Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1809-W/03
Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit eines Kreditvertrag nach Art. 34 BudgetbegleitG 2001 (unmittelbarere Veranlassung durch eine Ausgliederung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1809-W/03vom 16.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X, Adr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 3. September
2003 betreffend Rechtsgebühr zu St.Nr.xxx entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der X (der nunmehrigen Berufungswerberin, kurz Bw.) ist vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Bewilligung
gemäß
§ 3 Abs. 4 GebG zur Selbstberechnung der
Gebühren für Darlehensverträge iSd § 33 TP 8 GebG sowie
für Kreditverträge iSd § 33 TP 19 GebG erteilt worden.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 ersuchte die Bw. das
Finanzamt um Rückerstattung des in ihrem Gebührenjournal vom 5. Juni
2003 mit der Kto. Nr.xxx erfassten Rechtsgeschäftes, das
irrtümlicherweise als gebührenpflichtig angezeigt worden sei. Auf
Grund der Tatsache, dass die "Gemeinde N Orts- und
Infrastrukturentwicklungs-Kommanditerwerbsgesellschaft" (im Folgenden kurz
Gemeinde-KEG) von der Gemeinde N (kurz Gemeinde) als Ausgliederung zum Zwecke
der Wahrnehmung bisher selbst getätigter Aufgaben gegründet worden sei
und die dafür erfolgte und angezeigte Darlehensaufnahme damit in
unmittelbarem Zusammenhang stehe, und dies Artikel 34 § 1 des
Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. 144/2001 entspreche,
werde das vorliegende Rechtsgeschäft als gebührenfrei
angezeigt.
Über telefonische Aufforderung übermittelte die
Bw. dem Finanzamt eine Kopie der über das Rechtsgeschäft errichteten
Urkunde. Es handelt sich dabei um eine schriftliche Annahmeerklärung, die
sowohl von der Bw. als auch von der Gemeinde-KEG unterzeichnet ist, mit
auszugsweise folgendem Inhalt:
"Die
X. ist bereit, Ihnen ein Darlehen in
Höhe von
EUR
966.655,00
zu
gewähren.
1.
Darlehenszweck
Neubau Gemeinde
und Postamt
.-.-.-.-.-.
4.
Sicherheit
Die Gemeinde
N
übernimmt für alle aus
diesem Darlehensverhältnis entstehenden Forderungen der Darlehensgeberin
die Haftung als Bürge und Zahler gem. § 1357 ABGB.
.-.-.-.-.-.
12. Zeitpunkt
der Zuzählung
Die
Darlehenszuzählung erfolgt auf Abruf".
Mit Bescheid gemäß
§ 201 BAO vom 3.
September 2003 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien für das gegenständliche Rechtsgeschäft eine
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG in Höhe von
€ 7.733,00 (0,8 % der Bemessungsgrundlage von € 699.655,00) fest. Zur
Fälligkeit wurde festgehalten, dass die Gebühr bereits fällig
gewesen sei und die bereits entrichtete Gebühr in Höhe von €
7.733,00 auf die gegenständliche Vorschreibung angerechnet werde. Zur
Begründung führte das Finanzamt aus, dass der gegenständliche
Darlehensvertrag kein gebührenfreies Rechtsgeschäft iSd Bestimmung des
Art 34 § 1 erster Satz des Budgetbegleitgesetzes 2001 (BGBl. I Nr.
142/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002) darstelle, da die
Darlehensaufnahme nicht direkt bei der ausgegliederten Gemeinde sondern auf dem
Kapitalmarkt bei der X erfolgt sei und somit nicht unmittelbar durch den
Ausgliederungsvorgang veranlasst worden sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewandt,
dass die Ausgliederung und Übertragung der Aufgaben von Körperschaften
öffentlichen Rechts von der Gemeinde an die Gemeinde-KEG aufgrund der
Vorschriften der Maastrichtkriterien, die durch das Finanzministerium und durch
das Land gefordert worden seien, erfolgt sei. Der Darlehensvertrag sei nach den
Kriterien des Artikel 34 Bundesbegleitgesetzes (Anm: gemeint wohl
Budgetbegleitgesetzes 2001) durch die Gemeinde-KEG abgeschlossen worden.
Nach dem vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung im
Wesentlichen darauf verwiesen wurde, dass nach Art 34 § 1 (1) erster Satz
BudgetbegleitG 2001 nur ein Darlehen, das bei der ausgliedernden Gemeinde in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausgliederung in Anspruch genommen werde,
gebührenfrei sei, wurde im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz repliziert, dass die strittige Bestimmung zu eng
ausgelegt worden sei, wodurch der Gemeinde-KEG sowie der Gemeinde als
Komplementär der Gesellschaft ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter
finanzieller Nachteil erwachse. Dazu wurde noch vorgebracht, dass die
Gründung der Gemeinde-KEG im gesamtstaatlichen Interesse, nämlich mit
dem Ziel, das gesamtstaatliche jährliche Budgetdefizit unter 3 % des BIP zu
halten, erfolgt sei. Gemäß dem Österreichischen
Stabilitätspakt 2001, BGBl. I Nr. 39/2002 leiste die Gemeinde mit der
Gründung der Gemeinde-KEG und der nachfolgenden Aufgabenübertragung
einen Beitrag zur Senkung dieses Defizits, dh. die Gemeinde erfülle ihre
Verpflichtung nach Art 4 des Stabilitätspaktes. Aufgabe der Gemeinde-KEG
sei die Konzipierung und Realisierung einer geordneten Orts- und
Infrastrukturentwicklung in der Gemeinde. Der gegenständliche
Darlehensvertrag diene der Finanzierung der Errichtung eines Amtsgebäudes
auf der Liegenschaft EZ-x, das einerseits fast zur Hälfte für
Dienststellen der Gemeinde verwendet, anderseits der Österreichischen Post
AG für ein Postamt (Verteilerzentrum) vermietet werde. Die Verwendung der
Räume, Freiflächen und Einrichtung für Zwecke der
Gemeindeverwaltung sei zweifellos dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis
der Gemeinde zuzuordnen. Die Vermietung des restlichen Gebäudes liege
ebenfalls im Allgemeininteresse, weil das Verteilerzentrum der Post ein
wichtiger, ja notwendiger Aspekt der Daseinversorgung für die
Bevölkerung in der Gemeinde und Region darstelle (Universaldienst der
Post). Darüber hinaus habe die Gemeinde ein großes wirtschaftliches
Interesse am Bestand bzw. Betrieb dieses Verteilerzentrums, da es in einer
ländlichen Gemeinde wichtige Impulse für die Wirtschaftsentwicklung zu
setzen vermag. Die Aufnahme des Darlehens von € 966.655,00 seitens der
Gemeinde-KEG bei der Bw. könne nicht isoliert vom Vorgang der Ausgliederung
und Übertragung der vorhin beschriebenen Gemeindeaufgaben an die
Gemeinde-KEG gesehen werden; sie sei wesentlicher Bestandteil der Strategie der
Budgetdefizitsenkung gemäß dem Stabilitätspakt, somit eine
notwendige Folge der Errichtung des Amtsgebäudes. Ein anderes
Finanzierungsinstrument sei der Gemeinde nicht zur Verfügung gestanden. Aus
dem Gesellschaftsvertrag und dem Mietvertrag zwischen der Gemeinde und der
Gemeinde-KEG gehe eindeutig hervor, dass alleine die Gemeinde als
Komplementär alle Vorteile und Risken der Gesellschaft (somit aller
ausgegliederten Vorhaben) trage und darüber hinaus für das Darlehen
als Bürge und Zahler gemäß
§ 1357 ABGB hafte. Die
Gemeinde-KEG sei somit bloß Hülle bzw. der Mantel für die
Erfüllung öffentlicher Aufgaben bzw. die Einhaltung der Aufgaben der
Vorgaben des Stabilitätspaktes. Die gewählte Konstruktion der
Finanzierung stehe in einem inneren Zusammenhang mit der Ausgliederung bzw.
Übertragung von Gemeindeaufgaben, und sei somit auch unmittelbar von der
Ausgliederung und Übertragung veranlasst worden. Das Argument der
Abgabenbehörde 1. Instanz, eine Gebührenbefreiung komme nicht in
Betracht, weil die Darlehensaufnahme nicht direkt bei der ausgegliederten
Gemeinde, sondern auf dem Kapitalmarkt erfolgt sei, sei geradezu ein Indiz
für die Richtigkeit der Auffassung der Bw., denn es spiele ja keine Rolle,
ob die Finanzierung des Vorhabens durch Darlehensaufnahme bei der Gemeinde oder
auf dem Kapitalmarkt ermöglich werde: entscheidend sei, dass die
Finanzierung als solche in einem notwendigen Zusammenhang mit der
Übertragung stehen, was indirekt auch von der Abgabenbehörde erster
Instanz bestätigt werde. Der von ihr angezogene Befreiungstatbestand sei
jedoch der Gemeinde auf Grund des Stabilitätspaktes verwehrt gewesen. Sie
habe notgedrungen bei der Finanzierung des Vorhabens den Umweg über die
Gemeinde-KEG und die Darlehensaufnahme auf dem freien Kapitalmarkt wählen
müssen, um eine Verschuldung des Gemeindehaushaltes im Sinne des
Stabilitätspaktes zu vermeiden. Alle bisherigen Schritte der Gemeinde im
Zusammenhang mit der Errichtung der Gemeinde-KEG, des Amtsgebäudes sowie
der Finanzierung seien eng mit dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der
Gemeinde verflochten. So gesehen hätte die Gemeinde, wenn sie das Vorhaben
in Eigenregie und nicht unter dem Deckmantel der Gemeinde-KEG ausgeführt
hätte, die Gebührenbefreiung des § 2 Z 2 GebG in Anspruch nehmen
können. Die Sonderregelung des § 34 Abs. 1 erster Satz BudgetbegleitG
2001 sei als Steuerbegünstigung ursprünglich nur für
Ausgliederungsvorgänge bei Gebietskörperschaften gedacht gewesen und
sei als Ergänzung zur Gebührenbefreiung der Gemeinde zu werten. Es sei
unbillig, die Gemeinde wegen des Stabilitätspaktes zur Ausgliederung von
Gemeindeaufgaben, die einer Fremdfinanzierung bedürfen, zu verhalten und
diesbezüglich mit Steuern bzw. Gebühren zu "bestrafen". Ein solch
widersinniges Ergebnis solle durch § 34 Abs. 1 erster Satz des
BudgetbegleitG 2001 eben verhindert werden.
Über entsprechende Anfrage teilte das Finanzamt dem
unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom 19. August 2005 mit, dass bis
dato kein Jahresbescheid iSd § 3 Abs. 4 GebG für die in den
Aufschreibungen der Bw. für 2003 enthaltenen Rechtsgeschäfte erfolgt
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG
unterliegen Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die
Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, wenn
der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder während einer
bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals
verfügen kann, einer Gebühr von 0,8 v.H. von der vereinbarten
Kreditsumme.
Nach dem im § 17 Abs. 1 GebG festgelegten
Urkundenprinzip ist allein der Inhalt der Urkunde für die Festsetzung der
Rechtsgebühr maßgebend.
In der vorliegenden Vertragsurkunde erklärte sich die
Bw. bereit, der Gemeinde-KEG einen bestimmten Geldbetrag in Höhe von €
966.655,00 zur Verfügung zu stellen. Dieses Anbot wurde von der
Gemeinde-KEG auch schriftlich angenommen, sodass die schriftliche
Annahmeerklärung eine Urkunde über einen Kreditvertrag iSd § 33
TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG darstellt. Eine Beurteilung als Darlehensvertrag kommt
hier nicht in Betracht, weil nach dem Urkundeninhalt noch keine Zuzählung
des Geldbetrages erfolgt ist. Im Gegensatz zum Kreditvertrag kommt ein
Darlehensvertrag als Realkontrakt erst mit der Erbringung der vereinbarten
Leistungen zu Zustande (vgl. VwGH 10.6.1991, 90/15/0129).
Da es sich beim Kreditvertrag um ein zweiseitig
verbindliches Rechtsgeschäft handelt und die gegenständliche Urkunde
von beiden Vertragsteilen unterzeichnet wurde, sind nach § 28 Abs. 1 GebG
beide Vertragsteile Gebührenschuldner. Bei Geschäften, die von zwei
Teilen geschlossen werden, von denen der eine Teil von der
Gebührenentrichtung befreit ist, dem anderen Teil diese Befreiung aber
nicht zukommt, sind gemäß
§ 28 Abs. 5 GebG von dem nicht
befreiten Teile zur Gänze zu entrichten. Da es sich bei der in der Berufung
angesprochenen Gebührenbefreiung nach § 2 Z. 2 GebG lediglich um eine
persönliche Gebührenbefreiung handelt, wäre auch ein direkt
zwischen der Gemeinde und der Bw. abgeschlossener Kreditvertrag nicht nach der
genannten Gesetzesbestimmung befreit (selbst wenn der Abschluss des
Kreditvertrages im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises der
Gemeinde erfolgen würde) und wäre die Gebühr für den
Kreditvertrag von der Bw. als nicht persönlich befreiten
Gebührenschuldner anzufordern.
Für Anleihen (Darlehen, Kredite), die von Gemeinden
aufgenommen werden, sieht allerdings § 1 iVm § 2 des BundesG vom 16.
Dezember 1948 betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen
für Anleihen von Gebietskörperschaften, BGBl. 24/1949, eine sachliche
Gebührenbefreiung vor. Diese Gebührenbefreiung steht nur Anleihen zu,
die von Gebietskörperschaften aufgenommen werden, nicht aber für
solche Anleihen, die von anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, etwa einem Fonds aufgenommen werden, und zwar auch dann
nicht, wenn diese juristische Person Agenden einer Gebietskörperschaft
ausübt (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel-
und Rechtsgebühren, Rz 12 zu Gebührenbefreiungen außerhalb des
Gebührengesetzes).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.
Oktober 1984, B 558/81 ausgesprochen hat, steht es dem Gesetzgeber frei - und
hat im Gebührenrecht auch lange Tradition -, gemeinnützige
Vorgänge von der Abgabe zu befreien. Wenn er diese Befreiung auf die
Gebietskörperschaften beschränkt haben sollte, würde er damit
(nur) jene gemeinnützigen Rechtsträger begünstigen, deren
Aufgaben grundsätzlich umfassend sind. Es wäre nicht sachfremd, wenn
er öffentlich-rechtliche Körperschaften mit mehr oder minder eng
begrenztem Aufgabenbereich unberücksichtigt gelassen und daher auch
Einrichtungen nicht begünstigt hätte, denen etwa der Landesgesetzgeber
unter gewissen Umständen die Besorgung sonst von Gebietskörperschaften
wahrgenommener Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung
überträgt. Dass eine solche Zurückhaltung zu Härten
führen kann, macht sie noch nicht verfassungswidrig. Aus Maß und Art
der Übertragung solcher Angelegenheiten ist daher verfassungsrechtlich
nichts zu gewinnen (vgl. VfGH 6.10.1984, B 558/81).
Auch Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr.
142/2000 idF Artikel 15 BGBl. I Nr. 144/2001 enthält im Gegensatz zur
Bestimmung des § 2 GebG eine sachliche Gebührenbefreiung.
Gemäß Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetzes 2001 idF. BGBl. I
Nr. 144/2001 sind die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben
der Gebietskörperschaften an juristische Personen des privaten oder
öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer
Gebietskörperschaft stehen, unmittelbar veranlassten (anfallenden)
Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte von der
Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und den Stempel- und Rechtsgebühren
sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind weiters Miet- und
Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder
öffentlichen Rechts oder der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als
Vermieterin und der übertragenden Körperschaft öffentlichen
Rechts als Mieterin unmittelbar anlässlich der Ausgliederung bezüglich
der übertragenen Objekte abgeschlossen werden, von den Stempel- und
Rechtsgebühren befreit.
Da das Gesetz ausdrücklich nur die durch die
Ausgliederung unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften,
Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte von den Gebühren befreit, ist
klargestellt, dass bloß mittelbar durch die Ausgliederung veranlasste
Rechtsgeschäfte, wie Kreditverträge mit einer Bank zur Finanzierung
des Neubau eines Gemeindeamtes und eines Postamtes nicht von der
Gebührenbefreiung umfasst sind. Gerade auch der 2. Absatz der strittigen
Bestimmung, der noch eine spezielle Gebührenbefreiung für Miet- und
Pachtverträge vorsieht, macht deutlich, dass Abs. 1 der
Befreiungsbestimmung bloß einen sehr engen Anwendungsbereich hat.
Voraussetzung für die Anwendung der in einem
Bundesgesetz außerhalb des GebG enthaltenen Befreiungen ist häufig,
dass die Schriften oder Rechtsgeschäfte unmittelbar durch das jeweilige
Bundesgesetz veranlasst sind. "Unmittelbar" bedeutet im Rahmen des
Sprachgebrauches den Gegensatz zu mittelbar. Unmittelbar veranlasst durch das
WohnbauförderungsG 1968 waren demnach solche Handlungen, für die das
genannte Gesetz das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied
in der ablaufenden Kausalkette bildete, als unmittelbar veranlasst konnten nicht
solche Rechtsvorgänge angesehen werden, für die das WFG 1968 nur den
tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet (siehe
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und
Rechtsgebühren, Rz 5 Gebührenbefreiungen außerhalb des
Gebührengesetzes).
Umgelegt auf die Anwendbarkeit der gegenständlichen
Gebührenbefreiung bedeutet dies, dass das Rechtsgeschäft eine direkte
Folge der Ausgliederung darstellen müsste. Diese Voraussetzung liegt aber
beim gegenständlichen Kreditvertrag nicht vor, weil sowohl nach dem
Vorbringen der Bw. (als auch nach dem maßgeblichen Urkundeninhalt) hier
nicht die Ausgliederung, sondern die Finanzierung des Gemeindezentrums kausal
für den Abschluss des Kreditvertrages war. Dass für den Bau des
Gemeindezentrums Finanzmittel benötigt werden, ist keine direkte Folge der
Ausgliederung sondern war hier bloß umgekehrt die geplante Aufnahme von
Fremdmitteln zur Finanzierung von Gemeindaufgaben, ohne den Gemeindehaushalt zu
belasten, der Grund dafür, überhaupt eine Ausgliederung vorzunehmen.
Dieser (bloß mittelbare) innere Zusammenhang von Ausgliederung und
Abschluss des Kreditvertrages reicht jedoch auf Grund des Wortlautes der
Befreiungsbestimmung nicht aus, um den gegenständlichen Kreditvertrag von
der Gebühr zu befreien.
Da § 201 BAO idF BGBl. I 97/2002 (anders als vor der
Novellierung) nicht mehr darauf ab stellt, dass die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen "ohne
abgabenbehördliche Festsetzung" erfolgt und die nach § 3 Abs. 4
GebG selbstberechneten Gebühren bis zur Erlassung des Jahresbescheides den
Charakter einer Selbstbemessungsabgabe haben, erscheint auch in den Fällen
der Selbstberechnung der Gebühr nach § 3 Abs. 4 GebG (solange kein
Jahresbescheid erlassen wurde) eine Festsetzung der Gebühr nach § 201
BAO (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) zulässig zu
sein.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. ua. VwGH 25.6.1990,
89/15/0108 und VwGH 26.6.1996, 95/16/0238, Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 2. Auflage, Anmerkung 5 zu § 201 BAO) sind bei
Selbstbemessungsabgaben solche Bescheide auch bei Meinungsverschiedenheiten
über die Richtigkeit der Selbstbemessung zu erlassen; ein hierauf
gerichtetes Anbringen der Partei unterliegt der Entscheidungspflicht.
Stellt der Abgabepflichtige nach der durch Selbstbemessung
erfolgten Festsetzung der Abgabe einen Antrag auf Rückerstattung und setzt
die Entscheidung über einen solchen Antrag voraus, dass die Behörde
die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet, dann ist der Antrag auch
als Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der
Selbstbemessungsabgabe zu werten. In einem solchen Fall hat die
Abgabenbehörde zuerst über die Frage der Abgabenfestsetzung und danach
über das Rückerstattungsbegehren zu entscheiden (vgl. etwa VwGH
15.11.2003, 99/17/0116. Der vorliegende Antrag auf Rückerstattung
enthält daher auch ein Begehren auf Festsetzung der Gebühr für
das gegenständliche Rechtsgeschäft und somit einen Antrag iSd §
201 BAO. Die Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages an das Finanzamt ist
mittels Schreiben vom 5. Juni 2003 am 11. Juni 2003 erfolgte, der "Antrag auf
Rückerstattung" wurde von der Bw. am 15. Juli 2003 eingebracht und somit
innerhalb der Frist von einem Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten
Betrages, sodass hier eine Festsetzung der Gebühr nach § 201 Abs. 2 Z.
2 BAO erfolgen konnte. Da die Festsetzung der Gebühr von der Bw. implizit
beantragt wurde und vor allem Rechtsschutzgründe für die Vornahme der
Festsetzung der Gebühr sprechen, erweist sich die vom Finanzamt mit dem
angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung der Gebühr gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z. GebG mit 0,8% von € 966.655,00 = € 7.733,00
als rechtens.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 16.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 2 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1809-W/03
- Stammnummer
- 18529
- Gültig
- 16.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF