengebühren weder vom BFA noch vom FAGVG vorgenommen worden sei.
unter dem Titel „Gebührenfreiheit auf Grund des unionsrechtlichen effet utile“ betreffend die Beschwerden wegen Schubhaft unter Hinweis auf Artikel 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), dass durch die Eingabengebühr das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme im Sinne dieser Bestimmung im Hinblick auf die Garantie des Art 5 Abs. 4 EMRK in seiner Effektivität unterlaufen werden würde und die Bestimmungen des BVwG-EGebV bzw. BuLVvG-EGebV dazu geeignet wären, Schubhäftlinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten, zumal die Beantragung einer Verfahrenshilfe nicht vorgesehen sei und Schubhäftlinge in der Regel nicht in der Lage seien, die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen.
betreffend die Beschwerden wegen Rückkehrentscheidung unter Hinweis auf den hier an sich nicht mehr zutreffenden § 84 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011, dass die Bf. verpflichtet gewesen sei, die Beschwerdeführer auf deren Ersuchen zu vertreten und die Bf. rechtlich gesehen als weisungsfreie Verwaltungshelferin des Bundes agiert habe, weshalb die Bf. als Gesamtschuldnerin ausscheide.
Dazu beantragte die Bf. eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, die bekämpften Bescheide (Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung) ersatzlos zu beheben, in eventu eine ordentliche Revision zuzulassen.
Die Beschwerden gegen die kombinierten Bescheide (Gebührenbescheid und Bescheide über die Gebührenerhöhung) wies das FAGVG mit Beschwerdevorentscheidungen lt. Beilagen mit der Begründung ab,
dass nach § 2 Z 3 GebG lediglich der „eigene“ Schriftverkehr der dort genannten Vereinigungen mit den öffentlichen Behörden und Ämtern von der Errichtung der Gebühren befreit sei, nicht jedoch der Schriftenverkehr der Vereinigung als Bevollmächtigte,
dass die Bf. nicht ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolge,
dass es sich bei der Eingabengebühr der BVwG-EGebV bzw. der BuLVvG-EGebV um die Auswirkung einer generellen Norm handle, die alle Abgabenschuldner in einer ähnlichen Situation in gleicher Weise treffe und die Gebühr in Höhe von € 30 in einem Betrag gesetzlich verankert worden sei, durch den die Kosten der Prozessführung keine Beeinträchtigung hinsichtlich des erforderlichen notwendigen Unterhaltes darstellen sollten,
dass zur mangelnden Rechtsbelehrung zu sagen sei, dass das Gebührengesetz nicht vorsehe, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern müsse und dass bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der Gebühren vom FAGVG die Gebühr nach § 203 BAO mit einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG festzusetzen sei.
In den dagegen eingebrachten Vorlageanträgen bekräftigte die Bf. ihr bisheriges Vorbringen und relativierte ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sie eine solche nur mehr für den Fall, dass das BFG beabsichtige, nicht antragsgemäß zu entscheiden, begehrte, meinte aber unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 5. Dezember 2013, DENK gegen Österreich, Appl. 23396/09, dass eine mündliche Verhandlung auf Grund der Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK zwingend sei.
Nach Vorlage der Beschwerden nahm das BFG Einsicht in das Firmenbuch, im Besonderen in das Protokoll vom 17. Dezember 2009 über die an diesem Tag abgehaltene Generalversammlung der Bf. mit welchem § 3 der Errichtungserklärung vom 23. Dezember 2005 „Gesellschaftszweck und Gegenstand des Unternehmens“ geändert worden ist.
In der Folge erging zu den hier gegenständliche, in den Beilagen angeführten Fällen folgender Vorhalt des BFG an die Bf. und an das FAGVG:
„…..
Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin nach § 2 Z 3 GebG von den gegenständlichen Eingabengebühren befreit ist, ist vorweg festzuhalten, dass entsprechend dem Firmenbuch hier von der "Erklärung über die Errichtung der ... - ... gemeinnützige GmbH" in der Fassung vom 17. Dezember 2009 auszugehen ist.
Dazu wird die Bf. um Vorlage einer Kopie der entsprechenden Statuten des Vereins a. ersucht.
Zum Antrag der Beischaffung des Verfahrensaktes des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Spendenbegünstigung ist zu bemerken, dass die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a bis c EStG für die hier im Raum stehende Gebührenbefreiung nicht maßgeblich sein kann. Es reicht zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 2 Z 3 GebG gegeben sind, grundsätzlich nicht aus Würdigungen des BMF aus dem dortigen Verfahren zu übernehmen.
Es ist der Bf. jedoch unbenommen von ihr als zweckdienlich erachtete Beweismittel unmittelbar vorzulegen bzw. insoweit die Bf. nicht selbst über diese Beweismittel verfügt, konkrete Beweisanträge zu stellen.
Dazu wird jedoch bemerkt, dass sich das Finanzamt ausschließlich auf den "Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit" (vgl. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0209) stützt.
Zum Einwand der mangelnden Rechtsbelehrung ist zu bemerken, dass hier zwar nicht in allen Fällen die Bescheide des BFA vorliegen, jedoch soweit erkennbar diese Bescheide im Allgemeinen Hinweise auf die Gebührenpflicht einer Beschwerde enthalten.
Zum Einwand der Gebührenfreiheit auf Grund des unionsrechtlichen effet utile wird bemerkt, dass die Bezahlung der Eingabengebühren kein Zulässigkeitserfordernis für die Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht darstellt und diese Gebühren wohl auch nicht als prohibitiv hoch angesehen werden können. Im Übrigen ist auf § 236 bzw. § 237 BAO zu verweisen, wäre die Einhebung der Gebühren nach der Lage des Falles tatsächlich unbillig.
Zum Einwand des Nichtbestehens der Steuerschuld ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097) ein Bescheid gemäß § 203 BAO auch dann zu erlassen ist, wenn die Gebühr nicht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet worden ist.
Abgesehen davon, dass die von der Bf. als Entrichtung geltend gemachten Zahlungen in jedem Fall erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt erfolgten (siehe Beilage), ist es selbst fraglich, ob von verspäteten Entrichtungen der Eingabengebühren ausgegangen werden kann, zumal im Zahlungsbeleg, wenn auch entsprechend einem Hinweis des BFA im angefochtenen Bescheid bzw. sonstiger Informationen seitens der Finanzverwaltung (zur allgemeinen Information des Bundesverwaltungsgerichtes siehe https://www.bvwg.gv.at/verfahren_allgemein/gebuehren_start.html), lediglich die bloße Aktenzahl des Verfahrens vor dem BFA bzw. in einzelnen Fällen zusätzlich der Beschwerdeführer im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren angegeben ist, nicht aber der eigentliche Verwendungszweck, nämlich eine Entrichtung einer Eingabengebühr nach dem BVwG-EGebV bzw. BuLVwG-EGebV für eine bestimmte Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. VwGH 15.02.2006, 2002/13/0165).
Beim Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel "AT83 0100 0000 0550 4109" handelt es sich nach hg. Kenntnisstand nicht um ein Konto auf welches ausschließlich Eingabengebühren nach BVwG-EGebV bzw. BuLVwG-EGebV für Beschwerden entrichtet werden können.
Dazu wird insbesondere das Finanzamt ersucht zum jeweiligen Einzelfall Stellung zu nehmen.
Da die Inanspruchnahme der Bf. als Gesamtschuldnerin jedoch grundsätzlich im Ermessen liegt und es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wohl zu berücksichtigen wäre, wenn die Einbringung der jeweiligen Beschwerde durch die Bf. im Rahmen einer verpflichteten Rechtsberatung erfolgte oder die Bf. auf Grund eines Verlangens von Beschwerdeführern zur Vertretung verpflichtet war, wird die Bf. zu den jeweiligen Einzelfällen ersucht,
darzulegen, warum die Bf. die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat und nicht die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer selbst,
darzulegen, ob der Bf. von der jeweiligen Beschwerdeführerin bzw. dem jeweiligen Beschwerdeführer oder von dritter Seite (zB. im Rahmen einer Entschädigung nach § 52 Abs. 3 BFA-VG bzw. einer Verordnung dazu oder im Rahmen eines Kostenersatzes im Falle des Obsiegens) die Eingabengebühr ersetzt worden ist, und wenn ja, wann und von wem, bzw. ob ein offener Ersatzanspruch dafür besteht,
darzulegen, ob die Bf. neben der Entschädigung bzw. dem Kostenersatz für die hier gegenständlichen Rechtsberatungen bzw. Vertretungen einen Entlohnungsanspruch hat bzw. eine Entlohnung erhalten hat, wenn ja, wann, von wem und in welcher Höhe,
eine Kopie der jeweiligen Verfahrensanordnungen des BFA sowie eine Kopie des Spruches der jeweiligen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes samt Datum (erste und letzte Seite) sowie der fehlenden Vollmachten und falls gegeben, der fehlenden Einzahlungsbelege (siehe Beilage) vorzulegen.
Handelt es sich bei den Vorschreibungen betreffend <Beschwerdeführer Beilagen 3 und 13> um eine Doppelerfassung?“
Dazu nahm das FAGVG wie folgt Stellung:
„Gemäß § 2 Z 3 GebG sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern von der Entrichtung von Gebühren befreit.
Gemäß § 34 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.
Die Befreiung nach § 2 Z 3 GebG ist in sachlicher Hinsicht auf den Schriftenverkehr der genannten (juristischen) Personen mit den öffentlichen Behörden und Ämtern eingeschränkt (VwGH 10.6.1991, 90/15/0129).
In persönlicher Hinsicht betrifft die Befreiung Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche und Humanitäts- und Wohltätigkeitszwecke verfolgen.
Befreit ist nach dieser Gesetzesbestimmung lediglich der „eigene" Schriftenverkehr der Vereinigung mit den öffentlichen Behörden und Ämtern, nicht jedoch der Schriftenverkehr der Vereinigung als Bevollmächtigter, als Vertreter eines Beschwerdeführers.
Die öffentlich-rechtliche Körperschaft bzw. die Vereinigung muss in Bezug auf diesen Schriftenverkehr „für sich" tätig werden. Dies kommt im Gesetz durch die Worte „hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs" klar zum Ausdruck.
In den beschwerdegegenständlichen Fällen handelt die Bf. jedoch nicht im eigenen Namen. Die Eingaben werden von der Bf. als Vertreterin, als Bevollmächtigte einer anderen Person eingebracht.
Darüber hinaus liegt auch die im Gesetz geforderte Ausschließlichkeit nicht vor. Wie vom Finanzamt bereits in den Beschwerdevorlagen dargelegt, verfolgt die Bf. nicht ausschließlich wissenschaftliche und Humanitäts- und Wohltätigkeitszwecke.
Die Pauschalgebühr für Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und an die Verwaltungsgerichte der Länder ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT 80 0100 0000 0550 4109) zu entrichten. Auf der Zahlungsanweisung ist als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben (BMF vom 15.2.2016, BMF-010206/0020-VI/5/2016).
Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.
Auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT 80 0100 0000 0550 4109) werden auch andere Zahlungen verbucht (zB Grunderwerbsteuer), wobei bei diesen Zahlungen die Steuernummer des Einzahlers aufscheint und die Zahlung auf dem entsprechenden Abgabenkonto des Abgabepflichtigen als Gutschrift gutgebucht wird. Durch diese Gutschrift wird die auf dem Abgabenkonto durch die Festsetzung der Abgabe entstandene Lastschrift abgedeckt.
Bei der Pauschalgebühr nach BVwG-EGebV bzw. BuLVwG-EGebV wird kein Abgabenkonto des Einzahlers belastet. Als Verwendungszweck ist die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides anzugeben. Warum hier keine - wenn auch verspätete - Entrichtung vorliegen sollte, kann das Finanzamt nicht nachvollziehen. In den beschwerdegegenständlichen Fällen wurde die verspätete Zahlung dem Abgabenkonto der Bf. gutgebucht und mit der Lastschrift (bescheidmäßige Festsetzung) gegenverrechnet.
Zu § 13 Abs. 3 GebG ist zu bemerken, dass die erhobenen, den Gegenstand der Gebührenfestsetzung bildenden Schubhaftbeschwerden seitens der ... ... gemeinnützige GmbH als Vertreterin der Schubhäftlinge eingebracht und überreicht wurden. Die Bf. handelt hier also in offener Stellvertretung. Nach § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im § 13 Abs. 1 genannten Personen, der im Namen des Antragstellers die Eingabe überreicht. Ohne weitere Unterscheidung ordnet § 13 Abs. 3 GebG die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Es ist nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Eine direkte (unmittelbare) Stellvertretung liegt vor, wenn die geschäftliche Erklärung des Handelnden (Vertreters oder Machthabers) unmittelbare Wirkung in der Person des Vertretenen (des Machtgebers) erzeugt (Koziol - Welser/Kietecka I14 Rz 624). Die Begründung kann rechtsgeschäftlich (durch Bevollmächtigung) erfolgen oder sich bereits aus dem Gesetz ergeben bzw eine sog „organmäßige Vertretung" bei juristischen Personen sein (Koziol - Welser/Kletecka I14 Rz 630 ff).
Auf der HP der Bf. (http://.......at/unsere -arbeit/beratung) wird ausgeführt, dass die ... - ... gemeinnützige GmbH Klientinnen und Klienten in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren unterstützt. Die Entscheidung, wie gehandelt oder welche Maßnahme gesetzt wird, liegt grundsätzlich bei den Klientinnen und Klienten. Die Bf. unterstützt sie.
§ 13 Abs. 3 GebG unterscheidet nicht, ob derjenige, der im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht, entgeltlich oder unentgeltlich agiert.
Wenn das BFG auf das Ermessen verweist, ist diesbezüglich anzumerken, dass bei Ermessensentscheidungen auch zu berücksichtigen ist, bei welchem Abgabenschuldner die Abgabe (leichter) einbringlich ist. Jedoch kann über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner aber dem Gesetz nichts entnommen werden (VwGH 7.10.1993, 93/16/0018; 2.7.1998, 98/16/0137 und VwGH 22.10.2015, 2013/16/0101 – kein Ermessensmissbrauch).
Das Finanzamt hält an der bisher vertretenen Rechtsansicht fest und beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Bei den Vorschreibungen betreffend <Beschwerdeführer Beilagen 3 und 13> liegt eine Doppelerfassung vor.“
Die Bf. erstattete folgende Stellungnahme:
„I. Zur Frage der Befreiung von den Eingabegebühren gemäß 2 Z 3 GebG
Wie bereits vorgebracht, handelt es sich bei der BF um eine Vereinigung, die ausschließlich Humanitäts- und Wohltätigkeitszwecke verfolgt und sohin den Tatbestand der Gebührenbefreiung des § 2 Abs 3 GebG verwirklicht.
Das Bundesfinanzgericht führt aus, dass bei der Klärung der Frage, ob die BF nach § 2 Z 3 GebG von den gegenständlichen Eingabegebühren befreit ist, von der „Erklärung über die Errichtung der ... — ... gemeinnützige GmbH” in der Fassung vom 17. Dezember 2009 auszugehen ist. In dieser Errichtungserklärung wurde der Gesellschaftszweck und Gegenstand des Unternehmens als gemeinnützig, im Wesentlichen mildtätig (humanitär, wohltätig) bezeichnet, handelt es sich doch um ausschließlich mildtätige Zwecke iSd § 37 BAO. Die Wortfolge „im Wesentlichen” in der Erklärung umschreibt, dass die Zwecke der GmbH nicht nur gemeinnützig, sondern ihrem Wesen nach mildtätig sein müssen.
Dies manifestiert sich auch hinsichtlich § 6 der Errichtungserklärung: Demnach fällt im Falle der Liquidation oder der behördlichen Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen im Wesentlichen mildtätigen (humanitären, wohltätigen) Zwecks das Reinvermögen zur Gänze dem Verein a. zu, der es - unter Beachtung von gemeinnützigen, kirchlichen oder ähnlichen Auflagen - ausschließlich für gemeinnützige im Wesentlichen mildtätige (humanitäre, wohltätige) Zwecke im Inland und im übrigen EU/EWR—Gebiet zu verwenden hat. Sollte der Verein a. das Reinvermögen nicht übernehmen können, ist dieses einer gemeinnützigen oder mildtätige juristische Person zu übertragen, welche dieses ausschließlich für mildtätige (humanitäre, wohltätige) Zwecke im Inland und im übrigen EU/EWG-Gebiet zu verwenden hat.
Beweis: Satzung des Vereines „a.”, beschlossen in der Vollversammlung am 17.06.2009 (Blg./A)
Mittels Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, Bundesweite Abteilung Spendenbegünstigung, vom 26.09.2014, zur Zahl xxx, wurde außerdem festgestellt, dass die BF die Voraussetzungen des § 4a Abs 2 Z 3 lit a bis c EStG erfüllt und daher weiterhin zum begünstigten Empfängerkreis der mildtätigen Entwicklungs- und Katastrophenhilfe-Einrichtungen gehört. Die BF ist ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung mildtätiger Zwecke iSd § 37 BAO ausgerichtet.
Es mag zwar zutreffend sein, dass die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4a Abs 2 Z 3 lit a bis c EStG für die hier im Raum stehende Gebührenbefreiung für sich alleine nicht maßgeblich sein kann. Die entsprechenden Spendenbegünstigungsbescheide sind jedoch als Auslegungshilfe der Errichtungserklärung der BF heranzuziehen.
Als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierende korporative Regelungen sind nicht wie Verträge, sondern normativ - unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (1 Ob 1/95 = SZ 68/132 uva; RIS-Justiz R50008813, RS0008834 und R50108891; zur Genossenschaft RlS-Justiz RS0008835). Im Rahmen dieser objektiven Auslegung kommt es entscheidend auf ihren Wortlaut, Zweck und systematischen Zusammenhang an (1 Ob 586/94 SZ 68/144 zur Aktiengesellschaft) (vgl. auch OGH 22.05.2006, 100b3/06y).
Diesem Grundsatz entsprechend sind daher bei der Auslegung nicht nur der Wortlaut von § 3 der Errichtungserklärung heranzuziehen, sondern auch der Zweck und der systematische Zusammenhang. Zweck der BF ist es gem § 3 der Errichtungserklärung „...... der Menschen in sozialer und psychischer Not sowie in ungerechten Verhältnissen anzunehmen”. Wie aus den in den Vorlageanträgen näher ausgeführten Aufgaben und Tätigkeiten der BF hervorgeht, richten sich die Unterstützungsleistungen der BF ausschließlich an hilfsbedürftige Flüchtlinge und Schutzsuchende. Die BF ist daher ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung mildtätiger Zwecke iSd § 37 BAO ausgerichtet.
Auch bei einer systematischen Interpretation muss man zu demselben Ergebnis kommen: so wurde mit dem aktuellen Spendenbegünstigungsbescheides vom 03.10.2016 zur Zahl xxx, festgestellt, dass die BF die Voraussetzungen des § 4a Abs 2 Z 3 lit a bis c EStG erfüllt. Gem § 4a Abs 2 Z 3 lit a bis c EStG sind „mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden" begünstigt. Die BF gehört daher weiterhin zum begünstigten Empfängerkreis der mildtätigen Entwicklungs- und Katastrophenhilfe-Einrichtungen. Der Spendenbegünstigungsbescheid erging unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes gemäß § 294 BAO. Ein Widerruf kann nur dann erfolgen, wenn die schriftliche Rechtsgrundlage und/oder die tatsächliche Geschäftsführung nicht im Sinne des § 4a Abs 2 Z 3 lit a bis c EStG iVm §§ 34 ff BAO auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des begünstigten Zweckes ausgerichtet sind.
Würde man nun davon ausgehen, dass die schriftliche Rechtsgrundlage und/oder die tatsächliche Geschäftsführung nicht auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des begünstigten - mildtätigen - Zweckes ausgerichtet sind, so wäre der Bescheid gemäß § 294 BAO widerrufen worden.
Da ein Widerruf gemäß § 294 BAO jedoch nicht erfolgt ist, muss davon ausgegangen werden, dass die BF auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung von mildtätigen Zwecken im Sinne des § 37 BAO ausgerichtet ist.
Dass sich die BF als "gemeinnützig, im Wesentlichen mildtätig (humanitär, wohltätig)" bezeichnet, hindert § 2 Z 3 GebG 1957 nicht. Dazu ist zu bemerken, dass sich Teilbereiche der Gemeinnützigkeit mit jenen der Humanität durchaus decken können, wobei im vorliegenden Fall nach der Definition der §§ 35, 36 BAO eher die Gemeinnützigkeit hinter die Zwecke der Humanität (Mildtätigkeit) zurücktritt. Alleine wegen der Bezeichnung der "Gemeinnützigkeit" kann die Begünstigung nach § 2 Z 3 GebG 1957 nicht versagt werden, wenn sich aus dem Inhalt der Errichtungserklärung und dem Zweck der GmbH ergibt, dass diese mildtätige Zwecke fördert.
Bei Berücksichtigung des Zweckes und des systematischen Zusammenhanges sind daher der Gesellschaftszweck und der Gegenstand des Unternehmens auch nach dem Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit gem § 41 BAO (vgl. auch VwGH 23.11.2005/16/0209) als ausschließlich mildtätig (humanitär, wohltätig) zu qualifizieren, sodass der Tatbestand der Gebührenbefreiung des § 2 Abs 3 GebG erfüllt ist.
II. Zum Einwand der mangelnden Rechtsbelehrung
Zum Einwand der mangelnden Rechtsbelehrung führt die BF aus, dass in drei Fällen die Beschwerdeführer weder in den die Schubhaft anordnenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl noch auf andere Weise, durch die Behörde, auf die Gebühr des § 2 BVwG-EGebV hingewiesen wurde. Ebenso wenig wurde in diesen Fällen die BF - bei der es sich um keine anwaltliche Vertreterin handelt - auf die Gebühr hingewiesen. Es handelt sich dabei um folgende Fälle:
- <Beschwerdeführer Beilage 15>
- <Beschwerdeführer Beilage 22>
- <Beschwerdeführer Beilage 26>
Beweis: Bescheid des BFA vom 03.06.2015 zur Zahl 449791006 (……) (Blg./B) Bescheid des BFA vom 30.01.2015 zur Zahl 1045115501-150106570 (…… (Blg./C) Bescheid des BFA vom 06.07.2015 zur Zahl 366454901 (……) (Blg./D)
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte in allen genannten Fällen der ausgewiesenen Vertreterin, betreffend die Vornahme der Verfahrenshandlungen die nötigen Anleitungen geben müssen und hätte über unmittelbar damit verbundene Rechtsfolgen zu belehren gehabt (vgl § 13a AVG).
Eine Manuduktion hinsichtlich der gem § 2 BVwG-EGebV zu entrichtenden Gebühr wurde in den oben genannten Fällen auch von der belangten Behörde nicht vorgenommen. Die mangels Manuduktion entstandenen Säumnisfolgen gehen über die sonstigen Säumnisfolgen der BAO hinaus.
Der Rechtsprechung des VwGH folgend kommt ihr ein Straf- und damit Präventivcharakter zu (VwGH 24.01.1974, 1239/73). Schon mangels Hinweis auf die zu entrichtende feste Gebühr, musste es zu einer „verkürzten Gebühr” kommen. Somit war die Entrichtung der Gebühren des § 2 BVwG-EGebV, im Zeitpunkt der Erhebung der Schubhaftbeschwerden, weder den von der BF vertretenen Beschwerdeführern noch der BF zumutbar, weshalb die Gebührenbescheide und die Bescheide über die Gebührenerhöhung in den genannten Fällen in rechtswidriger Weise erlassen wurden.
Auch daher möge das Bundesfinanzgericht feststellen, dass der Gebührenbescheid und der Bescheid über die Gebührenerhöhung durch die belangte Behörde in rechtswidriger Weise erlassen wurden.
III. Zum Einwand der Gebührenfreiheit auf Grund des unionsrechtlichen effe utile
Es ist zwar zutreffend, dass die Bezahlung der Eingabengebühren kein Zulässigkeitserfordernis für die Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht darstellt. Zum Vorhalt, dass die Gebühren wohl auch nicht als prohibitiv hoch angesehen werden können, möchte die BF aber noch einmal betonen dass es sich bei den Beschwerdeführern um Asylwerber und Fremde handelt, die ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen sind und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen.
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Entrichtung einer Eingabegebühr in der Höhe von 30 Euro für einen durch die Leistungen der Grundversorgung am Existenzminimum lebenden Asylwerber und Fremden nicht als prohibitiv hoch angesehen werden kann, möchte die BF auch darauf hinweisen, dass gemäß § 3 Abs 1 GVG-B 2005 Asylwerber auch von der Grundversorgung ausgeschlossen werden können. Ein Ausschluss von der Grundversorgung ist beispielsweise dann möglich, wenn Asylwerber oder Fremde trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken (Z 2), einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben (Z 3), oder nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken (Z 4). Auch Fremde ohne Aufenthaltsrecht können nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens von der Grundversorgung ausgeschlossen werden (Z 5). Darüber hinaus verlieren gemäß § 2 Abs 7 GVG-B 2005 Fremde ohne Aufenthaltsrecht im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG den Anspruch auf die Grundversorgung, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkennt.
In fast allen gegenständlichen Fällen wurden die Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des Schubhaftbescheides bzw. der Rückkehrentscheidung entweder wegen § 3 Abs 1 Z 2 bis 5 GVG-B 2005 oder wegen § 2 Abs 7 GVG-B 2005 von der Grundversorgung ausgeschlossen. In der Regel verfügten die Beschwerdeführer daher über keinerlei finanzielle Mittel für die eigenständige Entrichtung der Eingabegebühr.
Gemäß § 236 Abs 1 BAO können zwar fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Darüber hinaus kann gemäß § 237 Abs 1 ein Gesamtschuldner auf Antrag aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Stellung solcher Anträge vor Einbringung einer Schubhaftbeschwerde würde aber das Verfahren erheblich verzögern und im Ergebnis wiederum dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Art 6 der Grundrechtecharta (GrC) — im Hinblick auf die Garantie des Art 5 Abs 4 EMRK — in seiner Effektivität unterlaufen werden würde.
IV. Zum Einwand des Nichtbestehens der Steuerschuld
Zu diesem Vorhalt gibt die BF bekannt, dass das Finanzamt in allen Fällen, in denen die Eingabegebühren verspätet entrichtet wurden, offensichtlich auch von verspäteten Entrichtungen ausgeht. Im Übrigen wird diesbezüglich das Finanzamt zum jeweiligen Einzelfall Stellung nehmen müssen.
V. Zur Inanspruchnahme der BF als Gesamtschuldnerin
Gem § 13 Abs 3 GebG ist derjenige, der im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht, neben dem Interessenten Gebührenschuldner (Gesamtschuldner). Bei Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses liegt es grundsätzlich im Ermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner bzw. in welchem Ausmaß sie einen der Mitschuldner zur Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Leistung heranzieht.
Positivrechtlicher Ausgangspunkt hinsichtlich des Ermessens ist Art 130 Abs 2 B-VG. Danach liegt eine Rechtswidrigkeit (von Bescheiden) nicht vor, „soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem "freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat”. Im Falle einer Ermessenseinräumung kann die Behörde grundsätzlich zwischen mehreren rechtlich gleichermaßen zulässigen Entscheidungen wählen.
Keinesfalls bedeutet die Einräumung von Ermessen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung völlig ungebunden wäre oder sie gar willkürlich, vom Gesetz losgelöst, vorgehen könnte. Daran ändert auch die Begrifflichkeit „freies Ermessen” nichts, kommt in Art 130 Abs 2 B-VG doch unmissverständlich zum Ausdruck, dass Rechtswidrigkeit nur dann nicht vorliegt, wenn die Behörde das Ermessen „im Sinne des Gesetzes" ausübt.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nicht von ihrem Ermessen „im Sinne des Gesetzes” Gebrauch gemacht.
Eine Prüfung, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist, setzt voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und in der Bescheidbegründung festgestellt wurden (Hinweis E 23. April 1996, 96/08/0002,
ergangen zur einer Kündigungszustimmung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz; E 18. Juni 1991, 87/08/0098; E 23.Juni 1998, 95/08/0331) (Vgl. VWGH 20.02.2002, 97/08/0442).
Dies ist in den gegenständlichen Fällen nicht erfolgt. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass sämtliche - die Gebühr auslösenden - Beschwerden auf Ersuchen der jeweiligen Beschwerdeführer von der BF in Vertretung eingebracht wurden.
a. Zur Frage der Vertretung
Die BF wurde ersucht, zu den jeweiligen Einzelfällen Stellung zu nehmen und darzulegen, warum die BF die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat und nicht die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer selbst.
Gemäß § 52 Abs 2 1. Satz BFA-VG „unterstützen und beraten” Rechtsberater Fremde oder Asylwerber „beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers.” In der Stammfassung des BFA-VG (BGBI. I Nr. 87/2012) war vorgesehen, dass Rechtsberater „Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten“ haben. In folgenden Fällen wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG erlassen und wurde die BF von den Beschwerdeführern ersucht, die Vertretung zu übernehmen:
- <Beschwerdeführer Beilage 18>
- <Beschwerdeführer Beilage 29>
- <Beschwerdeführer Beilage 32>
Da die BF in diesen Fällen zum Zeitpunkt der Entscheidung vertraglich und gesetzlich verpflichtet war, die Beschwerdeführer auf ihr Ersuchen zu vertreten, agierte die BF rechtlich gesehen als Verwaltungshelferin des Bundes. Auch aus diesem Grund kommt der Steuerbehörde kein Ermessen im Sinne des § 13 Abs 2 GebG 1957 zu, weshalb die BF als Gesamtschuldnerin ausscheidet.
In allen anderen Fällen war eine Vertretung durch die BF gem § 52 Abs 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 87/2012 zwar gesetzlich nicht vorgesehen, wurde aber auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführer trotzdem übernommen, wenn eine entsprechende Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG an die BF geschickt wurde.
Gerade in Fällen, in denen über Fremde oder Asylwerber die Schubhaft angeordnet wurde, war es notwendig, eine allfällige Beschwerde in Vertretung einzubringen, da eine selbständige Einbringung durch die Beschwerdeführer aufgrund der Anhaltemodalitäten in den Polizeianhaltezentren mit erheblichen Hürden verbunden gewesen wäre. Dies zum einen, da den Rechtsberater in den Polizeianhaltezentren nicht die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung steht (Computer, Drucker), um Schubhäftlinge bereits vor Ort beim Einbringen einer Beschwerde zu unterstützen. Andererseits wird den Beschwerdeführern in vielen Fällen nach Einbringung einer Schubhaftbeschwerde noch einmal die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen (z.B. medizinische Sachverständigengutachten zu Fragen der Haftfähigkeit, Parteiengehör zu Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl etc.) gegeben. Diese Stellungnahme muss in der Regel innerhalb weniger Stunden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden, da gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat. In solchen Fällen hätten die Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr, die Beratung und Unterstützung von Rechtsberater zeitgerecht in Anspruch zu nehmen. Die Einbringung einer Schubhaftbeschwerde sowie eine effektive Unterstützung und Beratung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 52 Abs 1 BFA-VG ist somit nur durch eine Vertretung möglich.
Mit der Novellierung des § 52 Abs 2 BFA-VG durch das BGBl. l Nr. 70/2015 wurden die Rechtsberater auch verpflichtet, „in Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft [...] auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.“ Da im Schubhaftverfahren mündliche Verhandlungen aufgrund der einwöchigen Frist gem § 22a Abs 2 BFAVG in der Regel sehr kurzfristig anberaumt werden, wäre es für die Beschwerdeführer auch kaum möglich, rechtzeitig mit den zuständigen Rechtsberater Kontakt aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Vertretung in allen gegenständlichen Verfahren als unerlässlich, um eine effektive Beratung und Unterstützung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu gewährleisten.
Die BF weist darauf hin, dass die Einschränkung der die Rechtsberater treffenden Vertretungspflicht auf bestimmte Verfahrensarten in § 52 Abs 2 BFA-VG mit Erkenntnis des VfGH vom 9. März 2016 zur Zahl G 447-449/2015-13 als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der VfGH erkannte eine unsachliche Differenzierung zu anderen Verfahrensarten und hob die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine" Entscheidung gemäß § 2 Abs 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs 2 BFA-VG, BGBl. l 87/2012 idF BGBl. l 70/2015 wegen Verstoßes gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung sollte mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft treten.
Vor dem Hintergrund des obigen Erkenntnisses wurde § 52 Abs 2 BFA-VG mit der Novelle BGBl. l Nr. 24/2016 dahingehend adaptiert, dass nunmehr RechtsberaterInnen die betreffenden Fremden oder Asylwerber in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz „auf deren Ersuchen” im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten haben. Am 01.10.2016 trat der neue § 52 Abs 2 BFA-VG idF BGBI. l Nr. 24/2016 in Kraft. Somit ist seit 01.10.2016 auch die Vertretungspflicht im Schubhaftverfahren normiert.
Darüber hinaus hält der VwGH im Hinblick auf die Frage der Vertretungspflicht im Schubhaftverfahren fest, dass sich § trotz der Aufhebung des § 40 VwGVG durch den VfGH – direkt aus dem Unionsrecht bzw. aus Art 47 GrC ein Anspruch auf Verfahrenshilfe bzw Vertretung abzuleiten ist und nur eine Vertretung nicht auch eine reine Beratungstätigkeit aus unionsrechtlicher Perspektive den Anforderungen des Art 47 GrC genügt (VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032):
Fraglich ist, ob es im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH im vorliegenden Fall der unentgeltlichen Beigabe eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe bedurfte oder ob - iSd Urteils des EGMR vom 9.. Oktober 1979, Airey – im innerstaatlichen Recht ausreichende Komplementärmechanismen existierten, die das entbehrlich machten. Das ist nach Ansicht des VwGH nicht der Fall. Zwar sieht § 52 Abs. 1 BFA-VG 2014 vor, dass einem Fremden (insbesondere) bei Anordnung der Schubhaft von Amts wegen ein Rechtsberater "zur Seite gestellt" wird. Dessen Aufgabenbereich wird allerdings in § 52 Abs 2 BFA-VG 2014 - hier idF vor dem FrÄG 2015 - umschrieben. Eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ist (war) demnach nach dieser Rechtslage nur gesichert, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand ist. Geht es um Schubhaft, ist dagegen nicht gewährleistet, dass der Fremde effektive Unterstützung (insbesondere) in einer Beschwerdeverhandlung erhält, was aber jedenfalls notwendig erscheint, um in diesem Fall einen wirksamen Zugang zum BVwG iSd Art. 47 Abs. 3 GRC zu verschaffen. Die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages des Revisionswerbers erweist sich damit zusammenfassend als verfehlt.
Auch wenn nach den nationalen Bestimmungen die Vertretungspflicht auf Wunsch des Betroffenen gemäß § 52 BFA-VG erst seit 01.10.2016 besteht, ergibt sich aus den unionsrechtlichen Verpflichtungen (insbesondere Art 47 GrC), dass „Fremde“ iSd FPG bereits zuvor einen Anspruch auf Vertretung hatten (vgl dazu die VwGH Entscheidung vom vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032):
Jedenfalls angesichts dessen, dass der Schubhaftbescheid aus Mai 2015 wenn auch möglicherweise verfehlt - auf § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 gestützt war und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung des Fremden dienen sollte, ist die gegenständliche Schubhaft als Maßnahme iSd Richtlinie 2008/115/EG (konkret Art. 15 dieser Richtlinie) zu verstehen. Damit ist die über die Rechtmäßigkeit dieser Schubhaft absprechende Entscheidung des VwG in „Durchführung des Rechts der Union" iSd Art. 51 Abs. 1 der GRC ergangen, weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere des angeführten Art. 47 Abs. 3 - eröffnet ist. In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG 2014 vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (vgl. VfGH E 5. Oktober 2011, G 26/10 ua; B EuGH 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 ”GREP GmbH”). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist.
Normen und Schlagworte
- § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
- § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 2 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102908/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102908.2015
- Stammnummer
- 114881
- Gültig
- 09.05.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF