Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0222-G/05
Mit Abmeldung des Schülers vom Schulbesuch endet die Berufsausbildung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0222-G/05vom 09.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen, und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler gemäß § 45 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472/1986, als vom Schulbesuch abgemeldet. Die gesetzliche Konsequenz ist gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz 1986, dass ein Schüler mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung aufhört, Schüler der Schule zu sein.
Mit diesem Zeitpunkt endet die im Besuch dieser Schule begründete Berufsausbildung des Kindes.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn O.B., vom 13. März
2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 17. Februar
2005, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für das Kind C.B., für den Zeitraum
1. Dezember 2003 bis 30. November 2004, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
die für die Tochter C. für die Monate Dezember 2003 bis November 2004
ausgezahlte Familienbeihilfe im Gesamtbetrag von 1.973,20€ und die
entsprechenden Kinderabsetzbeträge im Gesamtbetrag von 610,80€,
insgesamt sohin einen Betrag von 2.584,00€, zurückgefordert. Zur
Begründung wurde angeführt, dass die Tochter ihre Schulausbildung mit
28. November 2003 abgebrochen habe und daher ab diesem Zeitpunkt nicht in
Berufsausbildung stehe. Sie sei auch nicht beim Arbeitsmarktservice ohne
Bezüge als arbeitssuchend vorgemerkt und nach dem Gutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen liege zwar eine erhebliche Behinderung,
nicht aber eine dauernde Erwerbsunfähigkeit der Tochter vor.
Aktenkundig ist zum einen eine Bestätigung der
Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Graz, Monsbergergasse, vom
20. Jänner 2004, dass die Tochter im Schuljahr 2003/2004 bis zur
Streichung vom Schulbesuch mit 28. November 2003 ordentliche Schülerin
im ersten Semester des Kollegs an dieser Schule war.
Aktenkundig ist weiters ein ärztliches
Sachverständigengutachen einer Fachärztin für Psychiatrie und
Neurologie, dem der ärztliche Dienst des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen am 11. Februar 2005 zugestimmt hat.
In diesem Gutachten wird unter Bezugnahme auf Anamnese,
zwei vorgelegte Befunde und den eigenen Untersuchungsbefund bei der Tochter des
Berufungswerbers (Bw) ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt.
Unter einem wird festgestellt, dass sie voraussichtlich nicht dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung weist
der Bw darauf hin, dass die Tochter "wegen zu langer Absenzen" vom Schulbesuch
gestrichen wurde. Sie sei seit Jahren aus gesundheitlichen Gründen weder
zum Schulbesuch an der BHAK Monsbergergasse noch zu irgendeiner anderen
Ausbildung oder Berufsausübung in der Lage. Der nachfolgende
teilstationäre Aufenthalt in einer Tagesklinik habe dies auch aus
praktischen Gründen unmöglich gemacht, da sie sich dort täglich
von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Behandlung aufgehalten habe. Die Erkrankung
bestehe zurzeit weiter, es erfolge eine psychotherapeutische
Behandlung. Es könne nicht sein, dass der Gesetzgeber
Familienbeihilfe nur für Kinder vorsieht, die gesund sind und studieren
können, nicht aber auf unbestimmte Zeit erkrankte Kinder, die deshalb weder
dazu noch zu einer Berufsausübung in der Lage sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe
und in der Folge auf den Kinderabsetzbetrag besteht, ist in § 2 Abs. 1
des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 abschließend
geregelt.
Die erschöpfende Aufzählung lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
a) für minderjährige
Kinder,
b) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
c) für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit
zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für volljährige
Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor
geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern
sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder
Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen,
jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer,
h) für volljährige
Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2
Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige
Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in
Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind
geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden,
schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer.
Von allen hier zitierten Anspruchsgründen kann nur
zweifelhaft sein, ob die in den lit. b oder lit. c genannten Voraussetzungen
vorliegen:
§ 2 Abs.1 lit.c FLAG 1967 bringt einen
Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird aber vom zitierten
Gutachten ausdrücklich verneint. Es wurde bei der Tochter des Bw zwar eine
erhebliche Behinderung festgestellt, es wurde jedoch auch ausdrücklich
festgestellt, dass sie bei entsprechender Behandlung und Betreuung
voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Der unabhängige Finanzsenat hat keinen Anlass an der
Richtigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln. Auch der Bw selbst widerspricht
diesem Gutachten nicht sondern bestätigt eher diese entscheidungsrelevante
Feststellung, indem er die Tochter indirekt als "für auf unbestimmte Zeit
erkrankt" bezeichnet.
Schließlich ist noch zu prüfen, ob sich die
Tochter des Bw auch in der Zeit, nachdem sie aufgehört hatte,
Schülerin der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Graz,
Monsbergergasse, zu sein, in Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1 lit. b
FLAG 1967 stand.
Zu den auszugsweise zitierten Ausführungen des Bw,
seine Tochter sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen,
die Schule zu besuchen, und sei deshalb "wegen zu langer Absenzen" vom
Schulbesuch gestrichen worden, ist auszuführen:
Gemäß
§ 45 Abs. 1 lit. a
Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472/1986, in der maßgeblichen
Fassung, ist das Fernbleiben vom Unterricht bei gerechtfertigter Verhinderung
(Abs.2 und 3) zulässig.
§ 45 Abs. 2 und 3 Schulunterrichtsgesetz 1986
lauten:
Abs. 2: Eine
gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit
der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen
des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie
vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen;
außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder
in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte
Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist;
Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den
Mutterschutz.
Abs. 3: Der
Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung
ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu
benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat
die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger
als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei
häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der
Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit
oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren
Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das
Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin
eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der
Schüler gemäß
§ 45 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz 1986
als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die
Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters
zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben
nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die
Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben
ist.
Die gesetzliche Konsequenz ist gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz 1986, dass ein Schüler
mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung
einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß
§ 45 Abs. 5 aufhört, Schüler der Schule zu
sein.
Die Tochter des Bw hörte nach der aktenkundigen
Schulbestätigung vom 20. Jänner 2004 mit 28. November 2003
auf, Schülerin der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Graz,
Monsbergergasse, zu sein. Sie stand daher, da sie nach der Aktenlage auch keine
andere Berufsausbildung absolvierte, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967. Ein Beihilfenanspruch gemäß
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 bestand somit ebenfalls nicht.
Zum Einwand des Bw, es könne nicht sein, dass der
Gesetzgeber Familienbeihilfe nur für Kinder vorsieht, die gesund sind und
studieren können, nicht aber auf unbestimmte Zeit erkrankte Kinder, die
deshalb weder dazu noch zu einer Berufsausübung in der Lage sind, muss
hingewiesen werden, dass der Gesetzgeber ausdrücklich in § 45
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz 1986
krankheitsbedingtes Fernbleiben vom Unterricht als gerechtfertigte Verhinderung
festgelegt hat. Bei gerechtfertigter Verhinderung hört der Schüler/die
Schülerin nicht auf, Schüler/Schülerin der Schule zu sein. Damit,
und das unterscheidet diesen Fall vom vorliegenden, befindet sich aber der
Schüler/die Schülerin für die Dauer der gerechtfertigten
Abwesenheit in Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967.
Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes bei der
geschilderten Sachlage sohin der bestehenden Rechtslage entspricht, musste die
Berufung als unbegründet abgewiesen werden.
Graz, am 9.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0222-G/05
- Stammnummer
- 19325
- Gültig
- 09.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF