Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0170-K/04
Steuerpflicht einer Unfallrente im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0170-K/04vom 18.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung von Frau D.E., Pensionistin,
wohnhaft in Adr., vom 16. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Spittal Villach vom 26. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat am 12. Jänner
2004 beim zuständigen Finanzamt die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 eingereicht.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Fomular:
L 1) kreuzte die Bw. unter der Rubrik
"Ich habe 2003 Bezüge aus einer
gesetzlichen Kranken- /Unfallversicherung
(Krankengeld/
Unfallrente
),
Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
für Bundesbedienstete, Entschädigungen Truppen-, Kader- oder
Waffenübungen, rückgezahlte Pflichtbeiträge an Sozialversicherung
oder Bezüge aus dem Insolvenz-Ausgleichs-Fonds erhalten" das
Kästchen "Ja" an. Auf Seite 4
der Arbeitnehmerveranlagungserklärung stellte die Bw. folgenden
wörtlichen Antrag: "Um
Rückerstattung der für 2003 erfolgten Unfallrentenbesteuerung wird auf
Grund meiner VfGH-Beschwerde Erk. G 85/02 v. 7.XII.2002 -
Individualbeschwerde (Anlassfall!) - gebeten. Der vorgenommene Abzug, vor allem
in dieser Höhe, bestand auch für 2003 nicht zu Recht, da bis
31.XII.2003 eine Gesetzesreparatur nicht erfolgt ist."
Das Finanzamt erließ am 26. Mai 2004 einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003, mit welchem es die von der
bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stelle gemeldeten steuerpflichtigen
Bezüge (Lohnzettel: Kz 245), inklusive der Unfallrente, als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuerte. Entgegen dem
Antrag der Bw. wurde folglich die Unfallrente vom Finanzamt der Einkommensteuer
unterworfen, wobei eine gesonderte Begründung für die
Unfallrentenbesteuerung dem Einkommensteuerbescheid 2003 allerdings nicht zu
entnehmen ist.
Gegen die Berücksichtigung der Unfallrente als
steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhob die Bw.
Berufung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der
Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02 die
Besteuerung der Unfallrente als verfassungswidrig aufgehoben habe. In ihrem
Falle liege auch ein "Anlassfall" im Sinne des angesprochenen VfGH-Erkenntnisses
vor. Weiters gehe aus dem Erkenntnis des VfGH nicht hervor, dass die
Unfallrentenbesteuerung ab dem 1.1.2003 wieder zu besteuern sei und schon gar
nicht, wenn der Gesetzgeber die in diesem Erkenntnis gesetzte "Reparaturfrist
bis 31.12.2003" ungesäumt verstreichen habe lassen. Da für das
Kalenderjahr 2003 tatsächlich keine neue Gesetzesbestimmung für die
Unfallrentebesteuerung durch den Gesetzgeber erfolgte, sei die Bw. der Meinung,
dass das Erkenntnis des VfGH vom 7.12.2002, G 85/02, auch auf die
Veranlagung des Jahres 2003 anzuwenden sei. Im Übrigen habe der VfGH die
Besteuerung von Unfallrenten nur dem Grunde nach für statthaft
erklärt. Aus dem Erkenntnis des VfGH gehe weiters hervor, dass der
Gesetzgeber für die Besteuerung der Unfallrenten weder eine Legisvakanz
noch eine Einschleifregelung vorgesehen habe und dass ein derartiger Eingriff in
die Einkommensverhältnisse somit dem Grundsatz der "Angemessenheit"
widerspreche. Unter Verweis auf die vorgebrachte Begründung stellte die Bw.
stellte den Antrag, die Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr
2003 neu durchzuführen und dabei die in Rede stehende Unfallrente aus dem
Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. aus dem zu versteuernden Einkommen
auszuscheiden.
Die Berufung wurde vom Finanzamt, wie von der Bw. im
Berufungsschriftsatz angeregt, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Im Vorlageantrag vom 7. September 2004 stellte
das Finanzamt den Antrag auf Abweisung der Berufung mit der Begründung,
dass die rechtliche Grundlage für die Steuerfreiheit von Unfallrenten - bis
zum Ende des Jahres 2000 waren solche gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit - für
das Streitjahr 2003 keine Bedeutung habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist gegenständlich, ob die Unfallrente, die
die Bw. von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bezogen hat,
im Streitjahr 2003 steuerfrei zu behandeln ist oder nicht.
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
zählen gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c
EStG 1988 zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Bis zum Ende des Jahres 2000 waren Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung jedoch nach der Gesetzesbestimmung des § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142 vom
29. Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie mittels
Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl. I 59/2001 vom 26. Juni 2001
dahingehend abgeändert, dass nur mehr Erstattungsbeträge für
Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige Geldleistungen aus einer gesetzlichen
und einer gleichartigen ausländischen Unfallversorgung (die nicht laufende
Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen steuerfrei gestellt wurden. Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1.1.2001 gemäß
§
25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als steuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Über Antrag eines Drittels der Mitglieder des
Nationalrates wurde die bezeichnete Regelung über die
Unfallrentenbesteuerung durch den Verfassungsgerichtshof in Prüfung
gezogen. Ergebnis dieser Prüfung ist das Erkenntnis des VfGH vom 7.12.2002,
G 85/02, auf welches auch die Bw. in der Berufung verwies.
Im Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02, sprach der
Gerichtshof im Wesentlichen aus, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen die Behandlung von Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige Bezüge bestünden. Dem
Gesetzgeber stünde es offen, die Versehrtenrente unter Bedachtnahme auf
ihre eigenständige Rechtsnatur in die Einkommensbesteuerung
miteinzubeziehen. Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht in
Hinblick auf die schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch
Entschädigungen für entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den steuerpflichtigen Einkünften,
ebenso wie wiederkehrende Bezüge und Renten im Sinne des § 29 Z 1 EStG
1988. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Versehrtenrente einen
Verdienstentgang aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des Einkommensteuerrechtes,
die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung nicht anders zu behandeln,
als einkommensersetzende Schadensrenten. Auch der Blick auf andere
sozialpolitische Funktionen könne die Bedenken des Antragstellers nicht
erhärten. Die Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche
Transferleistung, die ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht
wiederkehrenden einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar
sei. Dem Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven
Schadenersatzanspruch vollkommen losgelöst sei. Der Gesetzgeber
habe aber dadurch, dass er die bezeichneten Bestimmungen ohne jede
einschleifende Übergangsbestimmung und "überfallsartig"
eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes,
BGBl I 59/2001) sei (teilweise) als verfassungswidrig aufzuheben gewesen,
da bestehende Einkommen plötzlich dadurch gekürzt worden seien, dass
ein bisher steuerfrei belassener Teil des Einkommens ohne Übergangsregelung
voll in die Einkommensteuerpflicht miteinbezogen worden sei. Der
Härteausgleich im Rahmen des Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne
Einfluss gewesen. Eine Maßnahme, durch die Einkommen monatlich um
mindestens 10% absinken würden, könne nicht als geringfügiger
Eingriff qualifiziert werden. Durch den für die Betroffenen ohne
Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers sehe sich der VfGH
veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 B-VG Abs. 7 zweiter Satz Gebrauch
zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4
lit. c EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre
2001 und 2002 (unter Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte
Abgeltungen nach dem Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden sei.
Zum anderen sei eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 zu setzen, um
allfällige legistische Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch
stütze sich auf Artikel 140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG.
Aufgrund des angeführten Judikates des VfGH bleibt die
Steuerpflicht für Unfallrenten nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates im Jahr 2003 unzweifelhaft weiter bestehen.
Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung
durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der VfGH für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten.
Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden.
Nach Artikel 140 Abs. 7 (letzter Satz) B-VG ist das
aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände
(mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in
seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes
mit dem Ablauf des 31. Dezembers 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem
Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht.
Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch (nur) die
steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der Besteuerung
ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher alle bezahlten Unfallrenten in die
Veranlagung miteinzubeziehen.
Wenn die Bw. einwendet, der vorliegende die Einkommensteuer
des Jahres 2003 betreffende Fall sei gleichfalls als Anlassfall anzusehen, da
sie schon gegen die erstmals versuchte Unfallrentenbesteuerung eine auf deren
Verfassungswidrigkeit gegründete Berufung und Beschwerde erhoben hatte, ist
auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, 2002/14/0109,
geäußerte Rechtsansicht zu verweisen, wonach die normative, die
Verwaltungsbehörden bindende Fristsetzung gemäß Artikel 140
Abs. 5 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof die Ausdehnung der
Anlassfallwirkung auf Fälle, in denen ein Verfahren vor den
Verwaltungsbehörden anhängig und die Anrufung des
Verfassungsgerichtshofes beabsichtigt war, selbst dann nicht erlaubt, wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabenfestsetzung nicht ohne
unnötigen Aufschub iSd § 311 Abs. 1 BAO vorgenommen haben
sollte. Das die Bw. betreffende Veranlagungsverfahren für das Jahr 2003 und
nunmehrige Berufungsverfahren war jedoch zweifelsohne kein Anlassfall für
die Aufhebung von Teilen der Bestimmung des § 3 Abs. 1
Z 4 lit. c EStG 1988 mit dem am 7.12.2002 ergangenen Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes G 85/02.
Auch die übrigen Berufungsargumente der Bw. gehen ins
Leere, zumal die Aufhebung im angesprochenen VfGH Erkenntnis nicht deshalb
erfolgte, weil die Besteuerung der Unfallrente an sich verfassungswidrig
wäre, sondern weil der Neuregelung eine Legisvakanz oder Einschleifregelung
vorangehen hätte müssen. Durch die Herausnahme der Zeiträume 2001
und 2002 aus der Besteuerung der Unfallrenten hat der Gerichtshof selbst eine
Art zweijähriger "Legisvakanz" erzeugt. Betreffend das Jahr 2003 war ein
weiterer begünstigter Ausspruch deshalb nicht nötig, weil sich alle
betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit auf die neue
Rechtslage einstellen konnten, sodass für diesen Zeitraum von einer
"überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr gesprochen werden kann.
Zumal der Gesetzgeber für den Berufungszeitraum, wie
die Bw. selbst in der Berufungsschrift richtig bemerkte, die Gesetzesbestimmung
des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetz unverändert belassen hat, dh die ihm vom VfGH
eingeräumte so genannte "Reparaturfrist" ungenutzt für eine
allfällige Gesetzesänderung verstreichen lies, ist für das Jahr
2003 - außer es liegt ein so genannter "Anlassfall" vor, welcher im
gegenständlichen Verfahren zweifelsohne nicht gegeben ist - § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF des Euro-Steuerumstellungsgesetz
weiter anzuwenden.
Da nach dieser Bestimmung die laufende Zahlung einer
Unfallrente nicht befreit ist, hat das Finanzamt die von der Bw. im Streitjahr
bezogene Unfallrente daher zu Recht in die Arbeitnehmerveranlagung miteinbezogen
und im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2003 steuerpflichtig
behandelt.
Die Berufung war daher aus den angeführten
Gründen als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 18. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0170-K/04
- Stammnummer
- 15993
- Gültig
- 18.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF