Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0876-L/02
Arbeitszimmer, Schätzung Telefonkosten, Pendlerpauschale, außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Matratze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0876-L/02vom 21.10.2003Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
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Einkünfte
Gewerbe
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50.000,00
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10.000,00
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60.000,00
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29.September
1999
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Gatte der
Bw.
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50.000,00
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10.000,00
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60.000,00
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Summe
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50.000,00
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10.000,00
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60.000,00
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Arbeitslose
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4.November
1999
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Oktober
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10.013,00
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6.Dezember
1999
|
November
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12.015,00
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Summe
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22.028,00
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Wohnung
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Datum
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Text
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brutto
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netto
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10
% USt
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20
% USt
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Wohnung
Einkünfte
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93.296,90
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01-09/99
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Miete+BK
a 8.150,00
|
73.350,00
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10/99
|
Miete+BK
nach Abrechnung
|
3.646,90
|
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11-12/99
|
Miete+BK
a 8.150,00
|
16.300,00
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Summe
isg.
|
93.296,30
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Summe
aus BK zu 20% MwSt
|
8.016,00
|
6.680,00
|
|
1.336,00
|
|
Summe
zu 10% MwSt
|
85.280,90
|
77.528,10
|
7.752,80
|
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Umsatzsteuer
|
|
|
5.558,00
|
|
Einkommen
|
|
36.195,84
|
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Wohnung
Ausgaben
|
51.491,74
|
48.012,26
|
2.102,93
|
1.427,66
|
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Haus- und
Grundbes.bd.
|
550,00
|
458,30
|
|
91,70
|
Beitrag zum
Rep.fonds
|
11.763,20
|
11.763,20
|
|
|
1,5 % AFA von
572.849,00
|
8.592,70
|
8.592,70
|
51,10
|
|
Wohnung
Ausgaben
|
30.585,84
|
27.198,06
|
2.051,83
|
1.335,96
|
Allg.Kosten
|
|
19.789,95
|
1.979,00
|
|
Stgh.Beleuchtung
|
|
292,18
|
|
58,44
|
Aufzug:Strom
|
|
199,12
|
|
39,82
|
Heizkosten
|
|
5.899,77
|
|
1.179,95
|
Aufzug:
Service
|
|
86,67
|
8,67
|
|
Aufzug:
Wartung
|
|
641,66
|
64,17
|
|
Hausb.Wohnung
|
|
288,71
|
|
57,74
|
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|
Zusammenfassung
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Umsatzsteuer
|
Gewerbe
|
|
|
7.880,00
|
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|
(zu
zahlen)
|
Wohnung
|
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|
5.558,00
|
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Umsatzsteuerzahlungen
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15.Februar
1999
|
Ust4/98
|
7.997,00
|
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11.Mai
1999
|
Ust97
|
8.631,00
|
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19.August
1999
|
Ust98
|
4.915,00
|
21.543,00
|
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|
Umsatzsteuervorauszahlung
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10.November
1999
|
Ust99
|
12.161,00
|
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14.Februar
2000
|
Ust99
|
902,00
|
|
|
-13.063,00
|
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Last
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|
375,00
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|
bisheriges
Guthaben
|
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586,00
|
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|
Differenz
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|
961,00
|
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|
}*)
|
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|
Einkommen
|
Gewerbe
|
|
-485,95
|
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|
Wohnung
|
|
36.195,84
|
|
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|
Unselbständig
(Uni)
|
176.391,00
|
174.591,00
|
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|
WerbKo
|
-1.800,00
|
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|
|
Beteiligung Imperial
|
|
wird
nachgereicht
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|
Summe
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210.300,89
|
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|
Sonderausgaben
|
|
-10.000,00
|
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|
|
außergewöhnliche Belastung
|
-47.297,07
|
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|
Diätverpflegung
|
|
-6.600,00
|
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|
Selbstbehalt
|
|
23.740,00
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|
Einkommen
|
|
170.143,82
|
|
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|
Arbeitslose
|
|
22.028,00
|
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|
|
|
Est
Korrektur
|
|
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|
Einkommen uns.+Gewerbe
|
|
176.703,05
|
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|
*365/279
|
|
215.931,3577
|
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|
dazu: Wohnung
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|
Sonderausgaben
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|
Werbungskosten
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|
|
außergew.Belastung
|
|
211.970,12
|
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|
|
EST
|
10 % für die ersten 50.000,00
|
5.000,00
|
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|
|
|
22 % für die weiteren 100.000,00
|
22.000,00
|
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|
32 % für die weiteren 61.970,12
|
19.830,44
|
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|
Est vor Abzug der
Absetzbeträge
|
|
46.830,44
|
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Allg. Steuerabsetzbetrag
|
-8.840,00
|
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Pendlerpauschale (Jan. - Sept.)
|
-6.480,00
|
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-1.500,00
|
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|
ESt nach Abzug der
Absetzbeträge
|
|
30.770,44
|
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|
Durchschnittssteuersatz
|
30.770,44 durch 211.970,12
|
0,145164041
|
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ESt
gemäß Durchschnittssteuersatz
|
13,5
|
22.969,42
|
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Steuer 6%
|
1.634,94
|
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Einkommensteuer
|
|
24.904,36
|
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anrechenbare Lohnsteuer
|
-31.654,10
|
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festzusetzende
ESt
|
|
-7.050,00
|
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Einkünfte
|
|
|
|
|
|
zu
20 %
|
zu
10 %
|
Summe
|
USt
20 %
|
USt
10 %
|
VSt
|
zu
zahlen
|
|
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|
Gewerbe
|
50.000,00
|
|
50.000,00
|
10.000,00
|
|
2.119,85
|
7.880,00
|
Wohnung
|
6.680,00
|
77.528,10
|
84.208,10
|
7.752,80
|
1.336,00
|
3.530,58
|
5.558,00
|
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Summe
|
56.680,00
|
77.528,10
|
134.208,10
|
17.752,80
|
1.336,00
|
5.650,43
|
13.438,00
|
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Weiters würde um
Herabsetzung der ESt-VZ ersucht werden, da die gewerbliche Tätigkeit nur
aus fallweisen Projekten bestehen würde.
Am 21. November
2000 erging der Wiederaufnahmebescheid im Hinblick auf den
Einkommensteuerbescheid 1999 und der dazugehörige neue Sachbescheid.
Ebenso am 21. November
2000 erging die Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO im
Hinblick auf den Umsatzsteuerbescheid 1999.
Dies mit folgender
Begründung:
1. Berufungsvorentscheidung
Umsatzsteuer 1999:
-Die
Anerkennung von Vorsteuern für offensichtlich nicht weiterverrechnete
tatsächliche Reparaturkosten im Zusammenhang mit der Vermietung sei nicht
möglich.
-Auch
die in der Vorhaltsbeantwortung durchgeführten und logisch nicht immer
nachvollziehbaren Berechnungen zu den Privatanteilen Telefon und Heizung
würden nichts daran zu ändern vermögen, dass die ausgeschiedenen
Privatanteile zu niedrig und unsachlich seien. Rechne man die von der Bw.
ermittelten Privatanteile beim Telefon zusammen, so komme man auf einen Betrag
von 1.577,62 S brutto. Der Privatanteil sei vom Finanzamt um weitere
1.500,00 S brutto erhöht worden, um einen glaubwürdigen und der
Lebenserfahrung entsprechenden Wert anzusetzen.
Bei den Heizkosten seien
für 124,09 m² privat genutzter Wohnfläche lediglich
3.462,82 S netto an Heizkosten als privat ausgeschieden worden,
während für 86,52 m² betrieblich genutzter Fläche
10.388,41 S angesetzt worden seien.
Es sei daher offensichtlich,
dass der Privatanteil unzureichend angesetzt worden sei. Unter
Berücksichtigung der Argumentation in der Vorhaltsbeantwortung der Bw. sei
der Privatanteil trotz der Flächenverhältnisse nur auf 50 % der
Gesamtheizkosten erhöht worden.
Darstellung der
Berechnung:
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Vorsteuern laut Vorhalt vom
27. Oktober 2000
|
5.542,40 S
|
Vorsteuer zusätzliche
Telefonkosten laut Vorhaltsbeantwortung
|
102,63 S
|
zusätzlicher Privatanteil
Telefonkosten laut Vorhaltsbeantwortung (1/2 Anteil)
|
-45,12 S
|
zusätzlicher Privatanteil
Telefonkosten laut Finanzamt (1.500,00 S brutto, ½ Anteil)
|
-125,00 S
|
zusätzlicher Privatanteil
Heizung laut Finanzamt (von 25% auf 50%, ½ Anteil)
|
-346,28 S
|
Vorsteuern
1999 laut BVE
|
5.128,63 S
2. Wiederaufnahme des
Verfahrens für die Einkommensteuer 1999:
Dem Finanzamt sei durch die von
der Bw. eingebrachten Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1999
nachträglich bekannt geworden, dass der Einkommensteuerbescheid
hinsichtlich der Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie des Pendlerpauschales und
der außergewöhnlichen Belastungen unrichtig gewesen wäre. Da
sich durch die erforderlichen Änderungen erhebliche steuerliche
Auswirkungen ergeben würden, wäre bei der gemäß
§ 20 BAO durchzuführenden Ermessensentscheidung unter
Berücksichtigung der Grundsätze von Zweckmäßigkeit und
Billigkeit dem Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Vorrang einzuräumen
gegenüber dem Interesse an der Rechtskraft der Bescheide.
3. Neuer Bescheid
Einkommensteuer 1999:
-Auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung zur
Umsatzsteuer 1999 werde verwiesen.
-Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien wie folgt
ermittelt worden:
|
Verlust laut Erstbescheid
|
-201,67 S
|
zusätzliche Telefonkosten laut
Vorhaltsbeantwortung
|
-513,18 S
|
zusätzlicher Privatanteil Telefonkosten laut
Vorhaltsbeantwortung (1/2 Anteil)
|
228,56 S
|
zusätzlicher Privatanteil Telefonkosten laut
Finanzamt (1.500,00 S brutto, ½ Anteil)
|
625,00 S
|
zusätzlicher Privatanteil Heizung laut Finanzamt (von
25% auf 50%, ½ Anteil)
|
1.731,40 S
|
Gewinn 1999 laut BVE
|
1.870,11 S
-Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien
wie folgt ermittelt worden:
|
Überschuss Vermietung laut Erstbescheid
|
37.265,24 S
|
nicht anerkannte Vorsteuer Reparaturkostenfonds
|
-1.069,40 S
|
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36.195,84 S
-Die außergewöhnlichen Belastungen seien wie
folgt ermittelt worden:
|
a.g. Belastungen laut Erstbescheid
|
53.897,00 S
|
- Matratze
|
5.749,33 S
|
a.g. Belastung laut
BVE
|
48.147,67 S
Bei Vorliegen einer Krankheit würden
grundsätzlich auch Heilbehelfe (zum Beispiel Zahnersatz, Sehbehelfe etc.)
als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können. Bei
einer Matratze handle es sich jedoch nicht um einen Heilbehelf. Es handle sich
somit nicht um eine außergewöhnliche Belastung. Nach Ansicht des
Finanzamtes würden nichtabzugsfähige Kosten der privaten
Lebensführung vorliegen.
-Pendlerpauschale:
Entgegen den Ausführungen
in den Beilagen zur Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 sei das
Pendlerpauschale vom Arbeitgeber der Bw. in den Jahren 1997 bis 1999 jeweils in
voller Höhe berücksichtigt worden. Insoweit gehe die Anregung der Bw.
auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Einkommensteuer 1999 ins Leere.
Allerdings würde nach Ansicht des Finanzamtes vom Arbeitgeber das
große Pendlerpauschale jeweils zu Unrecht berücksichtigt worden
sein.
Gemäß LStR 1999 Rz
255 sei bei einer einfachen Wegstrecke von 20 bis 40 km eine Wegzeit von
zwei Stunden zumutbar. Gemäß LStR 1999 Rz 257 sei überdies eine
möglichst optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel (zum Beispiel "Park and Ride") zu unterstellen.
Auf Grund der ausgezeichneten
Busverbindungen (siehe Fahrpläne Bundesbus) zwischen T. und L. sei es auf
jeden Fall möglich, unter Berücksichtigung der oben angeführten
Grundsätze morgens innerhalb von zwei Stunden zum Dienstort sowie
nachmittags/abends innerhalb von zwei Stunden zur Wohnung
zurückzukehren.
Die von der Bw. angeführte
Unzumutbarkeit wegen Krankheit sei ebenfalls nicht gegeben: Gemäß
LStR 1999 Rz 264 liege eine solche nur dann vor, wenn eine dauernde starke
Gehbehinderung vorliege und der Behinderte eine Bescheinigung gemäß
§ 29 lit b StVO besitze oder infolge seiner Behinderung von der
Kraftfahrzeugsteuer befreit sei.
Es könne daher nur das
kleine Pendlerpauschale vom Finanzamt anerkannt werden. Die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wären entsprechend zu korrigieren
gewesen.
Der Lohnzettel sei entsprechend
angepasst worden.
Innerhalb offener Frist wurde
Berufung gegen den Einkommen- und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
1999 eingebracht.
Dies mit folgender
Begründung:
Es werde berufen gegen die
Entscheidung im Hinblick auf die Privatanteile bei Telefon und Heizung:
Die von der Bw. ausgeschiedenen
Privatanteile seien als "zu niedrig und unsachlich" bezeichnet worden, da die in
der Vorhaltsbeantwortung durchgeführten Berechnungen "logisch nicht immer
nachvollziehbar" gewesen wären, und in der Folge ein "der Lebenserfahrung"
des Bearbeiters entsprechender Wert angesetzt worden sei.
Im Folgenden werde detailliert
erklärt, wie die Berechnungen der Vorhaltsbeantwortung erstellt worden
seien und warum diese Berechnungen den Lebensumständen der Bw., die sich
von den Lebensumständen der durchschnittlichen österreichischen
Familie durchaus beträchtlich unterscheiden würden,
entsprächen.
1. Privatanteile beim Telefon
1.1. Detaillierte Beschreibung
der in der Vorhaltsbeantwortung inkludierten Tabellenkalkulation
Die Bw. und ihr Gatte
hätten ISDN bis zum 13. April 1999 parallel zum analogen Anschluss und
ausschließlich beruflich genutzt. Seit 13. April 1999 sei der analoge
Anschluss abgemeldet worden. Seither werde ISDN auch privat (über ein neu
angeschafftes ISDN - Telefon) genutzt.
Der analoge Anschluss sei auch
beruflich genutzt worden und zwar in den Jahren davor zu mindestens 30 %
durch die Bw. und ihren Gatten. Dazu würden berufliche Telefonate
zählen ebenso wie etwaige Datenübertragungen per Modem.
Zu den beruflichen Telefonaten
würden insbesondere die Telefonate mit Firmen (Projekte,
Projektbeschaffung), bei denen man sich bekanntlich nicht "kurz fassen"
könne, Telefonate wegen der vermieteten/zu vermietenden Wohnung oder auch
diverse Telefonate/Auskunftseinholung mit/bei dem Finanzamt und Ähnliches
gehören.
Zur Bestimmung des privaten
Anteils an den ISDN-Kosten ab 13. April 1999 sei ein Vergleich mit dem
Vorjahr im Hinblick auf die variablen Kosten durchgeführt worden. Die
variablen Kosten seien deshalb für den Vergleich herangezogen worden, weil
sie die Verbindungsentgelte darstellen würden und somit den
tatsächlichen Stand widerspiegeln würden.
|
Die Kosten für den
analogen Anschluss im Jahr 1998, insgesamt
|
3.147,60 S
|
setzten sich zusammen
aus
|
|
fixen Kosten (Anschluss und
Miete des Apparates)
|
2.308,80 S
|
und variablen Kosten
(Verbindungsentgelte)
|
838,80 S
|
Die Kosten für ISDN im
Jahr 1998, insgesamt
|
5.210,30 S
|
setzten sich zusammen
aus
|
|
fixen Kosten
(Anschluss)
|
3.744,00 S
|
und variablen Kosten
(Verbindungsentgelte)
|
1.466,30 S
Die gesamten variablen
Kosten für ISDN und den analogen Anschluss würden sich als Summe der
variablen Kosten für ISDN (nämlich 1.466,30 S) und der variablen
Kosten für den analogen Anschluss (nämlich 838,80 S), zusammen
also 2.305,10 S, ergeben.
Nun sei der Anteil der
variablen Kosten für ISDN (nämlich 1.466,30 S) an den gesamten
variablen Kosten (nämlich 2.305,10 S) mit 0,636111232 bestimmt worden.
Ebenso sei der Anteil der variablen Kosten für den analogen Anschluss
(nämlich 838,80 S) an den gesamten variablen Kosten (nämlich
2.305,10 S) mit 0,363888768 bestimmt worden.
Von diesen 36,39 %
variablen Kosten würden wie bisher schon 40 % für
Privatgespräche entfallen. 40 % von 36,69 % seien 14,56 %.
Dieser Betrag sei zu 15 % auf(!)gerundet und als Privatanteil ausgewiesen
worden.
1.2. Lebensumstände kontra
Lebenserfahrung
Da sich die Lebensumstände
der Bw. und ihres Gatten beträchtlich vom Durchschnittsösterreicher
unterscheiden würden, würde sie beantragten, der tatsächlichen
Situation den Vorrang vor einer Lebenserfahrung zu geben, die sich nur auf den
Durchschnittsösterreicher beziehen könne.
Erstens seien der
Großteil der Verbindungskosten auf Datenübertragungen
zurückzuführen und damit eindeutig beruflich bedingt. Diese erkenne
man nicht zuletzt daran, dass allein die ISDN-Kosten in den vergangenen Jahren
fast das doppelte der analogen Kosten betragen hätten und ständig
steigen würden. Zu dem würden noch etwaige Datenübertragungen per
Modem kommen.
Zweitens seien die beruflich
geführten Gespräche, zum Beispiel Telefonate mit Firmen (Projekte,
Projektbeschaffung), bei denen man sich bekanntlich nicht "kurz fassen"
könne, durchwegs länger als Privatgespräche. Insbesondere sei sie
auf Grund der Tatsache, dass sie ihre "Geschäfte" von zu Hause aus
führe und - wenn ihr Mann mit dem Auto in der Arbeit sei - keine
Fahrtmöglichkeit hätte, vermehrt auf das Telefon angewiesen.
Gerade auch im Zusammenhang mit
der Wohnungsvermietung würden beträchtliche Telefonkosten anfallen
(nicht nur anlässlich einer Neuvermietung): So müsse sie sich einmal
um die Folgekosten eines Rohrbruchs kümmern, die die Hausverwaltung von ihr
eingefordert hätte, weil sich die Versicherung ihrer damaligen Mieter und
die Hausversicherung nicht einigen hätten können, in wessen
Zuständigkeitsbereich dieser Versicherungsfall fallen würde. In diesem
Zusammenhang hätte sie selbstverständlich nicht nur mit den
beteiligten Parteien telefoniert, sondern auch entsprechende Auskünfte bei
ihrer eigenen Versicherung eingeholt.
Im Jahr 1999 hätte sie
unter Anderem Klagen der anderen Bewohner der Wohnanlage, in der sich ihre an
einen jungen Mann und seine behinderte Mutter vermietete Wohnung befinde,
nachgehen müssen, die behauptet hätten, der junge Mann würde
lautstarke Partys feiern und die Ruhe stören. Sie hätte zu diesem
Zweck auch eine telefonische Rechtsauskunft eingeholt, inwieweit sie zu einem
derartigen Eingreifen berechtigt und verpflichtet sei.
Drittens hätten die Bw.
und ihr Gatte nur sehr geringen Bedarf an privaten Gesprächen. Zum einen
hätten sie keine Kinder und kaum Verwandtschaft. Eltern und Schwester ihres
Mannes seien ebenso wie ihre Mutter bereits verstorben.
Viertens würden ihr und
ihrem Gatten die beträchtlichen, zusätzlich zur regulären
Anstellung durchgeführten beruflichen Arbeiten nur sehr wenig Zeit für
private Zwecke lassen. So hätten sie zum Beispiel in ihrer eigenen
Eigentumswohnung in Gallneukirchen (also bis 1989, wahrscheinlich als Einzige in
der gesamten Wohnanlage) gar kein Telefon gehabt. Es sei also durchaus
verständlich, dass sie privat das Telefon kaum nutzen würde.
Sie würden auch zu den
wenigen österreichischen Familien ohne Handybesitzer zählen.
Der analoge Anschluss
hätte bereits bei Kauf der Liegenschaft bestanden und sei wegen des
geplanten (inzwischen schon längst fertig gestellten) Hausbaues
übernommen worden. Private Gespräche hätten in erster Linie den
Charakter von Terminvereinbarungen (Arztbesuche, Tierarzt, Schmied, Freunde)
gehabt.
Wie wenig die vom Finanzamt zu
Grunde gelegte Lebenserfahrung den Tatsachen entspreche, erkenne man nicht
zuletzt daran, dass der vom Finanzamt angesetzte private Anteil in der Höhe
von 3.557,00 S ca. 34 % von den Gesamtkosten 1999 (Telefon
2.570,30 S + ISDN 7.904,40 S = 10.474,40 S) ausmache. Im Jahr
1998 hätten die analogen Kosten (3.147,60 S) 37 % der gesamten
Telefonkosten betragen. Der Lebenserfahrung des Finanzamts zufolge wären
1998 fast die gesamten analogen Telefonkosten privat angefallen, was ganz
eindeutig nicht stimme.
Außerdem seien die
Verbindungskosten im Jahr 1999 gesunken. Trotzdem nehme das Finanzamt aus ihr
unerfindlichen Gründen an, dass die privaten Telefonkosten um 10 %
höher seien als die gesamten analogen Telefonkosten 1998!
Sie würde daher
beantragen, dem privaten Telefonkostenanteil von 15 %
stattzugeben.
2. Privatanteil bei der
Heizung
Im Folgenden würde sie
detailliert und mit Zitaten die in der Vorhaltsbeantwortung dargestellten
Berechnungen beschreiben.
Die geheizte Wohnfläche im
Erdgeschoss betrage 96,75 m², die geheizte Fläche der
Arbeitsräume im ersten Stock betrage 86,52 m². Zusätzlich
würden im ersten Stock ein vornehmlich beruflich benutztes WC (mit
Waschbecken und Dusche) und ein Gästezimmer temperiert werden, zusammen
28,34 m².
Bei den folgenden Berechnungen
werde die private Situation in Relation zur Situation in den Arbeitsräumen
dargestellt, die Situation in den Arbeitsräumen also als Bezugspunkt (mit
jeweils 100 %) angenommen.
Wesentliche Faktoren für
die Heizkosten seien
a.die Temperatur
b.die
Art der Heizung
c.die
Art der Warmwasserbereitung.
Zu a):
a1:
Die Temperatur im
Arbeitsbereich betrage cirka 25 Grad, die im Wohnbereich im Erdgeschoss cirka 20
- 21 Grad. Der Grund für die höhere Temperatur in den
Arbeitsräumen liege einerseits darin, dass man sich bei Bildschirmarbeit,
insbesondere bei Programmierung, kaum bewege, und andererseits darin, dass eine
Fußboden- und Kachelofenheizung im Gegensatz zu einer Konvektorheizung
bereits bei einer geringeren Raumtemperatur ein größeres
Wärmegefühl vermittle (Strahlungswärme).
Wie man in diversen
Energiesparbroschüren (zum Beispiel Raiffeisen Wohnwelt 3/2000,
Seite 33 f) nachlesen könne, bringe 1 Grad weniger
Temperatur eine Heizkostenersparnis von 6 %, unabhängig von der Art
der Erzeugung. 4 Grad Differenz (zwischen Bezugspunkt Arbeitsräume,
25 Grad, und private Räume im Erdgeschoss, 20 - 21 Grad)
würden damit eine Heizkostenersparnis von 24 % ergeben.
a2:
Gästezimmer und Bad seien
nur temperiert, das heißt mit einer Durchschnittstemperatur von
18 Grad angesetzt worden. Dies ergebe bei einer Differenz von 7 Grad
(zwischen Bezugspunkt Arbeitsräume, 25 Grad und diesen Räumen)
eine Ersparnis von 42 % bei den Heizkosten. Außerdem sei bei einer
Wohnraumtemperatur von nur 18 Grad die Heizperiode kürzer (cirka sechs
Monate statt wie sonst cirka sieben Monate, das hieße um cirka ein Monat
von cirka sieben Monaten kürzer, also um 1/7 kürzer, das hieße
cirka 14 %).
Auf Grund der beruflichen
Nutzung des WCs sei die Ersparnis von 56 % auf 70 % aufgerundet
worden, sodass sich für Gästezimmer und Bad zusammen 70 %
Ersparnis gegenüber den Arbeitsräumen ergebe. Der Aufrundungsfaktor
(14 %) sei durch das Flächenverhältnis (4,2 m² WC von
28,34 m² = 14,8 %) multipliziert mit dem Anteil der beruflichen
Nutzung (0,95) bestimmt worden.
Auf Grund dieser 70 %igen
Heizkostenersparnis sei die Fläche 28,34 m² nur mit einem Faktor
von 0,3 in die "Zusammenfassung der bereinigten Heizkosten" übernommen
worden.
Zu b):
Im Erdgeschoss hätten die
Bw. und ihr Gatte eine zentrale Fußbodenheizung und einen Kachelofen, der
- voll befüllt - cirka 80 m² Heizkapazität habe.
Im ersten Stock hätten sie
ausschließlich Zentralheizung (Heizkörper).
b1: Kachelofen:
Die Bw. heize den Kachelofen
durchwegs zu 3/5, das heißt so, dass die unteren drei der fünf Reihen
heiß seien (da die unteren zwei Reihen einen um mindestens 1 m
größeren Umfang hätten, sie dieser Wert de facto höher).
3/5 von 80 m² seien 48 m². Die von ihr erbrachte
Heizleistung betrage also mindestens 48 m², das sei die Hälfte
des Wohnbereiches im Erdgeschoss. Dass dieser Wert eine Untergrenze darstelle,
hätte sich Mitte November des Jahres 2000 gezeigt: Die Zentralheizung
wäre von Mittwoch 21.00 Uhr bis Montag 14.00 Uhr nicht
einsatzfähig (Reparaturen) gewesen; es wäre auf Grund der Kälte
unmöglich gewesen, sich im ersten Stock aufzuhalten, das Erdgeschoss sei
jedoch ausreichend durch den Kachelofen erwärmt gewesen.
b2:
Kachelofen/Heizperiode:
Außerdem werde durch die
Beheizung des Kachelofens die Heizperiode um cirka einen Monat verkürzt,
sodass - ohne Arbeitsräume - die Heizung noch abgeschaltet bleiben
könnte. Dies bringe mindestens eine Ersparnis von 1/7 =
14 %.
b3: Niedertemperaturheizung im
Erdgeschoss, Konvektorheizung im ersten Stock:
Die Fußbodenheizung sei
eine Niedertemperaturheizung und benötige 28 - 32 Grad. Die
Heizkörper würden 42 - 45 Grad benötigen. Daraus folge, dass
man mit einem erheizten Kessel Wasser cirka 45/32 = 1,4 x so lange eine
Niedertemperaturheizung beschicken könne. Dies entspreche einer
Heizkostenreduktion von ca. (1 / 1,4) 29 %.
ad c)
(Anmerkung: die folgenden Werte
seien der Tel-Preisliste 1997 entnommen worden, in der auf den Seiten 4 und 5
die Salzburger Energiesparfibel bzw. die Salzburger
Energieförderrichtlinien 1997 zitiert werden würden).
Zur Warmwasserbereitung
würden die Bw. und ihr Gatte Sonnenenergie verwenden; der 500 l Boiler
halte ca. 4 - 5 Tage vor. Durch Sonnenenergie könne man 70 % der
zur Warmwassergewinnung nötigen Energie gewinnen. Die zur
Warmwassergewinnung nötige Energie werde an den gesamten Energiekosten
eines Einfamilienhauses (also bei 150 m² und 4 Personen) mit
10 % veranschlagt. Es verbleibe also für zwei Personen (geheizte
Fläche mehr als 150 m²) zur Warmwassergewinnung ein Anteil
kleiner 5 %, von dem nur 30 % über die Zentralheizung zu gewinnen
seien, also insgesamt weniger als 1,5 % der gesamten Heizkosten.
Auf Grund von a)1, b)2 und c)
sei für das Erdgeschoss eine Mindestheizkostenersparnis von 30 %
angesetzt worden und die Fläche des Erdgeschosses mit 70 % (also mit
0,7 gewichtet) in die Zusammenfassung übernommen worden. Wie man anhand der
obigen Ausführungen leicht sehe, sei die tatsächliche
Heizkostenersparnis im Erdgeschoss größer:
Aufgrund von a):
0,24, auf Grund von b)2: +0,14, in Summe 0,38. Die angesetzte
Mindestheizkostenersparnis werde schon ohne die durch die
Niedertemperaturheizung gegebene Kostenreduktion erfüllt.
Auf Grund dieser allgemein
bekannten Erkenntnisse hätte die Bw. in der Vorhaltsbeantwortung
1.die Fläche des Erdgeschosses nur zu 70 % angesetzt
(95,75 x 0,7 = 67,03 m²)
2.davon
48 m² als Heizanteil des Kachelofens abgezogen
3.das
temperierte Gästezimmer und das WC zu 30 % angesetzt (28,34 x 0,3 =
8,5 m²)
4.die
Arbeitsräume im ersten Stock als Bezugswert zur Gänze angesetzt
(86,52).
In der folgenden
Zusammenfassung bezeichne die rechte Spalte eine "voll geheizte
Vergleichsfläche", das heißt jene Fläche, die unter den
Bedingungen der Arbeitsräume mit dem tatsächlich im Erdgeschoss
anfallenden Zentralheizungsaufwand geheizt werden könne.
|
Zusammenfassung
|
Fläche
|
Anteil
|
Gewichtung =
Fläche*Anteil
|
1.) Erdgeschoss
|
96,75
m²
|
70%
|
67,725
m²
|
2.) Kachelofen
|
|
|
-48
m²
|
3.) Gästezimmer
|
28,34
m²
|
30%
|
8,5
m²
|
Summe privat
|
|
|
28,22
m²
|
Summe Arbeitsräume
|
86,52
m²
|
100%
|
86,52
m²
|
Summe zentral geheizt
|
|
|
114,74
m²
Der Anteil Arbeitsräume
(86,52 m²) an der zentral zu heizenden Vergleichsfläche
(114,74 m²) = ca. 75 %. Und dies obwohl im Erdgeschoss die
Kostenersparnis durch die Niedertemperaturheizung nicht berücksichtigt
worden sei. Diese müsste multiplikativ auf 19,725 m² (67,725 -
48 m²) angewendet werden und würde die Vergleichsfläche
Summe privat um weitere (19,725 m² x 0,29) 5,72 m² auf
22,5 m² und die Summe zentral geheizt auf 109,02 verringern und den
Anteil der Arbeitsräume auf 79 % erhöhen.
Sie würde daher ersuchen,
den von ihr beantragten Privatanteil von 25 % statt der Schätzung des
Finanzamtes anzusetzen. Schließlich hätte sie bei Errichtung des
Hauses eine beträchtliche Summe investiert, um preiswert zu heizen. Der
hohe Aufwand in den Arbeitsräumen im ersten Stock resultiere daher, dass
der Ausbau nicht geplant gewesen wäre und weitere, die Heizkosten senkende
Investitionen nicht mehr möglich oder unverhältnismäßig
teuer gekommen wären (in cirka 10 - 13 Jahren seien sie beide in
Pension).
Die bereits im Zuge der
Vorhaltsbeantwortung beigelegte Aufstellung zu 2. Kosten für ISDN und
Telefon wurde nochmals beigelegt.
Als Beilage 1
"außergewöhnliche Belastung - Matratze" wurde wie folgt
ausgeführt:
Es werde gegen die Aberkennung
der Anschaffung der Matratze als außergewöhnliche Belastung berufen
und gegen die Ansicht, diese Anschaffung wäre der privaten
Lebensführung und nicht ihrer Krankheit und deren Folgen
zuzurechnen:
1.Dass die von ihr angeschaffte
Matratze ein Heilbehelf sei, erkenne man nicht zuletzt daran, dass sie nur im
orthopädischen Fachhandel erhältlich sei (bzw. im Frühjahr 1999
war). Konkret hätte sie von der Existenz derartiger Matratzen bei der Firma
Hiendl, Sonnensteinstraße, Urfahr, erfahren und zwar nach einer gezielten
Frage ihrerseits. Sie hätte zudem vor dem Kauf Prospekte und die Ansicht
ihres Orthopäden eingeholt, und die Matratze nach der einmonatigen Testzeit
nur deshalb behalten, weil sich eine deutliche Verbesserung abgezeichnet
hätte.
2.Es sei nicht Sache der
privaten Lebensführung, eine noch mindestens acht Jahre haltbare
vollwertige, teure, beidseitig benutzbare Matratze auszutauschen, weil sie auf
ihr auf Grund von Krankheitsfolgen nicht mehr ohne beträchtliche Schmerzen
und negative Auswirkungen (eingeklemmte Nerven und Bandscheibenquetschung auf
der gesamten Wirbelsäule infolge Muskelkrämpfe und Ähnliches,
mehrmalige ärztliche Behandlung von häuslichen Unfällen auf Grund
eingeklemmter Nerven ...) liegen habe können. Der Notwendigkeit von
Matratzen in der privaten Lebensführung sei dadurch Rechnung getragen, dass
nicht die gesamten Kosten der Matratze, sondern nur die Kosten, die auf die
Restnutzungsdauer der bisherigen Matratze entfallen würden, abgesetzt
worden seien!
3.Dass diese Art von Matratzen
nicht in den Beispielen der Heilbehelfe aufscheine, liege vermutlich daran, dass
es derartige Matratzen noch nicht lange gebe bzw. dass ihre viermonatige
Krankheit und ihre Folgen keineswegs der Norm entsprechen würden. Trotzdem
sei sie hinsichtlich des Heilerfolges anderen Heilbehelfen vergleichbar:
- Sehbehelf (Beeinträchtigung der Sehkraft durch
Einklemmen des Sehnervs, Vermeiden von häuslichen Unfällen)
-
Zahnersatz (Beseitigung von Schmerzen, siehe Ausführungen in ihrem letzten
Brief)
Als weitere Beilage im Hinblick
auf das Pendlerpauschale wurde wie folgt ausgeführt:
Die Wegzeit von zwei Stunden
werde überschritten.
1. "Park and Ride" könne
wohl nur dort zur Berechnung herangezogen werden, wo es jederzeit möglich
sei, diese Möglichkeit zu nutzen. Das hieße, es würden
genügend Dauerparkplätze vorhanden sein müssen, sodass alle
Pendler diese Möglichkeit nutzen könnten, damit sichergestellt sei,
dass die Fahrt zur Arbeit jederzeit, ohne Rücksicht auf das Verhalten
anderer Pendler, möglich sei. Wenn man vorzeitig von zu Hause wegfahren
müsse, um noch einen Parkplatz zu ergattern, werde die Zeitersparnis von
Park and Ride zunichte gemacht.
In T. gebe es keine
Dauerparkplätze, schon gar nicht in dem Ausmaß, wie sie für die
Menge der Pendler notwendig wären.
2. "Park and Ride" könne
wohl nicht dort zur Berechnung herangezogen werden, wo es ein öffentliches
Verkehrsmittel gebe. Schließlich sei die optimale Kombination von
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel immer diejenige, bei der
man mit dem Auto bis eine Station vor das Ziel fahre. Damit würden aber die
LStR 1999 Rz 255 ad absurdum geführt werden. Der Bus F. (Wohnort der
Bw.) - T. fahre unmittelbar vor ihrem Haus weg. Aus der Tatsache, dass er
seltener fahre als der Bus T. - L. (Ort der nichtselbständigen
Beschäftigung) und damit Wartezeiten entstehen würden, auf Grund derer
die Wegzeit von zwei Stunden überschritten werde, dürfe kein Zwang zu
"Park and Ride" (das siehe oben eher ohnehin nicht möglich ist)
entstehen.
3. Würde man den
Morgenverkehr, Fußgängerzonen, Einparken, Auto
verschließen/öffnen, im Winter Eis kratzen, im Sommer lüften und
zur Haltestelle gehen berücksichtigen, so würde die Zeit bis zum
Einstieg in den Bus selbst dann 15 Minuten dauern, wenn man auf der
Bundesstraße neben der Bushaltestelle parken würde
können.
4. Zur Wegzeit gehöre auch
die Strecke zwischen Büro und Bushaltestelle (bei der Autobahnauffahrt).
Unter einer ¾ Stunde hätte sie diese Strecke auch vor ihrer
Krankheit nicht geschafft. Schließlich könne sie nicht völlig
verschwitzt im Büro ankommen bzw. in den Lehrveranstaltungen stehen.
5. Zur Wegzeit würden auch
die Wartezeiten vor Dienstbeginn und nach Dienstende gehören. Sie wäre
halbtagsbeschäftigt. Obwohl man als Universitätsassistent
grundsätzlich Gleitzeit habe, das heißt theoretisch jederzeit mit der
Arbeit beginnen und aufhören könne, hätte man gewisse
Dienstpflichten, die unbedingt zu erfüllen seien. Die Dienstpflichten
würden "im Einvernehmen mit dem Institutsvorstand" festgelegt werden. Zu
ihren Dienstpflichten gehöre die Anwesenheit
am Montag zwischen 9.00 und
16.00 Uhr
am Dienstag zwischen 13.45 und
15.15 Uhr
am Donnerstag von 8.00 bis
10.00 Uhr
am Donnerstag von 16.00 bis
18.00 Uhr
Lehrveranstaltungsbesprechung
und Koordination am Dienstag (ca. 1 Stunde)
Projektbesprechungen fallweise
am Dienstag (ca. 1 Stunde).
Dies ergebe in Summe cirka 14
Stunden. Die restlichen Stunden wären beliebig auf die fünf Tage
verteilbar, wobei sie bei Bedarf (Besprechung) auch nach 16.00 Uhr noch
anwesend sein müsse, und im Hinblick auf die zu leistende Arbeit die
kleinste sinnvolle Einheit (vor/nach den Veranstaltungen) eine Stunde wäre
(PC aus-/einschalten, Programme starten, arbeiten ...).
Es sei offensichtlich, dass
hier beträchtliche Wartezeiten entstehen würden, wie auch immer man
die restlichen Stunden verteile, ja dass allein schon die Wartezeiten und
Gehzeiten (Punkt 3) die zumutbaren zwei Stunden überschreiten
würden. Schließlich fahre in T. am Vormittag zwischen 7.24 Uhr
und 12.05 Uhr und am Nachmittag zwischen 12.13 Uhr und 16.03 Uhr
kein Bus Richtung L. ab, und am Vormittag zwischen 9.00 Uhr und
12.35 Uhr kein Bus von L. nach T..
Betrachte man konkret den
Donnerstag: Die Zeit zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr könne nicht
durch die restliche Dienstzeit aufgefüllt werden. Auch könnte sie
nicht mehr als neun Stunden von daheim weg sein, weil sie Tiere habe, die
gefüttert werden müssten. Gemäß Fahrplan des Postbusses sei
es aber unmöglich, um 10.00 Uhr vom Büro im sechsten Stock des
TNF - Turms wegzugehen und um 16.00 Uhr wieder auf der Uni zu sein:
An Wochentagen fahre zwischen
9.00 Uhr und 12.35 Uhr kein Bus Richtung T. in L. weg. Mit dem Bus um
12.35 Uhr käme sie um 13.31 Uhr in T. an.
An Wochentagen fahre kein Bus
zwischen 12.13 Uhr und 16.03 Uhr Richtung L. in T. weg. Zu diesem
Zeitpunkt würde sie noch bei der Heimfahrt gewesen sein.
Sie hätte also am
Donnerstag nie den Bus benutzen können.
Außerdem seien die
Fahrzeiten so, dass schon durch eine Wartezeit von einer viertel Stunde zwischen
L. Beginn/Ende und Ankunft im/Weggang vom Büro die Gesamtfahrzeit von zwei
Stunden auch mit Park and Ride überschritten werde.
Am 16. Jänner 2001
wurde die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Laut Aktenvermerk vom
21. August 2000 geht aus einer mündlichen Besprechung bei der
Abgabenbehörde II. Instanz Folgendes hervor:
1. Pendlerpauschale
1999:
Die Bw. teile mit, dass sie auf
die Geltendmachung des großen Pendlerpauschales verzichte, wenn die Jahre
1997 und 1998 aufrecht bleiben würden.
2. Matratze:
Hinsichtlich dieses Punktes
werde versucht, eine medizinische Indizierung (zwischen Matratze, Krankheit)
durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.
3. Privatanteil Telefon:
Laut Besprechung mit der Bw.
werde für das Jahr 1999 20 % Privatanteil (laut Berechnung
1.081,70 S pro Person) akzeptiert. In den Folgejahren werde in Aussicht
gestellt, dass sich der betriebliche Anteil der Telefonkosten auf Grund der sich
ausweitenden Teleworkertätigkeit stark erhöhen werde.
4. Privatanteil
Heizkosten:
Laut den Unterlagen sei
festgestellt worden, dass die Räume zu 59 % privat und 41 %
betrieblich genützt würden, das WC im ersten Stock
(= 4,2 m²) sei in den 41 % betrieblich
berücksichtigt.
Vorgelegt werde ein Eigenbeleg
über Holzverbrauch für den Kachelofen sowie über den
Preis.
Weiters wurde eingereicht ein
durch einen Orthopäden ausgefülltes Rezept. Aus diesem geht hervor,
dass die gegenständliche Matratze im Hinblick auf die Beschwerden der Bw.
zu empfehlen sei.
Am 5. Oktober 2002 wurde durch
die Bw. folgendes Schreiben eingereicht:
1. Pendlerpauschale
Da nicht garantiert werden
hätte können, dass das Pendlerpauschale nicht auch für 1997 und
1998 gekürzt werde, wenn die Bw. auf das große Pendlerpauschale
für 1999 verzichte, und da versichert worden wäre, dass sie alle
Absetzposten erhalten werde, die ihr zustünden, hätte sie die
notwendigen Unterlagen besorgt.
2. Matratze
Hinsichtlich der Matratze
würde sie auf die beiliegende Bestätigung ihrer seit 1998 bestehenden
60 %igen Invalidität verweisen. Sie würde um Anerkennung der
gesamten Kosten der Matratze und auf die Anerkennung ihrer
außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt ersuchen.
3. Heizkosten
Im Hinblick auf die Heizkosten
hätte sie die Pläne des Hauses inklusive "Holzbelege" beigelegt. Zu
ihrer Schande müsse sie gestehen, dass sie ihr Unbehagen über die
vorgeschlagene Berechnung der beruflich anteiligen Heizkosten, nämlich
(Ölkosten minus Holzkosten) aliquotiert nach Grundfläche, bzw.
(Ölkosten plus Holzkosten) aliquotiert nach Grundfläche, erst nach
langen Überlegungen und Diskussionen mathematisch korrekt formulieren und
mit anschaulichen Beispielen belegen habe können (immerhin wäre sie
lange Jahre Assistentin am Institut für Operationsresearch und angewandte
Informatik sowie Lehrbeauftragte für Operationsresearch gewesen und
hätte sich im Zuge ihrer Forschungs- und Publikationstätigkeit mit der
Interpretation so genannter "Dualvariablen" und Modellbildung, insbesondere auch
deren Automation beschäftigt).
Sie hätte daher auch die
Bestätigung über die vom Kachelofen geheizte Fläche beigelegt und
die Berechnungen nochmals auf Basis Grundfläche abgestellt.
4. Progressionsvorbehalt
Sie würde ersuchen, den
Progressionsvorbehalt wegen Ungleichbehandlung nicht anzuwenden bzw. - wenn dem
nicht stattgegeben werde - diesen zumindest den Intentionen des Gesetzgebers
entsprechend zu berechnen. Die Formel, die in der Einkommensteuervorschreibung
verwendet werde, führe zu einer Versteuerung von nicht erhaltenem Einkommen
und zu Ungleichbehandlungen.
(Anmerkung: Die Bw. hätte
täglich 440,50 S Arbeitslosengeld bezogen und zwar beginnend mit dem
7. Oktober. Dies ergebe für Oktober bis Dezember insgesamt
34.443,00 S und 279 Tage ohne Arbeitslosengeldbezug.)
Obwohl die Auswirkungen
für 1999 sicherlich gering erscheinen würden, ersuche sie aus
folgenden Gründen um Korrektur der Formel schon ab 1999:
- Vermeidung von
Verwaltungsarbeit:
Sie sei auch 2000 und 2001
arbeitslos und selbständig berufstätig gewesen und hätte
insbesondere im Jahr 2001 hohe gewerbliche Einkünfte gehabt. Der
Gewerbeschein sei/wäre bei ihr auf Grund des Projektcharakters ihrer
gewerblichen Tätigkeit nur fallweise angemeldet. Insbesondere ruhe der
Gewerbeschein während ihres Arbeitslosengeldbezugs. Hätte sie in
dieser Zeit Projekte abwickeln und Geld verdienen können, so würden
die entsprechenden Einkünfte zur Gänze in der ESt - Erklärung
enthalten sein.
- Vermeidung von
Härtefällen (österreichweit)
Der in der Beilage ausgewiesene
Fehler in der oben zitierten Formel schaffe gravierende Nachteile für alle
Arbeitslosen, also zu einem Zeitpunkt, in dem sich der/die Betroffene auch noch
um die Existenz sorgen müsse. Der Fehler wirke sich bei
Langzeitarbeitslosen, zu denen ihres Wissens viele ältere Frauen
gehören würden, stärker aus. Beides widerspreche einem gerechten
und sozialen Grundprinzip.
Als Beilage 1,
Pendlerpauschale, wurde Folgendes eingereicht:
Beilage 1a:
Fahrtmöglichkeiten L. - T., T. - L.
Beilage 1b: (im Sinne des
Gesetzes optimale) Fahrzeiten
Sie hätte in den
Richtlinien für die Gewährung des großen Pendlerpauschales
gefunden, dass das große Pendlerpauschale ihr dann zustehe, wenn die Fahrt
mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sei, wobei die Unzumutbarkeit
auf Grund einer der folgenden Gründe gegeben sei:
- Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln
betrage überwiegend mehr als zwei Stunden.
- Die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel sei
unmöglich.
- Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln
betrage mindestens das Dreifache der Fahrzeit mit dem PKW.
In der Beilage 1 seien die auf
Grund ihrer bereits in der Berufung angeführten Dienstpflichten sich
ergebenden Fahrzeiten aufgelistet. Dienstbeginn bei Gleitzeit wäre alle
¼ Stunden.
Dabei
- sei bei Wahlmöglichkeit (Mittwoch) die Fahrt so
gelegt, dass der Fahrtrahmen von zwei Stunden pro Fahrt genutzt werden
würde;
-
würden die Gehzeiten, die in ihrer Jugend angefallen wären, zu Grunde
gelegt worden (schön wärs), also T. - Bushaltestelle (mehr als
2 km): 35 Minuten
Haltestelle bei der Autobahnabfahrt Universität -
Universität: 25 Minuten. (Es gäbe zwar eine Abkürzung, die
nur 20 Minuten dauere, diese führe jedoch über einen Privatweg
von Wohnanlagen, der sicher nicht zweimal täglich benutzt werden
könne).
- müsse sie, um gegen etwaige Verspätungen
gerüstet zu sein, dafür sorgen, cirka 15 Minuten vor Dienstbeginn
(Vorlesungs- bzw. Besprechungsbeginn!) auf der Uni anwesend zu sein;
-
würde die Zeit zwischen Abfahrt F. und Ankunft an der Haltestelle mit
5 Minuten angenommen worden sein (was angesichts der Tatsache, dass neben
der Haltestelle nicht geparkt werden könne, sicher utopisch gering
sei!)
-
betrage die Fahrzeit mit dem PKW 25 - 30 Minuten.
Damit sei die Unzumutbarkeit
aus allen drei Gründen gegeben:
ad c) Die Fahrzeit mit
öffentlichen Verkehrsmitteln sei selbst mit Park and Ride nicht nur (wie
gefordert) mehr als einmal, sondern sogar überwiegend länger als das
Dreifache der Fahrtzeit mit dem PKW, nämlich 75 - 90 Minuten
(schließlich fahre der Bus
-
nach P. Zentrum statt der Umfahrung
-
nach G. (über U., da G. nur Halbanschlussstelle sei)
-
und verliere pro Haltestelle für Bremsen, Beschleunigen, Fahrgäste
ein- und aussteigen lassen).
ad b) Am Donnerstag sei es
nicht möglich, zwischen Lehrveranstaltungsende (9.45 Uhr) und
Dienstbeginn (16.00 Uhr) heimzufahren; siehe auch die Begründung in
der Berufung. Eine Bestätigung der Dienstpflichten durch den
Institutsvorstand könne auf Wunsch beigebracht werden.
ad a) Ohne Park and Ride
betrage die Fahrzeit im öffentlichen Verkehrsmittel in fünf von acht
Fällen mehr als zwei Stunden. Da sie mit ihrem Gatten gemeinsam nur ein
Auto besitzen würde, das aus privaten Mitteln und in erster Linie für
die privaten Notwendigkeiten des Alltags (Arztbesuche, Therapien, Einkaufen,
Hausbau und Hauseinrichtung, landwirtschaftliche Obliegenheiten, etc. etc.)
angeschafft worden sei, könne Park and Ride ihrer Ansicht nach nicht
zwingend vorgeschrieben werden, da dafür ein zweites Auto angeschafft
werden müsse.
Als Beilage 1a wurde der Postbusfahrplan von
T. nach L. und retour gültig ab 10. Juni 2001
eingereicht.
Beilage 1b Fahrzeiten mit
öffentlichen Verkehrsmitteln
|
|
Mindestarbeitszeit
|
Wochentag
|
von
|
bis
|
Ausmaß (h)
|
Montag
|
09.00
|
15.30
|
6,50
|
Dienstag (V1)
|
13.30
|
15.30
|
2,00
|
Dienstag (V2)
|
11.00
|
15.30
|
4,50
|
Donnerstag (V2)
|
08.15
16.00
|
09.45
17.30
|
1,50
1,50
|
Donnerstag (nur V1)
|
08.15
|
17.30
|
9,25
|
Mittwoch
Restdienst
V1
Restdienst V2
|
(siehe folgender Text)
|
|
2,25
6,00
|
|
T. -
L.
|
L. -
T.
|
|
mit Park & Ride
|
zu Fuß
|
mit Park & Ride
|
zu Fuß
|
Montag
|
1 h 46 min
|
2 h 16 min
|
1 h 21 min
|
2 h 11 min
|
Dienstag V1
|
1 h 22 min
|
1 h 52 min
|
2 h 26 min
|
2 h 55 min
|
Dienstag V2
|
3 h 35 min
|
4 h 5 min
|
2 h 26 min
|
2 h 55 min
|
Donnerstag V2
|
1 h 9 min
nicht
möglich
|
1 h 44 min
|
3 h 36 min
nicht
möglich
|
4 h 5 min
an T.
13.31
|
Donnerstag nur V1
|
1 h 9 min
|
1 h 44 min
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1 h 41 min
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2 h 11 min
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Mittwoch
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größer 2 h
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größer 2 h
Wie in der Berufung
angeführt, sei die Variante V2 nicht möglich.
Lege man den Dienstbeginn am
Mittwoch so, dass keine Wartezeit anfalle, so gebe es zwei
Möglichkeiten:
(Variante 1.1)
Spätestmögliche Fahrt
T. nach L. vor Mittag: 07.19 Uhr
frühestmöglicher
Dienstbeginn unter Ausnutzung der 2 Stunden: 9.00 Uhr (Park and Ride,
sonst noch früher)
frühestmögliches
Dienstende: 11.15 Uhr
frühestmögliche Fahrt
nach T.: 12.45 Uhr
Ankunft in T.: 13.31 Uhr
ergebe für die Heimfahrt
ohne die Strecke T. - F.: 2 Stunden 16 Minuten
(Variante 1.2)
Nächstmögliche
Abfahrt in T.: 12.13 Uhr
frühestmöglicher
Dienstbeginn unter Ausnutzung der 2 Stunden: 14.00 Uhr
frühestmögliches
Dienstende: 16.15 Uhr
frühestmögliche Fahrt
nach T.: 17.15 Uhr
Ankunft in T.:
17.51 Uhr
Ankunft daheim (zu Fuß):
18.16 Uhr
ergebe für die Heimfahrt
(zu Fuß): 2 Stunden 1 Minute
Des Weiteren wurde eine
Bestätigung durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Fr. vom
24. September 2002 eingereicht, aus der hervorgeht, dass die Bw. zu
60 % erwerbsgemindert sei (Grad der Behinderung).
Handschriftlich
wurde eingefügt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit dauernd und
seit 1998 gegeben sei, wobei nicht hervorgeht, wer diese handschriftlichen
Anmerkungen angefügt habe.
Beilage 3: Beruflicher Anteil
an den durch die Ölheizung verursachten Kosten
A) Bereinigung auf Grund der nachgewiesenen Heizleistung
des Kachelofens
Beilage 3a betreffe die Kosten
des Holzes für den Kachelofen. Sie weise darauf hin, dass die Formel
(Ölkosten minus Heizkosten), aliquotiert nach Raumgröße bzw.
(Ölkosten plus Heizkosten), aliquotiert nach Raumgröße wie im
Folgenden nachgewiesen den gravierenden (jedoch sehr häufigen und schwer zu
findenden) Fehler enthalte, dass sämtliche Kosten in einen Topf geworfen
werden würden.
Es gelte: Gesamtheizkosten =
Holzkosten plus Ölkosten.
Damit könnten zwar die
Holzkosten von den Gesamtheizkosten abgezogen werden, was die Ölkosten
ergebe, oder die Ölkosten von den Gesamtheizkosten abgezogen werden, was
die Holzkosten ergebe. Der Faktor (Ölkosten minus Holzkosten) sei jedoch
eine Größe ohne Aussagekraft, da die durch Öl erzielte
Wärme die durch Holz erzielte Wärme nicht enthalte und
umgekehrt.
Berechne man hingegen die
Gesamtkosten als Summe der Ölkosten und Heizkosten, um anschließend
gemäß Wohnfläche zu aliquotieren, so entspreche dies der
impliziten Annahme, dass auch die durch den Kachelofen erzeugte Wärme
beruflich genutzt werde bzw. dass die Heizkosten pro m² unabhängig von
der Art der Erzeugung seien. Beides stimme nicht.
Mathematisch ausgedrückt:
Aliquotierung der Kosten nach m² dürfe nur dann erfolgen, wenn die
Kosten pro m² unabhängig von der Art der Erzeugung seien.
Zur Veranschaulichung
würde folgendes Beispiel dienen:
50 % der Raumfläche (1.
Stock) seien beruflich genutzt und mit Öl geheizt.
50 % der Raumfläche
(Erdgeschoss) seien privat genutzt und mit Öl und Holz geheizt.
Erster Stock und Erdgeschoss
würden durch zwei getrennte Heizkessel beheizt, die das Öl jedoch vom
gleichen Tank entnehmen würden. Auf Grund der Betriebsstundenzähler
der Heizkessel sei ein Verhältnis von 9 : 1 (beruflich zu privat)
gegeben.
1999:
Die Ölkosten würden
10.000,00 S betragen, sodass der tatsächliche berufliche Anteil an den
Ölkosten 9.000,00 S betrage. Die Holzkosten seien mit 1.000,00 S
gegeben. Die obige Formel (Holzkosten minus Heizkosten), aliquotiert nach
Raumgröße, ergebe als beruflichen Anteil jedoch (10.000,00 S -
1.000,00 S) : 2 = 4.500,00 S, was der Hälfte des
tatsächlichen beruflichen Anteils entspreche.
(Ölkosten plus
Heizkosten), aliquotiert nach Raumgröße, ergebe als beruflichen
Anteil jedoch (10.000,00 S + 1.000,00 S) : 2 = 5.500,00 S, was
dem 5,5-fachen tatsächlichen privaten Anteil entspreche.
2000:
Da im Jahr 1999 weniger als die
Hälfte des beschafften Heizöls verbraucht worden sei, werde im Jahr
2000 kein Öl gekauft. Die Ölkosten seien dadurch 0,00 S. Die
Holzkosten seien gleich hoch wie 1999, also 1.000,00 S. Damit ergebe sich
auf Grund der Formel ein beruflicher Anteil an den Ölkosten in der
Höhe von (0,00 S - 1.000,00 S) : 2 = - 500,00 S, was
Nonsens sei, da dies erstens rein mathematisch einem Einkommen entspreche und
zweitens der Anteil an 0,00 S nicht größer als 0,00 S sein
könne).
(Ölkosten + Heizkosten),
aliquotiert nach Raumgröße, würden als beruflichen Anteil jedoch
(1.000,00 S) : 2 = 500,00 S ergeben. 1999 und 2000 zusammen
würden damit 5.000,00 S berufliche Heizkosten ergeben, was immer noch
um 4.000,00 S zu gering sei.
2001:
Im Jahr 2001 würde der
voraussichtliche Ölverbrauch beschafft werden, was Kosten in der Höhe
von 5.000,00 S verursachen würde. Jedoch würde die vierfache
Menge Holz eingelagert werden, was Kosten von 4.000,00 S verursache. Damit
ergebe sich auf Grund obiger Formel ein beruflicher Anteil an den Ölkosten
in der Höhe von (5.000,00 S - 4.000,00 S): 2 = 500,00 S
gegenüber den tatsächlichen beruflichen Ölkosten von
5.000,00 S x 9 : 10 = 4.500,00 S, was dem 9fachen entspreche.
(Ölkosten plus
Heizkosten), aliquotiert nach Raumgröße, ergebe als beruflichen
Anteil erstmals (5.000,00 S plus 4.000,00 S) : 2 =
4.500,00 S.
Einzige
Korrekturmöglichkeit sei die - in ihrer Forschungsarbeit für die
automatische Modellerstellung verwendete - konsequente Berücksichtigung der
Einheiten der in einer Formel enthaltenen Faktoren.
Bei der Bestimmung müsse
daher
-
die durch den Kachelofen (und andere Heizkosten reduzierende Maßnahmen)
erzielte Wärmeleistung in m² Grundfläche ausdrücken;
- diese Raumfläche von der gesamten beheizten
Wohnfläche (Einheit m²) abziehen; dies sei die mittels Öl
erbrachte Gesamtheizleistung (in m²);
-
die beruflich genutzte, beheizte Raumfläche durch die im Schritt 2
bestimmte mittels Öl erbrachte Gesamtheizleistung (in m²) dividieren;
dies ergebe den prozentuellen Anteil der beruflichen Heizleistung;
-
die Gesamtkosten der Ölheizung (in Schilling) durch den im Schritt 3
berechneten prozentuellen Anteil der beruflichen Heizleistung dividieren, dies
ergebe die beruflichen Kosten der Ölheizung (in Schilling).
Mathematisch ausgedrückt
sei:
gesamtÖK: die gesamten
Kosten der Ölheizung (Schilling),
gesamtQm: die gesamte beheizte
Grundfläche (m²),
beruflQm: die beruflich
genutzte, beheizte Grundfläche (m²),
privatKm: die in Schritt 1
bestimmte, anders als mittels Öl erzielte Heizleistung (m²),
dann sei
gesamtÖm = gesamtQm -
privatKm
die in Schritt 2 bestimmte,
mittels Öl erzielte berufliche und private Heizleistung (in
m²),
beruflAnteil =
beruflQm/gesamtÖm
der in Schritt 3 bestimmte
prozentuelle berufliche Anteil,
beruflÖK = gesamtÖK x
beruflAnteil
die in Schritt 4 bestimmten
anteiligen beruflichen Kosten der Ölheizung (Schilling).
Beilage 3b bestätige, dass
die durch den Kachelofen (Kacheln alleine) erzielbare Heizleistung cirka
71 m² (bei einer Raumhöhe von 2,55 m) entspreche.
(Anmerkung: Die in der Berufung angegebenen cirka 80 m² würden
auch den schamottierten und verputzten Teil des Kachelofens inkludieren).
Lege man die bestätigten
71 m² erzielbare Heizleistung durch den Kachelofen zu Grunde, so
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0876-L/02
- Stammnummer
- 7063
- Gültig
- 21.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF