…283,00 monatlich, was keinesfalls eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten des Sohnes darstellt. Somit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab Juli 2011 nicht vor. Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden. Linz, am 4…
…Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das Kind und andererseits die Höhe der von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge maßgebend; die bloße Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Unterhaltsleistungen ist hiebei unerheblich. Unter Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Da Sie im Rückforderungszeitraum weder überwiegend den…
…zu den gesamten Unterhaltskosten des Sohnes nicht möglich. Wie bereits oben erwähnt, erscheint aber dem Unabhängigen Finanzsenat eine monatliche Übergabe der Unterhaltsbeträge durch die Berufungswerberin im Hinblick auf deren Auslandsaufenthalte als nicht wahrscheinlich, weshalb schon aus diesem Grund eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten des Sohnes…
…der unbestrittenen Wirtschafts- und Wohngemeinschaft (Verköstigung, Unterbringung und Pflege) im Haushalt der Kindesmutter nichts zu ändern (vgl. VwGH 16.3.1989 89/14/0002). Deshalb kann es auch dahin gestellt bleiben, ob der Bw. überwiegend die Unterhaltskosten für seinen Sohn trägt (was allerdings nach der…
…Essen, Reinigung der Bekleidung des Kindes, überwiegend aufkommt, ist die Haushaltszugehörigkeit zur Kindesmutter gegeben und diese gem. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 anspruchsberechtigt. Eine Entrichtung von gesetzlich vorgeschriebenen Alimentationszahlungen alleine begründet noch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Maßgebend ist vielmehr die überwiegende Tragung von Unterhaltskosten bzw…
…der Kindeseltern von keinerlei dritter Seite Unterhaltsleistungen erhalten haben. Mehr als gemäß § 2 Abs.2 FLAG gefordert, hat sohin der Bw. die Unterhaltskosten für die beiden mj. Enkelkinder von je öS 1.000,-- nicht nur überwiegend, sondern zur Gänze getragen. Diese gänzliche Tragung der Unterhaltskosten…
…diesem Punkt unterlässt der Bw. trotz schriftlicher Aufforderung durch die Behörde detaillierte Aussagen. In Ermangelung konkreter Angaben des Bw. zu den tatsächlich vorliegenden Unterhaltsaufwendungen, bzw. der Höhe des von ihm geleisteten Unterhaltsanteils für seine beiden Söhne, kann von einer überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten durch seine…
…Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört…
…Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört…
…Eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch Sie wurde bisher nicht nachgewiesen. Im Hinblick darauf, dass das Gebäude, in dem die Kindesmutter die Tochter betreut hat, wenn sie dort war, die Gesellschaft, die das Gebäude betrieben hat und die Eigentumswohnung, in der die Kindesmutter mit ihrer…
…2 FLAG normiert, dass unter Vorliegen der übrigen im FLAG geforderten Voraussetzungen, diejenige Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch…
…wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 erfüllt werden, indem der Bw. entweder mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt oder deren Unterhaltskosten überwiegend trägt. Zum Haushalt einer Person gehört gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher…
…überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten. Diesbezüglich hat jedoch die Behörde diesen Begriff bzw. dieses Tatbestandselement rechtlich unrichtig beurteilt, indem sie davon ausgegangen ist, dass die Betreuung, Erziehung und Pflege eines Kindes dem Geldunterhalt gleich komme. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist jedoch bezüglich der Tragung der…
…wenn sie vorgelegen wären, was nach der Aktenlage allerdings auch zu verneinen ist, nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken hätten können. Die Berufungswerberin hat es insbesondere unterlassen, Unterlagen vorzulegen, aus denen ihre überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für ihre Tochter hervorgeht, oder wenigstens Beweise dafür…
…Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 15.1.2009 richtete der UFS einen Vorhalt folgenden Inhalts an die Bw. "Eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe in Ihrem Fall ist die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für die Kinder. Laut Steuerbescheiden erzielten Sie im Jahr 2005…
…für die im Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe wegen überwiegender Tragung der Unterhaltskosten dieser Enkelkinder erforderlich gewesen wäre, den gesamten Wert an Geld- und Lebensmitteln zu erklären, ist aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes selbst zu entnehmen gewesen. Dass der Haushalt in Bosnien neben seinen…
…so ergibt sich eine monatliche Unterhaltsleistung der Kindesmutter in Höhe von € 537,59. Schon dieser Betrag stellt eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Tochter durch Kindesmutter dar und liegt über Ihrer Leistung in Höhe von € 460,00 im Zeitraum Juli 2010 bis November…
…13/0107). Die mangelnde Mitwirkung fällt dem Bw. zur Last. Allein auf Grund der Höhe des Betrages - € 400,00 für beide Kinder zusammen - kann nicht auf eine überwiegende Tragung der tatsächlichen Unterhaltskosten geschlossen werden. Letztlich blieb auch im Dunkeln, dass bzw. warum im Antrag…
…monatliche Unterhaltsleistung der Berufungswerberin in Höhe von € 537,59. Schon dieser Betrag (ohne die Aufwendungen laut Pkt. e, die nicht monatlich angefallen sind) stellt eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Tochter der Berufungswerberin dar und liegt über der Leistung des Kindesvaters, der für seine…
…so wäre eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Tochter durch den Berufungswerber jedenfalls ab August 2011 ausgeschlossen, weil diese laut Angaben des Berufungswerbers als Lehrling über ein Einkommen von etwa € 600,00 verfügte und daher die Unterhaltskosten selbst getragen hat. Zu bemerken ist weiters…