…Massenbeförderungsmittels wegen Überschreitens der zumutbaren Wegzeit unzumutbar sei. Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist dann gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt weiters als nicht zumutbar…
…Der Privat-PKW wurde mit Dezember 2008 verkauft, seit November 2008 nutzen Sie ein Firmenauto auch privat, ein Sachbezug als Lohnbestandsteil wird verrechnet. Verspätungen des öffentlichen Verkehrsangebots, wie innerstädtischer Autobus, Schnellbahn, vor allem die Heimfahrten betreffend führten zu Verspätungen, die ein überschreiten der zumutbaren Wegzeit…
…die an der grundsätzlich erforderlichen Wegzeit nichts ändern. Da ein fallweises Überschreiten der zeitlichen Zumutbarkeitsgrenze die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz noch nicht grundsätzlich unvertretbar macht, war dem Bw. unter dem Aspekt der Anfahrtsdauer eine tägliche Rückkehr zu seinem Familienwohnsitz in Graz zumutbar. Mit den vorgebrachten…
…da die zumutbare Wegzeit von 150 Minuten je Fahrtrichtung nicht überschritten werde, eine abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE). Im Vorlageantrag stellte die Bw. den Zeitaufwand für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen ihrem Wohnort und dem Dienstort bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an Hand der frühesten öffentlichen Verkehrsverbindung detailliert…
…zumutbar. Die dreifache Zeit wird auch bei großzügiger Auslegung zugunsten des Berufungswerbers nicht überschritten. Da die Werte geschätzt werden, ist immer von einem Durchschnittsmaß bei nicht genau ermittelbaren Werten auszugehen. Im Sinne der oben zitierten Entscheidungen ergibt sich keine dreifache Wegzeit im Vergleich Kfz/öffentliches…
…Bei Ausmessung der zumutbaren Wegzeit sei die Regel betreffend die Anerkennung des Pendlerpauschales zur Anwendung gelangt, wobei diese bei Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort von 60 km bis 120 km für Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf 2,5 Stunden laute. Bei Überschreiten nämlicher Grenzen stünden noch…
…der zumutbaren Wegzeit auch die Differenz der Fahrtzeit zwischen Massenbeförderungsmittel und PKW zu beachten. Die tägliche Fahrtzeit mit dem Bus betrage etwa 2 Stunden 45 Minuten, mit dem PKW betrage sie 1 Stunde. Die Fahrtzeit zwischen Arbeitsstätte und Wohnung könne 1,5 Stunden durchaus überschreiten…
…vom Überschreiten durchschnittlich als zumutbar angesehener Wegzeiten abhängig gemacht: | unter 20 km | 1,5 Stunden | ab 20 km | 2 Stunden | ab 40 km | 2,5 Stunden Abgesehen von der Unzumutbarkeit in jenen Fällen, in welchen auf zumindest der…
…der vom Einkommensteuergesetz eingeräumten zumutbaren Wegzeit (2,5 Stunden zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder umgekehrt)" - lag. Über die vorzit. "vom Einkommensteuergesetz eingeräumte zumutbare Wegzeit (2,5 Stunden zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder umgekehrt)" ist festzustellen, dass im Einkommensteuergesetz keine Wegzeiten angeführt werden, bei deren Überschreitung…
…15/0053. Vergleiche dazu auch UFS vom 23.12.2009 RV/1902-W/09. In den erwähnten Erkenntnissen geht der VwGH nicht auf die Frage ein, ob 1,5 Stunden als maximal zumutbare Wegzeit in einer Richtung - somit als absolute Zeitgrenze - zu beurteilen sind, oder…
…zumutbar i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 sei. Nach der für den Berufungszeitraum zunächst maßgebenden Verwaltungspraxis ( LStR 2002 Rz 257 a.F.) sahen die Finanzämter die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels als nicht zumutbar an, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden…
…| Wegzeit | 2 h 17 min. | 1 h 32 min. | 1 h 57 min. Wie aus vorstehender Tabelle entnehmbar ist, brachte die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittels lediglich im Zeitraum 13.9.2004 - 11.12.2004 eine Überschreitung der von der Verwaltungspraxis als zumutbar…
…zumutbar i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 sei. Nach der für den Berufungszeitraum zunächst maßgebenden Verwaltungspraxis ( LStR 2002 Rz 257 a.F.) sahen die Finanzämter die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels als nicht zumutbar an, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden…
…als auch die zumutbare Fahrtdauer von einer Stunde überschritten worden wäre. Diesem Argument des Bw. entgegnete die Amtsvertreterin, dass der auf den Streitfall anzuwendende Norminhalt sowie die dazu ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung bezüglich der Frage der Länge der Wegstrecke auf die Tarifkilometer der öffentlichen Verkehrsmittel abstelle…
…mit dem eigenen Kfz - die Auffassung vertreten, für die Unzumutbarkeit sei zusätzlich zur Überschreitung der - sich ebenfalls aus den Gesetzesmaterialien (für den "Nahebereich von bis zu 25 km") ergebenden - Wegzeit von 90 Minuten in eine Richtung erforderlich, dass die Fahrtzeit mit dem Auto 3x so…
…ein. In der dzt. geltenden Fassung des BGBl I Nr. 104/2007 lautet die entsprechende Bestimmung: Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere…
…3 Studienförderungsgesetz 1992 zeitlich noch zumutbar ist. Die Zumutbarkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist gegeben, wenn eine (reine) Fahrzeit zwischen Wohn- und Studienort von einer Stunde nicht überschritten wird. Bei Berechnung der Fahrzeit sind demzufolge - im Gegensatz zur Berechnung beim Pendlerpauschale - Fußwege sowie Fahrzeiten im…
…10 Minuten, dann ergibt sich eine gesamte Wegzeit (Wohnung - Arbeitsstätte bzw. umgekehrt) von rund 65 Minuten. Dies liegt deutlich unter der nach der Literatur und der Verwaltungspraxis (siehe Doralt a.a.O.) im Nahbereich von 25 km noch zumutbaren Fahrzeit von 90 Minuten. Die Benützung…
…Verfahrens bei der Einkommensteuer 1999 ins Leere. Allerdings würde nach Ansicht des Finanzamtes vom Arbeitgeber das große Pendlerpauschale jeweils zu Unrecht berücksichtigt worden sein. Gemäß LStR 1999 Rz 255 sei bei einer einfachen Wegstrecke von 20 bis 40 km eine Wegzeit von zwei Stunden zumutbar…
…sowie der überwiegenden Spruchpraxis des UFS (zuletzt UFS 22. 1. 2010, RV/0424-F/09) jedenfalls nicht mehr zumutbar, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden: - Wegstrecke unter 20 km: eineinhalb Stunden, - Wegstrecke ab 20 km: zwei Stunden, - Wegstrecke ab 40 km: zweieinhalb Stunden. Nach der Judikatur…