…vom Finanzamt bereits in seinen Entscheidungen mehrmals begründet trifft auch nach Überprüfung der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes durch den Unabhängigen Finanzsenat auf den Gegenstandsfall keine der obgenannten Bestimmungen zu, was einen weiteren Familienbeihilfenbezug ab Dezember 2007 über das 26. Lebensjahr der Tochter hinaus…
…überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr…
…um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Eine Familienbeihilfengewährung über das 26. Lebensjahr hinaus sei unter den Voraussetzungen "erhebliche Behinderung", "nachweisliche Schwangerschaft zumindest im Monat der Vollendung des 26. Lebensjahrs"…
…Ausbildung im Bereich "Metalltechnik - Stahlbautechnik"absolviert. Aus diesem Grund hat der Berufungswerber bis einschließlich Dezember 2004, das ist bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendete, Familienbeihilfe bezogen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 stellte der Berufungswerber beim zuständigen Finanzamt…
…er die vorgesehene Studiendauer überschritten hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Beihilfenanspruch nur dann weiter besteht, wenn auch die erstgenannte Voraussetzung, dass das Kind das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vorliegt. Richtig ist, dass der gegenständliche Fall ausschließlich nach dem Tatbestand des …
…des ersten Studienabschnittes musste Sie trotz vorliegender Voraussetzungen ein Jahr lang auf einen Kleingruppenplatz warten. Sie konnte lediglich Wahlfächer belegen, wodurch sich das Studium um ein Jahr verzögerte. Im vorliegenden Sachverhalt steht in rechtlicher Hinsicht fest, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr…
…1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 abschließend geregelt. Die erschöpfende Aufzählung lautet: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für…
…1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 abschließend geregelt. Die erschöpfende Aufzählung lautet: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für…
…die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes…
…dass sich der Antrag auf Familienbeihilfe auf den Zeitraum vor Vollendung des 26. Lebensjahres richte, zumal laut § 2 des FLAG für im Ausland geborene Kinder die Auszahlung der Familienbeihilfe rückwirkend gewährt werden könne. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Familienbeihilfe ab Februar 2009 wurde mit…
…Prinzip der freien Wahl des Studiengegenstandes und beinhalte Fächer, die für eine sachgerechte Juristenausbildung nicht erforderlich sind. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet…
…des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer." (BGBl I 1998/8 ab 1.10.1996) Nach § 2 Abs. 1 lit.d FLAG idF BGBl 433/1996 haben volljährige Kinder, die das "26. Lebensjahr…
…daher rückzufordern. Nach Ansicht der Berufungsbehörde lebt sodann mit Sommersemester 2007, somit mit 1. März 2007 bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres der Anspruch auf Familienbeihilfenbezug wieder auf. Bei dieser Sach- und Rechtslage war daher das Berufungsbegehren abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am…
…die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes…
…die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes…
…die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes…
…Doktoratstudium noch nicht aufgebraucht ist. Aus den vorgelegten Urkunden und auch den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die vorgesehene gesetzliche Studiendauer zur Beendigung des Studiums bis zum vollendeten 26. Lebensjahr nicht ausgereicht hat, weil im universitären Bereich gelegene Umstände, nämlich die Umstellung vom…
…geleistet. lit h: bei erheblich behinderten Kindern (§ 8 Abs 5). lit i: das Kind hat vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren oder ist an dem Tag, an dem es das 26. Lebensjahr vollendet, schwanger. Die Altersgrenze bei Berufsaus(fort)bildung wurde durch das…
…wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe für mindestens sechs Monate im Jahr bestanden habe. Da die Familienbeihilfe für die Tochter im Jahr 2002 aufgrund der Vollendung des 26. Lebensjahres eingestellt worden sei, liege keine außergewöhnliche Belastung für ein Kind im steuerlichen Sinn vor. Die Bw hielt…
…1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 abschließend geregelt. Die erschöpfende Aufzählung lautet: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für…