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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0876-L/02

Arbeitszimmer, Schätzung Telefonkosten, Pendlerpauschale, außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Matratze

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0876-L/02vom 21.10.2003Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

| | | | | | | | | | | | | | | | | | | |   | Einkünfte Gewerbe | 50.000,00 | 10.000,00 | 60.000,00 | | | | | | | | | 29.September 1999 | Gatte der Bw. | 50.000,00 | 10.000,00 | 60.000,00 | | | | | | | | | | | | | Summe | 50.000,00 | 10.000,00 | 60.000,00 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Arbeitslose | | | | | | | | | | | | 4.November 1999 | Oktober | | | 10.013,00 | | | | 6.Dezember 1999 | November | | | 12.015,00 | | | | | Summe | | | 22.028,00 | | | | | | | | | | | | | | | | | | |   | Wohnung | | | | | | | | | | | | Datum | Text | brutto | netto | 10 % USt | 20 % USt | | | | | | | Wohnung Einkünfte | | 93.296,90 | | | | | | | | | | 01-09/99 | Miete+BK a 8.150,00 | 73.350,00 | | | | 10/99 | Miete+BK nach Abrechnung | 3.646,90 | | | | 11-12/99 | Miete+BK a 8.150,00 | 16.300,00 | | | | | Summe isg. | 93.296,30 | | | | | Summe aus BK zu 20% MwSt | 8.016,00 | 6.680,00 | | 1.336,00 | | Summe zu 10% MwSt | 85.280,90 | 77.528,10 | 7.752,80 | | | | | | |   | Umsatzsteuer | | | 5.558,00 | | Einkommen | | 36.195,84 | | | | | | |   | Wohnung Ausgaben | 51.491,74 | 48.012,26 | 2.102,93 | 1.427,66 | | | | | | Haus- und Grundbes.bd. | 550,00 | 458,30 | | 91,70 | Beitrag zum Rep.fonds | 11.763,20 | 11.763,20 | | | 1,5 % AFA von 572.849,00 | 8.592,70 | 8.592,70 | 51,10 | | Wohnung Ausgaben | 30.585,84 | 27.198,06 | 2.051,83 | 1.335,96 | Allg.Kosten | | 19.789,95 | 1.979,00 | | Stgh.Beleuchtung | | 292,18 | | 58,44 | Aufzug:Strom | | 199,12 | | 39,82 | Heizkosten | | 5.899,77 | | 1.179,95 | Aufzug: Service | | 86,67 | 8,67 | | Aufzug: Wartung | | 641,66 | 64,17 | | Hausb.Wohnung | | 288,71 | | 57,74 | | | | |   | Zusammenfassung | | | | | | | | | | | | | Umsatzsteuer | Gewerbe | | | 7.880,00 | | | | | (zu zahlen) | Wohnung | | | 5.558,00 | | | | | | | | | | | | | | Umsatzsteuerzahlungen | | | | | | | | 15.Februar 1999 | Ust4/98 | 7.997,00 | | | | | | | | 11.Mai 1999 | Ust97 | 8.631,00 | | | | | | | | 19.August 1999 | Ust98 | 4.915,00 | 21.543,00 | | | | | | | | | | | | | | | | | Umsatzsteuervorauszahlung | | | | | | | | 10.November 1999 | Ust99 | 12.161,00 | | | | | | | | 14.Februar 2000 | Ust99 | 902,00 | | | -13.063,00 | | | | | | | | | | | | | | | Last | | | | | 375,00 | | | | | bisheriges Guthaben | | | | | 586,00 | | | | | Differenz | | | | | 961,00 | | | |   }*) | | | | | | | | | | Einkommen | Gewerbe | | -485,95 | | | | | | | Wohnung | | 36.195,84 | | | | | | | Unselbständig (Uni) | 176.391,00 | 174.591,00 | | | | | | | WerbKo | -1.800,00 | | | | | | | | Beteiligung Imperial | | wird nachgereicht | | | | | | | Summe | | 210.300,89 | | | | | | | | | | | | | | | | Sonderausgaben | | -10.000,00 | | | | | | | außergewöhnliche Belastung | -47.297,07 | | | | | | | Diätverpflegung | | -6.600,00 | | | | | | | Selbstbehalt | | 23.740,00 | | | | | | | Einkommen | | 170.143,82 | | | | | | | | | | | | | | | | Arbeitslose | | 22.028,00 | | | | | | Est Korrektur | | | | | | | | | | Einkommen uns.+Gewerbe | | 176.703,05 | | | | | | | *365/279 | | 215.931,3577 | | | | | | | dazu: Wohnung | | | | | | | | | Sonderausgaben | | | | | | | | | Werbungskosten | | | | | | | | | außergew.Belastung | | 211.970,12 | | | | | | | | | | | | | | | EST | 10 % für die ersten 50.000,00 | 5.000,00 | | | | | | | 22 % für die weiteren 100.000,00 | 22.000,00 | | | | | | | 32 % für die weiteren 61.970,12 | 19.830,44 | | | | | | Est vor Abzug der Absetzbeträge | | 46.830,44 | | | | | | | | | | | | | | | Allg. Steuerabsetzbetrag | -8.840,00 | | | | | | | Pendlerpauschale (Jan. - Sept.) | -6.480,00 | | | | | | | Arbeitnehmerabsetzbetrag | -1.500,00 | | | | | | ESt nach Abzug der Absetzbeträge | | 30.770,44 | | | | | | Durchschnittssteuersatz | 30.770,44 durch 211.970,12 | 0,145164041 | | | | | | ESt gemäß Durchschnittssteuersatz | 13,5 | 22.969,42 | | | | | | | Steuer 6% | 1.634,94 | | | | | | Einkommensteuer | | 24.904,36 | | | | | | | anrechenbare Lohnsteuer | -31.654,10 | | | | | | festzusetzende ESt | | -7.050,00 | | | | |   | | Einkünfte | | | | | | zu 20 % | zu 10 % | Summe | USt 20 % | USt 10 % | VSt | zu zahlen | | | | | | | | | Gewerbe | 50.000,00 | | 50.000,00 | 10.000,00 | | 2.119,85 | 7.880,00 | Wohnung | 6.680,00 | 77.528,10 | 84.208,10 | 7.752,80 | 1.336,00 | 3.530,58 | 5.558,00 | | | | | | | | | Summe | 56.680,00 | 77.528,10 | 134.208,10 | 17.752,80 | 1.336,00 | 5.650,43 | 13.438,00 | | | | | | | | Weiters würde um Herabsetzung der ESt-VZ ersucht werden, da die gewerbliche Tätigkeit nur aus fallweisen Projekten bestehen würde. Am 21. November 2000 erging der Wiederaufnahmebescheid im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid 1999 und der dazugehörige neue Sachbescheid. Ebenso am 21. November 2000 erging die Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO im Hinblick auf den Umsatzsteuerbescheid 1999. Dies mit folgender Begründung: 1. Berufungsvorentscheidung Umsatzsteuer 1999: -Die Anerkennung von Vorsteuern für offensichtlich nicht weiterverrechnete tatsächliche Reparaturkosten im Zusammenhang mit der Vermietung sei nicht möglich. -Auch die in der Vorhaltsbeantwortung durchgeführten und logisch nicht immer nachvollziehbaren Berechnungen zu den Privatanteilen Telefon und Heizung würden nichts daran zu ändern vermögen, dass die ausgeschiedenen Privatanteile zu niedrig und unsachlich seien. Rechne man die von der Bw. ermittelten Privatanteile beim Telefon zusammen, so komme man auf einen Betrag von 1.577,62 S brutto. Der Privatanteil sei vom Finanzamt um weitere 1.500,00 S brutto erhöht worden, um einen glaubwürdigen und der Lebenserfahrung entsprechenden Wert anzusetzen. Bei den Heizkosten seien für 124,09 m² privat genutzter Wohnfläche lediglich 3.462,82 S netto an Heizkosten als privat ausgeschieden worden, während für 86,52 m² betrieblich genutzter Fläche 10.388,41 S angesetzt worden seien. Es sei daher offensichtlich, dass der Privatanteil unzureichend angesetzt worden sei. Unter Berücksichtigung der Argumentation in der Vorhaltsbeantwortung der Bw. sei der Privatanteil trotz der Flächenverhältnisse nur auf 50 % der Gesamtheizkosten erhöht worden. Darstellung der Berechnung: | Vorsteuern laut Vorhalt vom 27. Oktober 2000 | 5.542,40 S | Vorsteuer zusätzliche Telefonkosten laut Vorhaltsbeantwortung | 102,63 S | zusätzlicher Privatanteil Telefonkosten laut Vorhaltsbeantwortung (1/2 Anteil) | -45,12 S | zusätzlicher Privatanteil Telefonkosten laut Finanzamt (1.500,00 S brutto, ½ Anteil) | -125,00 S | zusätzlicher Privatanteil Heizung laut Finanzamt (von 25% auf 50%, ½ Anteil) | -346,28 S | Vorsteuern 1999 laut BVE | 5.128,63 S   2. Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1999: Dem Finanzamt sei durch die von der Bw. eingebrachten Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1999 nachträglich bekannt geworden, dass der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie des Pendlerpauschales und der außergewöhnlichen Belastungen unrichtig gewesen wäre. Da sich durch die erforderlichen Änderungen erhebliche steuerliche Auswirkungen ergeben würden, wäre bei der gemäß § 20 BAO durchzuführenden Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Zweckmäßigkeit und Billigkeit dem Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Vorrang einzuräumen gegenüber dem Interesse an der Rechtskraft der Bescheide. 3. Neuer Bescheid Einkommensteuer 1999: -Auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung zur Umsatzsteuer 1999 werde verwiesen. -Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien wie folgt ermittelt worden: | Verlust laut Erstbescheid | -201,67 S | zusätzliche Telefonkosten laut Vorhaltsbeantwortung | -513,18 S | zusätzlicher Privatanteil Telefonkosten laut Vorhaltsbeantwortung (1/2 Anteil) | 228,56 S | zusätzlicher Privatanteil Telefonkosten laut Finanzamt (1.500,00 S brutto, ½ Anteil) | 625,00 S | zusätzlicher Privatanteil Heizung laut Finanzamt (von 25% auf 50%, ½ Anteil) | 1.731,40 S | Gewinn 1999 laut BVE | 1.870,11 S   -Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien wie folgt ermittelt worden:   | Überschuss Vermietung laut Erstbescheid | 37.265,24 S | nicht anerkannte Vorsteuer Reparaturkostenfonds | -1.069,40 S | | 36.195,84 S   -Die außergewöhnlichen Belastungen seien wie folgt ermittelt worden:   | a.g. Belastungen laut Erstbescheid | 53.897,00 S | - Matratze | 5.749,33 S | a.g. Belastung laut BVE | 48.147,67 S   Bei Vorliegen einer Krankheit würden grundsätzlich auch Heilbehelfe (zum Beispiel Zahnersatz, Sehbehelfe etc.) als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können. Bei einer Matratze handle es sich jedoch nicht um einen Heilbehelf. Es handle sich somit nicht um eine außergewöhnliche Belastung. Nach Ansicht des Finanzamtes würden nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung vorliegen. -Pendlerpauschale:   Entgegen den Ausführungen in den Beilagen zur Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 sei das Pendlerpauschale vom Arbeitgeber der Bw. in den Jahren 1997 bis 1999 jeweils in voller Höhe berücksichtigt worden. Insoweit gehe die Anregung der Bw. auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Einkommensteuer 1999 ins Leere. Allerdings würde nach Ansicht des Finanzamtes vom Arbeitgeber das große Pendlerpauschale jeweils zu Unrecht berücksichtigt worden sein. Gemäß LStR 1999 Rz 255 sei bei einer einfachen Wegstrecke von 20 bis 40 km eine Wegzeit von zwei Stunden zumutbar. Gemäß LStR 1999 Rz 257 sei überdies eine möglichst optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zum Beispiel "Park and Ride") zu unterstellen. Auf Grund der ausgezeichneten Busverbindungen (siehe Fahrpläne Bundesbus) zwischen T. und L. sei es auf jeden Fall möglich, unter Berücksichtigung der oben angeführten Grundsätze morgens innerhalb von zwei Stunden zum Dienstort sowie nachmittags/abends innerhalb von zwei Stunden zur Wohnung zurückzukehren. Die von der Bw. angeführte Unzumutbarkeit wegen Krankheit sei ebenfalls nicht gegeben: Gemäß LStR 1999 Rz 264 liege eine solche nur dann vor, wenn eine dauernde starke Gehbehinderung vorliege und der Behinderte eine Bescheinigung gemäß § 29 lit b StVO besitze oder infolge seiner Behinderung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sei. Es könne daher nur das kleine Pendlerpauschale vom Finanzamt anerkannt werden. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wären entsprechend zu korrigieren gewesen. Der Lohnzettel sei entsprechend angepasst worden. Innerhalb offener Frist wurde Berufung gegen den Einkommen- und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 eingebracht. Dies mit folgender Begründung: Es werde berufen gegen die Entscheidung im Hinblick auf die Privatanteile bei Telefon und Heizung: Die von der Bw. ausgeschiedenen Privatanteile seien als "zu niedrig und unsachlich" bezeichnet worden, da die in der Vorhaltsbeantwortung durchgeführten Berechnungen "logisch nicht immer nachvollziehbar" gewesen wären, und in der Folge ein "der Lebenserfahrung" des Bearbeiters entsprechender Wert angesetzt worden sei. Im Folgenden werde detailliert erklärt, wie die Berechnungen der Vorhaltsbeantwortung erstellt worden seien und warum diese Berechnungen den Lebensumständen der Bw., die sich von den Lebensumständen der durchschnittlichen österreichischen Familie durchaus beträchtlich unterscheiden würden, entsprächen.   1. Privatanteile beim Telefon 1.1. Detaillierte Beschreibung der in der Vorhaltsbeantwortung inkludierten Tabellenkalkulation Die Bw. und ihr Gatte hätten ISDN bis zum 13. April 1999 parallel zum analogen Anschluss und ausschließlich beruflich genutzt. Seit 13. April 1999 sei der analoge Anschluss abgemeldet worden. Seither werde ISDN auch privat (über ein neu angeschafftes ISDN - Telefon) genutzt. Der analoge Anschluss sei auch beruflich genutzt worden und zwar in den Jahren davor zu mindestens 30 % durch die Bw. und ihren Gatten. Dazu würden berufliche Telefonate zählen ebenso wie etwaige Datenübertragungen per Modem. Zu den beruflichen Telefonaten würden insbesondere die Telefonate mit Firmen (Projekte, Projektbeschaffung), bei denen man sich bekanntlich nicht "kurz fassen" könne, Telefonate wegen der vermieteten/zu vermietenden Wohnung oder auch diverse Telefonate/Auskunftseinholung mit/bei dem Finanzamt und Ähnliches gehören. Zur Bestimmung des privaten Anteils an den ISDN-Kosten ab 13. April 1999 sei ein Vergleich mit dem Vorjahr im Hinblick auf die variablen Kosten durchgeführt worden. Die variablen Kosten seien deshalb für den Vergleich herangezogen worden, weil sie die Verbindungsentgelte darstellen würden und somit den tatsächlichen Stand widerspiegeln würden.   | Die Kosten für den analogen Anschluss im Jahr 1998, insgesamt | 3.147,60 S | setzten sich zusammen aus | | fixen Kosten (Anschluss und Miete des Apparates) | 2.308,80 S | und variablen Kosten (Verbindungsentgelte) | 838,80 S | Die Kosten für ISDN im Jahr 1998, insgesamt | 5.210,30 S | setzten sich zusammen aus | | fixen Kosten (Anschluss) | 3.744,00 S | und variablen Kosten (Verbindungsentgelte) | 1.466,30 S Die gesamten variablen Kosten für ISDN und den analogen Anschluss würden sich als Summe der variablen Kosten für ISDN (nämlich 1.466,30 S) und der variablen Kosten für den analogen Anschluss (nämlich 838,80 S), zusammen also 2.305,10 S, ergeben. Nun sei der Anteil der variablen Kosten für ISDN (nämlich 1.466,30 S) an den gesamten variablen Kosten (nämlich 2.305,10 S) mit 0,636111232 bestimmt worden. Ebenso sei der Anteil der variablen Kosten für den analogen Anschluss (nämlich 838,80 S) an den gesamten variablen Kosten (nämlich 2.305,10 S) mit 0,363888768 bestimmt worden. Von diesen 36,39 % variablen Kosten würden wie bisher schon 40 % für Privatgespräche entfallen. 40 % von 36,69 % seien 14,56 %. Dieser Betrag sei zu 15 % auf(!)gerundet und als Privatanteil ausgewiesen worden. 1.2. Lebensumstände kontra Lebenserfahrung Da sich die Lebensumstände der Bw. und ihres Gatten beträchtlich vom Durchschnittsösterreicher unterscheiden würden, würde sie beantragten, der tatsächlichen Situation den Vorrang vor einer Lebenserfahrung zu geben, die sich nur auf den Durchschnittsösterreicher beziehen könne. Erstens seien der Großteil der Verbindungskosten auf Datenübertragungen zurückzuführen und damit eindeutig beruflich bedingt. Diese erkenne man nicht zuletzt daran, dass allein die ISDN-Kosten in den vergangenen Jahren fast das doppelte der analogen Kosten betragen hätten und ständig steigen würden. Zu dem würden noch etwaige Datenübertragungen per Modem kommen. Zweitens seien die beruflich geführten Gespräche, zum Beispiel Telefonate mit Firmen (Projekte, Projektbeschaffung), bei denen man sich bekanntlich nicht "kurz fassen" könne, durchwegs länger als Privatgespräche. Insbesondere sei sie auf Grund der Tatsache, dass sie ihre "Geschäfte" von zu Hause aus führe und - wenn ihr Mann mit dem Auto in der Arbeit sei - keine Fahrtmöglichkeit hätte, vermehrt auf das Telefon angewiesen. Gerade auch im Zusammenhang mit der Wohnungsvermietung würden beträchtliche Telefonkosten anfallen (nicht nur anlässlich einer Neuvermietung): So müsse sie sich einmal um die Folgekosten eines Rohrbruchs kümmern, die die Hausverwaltung von ihr eingefordert hätte, weil sich die Versicherung ihrer damaligen Mieter und die Hausversicherung nicht einigen hätten können, in wessen Zuständigkeitsbereich dieser Versicherungsfall fallen würde. In diesem Zusammenhang hätte sie selbstverständlich nicht nur mit den beteiligten Parteien telefoniert, sondern auch entsprechende Auskünfte bei ihrer eigenen Versicherung eingeholt. Im Jahr 1999 hätte sie unter Anderem Klagen der anderen Bewohner der Wohnanlage, in der sich ihre an einen jungen Mann und seine behinderte Mutter vermietete Wohnung befinde, nachgehen müssen, die behauptet hätten, der junge Mann würde lautstarke Partys feiern und die Ruhe stören. Sie hätte zu diesem Zweck auch eine telefonische Rechtsauskunft eingeholt, inwieweit sie zu einem derartigen Eingreifen berechtigt und verpflichtet sei. Drittens hätten die Bw. und ihr Gatte nur sehr geringen Bedarf an privaten Gesprächen. Zum einen hätten sie keine Kinder und kaum Verwandtschaft. Eltern und Schwester ihres Mannes seien ebenso wie ihre Mutter bereits verstorben. Viertens würden ihr und ihrem Gatten die beträchtlichen, zusätzlich zur regulären Anstellung durchgeführten beruflichen Arbeiten nur sehr wenig Zeit für private Zwecke lassen. So hätten sie zum Beispiel in ihrer eigenen Eigentumswohnung in Gallneukirchen (also bis 1989, wahrscheinlich als Einzige in der gesamten Wohnanlage) gar kein Telefon gehabt. Es sei also durchaus verständlich, dass sie privat das Telefon kaum nutzen würde. Sie würden auch zu den wenigen österreichischen Familien ohne Handybesitzer zählen. Der analoge Anschluss hätte bereits bei Kauf der Liegenschaft bestanden und sei wegen des geplanten (inzwischen schon längst fertig gestellten) Hausbaues übernommen worden. Private Gespräche hätten in erster Linie den Charakter von Terminvereinbarungen (Arztbesuche, Tierarzt, Schmied, Freunde) gehabt. Wie wenig die vom Finanzamt zu Grunde gelegte Lebenserfahrung den Tatsachen entspreche, erkenne man nicht zuletzt daran, dass der vom Finanzamt angesetzte private Anteil in der Höhe von 3.557,00 S ca. 34 % von den Gesamtkosten 1999 (Telefon 2.570,30 S + ISDN 7.904,40 S = 10.474,40 S) ausmache. Im Jahr 1998 hätten die analogen Kosten (3.147,60 S) 37 % der gesamten Telefonkosten betragen. Der Lebenserfahrung des Finanzamts zufolge wären 1998 fast die gesamten analogen Telefonkosten privat angefallen, was ganz eindeutig nicht stimme. Außerdem seien die Verbindungskosten im Jahr 1999 gesunken. Trotzdem nehme das Finanzamt aus ihr unerfindlichen Gründen an, dass die privaten Telefonkosten um 10 % höher seien als die gesamten analogen Telefonkosten 1998! Sie würde daher beantragen, dem privaten Telefonkostenanteil von 15 % stattzugeben. 2. Privatanteil bei der Heizung Im Folgenden würde sie detailliert und mit Zitaten die in der Vorhaltsbeantwortung dargestellten Berechnungen beschreiben. Die geheizte Wohnfläche im Erdgeschoss betrage 96,75 m², die geheizte Fläche der Arbeitsräume im ersten Stock betrage 86,52 m². Zusätzlich würden im ersten Stock ein vornehmlich beruflich benutztes WC (mit Waschbecken und Dusche) und ein Gästezimmer temperiert werden, zusammen 28,34 m². Bei den folgenden Berechnungen werde die private Situation in Relation zur Situation in den Arbeitsräumen dargestellt, die Situation in den Arbeitsräumen also als Bezugspunkt (mit jeweils 100 %) angenommen. Wesentliche Faktoren für die Heizkosten seien a.die Temperatur b.die Art der Heizung c.die Art der Warmwasserbereitung. Zu a): a1: Die Temperatur im Arbeitsbereich betrage cirka 25 Grad, die im Wohnbereich im Erdgeschoss cirka 20 - 21 Grad. Der Grund für die höhere Temperatur in den Arbeitsräumen liege einerseits darin, dass man sich bei Bildschirmarbeit, insbesondere bei Programmierung, kaum bewege, und andererseits darin, dass eine Fußboden- und Kachelofenheizung im Gegensatz zu einer Konvektorheizung bereits bei einer geringeren Raumtemperatur ein größeres Wärmegefühl vermittle (Strahlungswärme). Wie man in diversen Energiesparbroschüren (zum Beispiel Raiffeisen Wohnwelt 3/2000, Seite 33 f) nachlesen könne, bringe 1 Grad weniger Temperatur eine Heizkostenersparnis von 6 %, unabhängig von der Art der Erzeugung. 4 Grad Differenz (zwischen Bezugspunkt Arbeitsräume, 25 Grad, und private Räume im Erdgeschoss, 20 - 21 Grad) würden damit eine Heizkostenersparnis von 24 % ergeben. a2: Gästezimmer und Bad seien nur temperiert, das heißt mit einer Durchschnittstemperatur von 18 Grad angesetzt worden. Dies ergebe bei einer Differenz von 7 Grad (zwischen Bezugspunkt Arbeitsräume, 25 Grad und diesen Räumen) eine Ersparnis von 42 % bei den Heizkosten. Außerdem sei bei einer Wohnraumtemperatur von nur 18 Grad die Heizperiode kürzer (cirka sechs Monate statt wie sonst cirka sieben Monate, das hieße um cirka ein Monat von cirka sieben Monaten kürzer, also um 1/7 kürzer, das hieße cirka 14 %). Auf Grund der beruflichen Nutzung des WCs sei die Ersparnis von 56 % auf 70 % aufgerundet worden, sodass sich für Gästezimmer und Bad zusammen 70 % Ersparnis gegenüber den Arbeitsräumen ergebe. Der Aufrundungsfaktor (14 %) sei durch das Flächenverhältnis (4,2 m² WC von 28,34 m² = 14,8 %) multipliziert mit dem Anteil der beruflichen Nutzung (0,95) bestimmt worden. Auf Grund dieser 70 %igen Heizkostenersparnis sei die Fläche 28,34 m² nur mit einem Faktor von 0,3 in die "Zusammenfassung der bereinigten Heizkosten" übernommen worden. Zu b): Im Erdgeschoss hätten die Bw. und ihr Gatte eine zentrale Fußbodenheizung und einen Kachelofen, der - voll befüllt - cirka 80 m² Heizkapazität habe. Im ersten Stock hätten sie ausschließlich Zentralheizung (Heizkörper). b1: Kachelofen: Die Bw. heize den Kachelofen durchwegs zu 3/5, das heißt so, dass die unteren drei der fünf Reihen heiß seien (da die unteren zwei Reihen einen um mindestens 1 m größeren Umfang hätten, sie dieser Wert de facto höher). 3/5 von 80 m² seien 48 m². Die von ihr erbrachte Heizleistung betrage also mindestens 48 m², das sei die Hälfte des Wohnbereiches im Erdgeschoss. Dass dieser Wert eine Untergrenze darstelle, hätte sich Mitte November des Jahres 2000 gezeigt: Die Zentralheizung wäre von Mittwoch 21.00 Uhr bis Montag 14.00 Uhr nicht einsatzfähig (Reparaturen) gewesen; es wäre auf Grund der Kälte unmöglich gewesen, sich im ersten Stock aufzuhalten, das Erdgeschoss sei jedoch ausreichend durch den Kachelofen erwärmt gewesen. b2: Kachelofen/Heizperiode: Außerdem werde durch die Beheizung des Kachelofens die Heizperiode um cirka einen Monat verkürzt, sodass - ohne Arbeitsräume - die Heizung noch abgeschaltet bleiben könnte. Dies bringe mindestens eine Ersparnis von 1/7 = 14 %. b3: Niedertemperaturheizung im Erdgeschoss, Konvektorheizung im ersten Stock: Die Fußbodenheizung sei eine Niedertemperaturheizung und benötige 28 - 32 Grad. Die Heizkörper würden 42 - 45 Grad benötigen. Daraus folge, dass man mit einem erheizten Kessel Wasser cirka 45/32 = 1,4 x so lange eine Niedertemperaturheizung beschicken könne. Dies entspreche einer Heizkostenreduktion von ca. (1 / 1,4) 29 %. ad c) (Anmerkung: die folgenden Werte seien der Tel-Preisliste 1997 entnommen worden, in der auf den Seiten 4 und 5 die Salzburger Energiesparfibel bzw. die Salzburger Energieförderrichtlinien 1997 zitiert werden würden). Zur Warmwasserbereitung würden die Bw. und ihr Gatte Sonnenenergie verwenden; der 500 l Boiler halte ca. 4 - 5 Tage vor. Durch Sonnenenergie könne man 70 % der zur Warmwassergewinnung nötigen Energie gewinnen. Die zur Warmwassergewinnung nötige Energie werde an den gesamten Energiekosten eines Einfamilienhauses (also bei 150 m² und 4 Personen) mit 10 % veranschlagt. Es verbleibe also für zwei Personen (geheizte Fläche mehr als 150 m²) zur Warmwassergewinnung ein Anteil kleiner 5 %, von dem nur 30 % über die Zentralheizung zu gewinnen seien, also insgesamt weniger als 1,5 % der gesamten Heizkosten. Auf Grund von a)1, b)2 und c) sei für das Erdgeschoss eine Mindestheizkostenersparnis von 30 % angesetzt worden und die Fläche des Erdgeschosses mit 70 % (also mit 0,7 gewichtet) in die Zusammenfassung übernommen worden. Wie man anhand der obigen Ausführungen leicht sehe, sei die tatsächliche Heizkostenersparnis im Erdgeschoss größer: Aufgrund von a): 0,24, auf Grund von b)2: +0,14, in Summe 0,38. Die angesetzte Mindestheizkostenersparnis werde schon ohne die durch die Niedertemperaturheizung gegebene Kostenreduktion erfüllt. Auf Grund dieser allgemein bekannten Erkenntnisse hätte die Bw. in der Vorhaltsbeantwortung 1.die Fläche des Erdgeschosses nur zu 70 % angesetzt (95,75 x 0,7 = 67,03 m²) 2.davon 48 m² als Heizanteil des Kachelofens abgezogen 3.das temperierte Gästezimmer und das WC zu 30 % angesetzt (28,34 x 0,3 = 8,5 m²) 4.die Arbeitsräume im ersten Stock als Bezugswert zur Gänze angesetzt (86,52). In der folgenden Zusammenfassung bezeichne die rechte Spalte eine "voll geheizte Vergleichsfläche", das heißt jene Fläche, die unter den Bedingungen der Arbeitsräume mit dem tatsächlich im Erdgeschoss anfallenden Zentralheizungsaufwand geheizt werden könne. | Zusammenfassung | Fläche | Anteil | Gewichtung = Fläche*Anteil | 1.) Erdgeschoss | 96,75 m² | 70% | 67,725 m² | 2.) Kachelofen | | | -48 m² | 3.) Gästezimmer | 28,34 m² | 30% | 8,5 m² | Summe privat | | | 28,22 m² | Summe Arbeitsräume | 86,52 m² | 100% | 86,52 m² | Summe zentral geheizt | | | 114,74 m²   Der Anteil Arbeitsräume (86,52 m²) an der zentral zu heizenden Vergleichsfläche (114,74 m²) = ca. 75 %. Und dies obwohl im Erdgeschoss die Kostenersparnis durch die Niedertemperaturheizung nicht berücksichtigt worden sei. Diese müsste multiplikativ auf 19,725 m² (67,725 - 48 m²) angewendet werden und würde die Vergleichsfläche Summe privat um weitere (19,725 m² x 0,29) 5,72 m² auf 22,5 m² und die Summe zentral geheizt auf 109,02 verringern und den Anteil der Arbeitsräume auf 79 % erhöhen. Sie würde daher ersuchen, den von ihr beantragten Privatanteil von 25 % statt der Schätzung des Finanzamtes anzusetzen. Schließlich hätte sie bei Errichtung des Hauses eine beträchtliche Summe investiert, um preiswert zu heizen. Der hohe Aufwand in den Arbeitsräumen im ersten Stock resultiere daher, dass der Ausbau nicht geplant gewesen wäre und weitere, die Heizkosten senkende Investitionen nicht mehr möglich oder unverhältnismäßig teuer gekommen wären (in cirka 10 - 13 Jahren seien sie beide in Pension). Die bereits im Zuge der Vorhaltsbeantwortung beigelegte Aufstellung zu 2. Kosten für ISDN und Telefon wurde nochmals beigelegt. Als Beilage 1 "außergewöhnliche Belastung - Matratze" wurde wie folgt ausgeführt: Es werde gegen die Aberkennung der Anschaffung der Matratze als außergewöhnliche Belastung berufen und gegen die Ansicht, diese Anschaffung wäre der privaten Lebensführung und nicht ihrer Krankheit und deren Folgen zuzurechnen: 1.Dass die von ihr angeschaffte Matratze ein Heilbehelf sei, erkenne man nicht zuletzt daran, dass sie nur im orthopädischen Fachhandel erhältlich sei (bzw. im Frühjahr 1999 war). Konkret hätte sie von der Existenz derartiger Matratzen bei der Firma Hiendl, Sonnensteinstraße, Urfahr, erfahren und zwar nach einer gezielten Frage ihrerseits. Sie hätte zudem vor dem Kauf Prospekte und die Ansicht ihres Orthopäden eingeholt, und die Matratze nach der einmonatigen Testzeit nur deshalb behalten, weil sich eine deutliche Verbesserung abgezeichnet hätte. 2.Es sei nicht Sache der privaten Lebensführung, eine noch mindestens acht Jahre haltbare vollwertige, teure, beidseitig benutzbare Matratze auszutauschen, weil sie auf ihr auf Grund von Krankheitsfolgen nicht mehr ohne beträchtliche Schmerzen und negative Auswirkungen (eingeklemmte Nerven und Bandscheibenquetschung auf der gesamten Wirbelsäule infolge Muskelkrämpfe und Ähnliches, mehrmalige ärztliche Behandlung von häuslichen Unfällen auf Grund eingeklemmter Nerven ...) liegen habe können. Der Notwendigkeit von Matratzen in der privaten Lebensführung sei dadurch Rechnung getragen, dass nicht die gesamten Kosten der Matratze, sondern nur die Kosten, die auf die Restnutzungsdauer der bisherigen Matratze entfallen würden, abgesetzt worden seien! 3.Dass diese Art von Matratzen nicht in den Beispielen der Heilbehelfe aufscheine, liege vermutlich daran, dass es derartige Matratzen noch nicht lange gebe bzw. dass ihre viermonatige Krankheit und ihre Folgen keineswegs der Norm entsprechen würden. Trotzdem sei sie hinsichtlich des Heilerfolges anderen Heilbehelfen vergleichbar: - Sehbehelf (Beeinträchtigung der Sehkraft durch Einklemmen des Sehnervs, Vermeiden von häuslichen Unfällen) - Zahnersatz (Beseitigung von Schmerzen, siehe Ausführungen in ihrem letzten Brief) Als weitere Beilage im Hinblick auf das Pendlerpauschale wurde wie folgt ausgeführt: Die Wegzeit von zwei Stunden werde überschritten. 1. "Park and Ride" könne wohl nur dort zur Berechnung herangezogen werden, wo es jederzeit möglich sei, diese Möglichkeit zu nutzen. Das hieße, es würden genügend Dauerparkplätze vorhanden sein müssen, sodass alle Pendler diese Möglichkeit nutzen könnten, damit sichergestellt sei, dass die Fahrt zur Arbeit jederzeit, ohne Rücksicht auf das Verhalten anderer Pendler, möglich sei. Wenn man vorzeitig von zu Hause wegfahren müsse, um noch einen Parkplatz zu ergattern, werde die Zeitersparnis von Park and Ride zunichte gemacht. In T. gebe es keine Dauerparkplätze, schon gar nicht in dem Ausmaß, wie sie für die Menge der Pendler notwendig wären. 2. "Park and Ride" könne wohl nicht dort zur Berechnung herangezogen werden, wo es ein öffentliches Verkehrsmittel gebe. Schließlich sei die optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel immer diejenige, bei der man mit dem Auto bis eine Station vor das Ziel fahre. Damit würden aber die LStR 1999 Rz 255 ad absurdum geführt werden. Der Bus F. (Wohnort der Bw.) - T. fahre unmittelbar vor ihrem Haus weg. Aus der Tatsache, dass er seltener fahre als der Bus T. - L. (Ort der nichtselbständigen Beschäftigung) und damit Wartezeiten entstehen würden, auf Grund derer die Wegzeit von zwei Stunden überschritten werde, dürfe kein Zwang zu "Park and Ride" (das siehe oben eher ohnehin nicht möglich ist) entstehen. 3. Würde man den Morgenverkehr, Fußgängerzonen, Einparken, Auto verschließen/öffnen, im Winter Eis kratzen, im Sommer lüften und zur Haltestelle gehen berücksichtigen, so würde die Zeit bis zum Einstieg in den Bus selbst dann 15 Minuten dauern, wenn man auf der Bundesstraße neben der Bushaltestelle parken würde können. 4. Zur Wegzeit gehöre auch die Strecke zwischen Büro und Bushaltestelle (bei der Autobahnauffahrt). Unter einer ¾ Stunde hätte sie diese Strecke auch vor ihrer Krankheit nicht geschafft. Schließlich könne sie nicht völlig verschwitzt im Büro ankommen bzw. in den Lehrveranstaltungen stehen. 5. Zur Wegzeit würden auch die Wartezeiten vor Dienstbeginn und nach Dienstende gehören. Sie wäre halbtagsbeschäftigt. Obwohl man als Universitätsassistent grundsätzlich Gleitzeit habe, das heißt theoretisch jederzeit mit der Arbeit beginnen und aufhören könne, hätte man gewisse Dienstpflichten, die unbedingt zu erfüllen seien. Die Dienstpflichten würden "im Einvernehmen mit dem Institutsvorstand" festgelegt werden. Zu ihren Dienstpflichten gehöre die Anwesenheit am Montag zwischen 9.00 und 16.00 Uhr am Dienstag zwischen 13.45 und 15.15 Uhr am Donnerstag von 8.00 bis 10.00 Uhr am Donnerstag von 16.00 bis 18.00 Uhr Lehrveranstaltungsbesprechung und Koordination am Dienstag (ca. 1 Stunde) Projektbesprechungen fallweise am Dienstag (ca. 1 Stunde). Dies ergebe in Summe cirka 14 Stunden. Die restlichen Stunden wären beliebig auf die fünf Tage verteilbar, wobei sie bei Bedarf (Besprechung) auch nach 16.00 Uhr noch anwesend sein müsse, und im Hinblick auf die zu leistende Arbeit die kleinste sinnvolle Einheit (vor/nach den Veranstaltungen) eine Stunde wäre (PC aus-/einschalten, Programme starten, arbeiten ...). Es sei offensichtlich, dass hier beträchtliche Wartezeiten entstehen würden, wie auch immer man die restlichen Stunden verteile, ja dass allein schon die Wartezeiten und Gehzeiten (Punkt 3) die zumutbaren zwei Stunden überschreiten würden. Schließlich fahre in T. am Vormittag zwischen 7.24 Uhr und 12.05 Uhr und am Nachmittag zwischen 12.13 Uhr und 16.03 Uhr kein Bus Richtung L. ab, und am Vormittag zwischen 9.00 Uhr und 12.35 Uhr kein Bus von L. nach T.. Betrachte man konkret den Donnerstag: Die Zeit zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr könne nicht durch die restliche Dienstzeit aufgefüllt werden. Auch könnte sie nicht mehr als neun Stunden von daheim weg sein, weil sie Tiere habe, die gefüttert werden müssten. Gemäß Fahrplan des Postbusses sei es aber unmöglich, um 10.00 Uhr vom Büro im sechsten Stock des TNF - Turms wegzugehen und um 16.00 Uhr wieder auf der Uni zu sein: An Wochentagen fahre zwischen 9.00 Uhr und 12.35 Uhr kein Bus Richtung T. in L. weg. Mit dem Bus um 12.35 Uhr käme sie um 13.31 Uhr in T. an. An Wochentagen fahre kein Bus zwischen 12.13 Uhr und 16.03 Uhr Richtung L. in T. weg. Zu diesem Zeitpunkt würde sie noch bei der Heimfahrt gewesen sein. Sie hätte also am Donnerstag nie den Bus benutzen können. Außerdem seien die Fahrzeiten so, dass schon durch eine Wartezeit von einer viertel Stunde zwischen L. Beginn/Ende und Ankunft im/Weggang vom Büro die Gesamtfahrzeit von zwei Stunden auch mit Park and Ride überschritten werde. Am 16. Jänner 2001 wurde die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Laut Aktenvermerk vom 21. August 2000 geht aus einer mündlichen Besprechung bei der Abgabenbehörde II. Instanz Folgendes hervor: 1. Pendlerpauschale 1999: Die Bw. teile mit, dass sie auf die Geltendmachung des großen Pendlerpauschales verzichte, wenn die Jahre 1997 und 1998 aufrecht bleiben würden. 2. Matratze: Hinsichtlich dieses Punktes werde versucht, eine medizinische Indizierung (zwischen Matratze, Krankheit) durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. 3. Privatanteil Telefon: Laut Besprechung mit der Bw. werde für das Jahr 1999 20 % Privatanteil (laut Berechnung 1.081,70 S pro Person) akzeptiert. In den Folgejahren werde in Aussicht gestellt, dass sich der betriebliche Anteil der Telefonkosten auf Grund der sich ausweitenden Teleworkertätigkeit stark erhöhen werde. 4. Privatanteil Heizkosten: Laut den Unterlagen sei festgestellt worden, dass die Räume zu 59 % privat und 41 % betrieblich genützt würden, das WC im ersten Stock (= 4,2 m²) sei in den 41 % betrieblich berücksichtigt. Vorgelegt werde ein Eigenbeleg über Holzverbrauch für den Kachelofen sowie über den Preis. Weiters wurde eingereicht ein durch einen Orthopäden ausgefülltes Rezept. Aus diesem geht hervor, dass die gegenständliche Matratze im Hinblick auf die Beschwerden der Bw. zu empfehlen sei. Am 5. Oktober 2002 wurde durch die Bw. folgendes Schreiben eingereicht: 1. Pendlerpauschale Da nicht garantiert werden hätte können, dass das Pendlerpauschale nicht auch für 1997 und 1998 gekürzt werde, wenn die Bw. auf das große Pendlerpauschale für 1999 verzichte, und da versichert worden wäre, dass sie alle Absetzposten erhalten werde, die ihr zustünden, hätte sie die notwendigen Unterlagen besorgt. 2. Matratze Hinsichtlich der Matratze würde sie auf die beiliegende Bestätigung ihrer seit 1998 bestehenden 60 %igen Invalidität verweisen. Sie würde um Anerkennung der gesamten Kosten der Matratze und auf die Anerkennung ihrer außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt ersuchen. 3. Heizkosten Im Hinblick auf die Heizkosten hätte sie die Pläne des Hauses inklusive "Holzbelege" beigelegt. Zu ihrer Schande müsse sie gestehen, dass sie ihr Unbehagen über die vorgeschlagene Berechnung der beruflich anteiligen Heizkosten, nämlich (Ölkosten minus Holzkosten) aliquotiert nach Grundfläche, bzw. (Ölkosten plus Holzkosten) aliquotiert nach Grundfläche, erst nach langen Überlegungen und Diskussionen mathematisch korrekt formulieren und mit anschaulichen Beispielen belegen habe können (immerhin wäre sie lange Jahre Assistentin am Institut für Operationsresearch und angewandte Informatik sowie Lehrbeauftragte für Operationsresearch gewesen und hätte sich im Zuge ihrer Forschungs- und Publikationstätigkeit mit der Interpretation so genannter "Dualvariablen" und Modellbildung, insbesondere auch deren Automation beschäftigt). Sie hätte daher auch die Bestätigung über die vom Kachelofen geheizte Fläche beigelegt und die Berechnungen nochmals auf Basis Grundfläche abgestellt. 4. Progressionsvorbehalt Sie würde ersuchen, den Progressionsvorbehalt wegen Ungleichbehandlung nicht anzuwenden bzw. - wenn dem nicht stattgegeben werde - diesen zumindest den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend zu berechnen. Die Formel, die in der Einkommensteuervorschreibung verwendet werde, führe zu einer Versteuerung von nicht erhaltenem Einkommen und zu Ungleichbehandlungen. (Anmerkung: Die Bw. hätte täglich 440,50 S Arbeitslosengeld bezogen und zwar beginnend mit dem 7. Oktober. Dies ergebe für Oktober bis Dezember insgesamt 34.443,00 S und 279 Tage ohne Arbeitslosengeldbezug.) Obwohl die Auswirkungen für 1999 sicherlich gering erscheinen würden, ersuche sie aus folgenden Gründen um Korrektur der Formel schon ab 1999: - Vermeidung von Verwaltungsarbeit: Sie sei auch 2000 und 2001 arbeitslos und selbständig berufstätig gewesen und hätte insbesondere im Jahr 2001 hohe gewerbliche Einkünfte gehabt. Der Gewerbeschein sei/wäre bei ihr auf Grund des Projektcharakters ihrer gewerblichen Tätigkeit nur fallweise angemeldet. Insbesondere ruhe der Gewerbeschein während ihres Arbeitslosengeldbezugs. Hätte sie in dieser Zeit Projekte abwickeln und Geld verdienen können, so würden die entsprechenden Einkünfte zur Gänze in der ESt - Erklärung enthalten sein. - Vermeidung von Härtefällen (österreichweit) Der in der Beilage ausgewiesene Fehler in der oben zitierten Formel schaffe gravierende Nachteile für alle Arbeitslosen, also zu einem Zeitpunkt, in dem sich der/die Betroffene auch noch um die Existenz sorgen müsse. Der Fehler wirke sich bei Langzeitarbeitslosen, zu denen ihres Wissens viele ältere Frauen gehören würden, stärker aus. Beides widerspreche einem gerechten und sozialen Grundprinzip. Als Beilage 1, Pendlerpauschale, wurde Folgendes eingereicht: Beilage 1a: Fahrtmöglichkeiten L. - T., T. - L. Beilage 1b: (im Sinne des Gesetzes optimale) Fahrzeiten Sie hätte in den Richtlinien für die Gewährung des großen Pendlerpauschales gefunden, dass das große Pendlerpauschale ihr dann zustehe, wenn die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sei, wobei die Unzumutbarkeit auf Grund einer der folgenden Gründe gegeben sei: - Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage überwiegend mehr als zwei Stunden. - Die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel sei unmöglich. - Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage mindestens das Dreifache der Fahrzeit mit dem PKW. In der Beilage 1 seien die auf Grund ihrer bereits in der Berufung angeführten Dienstpflichten sich ergebenden Fahrzeiten aufgelistet. Dienstbeginn bei Gleitzeit wäre alle ¼ Stunden. Dabei - sei bei Wahlmöglichkeit (Mittwoch) die Fahrt so gelegt, dass der Fahrtrahmen von zwei Stunden pro Fahrt genutzt werden würde; - würden die Gehzeiten, die in ihrer Jugend angefallen wären, zu Grunde gelegt worden (schön wärs), also T. - Bushaltestelle (mehr als 2 km): 35 Minuten Haltestelle bei der Autobahnabfahrt Universität - Universität: 25 Minuten. (Es gäbe zwar eine Abkürzung, die nur 20 Minuten dauere, diese führe jedoch über einen Privatweg von Wohnanlagen, der sicher nicht zweimal täglich benutzt werden könne). - müsse sie, um gegen etwaige Verspätungen gerüstet zu sein, dafür sorgen, cirka 15 Minuten vor Dienstbeginn (Vorlesungs- bzw. Besprechungsbeginn!) auf der Uni anwesend zu sein; - würde die Zeit zwischen Abfahrt F. und Ankunft an der Haltestelle mit 5 Minuten angenommen worden sein (was angesichts der Tatsache, dass neben der Haltestelle nicht geparkt werden könne, sicher utopisch gering sei!) - betrage die Fahrzeit mit dem PKW 25 - 30 Minuten. Damit sei die Unzumutbarkeit aus allen drei Gründen gegeben: ad c) Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei selbst mit Park and Ride nicht nur (wie gefordert) mehr als einmal, sondern sogar überwiegend länger als das Dreifache der Fahrtzeit mit dem PKW, nämlich 75 - 90 Minuten (schließlich fahre der Bus - nach P. Zentrum statt der Umfahrung - nach G. (über U., da G. nur Halbanschlussstelle sei) - und verliere pro Haltestelle für Bremsen, Beschleunigen, Fahrgäste ein- und aussteigen lassen). ad b) Am Donnerstag sei es nicht möglich, zwischen Lehrveranstaltungsende (9.45 Uhr) und Dienstbeginn (16.00 Uhr) heimzufahren; siehe auch die Begründung in der Berufung. Eine Bestätigung der Dienstpflichten durch den Institutsvorstand könne auf Wunsch beigebracht werden. ad a) Ohne Park and Ride betrage die Fahrzeit im öffentlichen Verkehrsmittel in fünf von acht Fällen mehr als zwei Stunden. Da sie mit ihrem Gatten gemeinsam nur ein Auto besitzen würde, das aus privaten Mitteln und in erster Linie für die privaten Notwendigkeiten des Alltags (Arztbesuche, Therapien, Einkaufen, Hausbau und Hauseinrichtung, landwirtschaftliche Obliegenheiten, etc. etc.) angeschafft worden sei, könne Park and Ride ihrer Ansicht nach nicht zwingend vorgeschrieben werden, da dafür ein zweites Auto angeschafft werden müsse. Als Beilage 1a wurde der Postbusfahrplan von T. nach L. und retour gültig ab 10. Juni 2001 eingereicht. Beilage 1b Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln | | Mindestarbeitszeit | Wochentag | von | bis | Ausmaß (h) | Montag | 09.00 | 15.30 | 6,50 | Dienstag (V1) | 13.30 | 15.30 | 2,00 | Dienstag (V2) | 11.00 | 15.30 | 4,50 | Donnerstag (V2) | 08.15 16.00 | 09.45 17.30 | 1,50 1,50 | Donnerstag (nur V1) | 08.15 | 17.30 | 9,25 | Mittwoch Restdienst V1 Restdienst V2 | (siehe folgender Text) | | 2,25 6,00   | | T. - L. | L. - T. | | mit Park & Ride | zu Fuß | mit Park & Ride | zu Fuß | Montag | 1 h 46 min | 2 h 16 min | 1 h 21 min | 2 h 11 min | Dienstag V1 | 1 h 22 min | 1 h 52 min | 2 h 26 min | 2 h 55 min | Dienstag V2 | 3 h 35 min | 4 h 5 min | 2 h 26 min | 2 h 55 min | Donnerstag V2 | 1 h 9 min nicht möglich | 1 h 44 min | 3 h 36 min nicht möglich | 4 h 5 min an T. 13.31 | Donnerstag nur V1 | 1 h 9 min | 1 h 44 min | 1 h 41 min | 2 h 11 min | Mittwoch | | | größer 2 h | größer 2 h   Wie in der Berufung angeführt, sei die Variante V2 nicht möglich. Lege man den Dienstbeginn am Mittwoch so, dass keine Wartezeit anfalle, so gebe es zwei Möglichkeiten: (Variante 1.1) Spätestmögliche Fahrt T. nach L. vor Mittag: 07.19 Uhr frühestmöglicher Dienstbeginn unter Ausnutzung der 2 Stunden: 9.00 Uhr (Park and Ride, sonst noch früher) frühestmögliches Dienstende: 11.15 Uhr frühestmögliche Fahrt nach T.: 12.45 Uhr Ankunft in T.: 13.31 Uhr ergebe für die Heimfahrt ohne die Strecke T. - F.: 2 Stunden 16 Minuten (Variante 1.2) Nächstmögliche Abfahrt in T.: 12.13 Uhr frühestmöglicher Dienstbeginn unter Ausnutzung der 2 Stunden: 14.00 Uhr frühestmögliches Dienstende: 16.15 Uhr frühestmögliche Fahrt nach T.: 17.15 Uhr Ankunft in T.: 17.51 Uhr Ankunft daheim (zu Fuß): 18.16 Uhr ergebe für die Heimfahrt (zu Fuß): 2 Stunden 1 Minute Des Weiteren wurde eine Bestätigung durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Fr. vom 24. September 2002 eingereicht, aus der hervorgeht, dass die Bw. zu 60 % erwerbsgemindert sei (Grad der Behinderung). Handschriftlich wurde eingefügt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit dauernd und seit 1998 gegeben sei, wobei nicht hervorgeht, wer diese handschriftlichen Anmerkungen angefügt habe. Beilage 3: Beruflicher Anteil an den durch die Ölheizung verursachten Kosten A) Bereinigung auf Grund der nachgewiesenen Heizleistung des Kachelofens Beilage 3a betreffe die Kosten des Holzes für den Kachelofen. Sie weise darauf hin, dass die Formel (Ölkosten minus Heizkosten), aliquotiert nach Raumgröße bzw. (Ölkosten plus Heizkosten), aliquotiert nach Raumgröße wie im Folgenden nachgewiesen den gravierenden (jedoch sehr häufigen und schwer zu findenden) Fehler enthalte, dass sämtliche Kosten in einen Topf geworfen werden würden. Es gelte: Gesamtheizkosten = Holzkosten plus Ölkosten. Damit könnten zwar die Holzkosten von den Gesamtheizkosten abgezogen werden, was die Ölkosten ergebe, oder die Ölkosten von den Gesamtheizkosten abgezogen werden, was die Holzkosten ergebe. Der Faktor (Ölkosten minus Holzkosten) sei jedoch eine Größe ohne Aussagekraft, da die durch Öl erzielte Wärme die durch Holz erzielte Wärme nicht enthalte und umgekehrt. Berechne man hingegen die Gesamtkosten als Summe der Ölkosten und Heizkosten, um anschließend gemäß Wohnfläche zu aliquotieren, so entspreche dies der impliziten Annahme, dass auch die durch den Kachelofen erzeugte Wärme beruflich genutzt werde bzw. dass die Heizkosten pro m² unabhängig von der Art der Erzeugung seien. Beides stimme nicht. Mathematisch ausgedrückt: Aliquotierung der Kosten nach m² dürfe nur dann erfolgen, wenn die Kosten pro m² unabhängig von der Art der Erzeugung seien. Zur Veranschaulichung würde folgendes Beispiel dienen: 50 % der Raumfläche (1. Stock) seien beruflich genutzt und mit Öl geheizt. 50 % der Raumfläche (Erdgeschoss) seien privat genutzt und mit Öl und Holz geheizt. Erster Stock und Erdgeschoss würden durch zwei getrennte Heizkessel beheizt, die das Öl jedoch vom gleichen Tank entnehmen würden. Auf Grund der Betriebsstundenzähler der Heizkessel sei ein Verhältnis von 9 : 1 (beruflich zu privat) gegeben. 1999: Die Ölkosten würden 10.000,00 S betragen, sodass der tatsächliche berufliche Anteil an den Ölkosten 9.000,00 S betrage. Die Holzkosten seien mit 1.000,00 S gegeben. Die obige Formel (Holzkosten minus Heizkosten), aliquotiert nach Raumgröße, ergebe als beruflichen Anteil jedoch (10.000,00 S - 1.000,00 S) : 2 = 4.500,00 S, was der Hälfte des tatsächlichen beruflichen Anteils entspreche. (Ölkosten plus Heizkosten), aliquotiert nach Raumgröße, ergebe als beruflichen Anteil jedoch (10.000,00 S + 1.000,00 S) : 2 = 5.500,00 S, was dem 5,5-fachen tatsächlichen privaten Anteil entspreche. 2000: Da im Jahr 1999 weniger als die Hälfte des beschafften Heizöls verbraucht worden sei, werde im Jahr 2000 kein Öl gekauft. Die Ölkosten seien dadurch 0,00 S. Die Holzkosten seien gleich hoch wie 1999, also 1.000,00 S. Damit ergebe sich auf Grund der Formel ein beruflicher Anteil an den Ölkosten in der Höhe von (0,00 S - 1.000,00 S) : 2 = - 500,00 S, was Nonsens sei, da dies erstens rein mathematisch einem Einkommen entspreche und zweitens der Anteil an 0,00 S nicht größer als 0,00 S sein könne). (Ölkosten + Heizkosten), aliquotiert nach Raumgröße, würden als beruflichen Anteil jedoch (1.000,00 S) : 2 = 500,00 S ergeben. 1999 und 2000 zusammen würden damit 5.000,00 S berufliche Heizkosten ergeben, was immer noch um 4.000,00 S zu gering sei. 2001: Im Jahr 2001 würde der voraussichtliche Ölverbrauch beschafft werden, was Kosten in der Höhe von 5.000,00 S verursachen würde. Jedoch würde die vierfache Menge Holz eingelagert werden, was Kosten von 4.000,00 S verursache. Damit ergebe sich auf Grund obiger Formel ein beruflicher Anteil an den Ölkosten in der Höhe von (5.000,00 S - 4.000,00 S): 2 = 500,00 S gegenüber den tatsächlichen beruflichen Ölkosten von 5.000,00 S x 9 : 10 = 4.500,00 S, was dem 9fachen entspreche. (Ölkosten plus Heizkosten), aliquotiert nach Raumgröße, ergebe als beruflichen Anteil erstmals (5.000,00 S plus 4.000,00 S) : 2 = 4.500,00 S. Einzige Korrekturmöglichkeit sei die - in ihrer Forschungsarbeit für die automatische Modellerstellung verwendete - konsequente Berücksichtigung der Einheiten der in einer Formel enthaltenen Faktoren. Bei der Bestimmung müsse daher - die durch den Kachelofen (und andere Heizkosten reduzierende Maßnahmen) erzielte Wärmeleistung in m² Grundfläche ausdrücken; - diese Raumfläche von der gesamten beheizten Wohnfläche (Einheit m²) abziehen; dies sei die mittels Öl erbrachte Gesamtheizleistung (in m²); - die beruflich genutzte, beheizte Raumfläche durch die im Schritt 2 bestimmte mittels Öl erbrachte Gesamtheizleistung (in m²) dividieren; dies ergebe den prozentuellen Anteil der beruflichen Heizleistung; - die Gesamtkosten der Ölheizung (in Schilling) durch den im Schritt 3 berechneten prozentuellen Anteil der beruflichen Heizleistung dividieren, dies ergebe die beruflichen Kosten der Ölheizung (in Schilling). Mathematisch ausgedrückt sei: gesamtÖK: die gesamten Kosten der Ölheizung (Schilling), gesamtQm: die gesamte beheizte Grundfläche (m²), beruflQm: die beruflich genutzte, beheizte Grundfläche (m²), privatKm: die in Schritt 1 bestimmte, anders als mittels Öl erzielte Heizleistung (m²), dann sei gesamtÖm = gesamtQm - privatKm die in Schritt 2 bestimmte, mittels Öl erzielte berufliche und private Heizleistung (in m²), beruflAnteil = beruflQm/gesamtÖm der in Schritt 3 bestimmte prozentuelle berufliche Anteil, beruflÖK = gesamtÖK x beruflAnteil die in Schritt 4 bestimmten anteiligen beruflichen Kosten der Ölheizung (Schilling). Beilage 3b bestätige, dass die durch den Kachelofen (Kacheln alleine) erzielbare Heizleistung cirka 71 m² (bei einer Raumhöhe von 2,55 m) entspreche. (Anmerkung: Die in der Berufung angegebenen cirka 80 m² würden auch den schamottierten und verputzten Teil des Kachelofens inkludieren). Lege man die bestätigten 71 m² erzielbare Heizleistung durch den Kachelofen zu Grunde, so

Normen und Schlagworte

ArbeitszimmerSchätzung TelefonkostenPendlerpauschaleaußergewöhnliche BelastungBehinderungMatratze

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0876-L/02
Stammnummer
7063
Gültig
21.10.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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