…vom Finanzamt bereits in seinen Entscheidungen mehrmals begründet trifft auch nach Überprüfung der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes durch den Unabhängigen Finanzsenat auf den Gegenstandsfall keine der obgenannten Bestimmungen zu, was einen weiteren Familienbeihilfenbezug ab Dezember 2007 über das 26. Lebensjahr der Tochter hinaus…
…überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr…
…aufzuzeigen. Wie wir bereits oben ausführlich dargestellt haben, stellt die Ausübung einer "obligatio alternativa" kein Tatbestandsmerkmal des § 124b Z 53 EStG dar, und zwar weder nach dem Gesetz, noch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Im Erkenntnis des VwGH vom 26,04.2017, Ro 2015/13/0020…
… 37 Abs. 5 Z 3 EStG im Einkommensteuerverfahren 2018 nicht zuerkannt werden können, auch wenn alle sonstigen im Einkommensteuerverfahren relevanten personenbezogenen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Hälftesteuersatzes (Überschreiten des 60. Lebensjahres, Einstellung der Erwerbstätigkeit) vorgelegen hätten. Der Feststellungsbescheid 2018 der ***1*** GmbH & Co KG würde…
…um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Eine Familienbeihilfengewährung über das 26. Lebensjahr hinaus sei unter den Voraussetzungen "erhebliche Behinderung", "nachweisliche Schwangerschaft zumindest im Monat der Vollendung des 26. Lebensjahrs"…
…Ausbildung im Bereich "Metalltechnik - Stahlbautechnik"absolviert. Aus diesem Grund hat der Berufungswerber bis einschließlich Dezember 2004, das ist bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendete, Familienbeihilfe bezogen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 stellte der Berufungswerber beim zuständigen Finanzamt…
…er die vorgesehene Studiendauer überschritten hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Beihilfenanspruch nur dann weiter besteht, wenn auch die erstgenannte Voraussetzung, dass das Kind das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vorliegt. Richtig ist, dass der gegenständliche Fall ausschließlich nach dem Tatbestand des …
…des ersten Studienabschnittes musste Sie trotz vorliegender Voraussetzungen ein Jahr lang auf einen Kleingruppenplatz warten. Sie konnte lediglich Wahlfächer belegen, wodurch sich das Studium um ein Jahr verzögerte. Im vorliegenden Sachverhalt steht in rechtlicher Hinsicht fest, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr…
…1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 abschließend geregelt. Die erschöpfende Aufzählung lautet: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für…
…1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 abschließend geregelt. Die erschöpfende Aufzählung lautet: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für…
…die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes…
…der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz…
…dass sich der Antrag auf Familienbeihilfe auf den Zeitraum vor Vollendung des 26. Lebensjahres richte, zumal laut § 2 des FLAG für im Ausland geborene Kinder die Auszahlung der Familienbeihilfe rückwirkend gewährt werden könne. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Familienbeihilfe ab Februar 2009 wurde mit…
…Prinzip der freien Wahl des Studiengegenstandes und beinhalte Fächer, die für eine sachgerechte Juristenausbildung nicht erforderlich sind. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet…
…dem Jahr 2018 mitgeteilt wurde, dass für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres besteht und dass Ihre Tochter nach Ablauf der Wartezeit, entstanden durch den schädlichen Studienwechsel, wieder Anspruch auf Familienbeihilfe hätte. Gemäß § 2 Abs…
…Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen…
…des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer." (BGBl I 1998/8 ab 1.10.1996) Nach § 2 Abs. 1 lit.d FLAG idF BGBl 433/1996 haben volljährige Kinder, die das "26. Lebensjahr…
…kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, das der angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt € 53.200,26. Die…
…daher rückzufordern. Nach Ansicht der Berufungsbehörde lebt sodann mit Sommersemester 2007, somit mit 1. März 2007 bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres der Anspruch auf Familienbeihilfenbezug wieder auf. Bei dieser Sach- und Rechtslage war daher das Berufungsbegehren abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am…
…die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes…