Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0511-S/08
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bei Wechsel des Studiums im 10. Semester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0511-S/08vom 18.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom 24. Juni 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 3. Juni 2008
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum März 2006 bis Februar 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit 30. April
2008 wurde der Berufungswerberin (Bw.) durch das Finanzamt ein Formular zur
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ihrer drei Kinder
übermittelt. Im Bezug auf ihre Tochter A ersuchte das Finanzamt das
Studienblatt/Studienbuchblatt vorzulegen und zu beantworten, wann das Studium
der Veterinärmedizin beendet oder abgebrochen worden sei bzw. ab wann sie
Pädagogik studiere. Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen forderte das
Finanzamt mit Bescheid vom 3. Juni 2008 von der Berufungswerberin
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter A für den
Zeitraum März 2006 bis Februar 2007 im Gesamtumfang von
2.647,60 € gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 i. V.
m. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zurück und
begründete dies damit, dass die Tochter das Studium im zehnten Semester
gewechselt habe und somit ab 1. März 2006 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe mehr bestehe.
Gegen diesen
Rückforderungsbescheid erhob die Berufungswerberin fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung und begründete diese unter anderem wie
folgt: "(...) Zum Studienwechsel steht
aufgrund gesetzlicher Regelungen außer Frage, dass die Familienbeihilfe
bei ungünstigem Studienerfolg (Abbruch ohne Ersatz), bei mehr als
zweimaligem Studienwechsel, sowie bei (in einfachen Worten dargestellt) zu
spätem Studienwechsel eingestellt wird. Meiner Meinung nach ist aber der
gegenständliche Fall differenziert zu betrachten. Schon in frühen
Jahren war Veterinärmedizin der Traum meiner Tochter, den sie nach ihrem
Schulabschluss auch umsetzen wollte. Schon in den ersten Praxiseinheiten beim
Tierarzt bzw., im Labor hatte sie immer wieder Probleme (Übelkeit,
Kreislaufschwäche...) bei Arbeiten am "geöffneten" Tier. In weiterer
Folge kamen dann auch Bedenken moralischer und ethnischer Natur dazu. Aufgrund
der sehr umfangreichen und lange dauernden Ausbildung zum
Veterinärmediziner kann von einer 18-jährigen wohl kaum verlangt
werden, sich über die Härte der Ausbildung und ob diese
persönlich auch für die Zukunft umsetzbar ist innerhalb kürzester
Zeit (wenige Semester) ein Bild zu machen. Sie hat lange um die
Veterinärausbildung gekämpft, aber letzten Endes eingestehen
müssen, dass dieser Bereich für Sie aufgrund der genannten
Umstände nicht erreichbar sein wird. Der erste Abschnitt wurde mit dem 1.
Diplomzeugnis abgeschlossen, im 2. Abschnitt wurden einige Prüfungen
abgelegt - sämtliche Unterlagen liegen Ihnen vor - wonach bis zur
Beendigung zumindest ein günstiger Studienfortschritt vorliegt. Der
Behörde steht hier sicher ein gewisser Ermessensspielraum zur
Verfügung. Aus diesen Gründen erscheint die Höhe der
Rückforderung über € 2.647,60 nicht gerechtfertigt und wird
beantragt (...) abzuändern.
Im
Jahr 2006 begann meine Tochter das Studium für Pädagogik, da sie sich
in diesem Bereich auch einiges an Talent ausrechnete. Die Behörde forderte
für das gegenständliche Verfahren zur Weitergewährung der
Familienbeihilfe in regelmäßigen Abständen (über 11/2 Jahre
lang) immer wieder Unterlagen über den Fortgang dieser Studienrichtung,
welche termingerecht vorgelegt wurden. Das erste Diplomzeugnis liegt vor,
weiters Aufstellungen über abgelegte Prüfungen im gegenwärtigen
Abschnitt. Darüber hinaus wurde meine Tochter 12/2006 schwanger, ihr Sohn
kam am 13.09.2007 zur Welt, wohnt mit ihr im selben Haushalt am Studienort in
Wien und wird allein erziehend betreut. Trotz dieser Tatsache wurde das Studium
nicht unterbrochen, vielmehr wurden auch kurz vor und nach der Geburt und auch
bis heute (zweijährige Betreuungszeit) laufend wichtige Prüfungen
abgelegt. Bis heute liegt auch hier ein Ihnen nachgewiesener günstiger
Studienfortschritt vor. Diese Tatsache findet in Ihrer Begründung keine
Beachtung, obwohl die Beweismittel von Ihnen angefordert wurden und somit
Gegenstand des Verfahrens sein müssen. Aus diesen Gründen erscheint
die Weitergewährung der Familienbeihilfe für meine Tochter
gerechtfertigt."
Das Finanzamt
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies im
Wesentlichen damit, dass die Tochter nach neun Semestern Studium der
Veterinärmedizin im März 2006 einen Wechsel zum Studium der
Pädagogik vollzogen habe. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu
Unrecht bezogener Familienbeihilfe sei ausschließlich von objektiven
Sachverhalten abhängig und nehme auf subjektive Momente wie Verschulden
oder Gutgläubigkeit keine Rücksicht.
Mit Schreiben
vom 1. August 2008 beantragte die Berufungswerberin die Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der vorgebrachten Begründung wurde
im Wesentlichen die Argumentation der Berufung wiederholt. Ergänzend
führte die Berufungswerberin
aus: "Sowohl meine Tochter
A als auch ich persönlich wurden
im Jahre 2006 bei der Behörde vorstellig. Hier wurde sowohl meiner Tochter
als auch mir persönlich unabhängig von der Beamtin (telefonisch)
ausdrücklich angeraten, im Zuge des neu aufgenommenen Studiums in
Pädagogik den Studienwechsel in der erfolgten Form abzuwickeln, um den
Anspruch auf Familienbeihilfe auch künftig nicht zu verlieren
(natürlich gegen laufenden Nachweis über den Fortgang des ernsthaft
und zielstrebig betriebenen Neustudiums, was der Behörde auch durch
Prüfungsbescheinigungen und Zeugnisse nachgewiesen wurde und der erste
Abschnitt trotz Schwangerschaft und Entbindung letztendlich weit vor der
vorgegebenen Mindeststudiumsdauer abgeschlossen wurde). Die Begründung der
Behörde für den Studienwechsel lag darin, dass das Neustudium ohnehin
innerhalb der vorgegebenen Restlaufzeit des Altstudiums (wofür
Familienbeihilfe bezogen werden konnte) betrieben wird und die Familienbeihilfe
bei Vorliegen eines günstigen Studienerfolges bis zur Vollendung des 26.
Lebensjahres von A (jetzt wegen
Kindesgeburt bis 17.03.2010) somit bezogen werden kann."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, unter anderem "für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) oder nachgewiesenes
Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von
jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches
gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem
Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß."
§ 10 FLAG 1967 lautet:
"§ 10. (1) Die
Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der
Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4)
ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe
wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den
Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit
Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe
und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind
(§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug
auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat
gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5)
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur
Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der
Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters."
§ 26 FLAG 1967 in der
im Berufungszeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:
"§ 26.
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder
fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(2) Durch die Bestimmung
des Abs. 1 wird das Recht der in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften oder
gemeinnützigen Krankenanstalten auf Rückforderung irrtümlich
geleisteter Beihilfenzahlungen nicht ausgeschlossen.
(3) Für die
Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet
auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen
in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen
worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4)
Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des
Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der
Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die
Rückforderung unbillig wäre."
§ 17 Studienförderungsgesetz in der hier
anzuwendenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000)
lautet:
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt
nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem
zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1
gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die
durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach
Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn
für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium
keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines
Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17
Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der
Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende,
die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben
und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
(4) Ein Studienwechsel im
Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Die Tochter
der Berufungswerberin hat im Oktober 2001 mit dem Studium der
Veterinärmedizin begonnen. Der 1. Studienabschnitt wurde am 1.7.2003
erfolgreich abgeschlossen. Anschließend setzte sie ihr Studium mit dem 2.
Abschnitt fort. Laut Studienrichtungsdatei beträgt die Studiendauer
für den 2. Abschnitt Veterinärmedizin 7 Semester (inklusive 1
Toleranzsemester). Entsprechend den oben genannten Bestimmungen wurde die
Familienbeihilfe für die Tochter bis Februar 2007 vom zuständigen
Finanzamt Salzburg Stadt befristet gewährt. Ende Jänner 2007 wurde der
Berufungswerberin ein Überprüfungsschreiben vom Finanzamt zugesandt,
in dem das Abschlusszeugnis von A angefordert wurde. Erst in der Folge hat das
Finanzamt erfahren, dass die Tochter ihr Veterinärmedizinstudium
offensichtlich abgebrochen hat und inzwischen Pädagogik studiert.
Das Finanzamt
hat zur Klärung des Sachverhaltes, insbesondere im Hinblick auf den genauen
Zeitpunkt des Studienwechsels, weitere Überprüfungsschreiben an die
Berufungswerberin übermittelt. Im Zuge der anschließenden
Korrespondenz wurde deutlich, dass die Tochter bereits im März 2006 an der
Universität Wien das Studium der Pädagogik aufgenommen hat (dies ist
durch das Studienblatt der Universität Wien entsprechend dokumentiert).
Gleichzeitig geht aus einer Studienzeitbestätigung der
Veterinärmedizinischen Universität Wien hervor, dass A im Dezember
2005 zuletzt Prüfungen im Studium der Veterinärmedizin abgelegt hat,
im Sommersemester 2006 jedoch keine mehr. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen
ist folglich davon auszugehen, dass die Tochter mit Beginn des Sommersemesters
2006 (März 2006) einen Studienwechsel vorgenommen hat.
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBI. Nr. 305, angeführten
Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß
§ 17 Abs 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg u.a. nicht vor,
wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten
Semester gewechselt hat.
Die Bw.
hält den angefochtenen Rückforderungsbescheid nicht deswegen für
rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für den
Familienbeihilfebezug ihrer Ansicht nach vorliegen, sondern weil sie der
Auffassung ist, die Rückforderung würde gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben verstoßen.
Treu und
Glauben ist nach Lehre und Rechtsprechung eine allgemeine, ungeschriebene
Rechtsmaxime, die grundsätzlich auch im öffentlichen Recht zu beachten
ist. Gemeint ist damit, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort
und seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in
Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf
andere vertraut haben (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.11.2007], § 39 Anm. 9).
Unter dem
Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben
teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht
ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher
vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Dieser Grundsatz ist auch im
Abgabenrecht zu beachten. Dies gilt jedoch auch für das in Art. 18
Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip: "Die gesamte staatliche
Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden." Nach der
ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH
21.1.2004, 2003/16/0113) ist das Legalitätsprinzip grundsätzlich
stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und
Glauben. Im Erkenntnis vom 7.6.2001, 98/15/0065, wird unter Hinweis auf die
Vorjudikatur festgestellt: Vor dem Hintergrund des Art. 18 Abs. 1 B-VG
kommt es der Vollziehung nicht zu, durch bloße Auskunftserteilung die
Anordnungen des Gesetzgebers zu unterlaufen.
Die
Verbindlichkeit eines Gesetzes wird durch die Auskunftserteilung nicht in
Wegfall gebracht. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann somit nur insoweit
Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Exekutive einen Vollzugsspielraum
eingeräumt hat. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt
somit voraus, dass der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt ist.
Von Bedeutung kann er auch bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe
sein.
Betreffend
dieser im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten unrichtigen Information durch
Mitarbeiter des Finanzamtes ist auszuführen, dass es sich bei solchen
Auskünften um Wissenserklärungen handelt, welche keine Bescheide
darstellen und daher auch keine Bindungswirkung entfalten (vgl. VwGH 94/15/0104
v. 22.9.1999). Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 93/14/0101 v.
5.10.1993) unmissverständlich festgestellt, dass die Durchsetzung der
Rechtsordnung grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Grundsatz von Treu
und Glauben hat.
Dem Grundsatz
von Treu und Glauben kommt demnach nur dann Bedeutung zu, wenn die betroffene
Vorgangsweise der Behörde nicht gegen zwingendes Recht verstößt.
Im vorliegenden Fall sind die Vorschriften betreffend einen
beihilfenschädlichen Studienwechsel (§ 17 Abs 1 Z 2 StudFG) klar und
eindeutig, sodass eine ihrem Wortlaut abweichende Auslegung nicht
zugänglich ist. Bereits aus diesen Gründen ergibt sich, mangels
Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzung zwingend eine Abweisung des
Beihilfenbegehrens. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im
Falle des Vorliegens von Vertrauensschäden für den Steuerpflichtigen,
welcher eine "falsche" Auskunft von einer Behörde erhalten hat, eine
Durchsetzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nur im Rahmen von
Billigkeitsmaßnahmen möglich wäre. Folglich setzt eine solche
Nachsicht einen Abgabenanspruch der Behörde voraus, welcher von dieser
abgeschrieben werden kann. Keinesfalls kann bei Vorliegen eines Verstoßes
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben die Nachsicht dazu führen, dass -
wie gegenständlich vorliegend - eine Beihilfe gewährt wird.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 sind zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge -abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen-
zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlungsverpflichtung von einem
allfälligen Verschulden des/der in Anspruch Genommenen unabhängig ist
(Wittmann - Galetta, Kommentar zum Familienlastenausgleich, C, § 26, S 1).
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels
Anspruchs auf Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum
waren auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Dem
Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.
Salzburg, am
18. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0511-S/08
- Stammnummer
- 38302
- Gültig
- 18.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF